Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 5 decisioni citanti è stata analizzata.

114 IV 67

114 IV 67

Rubrum

21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. August 1988 i.S. G. und C. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Art. 24 und 26 BewB in der Fassung vom 21. März 1973, AS 1974 I 83 (Art. 29 und 31 BewG, SR 211.412.41). Abgrenzung des Tatbestandes der unrichtigen oder unvollständigen Angaben über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von Bedeutung sind, vom Tatbestand der Verweigerung von Auskunft oder Edition.

Sachverhalt

A.

- 1. Die im Jahre 1965 gegründete X. SA erwarb in den Jahren 1967 und 1968 in Celerina zwei Baulandparzellen zum Preis von insgesamt Fr. 372'400.-- und errichtete darauf zwei 6-Familienhäuser.

Infolge des Verdachts, die X. SA habe mit dem Erwerb der Grundstücke und deren Überbauung gegen die Bestimmungen des damaligen Bundesbeschlusses über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. März 1961 (Lex von Moos) verstossen, forderte das Grundbuchinspektorat Graubünden die X. SA mit Verfügung vom 27. Juli 1984 auf, bis spätestens 20. August 1984 über die Beteiligungen an ihr und über die Finanzierung des Grundstückserwerbs sowie andere Umstände umfassend Auskunft zu erteilen. Das Grundbuchinspektorat stellte der X. SA zu diesem Zweck eine Reihe von Fragen, die zu beantworten waren, und verfügte zudem die Edition aller für die beabsichtigte Untersuchung relevanten Urkunden der Gesellschaft. In der Verfügung wurde ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben sowie der Verweigerung von Auskunft und Edition gemäss Art. 24 und 26 BewB (in der Fassung vom 21. März 1973) hingewiesen. Zu jener Zeit war der am 12. September 1974 in den Verwaltungsrat der X. SA gewählte C. Präsident des Verwaltungsrates. Kurz vor Ablauf der Frist ersuchte G., der Direktor der Y. SA, im Namen der X. SA um eine Verlängerung der Frist bis Ende September 1984. Das Grundbuchinspektorat gab dem Gesuch statt mit dem Hinweis, dass es auf weitere Fristerstreckungsgesuche nicht eintreten werde.

Mit Schreiben vom 28. September 1984 teilte G. dem Grundbuchinspektorat mit, es sei ihm leider nicht möglich, alle verlangten Auskünfte zu erteilen; die Y. SA habe erst vor einigen Jahren die Verwaltung der im Jahre 1965 gegründeten X. SA übernommen; sie könne dem Grundbuchinspektorat die Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre zukommen lassen; dem Grundbuchinspektorat seien bereits im Jahre 1979 bei Gelegenheit des Verkaufs von vier Wohnungen ein grosser Teil der nun verlangten Informationen und Unterlagen zugegangen. Die versprochenen Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre wurden dem Grundbuchinspektorat innert der angesetzten Frist indessen nicht zugestellt. Mit Schreiben vom 27. November 1984 stellte das Grundbuchinspektorat der X. SA in Aussicht, dass die Bewilligungspflicht für die fraglichen Grundstückkäufe und Überbauungen in Celerina festgestellt und die entsprechenden Bewilligungen verweigert würden. Die X. SA wurde aufgefordert, sich innert der peremtorischen Frist von 20 Tagen zu dieser angekündigten Verfügung zu äussern. Am 18. Dezember 1984 teilte Rechtsanwalt Z. dem Grundbuchinspektorat mit, die X. SA habe ihn vor einigen Tagen mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Er sandte der Behörde die Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre, deren Herausgabe G., der Direktor der Y. SA, dem Grundbuchinspektorat schon am 28. September 1984 versprochen hatte, und hielt fest, dass weitere dienliche Unterlagen nicht vorhanden seien.

Bei den am 24. Juli und am 12. August 1985 durchgeführten Hausdurchsuchungen stellte sich heraus, dass sich sämtliche Akten der X. SA (mehrere Bundesordner) am Sitz der Y. SA in Lugano befanden.

Das Grundbuchinspektorat Graubünden bejahte mit Verfügung vom 4. Januar 1985 die Bewilligungspflicht für den Erwerb und die Überbauung der Grundstücke in Celerina und verweigerte zugleich die erforderlichen Bewilligungen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies am 9. April 1985 eine dagegen erhobene Beschwerde ab.

