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119 IV 81

119 IV 81

Rubrum

14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. April 1993 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau gegen H. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 57b Abs. 1 - 3 SVG, Art. 58 StGB; Inverkehrbringen eines Radarwarngerätes; Einziehung. Den Tatbestand des Inverkehrbringens durch Einfuhr nach Art. 57b Abs. 1 und 2 SVG erfüllt nicht, wer die Ware, deren Einfuhr verboten ist, den Zollbehörden ordnungsgemäss deklariert (E. 3b). Radarwarngeräte sind einzuziehen, auch wenn keine strafbare Handlung im Sinne von Art. 58 StGB gegeben ist (E. 4).

Sachverhalt

A.

- Der in München wohnhafte H. schickte F. in R. am 18. Oktober 1991 per Post als Geschenk ein Radarwarngerät der Marke "BEL/VANTAGE 3". Er deklarierte die Sendung ordnungsgemäss. Beim Einfuhrzollamt in Romanshorn wurde sie zuhanden der Untersuchungsbehörden sichergestellt.

B.

- Das Bezirksamt Arbon büsste H. wegen illegaler Einfuhr eines Radarwarngeräts in die Schweiz in Anwendung von Art. 57b Abs. 1, 2 und 3 SVG mit Fr. 300.--; das Gerät zog es in Anwendung von Art. 58 StGB zur Vernichtung ein.

Die Bezirksgerichtskommission Arbon hiess die gegen diesen Entscheid von H. eingereichte Einsprache gut, hob die Strafverfügung auf und stellte das Radarwarngerät frei.

Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft wies die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. September 1992 ab.

C.

- Gegen den Entscheid führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie beantragt, H. sei in Anwendung von Art. 99 Ziff. 8 i.V.m. Art. 57b Abs. 1 und 2 SVG schuldig zu sprechen und zu einer Busse von Fr. 300.-- zu verurteilen; das beschlagnahmte Radarwarngerät sei in Anwendung von Art. 57b Abs. 3 SVG, allenfalls Art. 58 StGB gerichtlich einzuziehen und zu vernichten.

H. reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

2.

a) Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Sendung mit dem Radarwarngerät sei aufgrund der ihrem Inhalt entsprechenden Deklaration schon am Zoll als nicht zur Einfuhr geeignet qualifiziert worden. Sie sei bereits an der Zollgrenze zurückgewiesen und daher nicht eingeführt worden. Somit habe ein Zollübertritt nicht stattgefunden und sei der Tatbestand von Art. 57b Abs. 1 und 2 SVG nicht erfüllt. Selbst wenn die Einfuhr bejaht werden müsste, wäre gestützt auf Art. 20 StGB von einer Bestrafung des Beschwerdegegners Umgang zu nehmen. Dieser habe in guten Treuen die Überzeugung haben dürfen, nichts Unrechtes zu tun. Der Erwerb von Radarwarngeräten und der Handel mit solchen sei in Deutschland ohne gesetzliche Einschränkung möglich. Verboten sei dort lediglich der Betrieb. Etwas anderes gehe auch aus der Warnetikette, mit welcher die Staatsanwaltschaft ihre Berufung begründe, nicht hervor. Es sei dort lediglich vermerkt: "Achtung Exportgerät. Laut § 15 Fernmeldeanlagengesetz ist der Betrieb dieses Gerätes in der BRD bei Strafe verboten. Beachten Sie die postalischen Bestimmungen." Gestützt auf diesen Hinweis habe der Beschwerdegegner unter keinen Umständen weder davon ausgehen können noch müssen, dass er sich durch die Versendung des Warngerätes an einen Kollegen in der Schweiz strafbar mache. Da er nicht berufsmässig gehandelt habe, wäre es etwas weltfremd zu verlangen, dass er sich vor Versendung seines Geschenks bei einem Anwalt oder einer ausländischen Behörde nach der Zulässigkeit seines Vorgehens hätte erkundigen müssen. Dass er das Paket korrekt deklariert habe, zeige, dass er sich keiner Schuld bewusst gewesen sei.

b) Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, der Beschwerdegegner habe das Radarwarngerät in die Schweiz eingeführt und die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht einen Verbotsirrtum zugebilligt. Ferner sei das Gerät unabhängig von einer Schuldigsprechung des Beschwerdegegners gemäss Art. 57b Abs. 3 SVG, eventuell Art. 58 Abs. 1 lit. a und b StGB, einzuziehen und zu vernichten.

