Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 7 decisioni citanti è stata analizzata.

113 IA 214

113 IA 214

Rubrum

34. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 24. März 1987 i.S. P. gegen Staatsanwaltschaft und Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV, Art. 6 Ziff. 2 und 3 lit. c und d EMRK; Rechte des flüchtigen Angeschuldigten im Untersuchungsverfahren. Es ist zumindest in der Anfangsphase der Untersuchung gerechtfertigt, einem flüchtigen Angeschuldigten die sog. zusätzlichen Rechte gemäss §§ 112 ff. StPO/BS (Verteidiger, Teilnahme an der Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen, Akteneinsicht) zu verweigern (E. 2).

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen P., der unbekannten Aufenthalts ist, ein umfangreiches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betruges. Am 7. Februar 1986 ersuchte dessen Verteidiger den ersten Staatsanwalt um Gewährung der sog. "zusätzlichen Rechte" gemäss §§ 112 ff. der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (StPO). Diese Rechte umfassen die Zuziehung des Verteidigers und den Verkehr des verhafteten Angeschuldigten mit ihm (§ 113), die Anwesenheit bei den Beweiserhebungen (§ 114) und - wenn die Staatsanwaltschaft den Zweck des Ermittlungsverfahrens als erreicht erachtet - die Akteneinsicht (§ 115). Die Staatsanwaltschaft lehnte das Gesuch mit Schreiben vom 10. Februar 1986 ab. Eine bei der Überweisungsbehörde erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Bundesgericht weist die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

2.

a) Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Überweisungsbehörde habe willkürlich erwogen, die "zusätzlichen Rechte" gemäss §§ 112 ff. StPO seien grundsätzlich nur dem anwesenden Angeschuldigten zu gewähren, einem abwesenden höchstens dann, wenn das Fernbleiben auf besondere Gründe (wie Krankheit oder Dispensation) zurückzuführen sei. Er beruft sich ausserdem auf die Verteidigungsrechte gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c und d EMRK sowie auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK.

b) Die Argumentation der Überweisungsbehörde erscheint angesichts der gesetzlichen Systematik der unter der Überschrift "V. Rechte des Angeschuldigten" stehenden §§ 108 ff. StPO zumindest nicht als willkürlich. Die §§ 108-111 StPO regeln gleichsam die "ordentlichen" Rechte, die dem Angeschuldigten in jedem Verfahren zustehen (§ 108: Recht auf Gehör; § 109: Recht auf Antragstellung; § 110: Teilnahme an Zeugeneinvernahmen und Augenscheinen, die voraussichtlich in der Hauptverhandlung nicht wiederholt werden können; § 111: Teilnahme an der Bestellung von Sachverständigen). Die §§ 112-115 enthalten gemäss dem Sachtitel "Zusätzliche Rechte in schwierigen Fällen" die vorliegendenfalls umstrittenen Parteirechte. Nach § 116 StPO sollen, wenn der Angeschuldigte sich ausserhalb des Kantons aufhält und das Verfahren "deshalb durch Beobachtung der Vorschriften der §§ 108-111 StPO wesentlich verzögert" würde, diese Bestimmungen unanwendbar sein. Da die §§ 112-115 im Verhältnis zu den §§ 108-111 entsprechend ihrer Bezeichnung als "zusätzliche Rechte" konzipiert sind, lässt sich ohne Willkür erwägen, dass sie unter der Voraussetzung des § 116 StPO ebenfalls verweigert werden können.

Im übrigen sieht § 114 StPO die persönliche Anwesenheit des Angeschuldigten und nur eventuell zusätzlich, nicht aber allein, die Zulassung des Verteidigers bei Beweiserhebungen vor. Es ist somit mindestens nicht willkürlich, den flüchtigen Angeschuldigten nicht besser zu behandeln als den anwesenden.

c) Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK lässt bei Abwesenheit des Angeschuldigten Einschränkungen seiner Rechte zu. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass das Recht auf Waffengleichheit nur gewährleistet ist, wenn der Angeschuldigte anwesend (oder allenfalls aus verständlichen Gründen verhindert oder aber dispensiert) ist. Dagegen hat es ein Recht des flüchtigen Angeschuldigten, sich durch einen Anwalt "vertreten" zu lassen, mit gutem Grund abgelehnt (vgl. nicht veröffentlichte Urteile vom 4. März 1982 i.S. C., E. 5, und vom 6. Oktober 1982 i.S. S., E. 3c/bb; HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, S. 154 f.; WILDHABER, Erfahrungen mit der europäischen Menschenrechtskonvention, ZSR 98/1979 II S. 367).

