Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 14 decisioni citanti è stata analizzata.

112 IV 82

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Rubrum

25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Dezember 1986 i.S. Frau J. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Wahlfälschung. Wer in die Liste eines Initiativbegehrens (zusätzlich zur eigenen Unterschrift) die Namen anderer einträgt, macht sich der unbefugten Teilnahme an jenem Begehren schuldig.

Sachverhalt

A.

- Als im Frühling/Sommer 1984 im Ladenlokal der Firma Denner in Wettingen ein Unterschriftenbogen der eidgenössischen Volksinitiative "für ein naturnahes Bauern - gegen Tierfabriken (Kleinbauern-Initiative)" auflag, trug Frau J. darauf ihren eigenen Namen und überdies die Namen ihres Ehemannes und ihres Sohnes ein. Die drei sich unmittelbar folgenden, das gleiche Schriftbild aufweisenden Unterschriften fielen der Gemeindebehörde von Wettingen anlässlich der von ihr am 8. Oktober 1984 durchgeführten Kontrolle auf, worauf gegen Frau J. ein Strafverfahren wegen Wahlfälschung eingeleitet wurde.

B.

- Am 14. Oktober 1986 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau Frau J. in Präzisierung eines Urteils des Bezirksgerichtes Baden wegen Wahlfälschung gemäss Art. 282 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 50.--.

C.

- Frau J. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und es sei die Sache zu ihrer Freisprechung, eventuell zur Anwendung von Art. 20 StGB und zum Absehen von Strafe, subeventuell zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Tatbestand des Art. 282 StGB sei objektiv erst erfüllt, wenn der Täter eine Vorkehr getroffen habe, die an sich geeignet sei, das Ergebnis der Unterschriftensammlung zu fälschen. Das tue nicht, wer mit gleicher Schrift den eigenen Namen und die Namen von Angehörigen, die im gleichen Haushalt wohnten, ohne Schriftverstellung auf den Sammelbogen setze. Der überprüfenden Amtsstelle sei es bei dieser Vorgehensweise ohne weiteres möglich, die Namen nach den Vorschriften der eidgenössischen Gesetzgebung zu streichen; im Grunde verhalte es sich nicht anders, als wenn jemand den Abstimmungszettel z.B. mit Schreibmaschine ausfülle. Derartige politische Vorkehren führten einfach zur Ungültigkeit, ohne dass damit zugleich ein Straftatbestand erfüllt wäre. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, das Moment der Arglist oder eines vergleichbaren Verhaltens sei zur Erfüllung des Tatbestandes nicht nötig, so müsste doch stets das Element der Fälschung gegeben sein. Das wäre jedoch richtig betrachtet nur der Fall, wenn vorliegend Ehemann und Sohn der Beschwerdeführerin das politische Anliegen, für welches Unterschriften gesammelt worden seien, nicht geteilt hätten. Das treffe hier nicht zu. Das Moment der Fälschung müsse sich auf den Inhalt, nicht auf die Form seines Ausdrucks beziehen. Nicht einmal in diesem letzteren Sinn liege aber eine Fälschung vor, da die Beschwerdeführerin nicht den Eindruck erweckt habe, Ehemann und Sohn hätten selber ihre Namen auf den Sammelbogen gesetzt.

a) Das Stimmrecht des Art. 74 BV umfasst nach der Vorschrift des Art. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (PRG/SR 161.1) auch das Recht, eidgenössische Volksinitiativen zu unterzeichnen. Von diesem Recht kann der Stimmberechtigte nach Art. 70 in Verbindung mit Art. 61 PRG nur in der Weise Gebrauch machen, dass er seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreibt. Dabei macht es keinen Unterschied aus, ob die "Unterschrift" in Blockschrift oder in einem charakteristischen Schriftzug gehalten ist; es genügt die leserliche Niederschrift des Namens (Botschaft des Bundesrates, BBl 1975 I 1344). Indes ist die persönliche Unterzeichnung Gültigkeitserfordernis (Botschaft, loc. cit.), und eine Vertretung in der Erklärung des politischen Willens gibt es dabei nicht. Wer den Namen eines andern in die Liste einträgt, handelt dem zuwider, unbekümmert darum, ob der Dritte, für den unterzeichnet wird, mit dem Volksbegehren einverstanden ist oder nicht; das Zustandekommen einer Volksinitiative hängt nämlich einzig von der vorgeschriebenen Zahl der gültigen Unterschriften ab (Art. 72 PRG). Wer den Namen eines andern in die Liste schreibt, trägt eine ungültige Unterschrift ein und legt damit eine Verhaltensweise an den Tag, die geeignet ist, das korrekte Zustandekommen des mit dem Initiativbegehren geäusserten Volkswillens zu beeinträchtigen.