3.

Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können (z.B. Radarwarngeräte), dürfen gemäss Art. 57b Abs. 1 SVG weder in Verkehr gebracht noch im Fahrzeug eingebaut, darin mitgeführt, in ihm befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden. Als Inverkehrbringen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt das Herstellen, das Einführen, das Anpreisen, das Weitergeben, das Verkaufen sowie das sonstige Abgeben und Überlassen. Widerhandlungen gegen diese Vorschrift werden gemäss Art. 99 Ziff. 8 SVG mit Haft oder mit Busse bestraft.

a) Beim in Frage stehenden Gerät des Beschwerdeführers handelt es sich unstrittig um eine Vorrichtung, die vor polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen mit Radarmessgeräten warnt und daher geeignet ist, diese zu stören oder unwirksam zu machen.

b) Dem Beschwerdegegner wird zur Last gelegt, das Radarwarngerät in Verkehr gebracht zu haben, indem er es in die Schweiz einführte. Es fragt sich daher, unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand des Einführens erfüllt ist.

Die Vorinstanz stellte für die Beantwortung dieser Frage grundsätzlich zu Recht auf das Zollgesetz (ZG) ab. Nach dessen Art. 1 ist unter Einführen das tatsächliche Verbringen der verbotenen Geräte und Vorrichtungen in das schweizerische Zollgebiet, d.h. die Beförderung der Ware über die schweizerische Zollgrenze, zu verstehen (so auch ALFRED SCHÜTZ, Die Strafbestimmungen des BetmG, S. 112, betreffend die Einfuhr nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes vom 22.2.1973, in NJW 1993, S. 814 ff.). Erfüllt ist der Tatbestand des Inverkehrbringens durch Einfuhr nach Art. 57b Abs. 1 und 2 SVG grundsätzlich, wenn ein Bannbruch im Sinne von Art. 76 ZG zu bejahen ist. Wird die Ware, deren Einfuhr verboten ist, ordnungsgemäss den Zollbehörden deklariert, so ist ein Bannbruch und eine Einfuhr ausgeschlossen. Werden Waren, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist, unter richtiger Benennung zur Zollabfertigung angemeldet - wie dies nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz im zu beurteilenden Fall erfolgte -, so ist, soweit sie nicht zu vernichten sind, nämlich gemäss Art. 60 Abs. 1 ZG ihre Rückweisung anzuordnen. Dass in allen anderen Fällen nach Abs. 2 der genannten Bestimmung das Strafverfahren wegen Bannbruches einzuleiten ist, bedeutet, wie in der Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht eingewendet wird, entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, dass die Überweisung des Falles durch das Zollinspektorat an das Bezirksamt Arbon als zuständige Strafbehörde nicht erforderlich oder zulässig war; diese Vorschrift hat nur für das Zollstrafverfahren Geltung und spricht denn auch bloss von einem Strafverfahren wegen Bannbruches.

Auch nach Sinn und Zweck des Verbotes des Inverkehrbringens eines Radarwarngerätes kann die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Straftat nicht als erfüllt betrachtet werden. Aufgrund der Kennzeichnung als Radarwarngerät in der Zolldeklaration und damit als eine Ware, deren Einfuhr in die Schweiz verboten ist, war ausgeschlossen, dass dieses in der Schweiz in die Hände eines Privaten gelangen und damit zur Störung der Kontrollen des Strassenverkehrs hätte Verwendung finden können. Aufgrund der richtigen Zolldeklaration waren die Zollbehörden vielmehr verpflichtet, die Einfuhr zu verhindern, was auch erfolgte.

