Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 37 decisioni citanti è stata analizzata.

120 III 4

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Rubrum

3. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 21. Januar 1994 i.S. Sch. (Rekurs)

Regeste

Art. 39 SchKG. 1. Die Betreibungsbehörden haben nicht zu prüfen, ob die im Handelsregister erfolgten Eintragungen und Löschungen gerechtfertigt seien oder nicht. Gegen den Rekurrenten, der im Zeitpunkt der Fortsetzung der Betreibung als Mitglied einer Kollektivgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, ist die Betreibung gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG auf Konkurs fortzusetzen (E. 4). 2. Die in Art. 39 SchKG bezeichneten Einzelpersonen unterliegen der Konkursbetreibung für sämtliche Schulden, auch für die nicht aus dem Geschäftsbetrieb herrührenden (E. 5).

Sachverhalt

A.

- Am 3. September 1991 wurde unter der Firma T. eine Kollektivgesellschaft in das Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Die einzigen, je einzelzeichnungsberechtigten Kollektivgesellschafter sind Sch. und St.

Mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirks March wurde über die Kollektivgesellschaft T. der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. Derselbe Richter stellte am 10. September 1993 das Konkursverfahren mangels Aktiven ein.

B.

- Aufgrund vorangegangener Betreibungen wurde von zwölf Gläubigern in der Zeit vom 24. März 1993 bis 4. Oktober 1993 gegen den in Arosa wohnenden Sch. das Fortsetzungsbegehren gestellt. Das führte zu insgesamt dreizehn Konkursandrohungen gegen Sch., welche von diesem am 8. Oktober 1993 in Empfang genommen wurden.

Mit Eingabe vom 19. Oktober 1993 beschwerte sich Sch. über die Konkursandrohungen beim Ausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden. Er machte im wesentlichen geltend, dass er nicht konkursfähig sei, weil das Konkursverfahren über die Kollektivgesellschaft T. bereits am 10. September 1993 mangels Aktiven eingestellt worden sei. In einem solchen Fall unterliege der Schuldner sofort nach Schluss des Konkursverfahrens nur noch der Betreibung auf Pfändung.

Der Ausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden wies die Beschwerde ab, und grundsätzlich im gleichen Sinne entschied die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Erwägungen

4.

Betreibungsrechtlich ist es belanglos, ob und wann die Kollektivgesellschaft T. im Handelsregister hätte gelöscht werden müssen. Wie der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung (BGE 80 III 97 mit Hinweisen; BGE 78 III 89 E. 1) ausgeführt hat, haben die Betreibungsbehörden nicht zu prüfen, ob die im Handelsregister erfolgten Eintragungen und Löschungen gerechtfertigt seien oder nicht. Vielmehr ist für sie der Registerstand massgebend, im vorliegenden Fall also die Tatsache, dass die Kollektivgesellschaft T. am 19. Oktober 1993 im Handelsregister noch nicht gelöscht war und dass insbesondere der Rekurrent als Mitglied dieser Kollektivgesellschaft an jenem Datum noch eingetragen war.

Im Hinblick darauf, dass der Rekurrent im Zeitpunkt, wo ihm die Konkursandrohungen zugestellt wurden, noch im Handelsregister eingetragen war, kann er weder aus Art. 40 Abs. 1 SchKG noch aus der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung (BGE 68 III 16; BlSchK 1947, S. 142, zitiert bei BRÜGGER, SchKG, Schweizerische Gerichtspraxis 1946-1984, N. 1 zu Art. 40 SchKG) etwas zu seinen Gunsten herleiten. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die dem Konkurs unterliegende Person im Handelsregister gestrichen ist und dass die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist. Sodann gehen die beiden erwähnten Entscheide davon aus, dass über den unbeschränkt haftenden Gesellschafter selber vorher der Konkurs eröffnet worden ist.

Die Betreibung gegen den Rekurrenten ist daher - gestützt auf Art. 39 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG - zu Recht auf dem Wege des Konkurses fortgesetzt worden.

5.

Die in Art. 39 SchKG bezeichneten Einzelpersonen unterliegen der Konkursbetreibung für sämtliche Schulden, auch für die nicht aus dem Geschäftsbetrieb herrührenden (AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Auflage Bern 1993, § 9 N. 4).

Vergeblich macht daher der Rekurrent geltend, die X. sei nie im Handelsregister eingetragen gewesen und für die diesbezüglichen Schulden könne er nicht auf Konkurs betrieben werden. Der Rekurrent war, wie festgestellt, im Zeitpunkt der Fortsetzung der Betreibung, als Mitglied einer Kollektivgesellschaft im Handelsregister eingetragen; und in dieser Eigenschaft unterliegt er auch für seine Privatschulden, als welche die aus der X. herrührenden gelten, der Konkursbetreibung.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 39 e Art. 40 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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