Mit Verfügung vom 29. April 1986 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden das gegen diverse Personen, unter anderen C. und G., durchgeführte Strafverfahren wegen Umgehung der Bewilligungspflicht beim Erwerb und bei der Überbauung der beiden Grundstücke in Celerina ein.

B.

- Der Kreisgerichtsausschuss Oberengadin verurteilte C. und G. am 30. Oktober 1987 wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 24 des Bundesbeschlusses über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (in der Fassung vom 21. März 1973; BewB; AS 1974 I 83) zu bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafen von 10 Tagen und zu bedingt vorzeitig löschbaren Bussen von Fr. 10'000.-- bzw. Fr. 8'000.--. Das Verfahren wegen Widerhandlung gegen Art. 26 BewB (in der Fassung vom 21. März 1973) wurde infolge Verjährung eingestellt.

Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wies die von den Verurteilten erhobene Berufung am 23. März 1988 ab.

C.

- Die Verurteilten stellen mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde den Antrag, der Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses vom 23. März 1988 sei vollumfänglich aufzuheben.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und die Schweizerische Bundesanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 24 des vorliegend anwendbaren Bundesbeschlusses über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (in der Fassung vom 21. März 1973; BewB; AS 1974 I 83) wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich einer zuständigen Behörde über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von Bedeutung sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder deren Irrtum arglistig benutzt. Der Täter wird mit Busse bestraft, wenn er fahrlässig handelt. Nach Art. 26 BewB (in der Fassung vom 21. März 1973) wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer sich, ohne einem Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 StGB zu unterliegen, weigert, die ihm obliegende Auskunfts- und Editionspflicht zu erfüllen, indem er einer entsprechenden, unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung der zuständigen Behörde nicht Folge leistet. Die Auskunfts- und Editionspflicht ist in Art. 15 BewB (in der Fassung vom 21. März 1973) geregelt; dessen Abs. 1 lautet (AS 1974 I 88):

Wer von Amtes wegen, berufsmässig, vertraglich, als Organ einer juristischen Person oder Personengesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder tatsächlich an der Vorbereitung, an der Finanzierung oder am Abschluss von Geschäften im Sinne des Artikels 2 mitwirkt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Verlangen über alle Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und nötigenfalls Einsicht in die Geschäftsbücher, Korrespondenzen oder Belege zu gewähren und diese herauszugeben.

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie am Erwerb und an der Überbauung der beiden Grundstücke in Celerina in keiner Weise im Sinne von Art. 15 BewB mitgewirkt hätten, dass sie daher nicht gemäss dieser Bestimmung auskunftspflichtig gewesen seien und deshalb weder nach Art. 24 noch nach Art. 26 BewB verurteilt werden dürften. Sie sind im weiteren der Auffassung, dass ihr Verhalten nicht als Tathandlung im Sinne von Art. 24 BewB, sondern als Tathandlung im Sinne von Art. 26 BewB zu qualifizieren sei und dass sie selbst bei Bejahung einer Auskunftspflicht nicht gemäss Art. 26 BewB verurteilt werden können, da insoweit die Verjährung eingetreten sei.

2.

a) Den Tatbestand von Art. 24 BewB kann im Unterschied zum Tatbestand von Art. 26 BewB entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht nur derjenige erfüllen, dem eine Auskunfts- und Editionspflicht obliegt; nach Art. 24 BewB macht sich vielmehr jedermann, mithin auch der nicht gemäss Art. 15 BewB Auskunftspflichtige, strafbar, der unrichtige oder unvollständige Angaben betreffend die dort genannten Tatsachen macht oder einen diesbezüglichen Irrtum der Behörde arglistig benutzt.

