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117 IV 415

117 IV 415

Rubrum

71. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. November 1991 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 117 und 125 StGB. Verkehrssicherungspflicht der Bergbahn- und Skiliftunternehmen (Lawinenunglück bei der Pleus-Skipiste in Elm); Stellungnahme zur Kritik an BGE 115 IV 189 ff.

Sachverhalt

X. war im Jahre 1985 bei den Sportbahnen Elm AG für die Pistensicherung verantwortlich. Am 3. Februar 1985 löste sich eine Lawine, die die Pleus-Skipiste auf einer Breite von ca. 300 m verschüttete. Mehrere Skifahrer, die sich teilweise auf der präparierten und markierten Piste, teilweise aber auch im Lawinenhang oberhalb der Piste befanden, wurden erfasst. Einer dieser Variantenfahrer wurde getötet und einer leicht verletzt. Das Polizeigericht des Kantons Glarus büsste X. am 7. April 1987 wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung mit Fr. 400.--. In Gutheissung einer Appellation hob das Obergericht des Kantons Glarus den erstinstanzlichen Entscheid am 7. März 1988 auf und sprach X. von Schuld und Strafe frei. Das Bundesgericht hob dieses Urteil am 8. November 1989 auf (publiziert in BGE 115 IV 189 ff.).

Das Obergericht des Kantons Glarus wies am 15. März 1991 die (seinerzeitige) Appellation ab und bestätigte das Urteil des Polizeigerichtes vom 7. April 1987 im Schuld-, Straf- und Kostenpunkt.

X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 15. März 1991 sei aufzuheben.

Erwägungen

5.

a) In bezug auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung des A. stellte die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid fest, Variantenfahrer seien bei der Bergstation häufig in den Hang hinausgefahren. Nachdem sich folglich an dieser Stelle eine wilde Piste gebildet hatte, sind an die Verkehrssicherungspflicht die Anforderungen gemäss BGE 115 IV 193 E. c zu stellen.

BGE 115 IV 189 ff. ist in der Literatur auf Kritik gestossen. So wurde eine Haftung des Pistenverantwortlichen abgelehnt, wenn sie damit begründet werde, dieser hätte die Skifahrer durch Sperren etc. daran hindern müssen, "sich trotz voller Kenntnis der mit der Abfahrt verbundenen Risiken selbst zu gefährden" (ANDREAS DONATSCH, Sicherungspflichten abseits der Pisten? - Selbstgefährdung des Skifahrers, Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden (ZGRG) 1990, S. 81). Diese Auffassung trifft zu. Sie ergibt sich denn auch aus BGE 115 IV 199, wonach die Eigenverantwortung dort beginnt, wo sich der Skifahrer über klare Signalisationen und Absperrungen hinwegsetzt.

DONATSCH wendet sich gegen die Forderung des Bundesgerichts in BGE 115 IV 194 E. 3d, nebst einer Sperrtafel seien soweit zumutbar überdies Zugangssperren (z.B. durch gekreuzte Gefahrenstangen oder Fähnchen an einer Schnur) zu errichten, da man davon ausgehen können müsse, der Fahrer verstehe den Sinn einer Hinweis- oder Verbotstafel (a.a.O. S. 83). Dem kann insoweit zugestimmt werden, als in der Regel eine Warn- oder Verbotstafel genügen dürfte. Dass dies jedoch nicht immer zutrifft, ergibt sich u.a. aus den "Richtlinien für Anlage und Unterhalt von Skiabfahrten" der schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Skiabfahrten und Loipen (SKUS), die als Warnsignal 9 ausdrücklich "Seilwimpel zur Kennzeichnung von Absperrungen und Abschrankungen" vorsehen.

DONATSCH ist generell der Ansicht, es sei vertretbar und angemessen, "Skifahrer, die abseits der Pisten im freien Gelände abfahren wollen, mit Bezug auf die Gefahrtragung wie Tourenskifahrer zu behandeln" (a.a.O. S. 85). Von dieser Betrachtungsweise ist das Bundesgericht nur bei eigentlichen "wilden Pisten" und bei erheblicher Lawinengefahr abgewichen (vgl. BGE 115 IV 193 E. 3c und d). Das Prinzip der Zumutbarkeit schliesst aus, dass Unzumutbares vorgekehrt werden muss.

