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117 IV 7

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Rubrum

3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1991 i.S. H. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 63 StGB; Strafzumessung, Kulturkonflikt. Weiss der ausländische Täter, dass seine Tat auch in seinem Heimatland grundsätzlich strafbar ist, kommt Strafminderung wegen eines Kulturkonfliktes von vornherein nicht in Frage (E. 3a).

Sachverhalt

Am 15. Januar 1990 bestrafte das Obergericht des Kantons Zürich den türkischen Staatsangehörigen H. unter anderem wegen wiederholter Entführung und des wiederholten Versuchs dazu sowie wiederholter Notzucht und des Versuchs dazu mit fünf Jahren und drei Monaten Zuchthaus sowie zehn Jahren Landesverweisung. H. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

3.

a) Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung gemäss Art. 63 StGB ihr Ermessen überschritten, da sie sein Vorleben zu wenig berücksichtigt habe. Er verweist diesbezüglich auf einen Artikel aus der Amtlichen Zeitung der Türkei vom 10. Januar 1990. Es gehe darin um eine Beschwerde an das türkische Verfassungsgericht mit dem Antrag, Art. 438 des Strafgesetzbuches Nr. 765 aufzuheben, weil er der Verfassung widerspreche. Art. 438 laute: "Stehen die Tatbestände der Vergewaltigung und Entführung in Zusammenhang mit einer Person, die den Beruf der Prostitution ausübt, so werden die in diesen Artikeln angedrohten Strafen bis zu 2/3 reduziert." Bei der Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber Frauen, insbesondere gegenüber Dirnen, handle es sich um eine Mentalitätsprägung, die wohl erst mit dem Alter und nach einem Reifungsprozess in der Schweiz abgelegt werden könne. In Anklagepunkt I.5 gehe es zwar nicht um eine Dirne, aber doch um eine Frau, die nach Mitternacht Autostop mache. Eine derartige Frau werde "sogar in hiesigen Breitengraden oft als nichtehrbare Frau betrachtet".

aa) Die Strafe ist gemäss Art. 63 StGB vor allem nach dem Verschulden des Täters zuzumessen. Abgesehen von diesem allgemeinen Grundsatz regelt das schweizerische Strafrecht nicht, welche konkreten Umstände dazu führen sollen, dass eine Strafe (innerhalb des ordentlichen Strafrahmens) höher oder niedriger auszufällen ist. Die Antwort auf diese Frage lässt sich denn auch kaum in allgemeiner Weise umschreiben (eingehend STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 7 N 15 ff.).

Die Höhe des Verschuldens variiert zweifellos mit dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss; je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (STRATENWERTH, a.a.O., N 57). Es dürfte denn auch unbestritten sein, dass der vom Beschwerdeführer angesprochene Kulturkonflikt die Tatschuld vermindern kann und er dann auch strafmindernd zu berücksichtigen ist (HORN, Systematischer Kommentar zum (deutschen) Strafgesetzbuch, § 46 N 119). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Sozialisation des ausländischen Straftäters von den üblichen Wertvorstellungen des Gastlandes erheblich abweicht (NESTLER-TREMEL, Auch für Ausländer gilt allein das deutsche Strafrecht, NJW 1986, S. 1409; vgl. auch BRUNS, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl., S. 201/202 mit Hinweisen und Beispielen; allgemein zu Wertungs- und Gewissensnöten bei Tätern aus anderen Kulturkreisen KRAUSS, Unrechtsbewusstsein, Schriftenreihe des Instituts für Konfliktforschung Heft 7, 1982, S. 30 f., und SCHUBARTH, Kommentar StGB, 3. Band, Art. 183 N 60a). Jedoch können dem Ausländer, je länger er in seinem Gastland lebt, desto weniger die Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes zugute gehalten werden (HIRSCH, Leipziger Kommentar, 10. Aufl., § 46 N 86).

bb) Die Vorinstanz hat auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischen der türkischen und der schweizerischen Kultur hin- und hergerissen ist, sowie auf seine unstabilen Familienverhältnisse ausdrücklich hingewiesen. Sie hat diese Umstände also in ihre Überlegungen miteinbezogen und zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Es mag allerdings auch angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Tatbegehung schon über vier Jahre in der Schweiz weilte, ihm also die schweizerische Mentalität nicht mehr fremd sein konnte und durfte.

Im übrigen wusste der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Aussagen, dass auch in seinem Heimatland die Vergewaltigung von Prostituierten mit Strafe bedroht ist. Es hilft ihm nicht, dass dies in der Türkei angeblich privilegiert wird; da seine Tat auch in der Türkei grundsätzlich strafbar gewesen wäre, was er wusste, ist Strafminderung von vornherein ausgeschlossen (in diesem Sinn auch HIRSCH, a.a.O.). Abwegig ist schliesslich die Bemerkung des Beschwerdeführers, eine Frau, die nach Mitternacht Autostop mache, werde "sogar in hiesigen Breitengraden oft als nichtehrbare Frau betrachtet"; zu Recht hat dieses Argument bei der Strafzumessung der Vorinstanz keine Rolle gespielt. Nach dem Gesagten geht die sinngemäss erhobene Rüge, die Vorinstanz habe durch eine Ermessensüberschreitung Art. 63 StGB verletzt, fehl.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 63 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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