Ob ein Versuch vorliegt, kann offenbleiben, da Art. 57b Abs. 1 und 2 gemäss Art. 99 Ziff. 8 SVG lediglich ein Übertretungstatbestand ist und die Strafbarkeit des Versuchs nicht ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 104 Abs. 1 StGB).

Die Vorinstanz hat danach eine Widerhandlung gegen Art. 57b Abs. 1 und 2 SVG zu Recht verneint.

4.

Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen einer Einziehung gemäss Art. 57b Abs. 3 SVG bzw. Art. 58 StGB verneint, da eine Einfuhr des Gerätes in die Schweiz mangels Zollübertritts nicht stattgefunden habe und die öffentliche Ordnung deshalb auch gar nicht gefährdet worden sei.

Gemäss Art. 57b Abs. 3 SVG stellen die Kontrollorgane Geräte, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs stören oder unwirksam machen können, sicher; der Richter verfügt die Einziehung. Diese Bestimmung stellt hinsichtlich der in Frage stehenden Geräte eine polizeigesetzliche Spezialregelung dar. Sie erfüllt insofern eine Doppelfunktion. Einerseits umfasst sie die strafrechtliche Einziehung analog zu Art. 58 StGB, andererseits ist sie polizeigesetzliche Eingriffsgrundlage. Als solche unterscheidet sie sich von den allgemeinen Einziehungsbestimmungen gemäss Art. 58 StGB dadurch, dass sie die Einziehung von Radarwarngeräten unabhängig von der Strafbarkeit der Tat ermöglicht. Da der Beschwerdegegner im zu beurteilenden Fall den Tatbestand von Art. 57b Abs. 1 und 2 SVG nicht erfüllte und ein allfälliger Versuch der Einfuhr nicht strafbar ist, fehlt ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer konkreten Straftat. Dies hindert die Einziehung des Gerätes hingegen nicht. Vielmehr ist der Richter dazu verpflichtet, weil der Gesetzgeber mit Art. 57b SVG offensichtlich einen möglichst umfassenden Schutz der Geschwindigkeitskontrollen mit Radarmessgeräten vor Störungen erreichen wollte, in Fällen, in denen keine strafbare Handlung vorliegt, mittels einer polizeigesetzlichen Einziehung und Vernichtung durch den Richter. Dies ist im Zusammenhang mit Radarwarngeräten ohne weiteres gerechtfertigt, da der bestimmungsgemässe Gebrauch der Geräte rechtswidrig ist.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 20, Art. 58 e Art. 104 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale sulla circolazione stradale, Art. 2, Art. 3, Art. 57b e Art. 99 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2003, 1 febbraio 2003, 1 aprile 2003, 1 ottobre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 aprile 2008, 1 settembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 luglio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 maggio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 27 dicembre 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2014, 11 giugno 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 20 maggio 2015, 1 luglio 2016, 1 agosto 2016, 1 ottobre 2016, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 1 ottobre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2024, 1 marzo 2025, 1 aprile 2025 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sugli stupefacenti e sulle sostanze psicotrope, Art. 19 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 10 ottobre 1998, 1 gennaio 2002, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 12 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2012, 4 aprile 2013, 1 ottobre 2013, 1 maggio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 febbraio 2020, 15 maggio 2021, 1 gennaio 2022, 1 agosto 2022, 1 luglio 2023 e 1 settembre 2023.
  • Legge sulle dogane, Art. 60 e Art. 76 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 agosto 2005, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 ottobre 2009, 1 aprile 2011, 1 giugno 2011, 1 gennaio 2012, 1 febbraio 2013, 1 agosto 2016, 15 settembre 2018, 1 gennaio 2022, 1 settembre 2022 e 1 settembre 2023.

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