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114 II 293

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Rubrum

52. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. Oktober 1988 i.S. Z AG gegen Verlagsgesellschaft Beobachter AG (Berufung)

Regeste

Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28g ff. ZGB). Die Frage der Betroffenheit stellt sich bei der Beurteilung des Anspruchs auf Gegendarstellung nur hinsichtlich der Tatsachen, die sich sowohl im beanstandeten Text finden als auch in den Text der Gegendarstellung aufgenommen werden sollen.

Erwägungen

4.

c) Die im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes seit je wesentliche Frage der Betroffenheit, die auch in Art. 28g Abs. 1 ZGB ihren Niederschlag gefunden hat, stellt sich jedoch bei der Beurteilung des Anspruchs auf Gegendarstellung nur hinsichtlich der Tatsachen, die sich sowohl im beanstandeten Text finden als auch in den Text der Gegendarstellung aufgenommen werden sollen. Es gilt, wie HOTZ (Kommentar zum Recht auf Gegendarstellung, Bern 1987, S. 75) es formuliert, der Grundsatz "Tatsachen gegen Tatsachen".

Nun hat aber die Klägerin im zweiten, dritten und vierten Abschnitt ihrer Gegendarstellung lediglich diskutiert, was aus rechtlicher Sicht als Nachfolgefirma zu betrachten sei, und hat damit an den Tatsachen vorbei argumentiert, die Gegenstand des Artikels im "Schweizerischen Beobachter" vom 10. April 1987 waren. Im fünften Abschnitt der Gegendarstellung gibt die Klägerin Text aus dem beanstandeten Artikel wieder, erwägt daran anschliessend jedoch bloss, welcher Eindruck dadurch beim Leser erweckt werde. Darin liegt nur eine Meinungsäusserung der Klägerin, die in diesem Abschnitt keine dem Bericht des "Schweizerischen Beobachters" entgegenstehenden Tatsachen anführt. Im sechsten Abschnitt sodann wird behauptet, die Z AG arbeite "nicht nach dem verpönten, der GEM-Collection-Cosmetics AG vorgeworfenen sogenannten 'Schneeballensystem'" - ein Vorwurf, der im Beitrag des "Schweizerischen Beobachters" nicht einmal andeutungsweise erhoben worden ist. Diese durch nichts begründete Selbstverteidigung missachtet daher ebenso die Vorschrift von Art. 28h Abs. 1 ZGB, wonach sich die Gegendarstellung auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken habe, wie dies der letzte Abschnitt des als Gegendarstellung gedachten Textes tut: Dort wird - ohne ersichtlichen Grund - festgestellt, die Z AG biete ausschliesslich Schulungskurse an, verkaufe keine Waren und schliesse keine Franchise-Verträge ab. Nichtssagend ist schliesslich auch der Satz in der Gegendarstellung, das Obergericht habe im Rahmen eines Arrestverfahrens lediglich befunden, "dies (d.h. die Sittenwidrigkeit der von der Gem Collection Cosmetics AG abgeschlossenen Verträge) sei von den Arrestgläubigern glaubhaft gemacht worden".

Die Klägerin sagt in der Gegendarstellung zwar auch noch, dass die gegen die Persönlichkeit der Z AG gerichteten Äusserungen krass tatsachenwidrig seien. Indessen kann ihrem Text keine einzige Tatsache entnommen werden, welche die vom "Schweizerischen Beobachter" angeführten Tatsachen sie beziehen sich zur Hauptsache auf das fragwürdige Geschäftsgebaren des Marcel Stutz, der in die Dienste der Klägerin eingetreten ist - in einem anderen Licht erscheinen liessen. Soweit die Klägerin vom Bericht im "Schweizerischen Beobachter" überhaupt betroffen ist und soweit ihr Text in einen Zusammenhang mit dem beanstandeten Artikel gebracht werden kann, bringt die Klägerin mit der Gegendarstellung nichts als ihre eigene Meinung zum Ausdruck. Dem Obergericht des Kantons Zürich kann daher keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, wenn es den von der Klägerin vorgelegten Text als untauglich für eine Gegendarstellung betrachtet hat.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 28g e Art. 28h — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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