d) Was das Bundesgericht zu Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK erwogen hat, lässt sich für alle hier in Frage stehenden "zusätzlichen Rechte" verallgemeinern. Die strafprozessualen Parteirechte und auch die Verfahrensgarantien der Bundesverfassung und der EMRK sind darauf zugeschnitten, dass der Angeschuldigte als Verfahrenssubjekt an der Strafuntersuchung teilnimmt und den Untersuchungsorganen zur Verfügung steht, nötigenfalls auch unfreiwillig als Adressat von Zwangsmassnahmen, die etwa zur Beweissicherung oder sonstwie zur Wahrung des Verfahrenszweckes nötig sind. Es lässt sich deshalb durchaus erwägen, der Angeschuldigte, der absichtlich darauf verzichtet, sich zur Verfügung der Untersuchungsbehörde zu halten, verzichte insoweit auch auf die ihm an sich zustehenden Mitwirkungsrechte. Diese Annahme lässt es - wenigstens im Normalfall und in diesem Stadium - auch zu, den Verteidiger von der gleichsam stellvertretenden Teilnahme an der Untersuchung ganz oder teilweise auszuschliessen. Die Stellung als Angeschuldigter kann insoweit als höchstpersönlich angesehen werden. Zu berücksichtigen ist überdies auch die Überlegung, dass derjenige, der sich aus freien Stücken dem Zugriff der Untersuchungsbehörden entzieht, das Verfahren in nachhaltigerer Weise stören oder hindern - kurz: kolludieren - kann. Waffengleichheit bedeutet auch, dass die Behörde bestehender Kollusionsgefahr durch Untersuchungshaft begegnen kann. Das Bestreben des Beschwerdeführers läuft im Ergebnis darauf hinaus, Kollusionsmöglichkeiten zu schaffen, ohne sich der Gefahr der Verhaftung auszusetzen. Das zu verhindern, ist weder willkürlich noch EMRK-widrig.

e) Nicht stichhaltig ist die Rüge, es sei inkonsequent, den Fall der Flucht des Angeschuldigten anders zu behandeln als andere Gründe der Nichtteilnahme wie etwa Krankheit oder Dispensation. Wo einem Angeschuldigten aus gesundheitlichen oder anderen Gründen die persönliche Teilnahme an einer Strafuntersuchung nicht zuzumuten ist, kann es sich - auch im Interesse der Wahrheits- und Rechtsfindung - durchaus rechtfertigen, ihn über einen Vertreter mitwirken zu lassen. Eine Ungleichbehandlung verschiedener Sachverhalte verletzt Art. 4 BV nicht.

Offensichtlich unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Qualifikation seiner Abwesenheit als "illegal" verletze die Unschuldsvermutung. Es geht aus dem angefochtenen Entschluss hervor, dass damit einzig die Abwesenheit durch Flucht von derjenigen durch Krankheit oder Dispensation unterschieden werden wollte, ohne etwas über die Strafbarkeit des Beschwerdeführers auszusagen.

f) Diese Gründe rechtfertigen es zumindest - wie hier - in der Anfangsphase einer Untersuchung, einen Verteidiger auszuschliessen und ihm insbesondere auch die Teilnahme an der Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen - und die Akteneinsicht - zu verweigern. Zwar mag eine gewisse Problematik im Umstand liegen, dass Zeugen, die ohne Mitwirkung des Angeschuldigten oder seines Verteidigers aussagen, sich in einer Weise festlegen könnten, dass die spätere Wiederholung der Einvernahme im Beisein des Angeschuldigten bzw. des Verteidigers nur noch ein unvollkommenes Gegengewicht bildete. Indessen ist dieses Teilnahmerecht schon dem anwesenden Angeschuldigten nicht uneingeschränkt, sondern nur mindestens einmal - spätestens an der Hauptverhandlung - gewährleistet (BGE 105 Ia 396 ff., BGE 104 Ia 319). Es besteht kein Grund, den abwesenden Angeschuldigten günstiger zu behandeln. Dazu kommt, dass die Teilnahme des Verteidigers an derlei Einvernahmen dem Angeschuldigten nur hilft, wenn der Verteidiger über alle Details instruiert ist und mit dem Angeschuldigten Rücksprache halten und diesen über den Stand des Verfahrens ins Bild setzen kann. Bei einem flüchtigen und klarerweise kollusionsgefährlichen Angeschuldigten ist das aber problematisch, weil der Angeschuldigte dann aufgrund der Informationen, die er durch den gegenüber seinem Klienten pflichtgemäss handelnden Anwalt notwendigerweise erhält, den Zweck der Strafuntersuchung leicht vereiteln kann.

g) Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich, dass einem Verteidiger die angeordneten Zwangsmassnahmen nicht bekanntgegeben worden seien. Er erhebt diesbezüglich aber keine ausdrückliche Rüge. Der angefochtene Entscheid hat sich mit dieser Frage nicht befasst, und der Beschwerdeführer macht deswegen auch nicht Rechtsverweigerung geltend. Auf diese Ausführungen ist daher nicht näher einzugehen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 108, Art. 109, Art. 110, Art. 111, Art. 112, Art. 114 e Art. 116 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2004, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 7 febbraio 1999, 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali, Art. 3 e Art. 6 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 1999, 23 marzo 2005, 14 giugno 2006, 1 giugno 2009, 1 giugno 2010, 23 febbraio 2012, 1 agosto 2021, 1 febbraio 2022 e 16 settembre 2022.

Citato in