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Rubrum

19. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Mai 1987 i.S. Renova AG gegen Frau B. und H. sowie das Obergericht des Kantons Thurgau (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV, § 95 Zivilprozess-Ordnung für den Kanton Thurgau (ZPO/TG). Kostenregelung bei subjektiver Klagenhäufung. Willkür bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen (E. 2b). Fasst der Kläger, ohne dazu gezwungen zu sein, für die gleiche Forderung mehr als eine Person ins Recht, so bleiben diese subjektiv gehäuften Klagen selbständig; die Kostenentscheide sind für die einzelnen Klagen voneinander unabhängig zu gestalten (E. 2c). Ausnahmen von dieser Regel sind bei einer erweiterten Kostenpflicht aus materiellem Recht denkbar (E. 2e). Auch § 95 ZPO/TG geht von dieser Konzeption der Kostenregelung aus. Es ist somit willkürlich, eine generelle Kostenpflicht des unterliegenden Streitgenossen gegenüber dem obsiegenden auf dem Regressweg einzuführen (E. 2d).

Erwägungen

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:

2.

a) Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das Obergericht habe § 95 Abs. 1 der Thurgauer Zivilprozessordnung willkürlich angewendet, indem es sie verpflichtet habe, den Beschwerdegegner für das kantonale Verfahren zu entschädigen. Ohne Begründung weiche es dabei vom Grundsatz ab, wonach den Unterliegenden die Kosten aufzuerlegen seien, ein Prinzip, das es im übrigen strikt anwende.

Die vom Bezirksgericht Kreuzlingen erkannte Entschädigungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner schützt das Obergericht mit der Begründung, das Bezirksgericht hätte zwar die Beschwerdegegnerin verpflichten können, den Beschwerdegegner zu entschädigen. Sie hätte ihr aber gleichzeitig den Regress auf die Beschwerdeführerin einräumen müssen. Wenn sie letztere direkt leistungspflichtig erkläre, verletze sie keine Regel des Zivilprozessrechts. Entsprechend verpflichtet sie die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner auch für das Verfahren vor Obergericht zu entschädigen.

b) Willkür im Sinne von Art. 4 BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht schon dann vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene. Das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 112 Ia 27 mit Hinweisen).

c) Die alternative wie die eventuelle subjektive Klagehäufung haben notwendigerweise zur Folge, dass bei Gutheissung einer Klage die andere abgewiesen oder gegenstandslos wird. Dieses Risiko trägt der Kläger und nimmt er auch in Kauf, zumal er zu einer solchen Klagenhäufung nie verpflichtet ist. Die subjektiv gehäuften Klagen bleiben rechtlich selbständig, auch wenn sie in einem einheitlichen Urteil erledigt werden. Entsprechend sind die Kostenschlüsse selbständig zu gestalten. Der unterliegende Kläger wird daher den obsiegenden Streitgenossen gegenüber kostenpflichtig, wobei unerheblich ist, ob die Klage abgewiesen oder als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben wird. Das entspricht der einhelligen Lehre (GULDENER, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 303 Ziff. 4; LEUCH, N. 1 zu Art. 36 ZPO/BE; BLOMEYER, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., S. 628; ROSENBERG-SCHWAB, Zivilprozessrecht, 14. Aufl., S. 283).

Alternative und eventuelle subjektive Klagehäufungen haben in aller Regel ihren Grund darin, dass mehrere mögliche Beklagte sich gegenseitig die Schuldpflicht zuzuschieben versuchen. Dies reicht indessen für sich allein nicht aus, den tatsächlich passivlegitimierten für sämtliche Kosten, auch diejenigen der Mitbeklagten, haftbar zu erklären. Würde so argumentiert, könnte sich letztlich der Kläger seines Risikos der richtigen Beklagtenwahl entschlagen, was fundamentale Grundsätze des Zivilprozessrechtes verletzen würde. Die prozessuale Risikoverteilung würde im Endergebnis umgekehrt.

d) Das Obergericht geht von einer eventuellen oder subjektiven Klagehäufung aus und weist folgerichtig die Klage gegen den Beschwerdeführer ab, nachdem es diejenige gegen die Beschwerdeführerin gutgeheissen hat. Eine direkte Kostenpflicht des einen Streitgenossen gegen den andern lässt sich, wie auch das Obergericht anerkennt, nicht auf § 95 ZPO/TG abstützen. "Gegner" im Sinne des ersten Absatzes dieser Bestimmung ist ausschliesslich die Gegenpartei. Damit bleibt kein Raum, um die generelle Kostenpflicht des unterliegenden Streitgenossen gegenüber dem obsiegenden auf dem Regressweg einzuführen. Hinzu kommt, dass § 95 Abs. 1 ZPO/TG nur zum Ersatz der notwendigen Kosten des Prozessgegners verpflichtet. Diese ausdrückliche Einschränkung ist ergänzend zu beachten. Zusatzkosten aus alternativer oder eventueller Klagehäufung sind nach dem Gesagten nicht notwendig.

e) Ausnahmen von der Regel sind in besonders gelagerten Fällen denkbar, was etwa zutreffen mag, wenn der effektiv Passivlegitimierte den Kläger in einer Art. 41 OR oder den Grundsatz von Treu und Glauben verletzenden Weise zur Klagehäufung "zwingt", was eine erweiterte Kostenpflicht aus materiellem Recht zu begründen vermag.

Das Bezirksgericht rechtfertigt die Kostenpflicht der Beschwerdeführerin einzig mit dem Hinweis, sie habe "durch ihre Weigerung, die Forderung von Fr. 55'000.-- anzuerkennen und zu bezahlen", das Verfahren verursacht. Diese allgemeine Formulierung trifft auf jeden verurteilten Beklagten zu und reicht nicht aus, die erweiterte Kostenpflicht zu begründen. Das Obergericht fügt keine zusätzlichen Argumente bei. Sein Entscheid, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, den Beschwerdegegner zu entschädigen, ist - jedenfalls mit der vorliegenden Begründung - unhaltbar und daher insoweit aufzuheben.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 41 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 7 febbraio 1999, 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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