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110 II 122

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24. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. August 1984 i.S. W. gegen Psychiatrische Gerichtskommission des Kantons Zürich (Berufung)

Regeste

Fürsorgerische Freiheitsentziehung. 1. Art. 397e Ziff. 5 ZGB, wonach bei psychisch Kranken nur unter Beizug von Sachverständigen entschieden werden darf, verlangt nicht den Beizug von Sachverständigen als Gutachter. Es genügt für die Einhaltung dieser Vorschrift, wenn Sachverständige der entscheidenden Instanz als Mitglieder angehören (E. 3). 2. Im Falle eines psychisch Kranken ist der in Art. 397f Abs. 3 ZGB vorgeschriebenen mündlichen Anhörung Genüge getan, wenn der als Sachverständiger mitwirkende ärztliche Referent die Einvernahme in der Klinik vornimmt (E. 4).

Erwägungen

3. In der Berufung wird geltend gemacht, Art. 397e Ziff. 5 ZGB sei verletzt worden, indem entgegen dieser Vorschrift ohne den Beizug von Sachverständigen entschieden worden sei; unter einem Sachverständigen könne nur ein aussenstehender Fachmann verstanden werden, nicht aber der ärztliche Referent oder Korreferent der Vorinstanz, deren gutachterliche Meinungsäusserungen dem Vertreter des Berufungsklägers im übrigen auch unzugänglich geblieben seien.

Entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung schreibt Art. 397e Ziff. 5 ZGB nicht zwingend den Beizug von Sachverständigen als Gutachter durch die entscheidende Instanz vor, sondern es genügt für die Einhaltung dieser Vorschrift, wenn Sachverständige der entscheidenden Instanz als Mitglieder angehören. Dies sah bereits die bundesrätliche Botschaft vom 17. August 1977 so vor (BBl 1977, Bd. III, S. 36 oben). Der Sinn der gesetzlichen Anordnung besteht darin, dass bei psychisch Kranken nicht ohne den Rat und das Fachwissen psychiatrisch geschulter Ärzte entschieden werden soll. Das ist bei der Mitwirkung solcher Ärzte als Mitglieder der gerichtlichen Instanz in optimaler Weise der Fall. Aus dem angefochtenen Entscheid geht auch hervor, zu welcher Auffassung der ärztliche Referent aufgrund seiner Untersuchungen gelangt ist. Das Bundesgericht verfügt damit als Berufungsinstanz über eine genügende Urteilsgrundlage. Entgegen den Ausführungen in der Berufung benötigt es für seinen Entscheid nicht weitergehende gutachterliche Meinungsäusserungen der mitwirkenden Ärzte, da es im Rahmen des Berufungsverfahrens die Beweiswürdigung ohnehin nicht überprüfen kann. Was im übrigen die Frage anbetrifft, ob den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gutachterlichen Äusserungen der mitwirkenden Ärzte zu geben sei, wie in der Berufung geltend gemacht wird, handelt es sich dabei um eine Frage des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, dessen Verletzung nur mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann.

Auch auf die in der Berufung enthaltene Kritik an der Beurteilung medizinischer Fragen durch die sachverständigen Mitglieder der Vorinstanz ist nicht näher einzugehen, da es sich dabei um Fragen der Beweiswürdigung handelt, die ebenfalls nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Willkür, aufgeworfen werden können.

4. Heikler ist die in der Berufung nur kurz gestreifte Frage, ob die in Art. 397f Abs. 3 ZGB vorgeschriebene mündliche Anhörung durch den Referenten allein erfolgen konnte. Der bundesrätlichen Botschaft lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Im Falle eines psychisch Kranken wie hier ist dem Grundsatz der mündlichen Anhörung jedoch Genüge getan, wenn der ärztliche Referent die Einvernahme in der Klinik vornimmt. Das Verfahren, das nach Art. 397f Abs. 1 ZGB einfach und rasch sein soll, würde dadurch kompliziert, dass zusätzlich zu dieser Befragung durch den fachkundigen Referenten noch die mündliche Anhörung durch das ganze Gericht verlangt würde. Das Erfordernis des Art. 397f Abs. 3 ZGB ist daher jedenfalls im vorliegenden Fall als erfüllt zu betrachten.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 397e e Art. 397f — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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