Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 158 decisioni citanti è stata analizzata.

114 III 5

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Rubrum

2. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 20. April 1988 i.S. Personalfürsorgestiftung G.

Regeste

Art. 17 SchKG: Beschwerdeergänzung. Reicht ein nicht zur Vertretung befugtes Organ Beschwerde ein und wird diese nach Ablauf der Beschwerdefrist genehmigt, so können mit der Genehmigung der Beschwerde keine neuen Beschwerdepunkte erhoben werden.

Erwägungen

3.

Auf die neue Rüge ist die kantonale Aufsichtsbehörde zu Recht nicht eingetreten. Das Bundesrecht kennt keine Bestimmung, wonach die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG zur Ergänzung der Begründung aus zureichenden Gründen erstreckt werden könnte. Eine nach Fristablauf eingereichte Beschwerdeergänzung fällt daher ausser Betracht (FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, N 34 zu § 8; JAEGER, Schuldbetreibung und Konkurs, N 9 zu Art. 17 SchKG; SORG, Das Beschwerdeverfahren in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Kanton Zürich, Diss. Zürich 1954, S. 82; ZR 81/1982 Nr. 57).

Wohl hat die untere kantonale Aufsichtsbehörde der Stiftung nach dem Rückweisungsentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde - zu Unrecht - Frist zur Vernehmlassung angesetzt. Bei Art. 17 SchKG handelt es sich indes um eine gesetzliche Frist, die grundsätzlich nicht erstreckt werden kann (AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. Aufl., N 17 f. zu § 11; FRITZSCHE/WALDER, a.a.O., N 109 zu § 13). Die Stiftung behauptet zu Recht nicht, es liege hier eine der Ausnahmen vor, die vom Gesetz vorgesehen sind (Art. 66 Abs. 2-5 SchKG, vgl. dazu BGE 111 III 8; BGE 106 III 4; sowie Art. 33 SchKG, vgl. dazu BGE 101 III 16 f.). Ebensowenig ist ein Fall des Vertrauensschutzes gegeben. Der Beistand als rechtmässiger Vertreter der Stiftung hat nicht etwa die Beschwerdefrist wegen einer falschen Fristansetzung verpasst; die fragliche Frist war vielmehr bereits abgelaufen, als die untere kantonale Aufsichtsbehörde die Stiftung zur Vernehmlassung einlud. Zu berücksichtigen ist in dieser Hinsicht auch, dass der Beistand der Stiftung über das Zwangsvollstreckungsverfahren bestens informiert war, nachdem er die Stiftung in diesem Verfahren vertreten hat. Unter diesen Umständen konnte die Genehmigung der Prozesshandlungen von R. G. durch die Stiftung nur bewirken, dass die bereits eingereichte Beschwerde überprüft werden musste. Hingegen bestand kein Recht zur Ergänzung jener Beschwerde.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 17 e Art. 33 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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