b) Art. 282 StGB, der solchen Machenschaften entgegenwirken will (Botschaft S. 1345 oben), stellt namentlich unter Strafe, wer unbefugt an einem Initiativbegehren teilnimmt (Ziff. 1 Abs. 2) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung zur Ausübung der Initiative insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses fälscht (Ziff. 1 Abs. 3).

Unter den erstgenannten Tatbestand fällt unzweifelhaft, wer das für die gültige Unterzeichnung einer Initiative erforderliche Stimmrecht nicht oder nicht mehr besitzt und dennoch unterschreibt, oder wer ein Initiativbegehren mehrfach unterzeichnet (ZR 76/1977 Nr. 19). Auch trifft nach herrschender Lehre die Strafdrohung des Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB denjenigen, der bei einer Initiative den Unterschriftenbogen mit einem anderen als dem eigenen Namen unterzeichnet bzw. in Vertretung eines andern dessen Namen in die Liste einträgt (HAFTER, Besonderer Teil, S. 707 Ziff. 2; LOGOZ, Kommentar N. 3 zu Art. 282; STRATENWERTH, Besonderer Teil II, 3. Aufl., S. 271 N. 28 f.; THORMANN/VON OVERBECK, Kommentar, N. 3 zu Art. 282). Entsprechend hatte schon das Bundesgesetz über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung vom 27. Januar 1892 in Art. 3 Abs. 2 unter Strafe gestellt, wer unter eine Eingabe eine andere Unterschrift als die seinige setzte (BS 1 S. 169). Dabei ist es belanglos, ob durch eine solche Machenschaft das Ergebnis des Volksentscheides (d.h. Annahme oder Ablehnung der Initiative) beeinflusst wird (LOGOZ, loc. cit.). Verpönt ist nach Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schon die unbefugte Teilnahme an einem Initiativbegehren, weil dadurch die Zahl der Unterschriften verändert und die richtige Feststellung des Volkswillens gefährdet wird (s. SCHWANDER, Das schweizerische StGB, 2. Aufl., Nr. 741; THORMANN/VON OVERBECK, loc. cit.). Deshalb kommt auch dem Umstand keine Bedeutung zu, dass Unterschriften der genannten Art an sich ungültig sind und bei Entdeckung durch die zuständigen Kontrollorgane insoweit die Stimmrechtsbescheinigung verweigert wird (Art. 70 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 PRG).

Anders verhält es sich beim Tatbestand des Art. 282 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Eigentliche Tathandlung ist hier das Fälschen des Ergebnisses der Unterschriftensammlung, indem das Resultat vermittels Handlungen manipuliert wird, für welche das Gesetz Beispiele anführt (STRATENWERTH, op. cit. N. 31).

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 20 e Art. 282 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 74 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sui diritti politici, Art. 1 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 15 gennaio 2009, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2013, 1 marzo 2015, 1 novembre 2015 e 23 ottobre 2022.
  • Legge federale sulla retribuzione e l’infrastruttura dei parlamentari e sui contributi ai gruppi, Art. 61, Art. 63, Art. 70 e Art. 72 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 dicembre 2002, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 gennaio 2005, 1 aprile 2008, 1 agosto 2008, 15 ottobre 2010, 1 settembre 2012 e 4 dicembre 2023.

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