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Rubrum

20. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 31. August 1984 i.S. X. gegen Anwaltskammer des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV. Anwaltsrecht. Disziplinarische Verantwortlichkeit des Anwalts, der ein offensichtlich übersetztes Honorar verlangt. Die Disziplinierung setzt ein Verschulden, jedoch keine Absicht voraus (Präzisierung der Rechtsprechung).

Erwägungen

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht mit Überforderungsabsicht gehandelt, weshalb eine Disziplinierung nach BGE 98 Ia 257 f. ausgeschlossen sei.

a) Disziplinarsanktionen gegenüber Anwälten setzen in subjektiver Hinsicht den Nachweis eines Verschuldens voraus (DUBACH, Das Disziplinarrecht der freien Berufe, ZSR 70/1951, 25a; WEGMANN, Die Berufspflichten des Rechtsanwalts unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1969, 87; HENGGELER, Das Disziplinarrecht der freiberuflichen Rechtsanwälte und Medizinalpersonen, Diss. Zürich 1976, 50). Die Beweislast dafür obliegt nach anerkannten Grundsätzen der Disziplinarbehörde.

b) In zwei unveröffentlichten Urteilen vom 29. November 1943 und vom 28. Januar 1946 entschied das Bundesgericht, ein Anwalt, der ein offensichtlich übersetztes Honorar verlange, könne jedenfalls dann disziplinarisch bestraft werden, wenn er bösgläubig handle, wobei mit dem bösen Glauben eine Überforderungsabsicht gemeint gewesen sein dürfte. Dass nur Bösgläubigkeit eine Disziplinierung zu rechtfertigen vermöge, kann - entgegen BGE 98 Ia 258 - keinem der beiden Entscheide entnommen werden.

In BGE 98 Ia 258 stellte das Bundesgericht fest, die Aufsichtskommission habe die angefochtene Ordnungsbusse einzig mit dem Hinweis auf die Überforderung begründet. Die objektive Überforderung als solche vermag nun freilich noch keine Disziplinierung zu rechtfertigen, der Nachweis eines Verschuldens ist - wie erwähnt - unabdingbar. Das Bundesgericht hatte daher in casu gar keine Veranlassung, sich über die für eine Disziplinierung erforderliche Verschuldensform auszusprechen. Unter diesen Umständen darf BGE 98 Ia 258 für den vorliegenden Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.

c) Die Wahrung des Vertrauens in den Anwaltsstand und das öffentliche Interesse daran, dass der Anwalt seine Monopolstellung nicht auf Kosten des rechtsuchenden Publikums ausnützt und übersetzte, vom Laien oft nur schwer als solche erkennbare Honorarforderungen stellt, lassen es als sachlich gerechtfertigt erscheinen, auf der subjektiven Seite auch blosse Fahrlässigkeit genügen zu lassen. Jedenfalls dann, wenn ein Anwalt die durchschnittliche Sorgfalt hat vermissen lassen, die von jedem Anwalt in guten Treuen verlangt werden darf und muss, steht einer Disziplinierung unter Verschuldensgesichtspunkten nichts im Wege.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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