Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 35 decisioni citanti è stata analizzata.

120 IV 14

120 IV 14

Rubrum

4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. März 1994 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 148 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 StGB; Betrug, Falschbeurkundung; Erstellen inhaltlich unwahrer Rechnungen. Das Erstellen einer inhaltlich unwahren Rechnung kann unter Betrugsgesichtspunkten von Bedeutung sein. Soweit die Errichtung inhaltlich unwahrer Schriftstücke vom Tatbestand der Falschbeurkundung nicht erfasst ist, darf daraus nicht auf allgemeine Straflosigkeit geschlossen werden.

Sachverhalt

A.

- Y. betreibt seit dem 1. März 1979 eine Karosseriewerkstatt in Basel. Vom 1. Januar 1986 bis zum 30. Juni 1988 arbeitete X. als Karosserie-Spengler im Betrieb des Y.

Y. verleitete mehrere Kunden zu unkorrektem Verhalten gegenüber ihren Teilkaskoversicherern, in zwei Fällen unter Mitwirkung von X.. Y. und X. war bekannt, dass die Versicherungsgesellschaften Glasbruch, insbesondere bei Frontscheiben von Automobilen, als Bagatellschaden behandeln und dabei in der Regel dann von einer Schadeninspektion absehen, wenn der Kunde in einer Fachwerkstatt Ersatz beschafft und die Werkstatt mit der Versicherung direkt abrechnet. Y., in zwei Fällen auch X., forderten die Kunden jeweils auf, ihre in Wirklichkeit nicht oder nur geringfügig beschädigten Fahrzeugfrontscheiben bei ihren Teilkaskoversicherern als ersatzbedürftig anzumelden, die Scheiben aber im bestehenden Zustand zu belassen und die von den Versicherungen ausbezahlten Beträge für anderweitig anstehende Reparaturarbeiten zu verwenden. Den Versicherungen wurde vorgespiegelt, der gemeldete Schaden sei tatsächlich behoben worden, worauf diese die Rechnungen bezahlten.

B.

- Am 1. November 1991 sprach das Strafgericht Basel-Stadt Y. und X. des wiederholten Betruges schuldig. Es bestrafte Y. mit sechs und X. mit drei Monaten Gefängnis, je bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Am 24. November 1993 bestätigte der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt dieses Urteil unter Hinweis auf die darin enthaltene Begründung.

C.

- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichtsausschusses aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, im Fall 3 habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, weil der Versicherung kein Schaden entstanden sei.

a) Gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB setzt eine Bestrafung wegen Betrugs einen Vermögensschaden voraus.

Das Strafgericht führt aus, die betroffene "Z. Versicherungsgesellschaft" sei aufgrund ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen nur dann entschädigungspflichtig, wenn der Schaden behoben werde. Die "Z. Versicherungsgesellschaft" hätte in Kenntnis der Tatsache, dass die Frontscheibe nicht ersetzt und der ausbezahlte Betrag anderweitig verwendet werde, ihre Leistung nicht erbracht. Aufgrund der Täuschung habe sie eine Nichtschuld bezahlt und sich dadurch am Vermögen geschädigt.

b) Diese Auffassung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als ihn das Strafgericht festgestellt hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP [SR 312.0]). Nicht zu hören ist er deshalb mit seinem Einwand, gemäss allgemeinem Schadenersatzrecht sei Schadenersatz auch zu leisten, wenn auf die Reparatur verzichtet werde, weil das Vermögen auch so, allein durch das schädigende Ereignis, vermindert werde. Massgebend ist im Verhältnis mit der Versicherung nicht das allgemeine Schadenersatzrecht, wenn in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, wie hier, etwas Abweichendes vereinbart ist. Ebenso ist nicht einzutreten auf das Vorbringen, die "Z. Versicherungsgesellschaft" richte sich in der Praxis bei der Erledigung solcher Schadensfälle nach dem allgemeinen Haftpflichtrecht, da dies im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts steht.

Aus BGE 117 IV 35 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten herleiten. In diesem Entscheid befasste sich das Bundesgericht ausschliesslich mit der Frage, ob im Erstellen einer inhaltlich unwahren Rechnung eine Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB liege. Zum Tatbestand des Betrugs äusserte sich das Bundesgericht nicht. Das Erstellen einer inhaltlich unwahren Rechnung kann gerade in Fällen wie hier unter Betrugsgesichtspunkten von Bedeutung sein. Soweit das Erstellen inhaltlich unrichtiger Schriftstücke vom Tatbestand der Falschbeurkundung nicht erfasst ist, darf daraus nicht auf allgemeine Straflosigkeit geschlossen werden.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 273 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2004, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.

Citato in