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107 V 190

107 V 190

Rubrum

42. Auszug aus dem Urteil vom 10. Juli 1981 i.S. Macchioni gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich

Regeste

Art. 84 Abs. 1 AHVG, Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 VwVG. - Der Empfänger einer behördlichen Eröffnung, der die Beschwerdefrist zufolge Abwesenheit vom Zustellort versäumt hat, kann seine Abwesenheit als Fristwiederherstellungsgrund geltend machen, wenn er mit der Zustellung nicht rechnen musste und deshalb keine Vorkehren zu treffen hatte. - Wiederherstellungsgrund der Abwesenheit vorliegendenfalls an sich gegeben, zufolge Fristversäumnis indessen verwirkt.

Erwägungen

2.

Die Rekurskommission hat zutreffend und unwidersprochen festgestellt, dass die am 20. November 1980 der Post übergebene Beschwerdeeingabe gegen die Beitragsverfügungen vom 12. September 1980 verspätet eingereicht worden ist. Das Eidg. Versicherungsgericht hat diesen Ausführungen nichts beizufügen.

Indes kann der Empfänger einer behördlichen Eröffnung, der die Beschwerdefrist zufolge Abwesenheit vom Zustellort versäumt hat, seine Abwesenheit als Fristwiederherstellungsgrund geltend machen, wenn er, weil mit der Zustellung nicht zu rechnen war, hinsichtlich der Inempfangnahme keine besonderen Vorkehren zu treffen hatte. Daher ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer während seines Auslandaufenthaltes vom 12. September bis zum 3. November 1980 mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Zustellung der Beitragsverfügungen erwarten musste. Das ist nicht der Fall. Denn die Festsetzung der Beiträge für die Jahre 1978 bis 1980 hatte schon längere Zeit auf sich warten lassen und nichts deutete darauf hin, dass die fraglichen Verfügungen gerade in den Tagen der Landesabwesenheit eintreffen würden. Demnach ist ein Wiederherstellungsgrund an sich gegeben.

Gleichwohl kann die Frist im vorliegenden Fall nicht wiederhergestellt werden, weil die 10tägige Frist für die Einreichung des Gesuchs und das Nachholen der versäumten Rechtshandlung nicht eingehalten ist (Art. 24 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nämlich ausgeführt, dass sich der Versicherte vom 12. September bis zum 3. November 1980 im Ausland aufgehalten hat. Somit begann die Frist zur Stellung des Wiederherstellungsgesuchs am 4., evtl. am 5. November 1980 zu laufen und endete Mitte November 1980. Aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag der Beschwerde ist ersichtlich, dass diese vom Vertreter des Beschwerdeführers erst am 20. November 1980 der Post übergeben worden ist. Somit erweist sich das Wiederherstellungsbegehren als verspätet.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sull’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti, Art. 84 e Art. 96 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 aprile 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 giugno 2002, 1 gennaio 2003, 1 gennaio 2004, 1 gennaio 2005, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 giugno 2009, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 16 luglio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2015, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 giugno 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sulla procedura amministrativa, Art. 22 e Art. 24 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 gennaio 2002, 1 gennaio 2003, 1 gennaio 2004, 1 gennaio 2007, 1 aprile 2007, 1 maggio 2007, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 maggio 2013, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 aprile 2019, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021 e 1 luglio 2022.

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