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119 II 478

119 II 478

Rubrum

96. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Dezember 1993 i.S. X. gegen Y. (Berufung)

Regeste

Art. 51 Abs. 1 lit. c OG; Anforderungen an den Entscheid der kantonalen Behörde. Der Verweis eines kantonalen Appellationsgerichts auf den Entscheid der ersten Instanz ohne eigene Motive verstösst gegen Art. 51 Abs. 1 lit. c OG, wenn sich die Sachverhaltsfeststellung als falsch oder ungenügend erwiesen und das Berufungsgericht deshalb neue Beweismittel zugelassen hat. Dieses muss sich in einem solchen Fall mit dem Beweisergebnis auseinandersetzen und seine tatsächlichen Annahmen begründen.

Sachverhalt

A.

- Am 16. März 1993 kündigte Y. das im Juli 1982 mit X. zu Wohnzwecken auf zehn Jahre fest abgeschlossene Mietverhältnis über ein Einfamilienhaus in Z. auf den 30. Juni 1993. Der Mieter ersuchte daraufhin die zuständige Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten um Bewilligung eines Aufschubes bis 31. März 1994. Er machte geltend, das Einfamilienhaus diene ihm nicht nur als Wohnung, sondern auch als Maleratelier sowie als Werkstatt und Lager für sein Montageunternehmen. Demgegenüber berief sich die Vermieterin auf Eigenbedarf für ihre schwangere Tochter und kritisierte die weitergehende Nutzung des Mietobjekts durch X.

B.

- Die Schlichtungsbehörde gewährte dem Mieter am 29. April 1993 eine einmalige Fristerstreckung bis 31. Dezember 1993. Mit Urteil vom 24. Juni 1993 hob der Bezirksgerichtspräsident diesen Entscheid auf und wies das Begehren um Mieterstreckung ab. Auf Appellation von X. hin bestätigte das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft am 14. September 1993 das erstinstanzliche Urteil.

C.

- X. führt Berufung an das Bundesgericht mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis bis 31. März 1994 zu erstrecken; eventuell sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.

Y. schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei; eventuell sei festzustellen, dass das Mietverhältnis per 31. Dezember 1993 endgültig ende.

Das Bundesgericht weist die Streitsache gemäss Art. 52 OG zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurück.

Erwägungen

1.

Der Bezirksgerichtspräsident erwog, die vom Mieter geltend gemachten Interessen vermöchten schwerlich einen Härtefall zu begründen. Deshalb müsse das Erstreckungsgesuch abgewiesen werden. Würde auch eine gewisse Härte angenommen, könnte die Mieterstreckung trotzdem nicht gewährt werden, weil der Eigenbedarf der Vermieterin bzw. ihrer schwangeren Tochter vorgehe.

a) In Anwendung von Art. 274d Abs. 3 OR nahm das Obergericht mehrere vom Beklagten erst im Appellationsverfahren angerufene Beweismittel entgegen und befragte den Mieter nochmals eingehend. Anschliessend bestätigte es das Urteil seiner Vorinstanz mit der Begründung, auch bei Berücksichtigung der vorgelegten Beweise falle die Interessenabwägung zugunsten der Vermieterin aus. Auf eine schriftliche Motivierung könne verzichtet werden, da das Obergericht gemäss neuerer Praxis bei vollumfänglicher Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ohne neue Motive generell auf die schriftliche Begründung des bezirksgerichtlichen Entscheids sowie auf die mündliche Begründung des Obergerichts verweise.

b) Der Beklagte rügt vorab eine Verletzung von Art. 51 Abs. 1 lit. c OG. Er habe in seiner Eingabe an das Obergericht dargetan, dass die Sachverhaltsdarstellung des Bezirksgerichtspräsidenten unter Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften zustande gekommen sei. Das Obergericht habe seine Rüge anerkannt und befunden, der Mangel werde durch das obergerichtliche Verfahren geheilt, weil die Beweise des Mieters nachträglich entgegengenommen würden. Das Obergericht habe es jedoch unterlassen, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern. Es lasse sich nicht nachvollziehen, wie das Obergericht zum Schluss gelangt sei, die Interessenabwägung falle zugunsten der Klägerin aus, und welche Umstände es dabei als massgeblich angesehen habe.

c) Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. c OG hat die kantonale Behörde das Ergebnis der Beweisführung im Entscheid festzustellen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen, und zwar vor der Eintretensfrage (POUDRET, COJ II, N. 1 zu Art. 51 OG, S. 361). Wird in der Berufung selbst ein Vorgehen nach Art. 51 f. OG beantragt, so muss dargetan werden, dass der Mangel den Sachentscheid beeinflusst hat (MESSMER/IMBODEN, Ziff. 125 Fn. 29 in Verbindung mit Ziff. 114 Fn. 25). Diese Bedingung erfüllt der Beklagte, indem er gleichzeitig eine Verletzung von Art. 274d Abs. 3 OR geltend macht und im übrigen ausführlich dartut, inwiefern die Interessenabwägung gemäss Art. 272 OR bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen zu seinen Gunsten auszufallen habe.

Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 lit. c OG rechtfertigt sich in zweifacher Hinsicht. Einerseits haben die Parteien im Hinblick auf den Entscheid über die Einlegung einer Berufung Anspruch darauf, alle tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des kantonalen Richters zur Kenntnis nehmen zu können. Anderseits ergibt sich die Notwendigkeit einer vollständigen Sachverhaltsfeststellung aus der Vorschrift von Art. 63 Abs. 2 OG, welche das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen bindet. Letztere müssen ausreichend vollständig und detailliert sein, damit die Überprüfung der Rechtsanwendung möglich ist (POUDRET, COJ II, N. 4 zu Art. 51 OG, S. 365).

d) Das Obergericht verweist ohne neue Motive auf die schriftliche Begründung des vorinstanzlichen Präsidialentscheides. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich zulässig. Es bedingt lediglich, dass das erstinstanzliche Urteil den Anforderungen von Art. 51 OG genügt (POUDRET, COJ II, N. 1 zu Art. 51, S. 361). Der Beklagte wirft dem Bezirksgerichtspräsidenten zu Recht keine Verletzung von bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften vor. Hingegen macht er geltend, das Obergericht habe seinen Einwand, die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei unrichtig und unvollständig, geschützt. Es habe die im Appellationsverfahren ins Recht gelegten Beweismittel entgegengenommen. Es habe sich dazu aber nicht geäussert. Die unvollständigen Erwägungen des angefochtenen Urteils liessen keinen Schluss darüber zu, ob das Obergericht den vom Beklagten behaupteten Sachverhalt als erstellt erachtete, der Mieter habe sich bisher um Ersatzobjekte bemüht, er habe auf Frühjahr 1994 zwei Objekte angeboten erhalten, und das Objekt der Tochter der Vermieterin sei eine Dreizimmerwohnung mit mehr als 80 m2 Grundfläche an ruhiger Wohnlage.

Der Einwand des Beklagten trifft zu. Der Bezirksgerichtspräsident hatte mehrere Einwände des Mieters mangels Beweisen abgewiesen und festgehalten, für gewichtige persönliche oder familiäre Interessen des Beklagten an einer Mieterstreckung seien keine Anhaltspunkte gegeben. Das Obergericht hatte aufgrund der von ihm abgenommenen Beweise von einem erheblich geänderten Sachverhalt auszugehen. Seinem Entscheid kann aber nicht entnommen werden, inwieweit es diesen Neuerungen Rechnung getragen hat. Es führt zwar aus, auch bei Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel falle die Interessenabwägung zugunsten der Vermieterin aus. Aus dem angefochtenen Urteil geht aber nicht hervor, inwieweit die rechtliche Interessenabwägung den ergänzten Sachverhalt berücksichtigt. Wenn ein kantonales Berufungsgericht schon Beweise abnimmt, dann muss es sich zu diesen auch äussern. Der kantonale Richter hat sich mit dem Beweisergebnis auseinanderzusetzen und seine tatsächlichen Annahmen zu begründen (vgl. dazu MESSMER/IMBODEN, Ziff. 125 Fn. 37).

e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der blosse Verweis eines kantonalen Appellationsgerichts auf den erstinstanzlichen Entscheid, und damit der Verzicht auf eigene Motive, gegen Art. 51 Abs. 1 lit. c OG verstösst, wenn sich die erstinstanzliche Sachverhaltsdarstellung als falsch oder ungenügend erweist und das Berufungsgericht deshalb neue Beweismittel zulässt.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 272 e Art. 274d — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 51, Art. 52 e Art. 63 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005, 1 luglio 2006, 1 gennaio 2007, 1 aprile 2007, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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