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117 II 113

117 II 113

24. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Mai 1991 i.S. Brunner gegen Eberling (Berufung)

Regeste

Art. 8 ZGB. Bestreitungslast. Nicht bundesrechtswidrig ist eine kantonale Vorschrift, welche verlangt, substantiiert geltend zu machen, was bestritten ist.

Erwägungen

2. Der Beklagte wendet ein, er habe bestritten, dass der Kläger alle in Rechnung gestellten Arbeiten auch ausgeführt habe. Darüber sei aber ein Beweisverfahren unterblieben und es sei allein auf die Behauptungen des Klägers abgestellt worden. Das Obergericht hält ihm entgegen, er habe seine Bestreitung nicht hinreichend substantiiert.

Die Anforderungen an die Substantiierung einer Bestreitung sind Gegenstand des kantonalen Prozessrechts, solange dieses damit nicht in Widerspruch zu Art. 8 ZGB gerät (BGE 108 II 340 E. d). Insbesondere darf die Bestreitungslast nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen (BGE 115 II 2 mit Hinweis). Nicht bundesrechtswidrig erscheint dabei von vornherein das Erfordernis, eine Bestreitung so konkret zu halten, dass sich daraus bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden sollen (GEORGES HUGUENIN-DUMITTAN, Behauptungslast, Substantiierungspflicht und Beweislast, Diss. Zürich 1980, S. 25, 33; JÜRGEN C. BRÖNNIMANN, Die Behauptungs- und Substantiierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss.

Bern 1979, S. 178; VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2. Aufl. 1988, S. 198 Rz. 55). Insbesondere bei Bauabrechnungen kann das kantonale Recht bundesrechtskonform fordern, dass der Besteller detailliert erklärt, welche Positionen er nicht anerkennt, um dem Unternehmer die Möglichkeit zu geben, darüber Beweis zu führen (JÜRGEN C. BRÖNNIMANN, a.a.O., S. 179, mit zahlreichen Hinweisen in Fn. 908). Dies folgt bereits aus dem auch im Prozessrecht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben (JÜRGEN C. BRÖNNIMANN, a.a.O., S. 183, 190).

Das kantonale Recht kann daher fordern, substantiiert geltend zu machen, was bestritten ist; dagegen sind ihm aber bundesrechtliche Grenzen darin gesetzt, die beweisbefreite Partei ebenfalls zu veranlassen, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei. Mithin ist die Auffassung des Obergerichts nicht zu beanstanden, es hätte dem Beklagten oblegen, im einzelnen darzulegen, welche Arbeiten der Kläger nicht erbracht oder doppelt verrechnet haben soll.

Der Beklagte macht geltend, gegenüber dem ersten Experten seine Einwände substantiiert zu haben. Da es sich dabei um prozessuale Vorbringen handelt, hat er indessen ein offensichtliches Versehen der Vorinstanz und damit auch die Prozesskonformität seiner Vorbringen, das heisst die versehentliche Verletzung kantonalen Prozessrechts mit der Folge einer Bundesrechtsverletzung darzutun (BGE 96 I 197 E. 3). Dazu genügen die Vorbringen des Klägers indessen nicht; insbesondere ist nicht offensichtlich, dass Behauptungen gegenüber einem Experten als prozesskonforme Sachvorbringen zu gelten haben.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 8 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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