b) Der Beschwerdeführer G. hat in seinem Schreiben vom 28. September 1984 an das Grundbuchinspektorat Graubünden entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Vorinstanz nicht im Sinne von Art. 24 BewB unvollständige Angaben gemacht, sondern im Sinne von Art. 26 BewB die Auskunft und die Edition von Unterlagen verweigert. Wer die verlangten Auskünfte und Unterlagen nicht vollständig verweigert, sondern immerhin einige Auskünfte erteilt und einige Unterlagen herausgibt, macht dadurch nicht eo ipso im Sinne von Art. 24 BewB unvollständige Angaben. Auch eine bloss teilweise Verweigerung kann unter Art. 26 BewB fallen (vgl. MÜHLEBACH/GEISSMANN, Kommentar zum BewG, 1986, N. 2 zu Art. 31). Die Anwendung von Art. 24 BewB fällt nach der systematischen, der teleologischen und der historischen Auslegung dieser Bestimmung nur dann in Betracht, wenn die Angaben wegen ihrer Unvollständigkeit die Behörden irreführen, wie dies bei der in Art. 24 BewB ebenfalls genannten Tatbestandsvariante der unrichtigen Angaben grundsätzlich der Fall ist. In der Botschaft des Bundesrates zu Art. 14 Abs. 3 des bundesrätlichen Entwurfs (BBl 1972 II 1276), dem Art. 24 BewB weitgehend entspricht, wird denn auch festgehalten, dass diese Bestimmung auf die Irreführung der Behörden als solche Strafe androht, ohne einen Bewilligungsbetrug zu fordern (BBl 1972 II 1264). Ob zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 24 BewB darüber hinaus erforderlich ist, dass die Behörde infolge der Täuschung (durch unrichtige oder unvollständige Angaben) tatsächlich einem Irrtum erlag, wofür die in Art. 24 BewB genannte dritte Tatbestandsvariante der arglistigen Benutzung eines Irrtums der Behörde spricht, die in den parlamentarischen Verhandlungen in den Beschluss aufgenommen worden ist (Amtl.Bull. 1972 N 2256 f.), kann vorliegend dahingestellt bleiben. Das Grundbuchinspektorat wurde durch das Schreiben des Beschwerdeführers G. vom 28. September 1984 offensichtlich nicht über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von Bedeutung sind, getäuscht. Der Beschwerdeführer G.

hielt im fraglichen Schreiben im Gegenteil ausdrücklich fest, es sei ihm leider nicht möglich, alle verlangten Auskünfte zu erteilen; er versprach die Herausgabe der Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre und wies darauf hin, dass bereits im Jahre 1979 verschiedene Unterlagen im Rahmen von Gesuchen um Bewilligung zur Begründung von Stockwerkeigentum an vier Wohnungen in den Besitz der Behörde gelangt seien. Wohl entsprach die Behauptung des Beschwerdeführers G., es sei ihm nicht möglich, alle verlangten Auskünfte zu erteilen, nicht der Wahrheit. Mit dieser falschen Behauptung machte er indessen nicht unrichtige oder unvollständige Angaben über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von Bedeutung sind, sondern begründete er seine Weigerung, alle verlangten Auskünfte zu erteilen und alle angeforderten Unterlagen herauszugeben.

Der Beschwerdeführer G. erfüllte demnach mit seinem Schreiben vom 28. September 1984 an das Grundbuchinspektorat nach den zutreffenden Ausführungen in der Beschwerde nicht den Tatbestand von Art. 24 BewB (in der Fassung vom 21. März 1973).

c) Die Verurteilung des Beschwerdeführers C. wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 24 BewB wird im angefochtenen Urteil damit begründet, dass er es als Verwaltungsratspräsident der X. SA (siehe dazu Art. 29 Abs. 1 BewB), in deren Namen der Beschwerdeführer G. als Direktor der Y. SA handelte, pflichtwidrig (vgl. Art. 722 OR) unterlassen habe (siehe Art. 29 Abs. 2 BewB), G., von dessen Schreiben vom 28. September 1984 an das Grundbuchinspektorat er als Mitglied des Verwaltungsrates der Y. SA Kenntnis hatte, von einer Widerhandlung im Sinne von Art. 24 BewB abzuhalten bzw. zur Erteilung der verlangten Auskünfte und Herausgabe der angeforderten Urkunden zu veranlassen. Da der Beschwerdeführer G. nach dem Gesagten den Tatbestand von Art. 24 BewB nicht erfüllte, kann auch C. nicht gemäss dieser Bestimmung verurteilt werden.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 321 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 722 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sull’acquisto di fondi da parte di persone all’estero, Art. 29 e Art. 31 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 giugno 2002, 1 settembre 2002, 1 aprile 2005, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2011, 1 marzo 2013, 1 marzo 2021 e 1 luglio 2023.

Citato in