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120 IV 30

120 IV 30

Rubrum

7. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 30. März 1994 i.S. H. gegen Bezirksanwaltschaft Zürich, Staatsanwaltschaften der Kantone Glarus, Zug und Basel-Stadt, Procureur général du canton de Genève

Regeste

Art. 346 ff. StGB, Art. 132 Abs. 1 und 2 BdBSt. Bestimmung des Gerichtsstandes bei Steuerhinterziehung bzw. -betrug. Für die Verfolgung von Hinterziehungen der direkten Bundessteuer ist - unabhängig vom Ort der Ausführung der strafbaren Handlung - die Verwaltung jenes Kantons zuständig, welche die Veranlagung vorgenommen hat oder hätte vornehmen müssen; ist die örtliche Zuständigkeit streitig, bestimmt die Eidg. Steuerverwaltung den Gerichtsstand (E. 4). Weder für kantonale Steuervergehenstatbestände noch für bundesrechtliche Verfahren wegen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug kann die Anklagekammer einen einheitlichen Gerichtsstand bestimmen (E. 5 u. 6).

Erwägungen

4.

a) Gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 BdBSt (SR 642.11) wird das Verfahren bei Hinterziehung der direkten Bundessteuer durch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer eingeleitet, die nach Abschluss der Untersuchung auch den Betrag der Busse feststellt. Die Verfügung unterliegt der Beschwerde an die kantonale Rekurskommission (Art. 132 Abs. 3 BdBSt).

Für die Verfolgung von Steuerhinterziehungen ist somit - unabhängig vom Ort der Ausführung der strafbaren Handlung - die Verwaltung jenes Kantons zuständig, welche die Veranlagung vorgenommen hat oder hätte vornehmen müssen; Art. 346 StGB (Gerichtsstand des Ortes der Begehung) kommt aufgrund dieser speziellen gesetzlichen Regelung (vgl. den Vorbehalt von Art. 333 Abs. 1 StGB) nicht zur Anwendung (vgl. KÄNZIG/BEHNISCH, Die direkte Bundessteuer, Basel 1992, Art. 132 N. 9).

b) Ist gegen denselben Beschuldigten in mehreren Kantonen ein Verfahren wegen Hinterziehung der direkten Bundessteuer eröffnet worden - und damit die örtliche Zuständigkeit zwischen mehreren Kantonen streitig -, so bestimmt die Eidg. Steuerverwaltung - und nicht die Anklagekammer des Bundesgerichts - gemäss Art. 79 BdBSt den Gerichtsstand (KÄNZIG/BEHNISCH, a.a.O., Art. 132 N. 11).

c) Auf den Antrag auf Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes für die Teilnahme an allfälligen Hinterziehungen der direkten Bundessteuer ist daher mangels Zuständigkeit der Anklagekammer des Bundesgerichts nicht einzutreten.

5.

Auch soweit der Gesuchsteller einen einheitlichen Gerichtsstand für allfällige kantonale Steuervergehenstatbestände verlangt, kann auf das Gesuch wegen fehlender Zuständigkeit der Anklagekammer des Bundesgerichts nicht eingetreten werden, denn die Art. 346 ff. StGB finden nur auf nach einem Bundesgesetz strafbare Handlungen Anwendung (Art. 333 Abs. 1 StGB; BGE vom 13. August 1985, in ASA 55, 277 E. 1).

6.

a) Der Gesuchsteller verlangt sodann die Vereinigung allfälliger Verfahren wegen Steuerbetruges oder kantonaler Vergehenstatbestände.

b) Wie der Gesuchsteller selber einräumt, sind bisher keine entsprechenden erkennbaren Untersuchungshandlungen seitens der Strafverfolgungsbehörden erfolgt; jedenfalls liege keine Anklage vor. Damit fehlt es ihm aber an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, weshalb auch auf diesen Punkt des Gesuches nicht eingetreten werden kann. Der Gesuchsteller behält sich denn auch vor, diesen Behörden direkt Anträge auf Bestimmung des Gerichtsstandes zu stellen.

c) In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass im übrigen auch die Zusammenlegung bundesrechtlicher Verfahren wegen Steuerhinterziehung mit solchen wegen Steuerbetruges bereits wegen der gegenseitig fehlenden sachlichen Zuständigkeit (BGE 119 Ib 311, E. 3c) der gesetzlich dafür vorgesehenen Behörden ausgeschlossen wäre.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sull’imposta federale diretta, Art. 79 e Art. 132 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1999, 1 gennaio 2000, 1 aprile 2000, 1 settembre 2000, 1 gennaio 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 marzo 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 dicembre 2007, 1 marzo 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 settembre 2020, 1 gennaio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 gennaio 2024, 1 marzo 2024, 16 maggio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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