b) Der Beschwerdeführer bestreitet im übrigen nicht, sondern bestätigte an der vorinstanzlichen Verhandlung ausdrücklich, dass bei der Bergstation eine Sperrung des gefährdeten Gebietes durchaus möglich gewesen sei. Er legt im übrigen nicht dar, inwieweit sie nicht zumutbar gewesen wäre, sondern macht in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf BGE 106 IV 352 nur geltend, die "Richtlinien für Anlage und Unterhalt von Skiabfahrten" der schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Skiabfahrten und Loipen (SKUS) stellten - wie die FIS-Verhaltensregeln - eine "Rechtsquelle" dar. Im genannten Entscheid hielt das Bundesgericht in bezug auf die FIS-Regeln jedoch ausdrücklich fest, diese seien keine Rechtsnormen, sondern an die Skifahrer gerichtete Verhaltensempfehlungen, wobei grundsätzlich nichts im Wege stehe, sie als Massstab für die im Skisport üblicherweise zu beachtende Sorgfalt heranzuziehen. Das gleiche gilt für die Richtlinien der SKUS.

c) Das Bundesgericht hatte am 8. November 1989 schliesslich darauf hingewiesen, dass A. mit hoher Wahrscheinlichkeit die Fahrt unterlassen hätte, wenn er bei der Bergstation unmissverständlich auf die Lawinengefahr aufmerksam gemacht worden wäre (BGE 115 IV 198 E. 5d); auch dies wird in der Beschwerde zu Recht nicht in Abrede gestellt.

d) Nachdem feststeht, dass bei der Bergstation Variantenfahrer häufig waren, an dieser Stelle eine Sperrung des gefährdeten Gebietes möglich und zumutbar gewesen wäre und A. mit hoher Wahrscheinlichkeit die Fahrt unterlassen hätte, wenn er bei der Bergstation unmissverständlich auf die Lawinengefahr aufmerksam gemacht worden wäre, ist der angefochtene Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung nicht zu beanstanden.

6.

a) In bezug auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des B., der die Piste oberhalb des Doppelmastes 12/13 verlassen hatte, wurde die Vorinstanz im Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 1989 aufgefordert, abzuklären, ob und gegebenenfalls von welchen Stellen aus der Südwesthang zwischen Schabellgipfel und dem Gelb Chopf häufig von Variantenfahrern befahren wurde.

Die Vorinstanz stellte in ihrem neuen Entscheid fest, "unten im Bereich der Masten" seien Variantenfahrer häufig in den Hang hinausgefahren. Damit steht aber nicht fest, ob sich an der Stelle, an der B. ins freie Skigelände fuhr, die Einfahrt zu einer eigentlichen wilden Piste befunden hat. Die Frage kann jedoch offenbleiben, denn die Vorinstanz ging weiter davon aus, eine Sicherung der Piste auf einer Länge von ca. 550 m durch eigentliche Abschrankungen wäre vor allem vom Aufwand her unzumutbar und unverhältnismässig gewesen. Bei dieser Sachlage ist aber nicht zu sehen, welche Massnahmen der Beschwerdeführer "unten im Bereich der Masten" hätte treffen müssen, um B. auf die herrschende Lawinengefahr aufmerksam zu machen und ihn von der Fahrt in den Lawinenhang abzuhalten. Die von der Vorinstanz als notwendig erachteten Pistenrandmarkierungen sind dazu ungeeignet (s. BGE 115 IV 197 /198 E. 5c Abs. 2).

b) Eine weitere vom Bundesgericht im Entscheid vom 8. November 1989 aufgeworfene Frage lautete, ob B. durch entsprechende Signalisations- und Sperrmassnahmen bei der Bergstation hinreichend davor gewarnt worden wäre, seine Fahrt in den Lawinenhang zu unternehmen.

Diesbezüglich stellte die Vorinstanz fest, die in bezug auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung des A. als notwendig erachteten Vorkehren im Bereich der Bergstation hätten B. noch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon abgehalten, die Piste (weiter unten) zu verlassen. Von dieser Annahme ist auszugehen, zumal auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 6. November 1991 nicht das Gegenteil behauptet.

c) Die Beschwerdegegnerin erachtet in ihrer Vernehmlassung als unerheblich, dass B. neben der Piste fuhr, da er auch auf der präparierten Piste von der Lawine erfasst worden wäre; strafrechtlich verantwortlich sei der Beschwerdeführer, weil er es unterlassen habe, den Betrieb der Pleusbahn einzustellen; damit habe er das Risiko von Unfällen auf und neben der Piste in Kauf genommen.

Diese Auffassung geht an der Sache vorbei. Dem Beschwerdeführer wird nicht angelastet, er habe durch das Aufrechterhalten des Betriebs der Pleusbahn das Risiko von Unfällen in Kauf genommen, sondern es wird ihm konkret vorgeworfen, er habe notwendige Signalisations- bzw. Sperrmassnahmen unterlassen, und wegen dieser Sorgfaltswidrigkeit sei B., der sich abseits der Piste aufgehalten habe, in die Lawine geraten und verletzt worden. In bezug auf die auf der Piste verschütteten, aber unverletzt gebliebenen Fahrer wurde denn auch keine Anklage erhoben.

d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung Bundes recht verletzt. In diesem Punkt wird der Beschwerdeführer freizusprechen sein.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 117 e Art. 125 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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