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122 V 185

122 V 185

Rubrum

27. Auszug aus dem Urteil vom 15. Mai 1996 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen G. und P. E. und Versicherungsgericht des Kantons Aargau

Regeste

Art. 52 AHVG. Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers kann in sinngemässer Anwendung von Art. 4 VG bzw. Art. 44 Abs. 1 OR herabgesetzt werden, wenn und soweit eine grobe Pflichtverletzung der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (Änderung der Rechtsprechung).

Erwägungen

3.

a) In der nicht veröffentlichten Erw. II/6 des in ZANK 1991 S. 125 ff. publizierten Urteils H. vom 23. November 1990 sowie im nicht veröffentlichten Urteil gleichen Datums in Sachen W.+S. hat das Eidg. Versicherungsgericht festgestellt, dass im Rahmen von Art. 52 AHVG eine gesetzliche Grundlage für die Anerkennung von Herabsetzungsgründen fehlt und dass, selbst wenn solche Gründe in Anlehnung an Art. 44 OR oder Art. 4 VG zugelassen würden, die Voraussetzungen für eine Herabsetzung im konkreten Fall nicht gegeben seien. Im gleichen Sinn hat das Gericht in den nicht veröffentlichten Urteilen G.+D. vom 22. April 1991 und L. vom 29. September 1992 entschieden. Es hat damit die in der Literatur (MAURER, Schweiz. Sozialversicherungsrecht, Bd. II, S. 70 f.; KNUS, Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers in der AHV, Diss. Zürich 1989, S. 56) wiederholt bejahte Frage nach der Zulassung von Herabsetzungsgründen bei der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG offen gelassen.

In dem in AHI-Praxis 1994 S. 102 ff. veröffentlichten Urteil F.+T. vom 1. Oktober 1993 hat das Eidg. Versicherungsgericht ausgeführt, dass bei der Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers eine Verschuldenskompensation nicht in Betracht fällt und allfällige Unterlassungen der Ausgleichskasse zu keiner Herabsetzung des Schadenersatzes führen. Das Gericht hat diesen in der Folge wiederholt bestätigten Entscheid (nicht veröffentlichte Urteile L. vom 22. November 1993 und T. vom 5. Oktober 1994 sowie das in SVR 1996 AHV Nr. 74 S. 223 auszugsweise publizierte Urteil S. vom 31. August 1995) nicht näher begründet und sich auf die Urteile W.+S. und H. vom 23. November 1990 sowie auf die Meinungsäusserung von KNUS gestützt, wo die Frage jedoch offen gelassen bzw. im gegenteiligen Sinn beantwortet worden ist. Es fragt sich, ob an dieser Praxis festgehalten werden kann.

b) Das AHV-Recht enthält keine Bestimmung hinsichtlich der Zulassung von Herabsetzungsgründen im Rahmen der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers im Sinne eines Ausschlusses von Herabsetzungsgründen vorliegt. Gesetz und Verordnung regeln die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers lediglich in allgemeiner Form, und es lässt sich den Materialien nichts entnehmen, was auf eine negative Stellungnahme des Gesetzgebers schliessen liesse. Weder äussert sich die Botschaft des Bundesrates zum AHVG vom 24. Mai 1946 zur Herabsetzungsfrage (BBl 1946 II 540), noch bildete die Frage Gegenstand der parlamentarischen Beratungen (Sten.Bull. 1946 N 636, S 411). Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz in diesem Punkt lückenhaft ist (MAURER, a.a.O., S. 70; KNUS, a.a.O., S. 56).

Bezüglich der zivilrechtlichen Haftung aus unerlaubter Handlung bestimmt Art. 44 Abs. 1 OR, dass der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden kann, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hat oder wenn Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert haben. Die Zulassung von Herabsetzungsgründen, wie sie Art. 44 Abs. 1 OR vorsieht, entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Haftungsrechts (vgl. OFTINGER/STARK, Schweiz. Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Bd. I § 7 N. 9), welcher auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Staatshaftungsrecht, Anwendung findet (SCHWARZENBACH-HANHART, Die Staats- und Beamtenhaftung in der Schweiz, 2. Aufl., S. 40). Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32) sieht in Art. 4 denn auch eine Art. 44 Abs. 1 OR analoge Regelung bezüglich der Haftung des Bundes für den Schaden vor, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich zugefügt hat. Danach kann die zuständige Behörde die Ersatzpflicht u.a. dann ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn der Geschädigte auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt hat.

Wie das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stellt Art. 52 AHVG eine Spezialbestimmung innerhalb des Verantwortlichkeitsrechts des Bundes dar, weshalb die dem VG zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsnormen auch bei der Auslegung von Art. 52 AHVG heranzuziehen sind (BGE 114 V 220 Erw. 3b, BGE 96 V 125). Dies hat auch dann zu gelten, wenn das Haftungsrecht der AHV für eine bestimmte Rechtsfrage keine Regelung enthält (vgl. BGE 112 Ia 262 Erw. 5). Art. 4 VG, welcher Ausdruck eines allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsatzes bildet, ist daher auch im Rahmen von Art. 52 AHVG als sinngemäss anwendbar zu erachten. Zwar betrifft die Bestimmung die Haftung des Bundes gegenüber geschädigten Dritten, wogegen Art. 52 AHVG die Innenhaftung zwischen Bund und dem aus öffentlichrechtlicher Organstellung haftenden Arbeitgeber beschlägt. Mit KNUS (a.a.O., S. 56) ist jedoch darauf hinzuweisen, dass allfällige Herabsetzungsgründe nach Art. 4 VG auch den vom Beamten gegenüber dem Bund zu leistenden Schadenersatz beeinflussen (Art. 7 und 8 VG). Zudem sind die Bestimmungen des OR über die Entstehung von Obligationen aus unerlaubter Handlung und damit die Herabsetzungsgründe nach Art. 44 OR auch im Rahmen der auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkten Innenhaftung des Beamten gegenüber dem Bund sinngemäss anwendbar (Art. 8 und 9 Abs. 1 VG). Stichhaltige Gründe gegen eine analoge Anwendbarkeit im Rahmen von Art. 52 AHVG und der - der Beamtenhaftung weitgehend nachgebildeten - Haftung der Gründerverbände für Schäden, die infolge absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung der Vorschriften durch Kassenorgane oder Kassenfunktionäre entstanden sind (Art. 70 AHVG), sind nicht ersichtlich (vgl. zu Art 70 AHVG: BGE 105 V 119 ff., 106 V 204 ff. und BGE 112 V 265 ff., wo das Eidg. Versicherungsgericht die Möglichkeit einer Herabsetzung des Schadenersatzes im Hinblick auf eine allfällige Verletzung der Aufsichtspflichten des Bundesamtes für Sozialversicherung zumindest in Erwägung gezogen hat). Für die Zulassung von Herabsetzungsgründen sprechen vielmehr auch verfassungsrechtliche Gründe. Denn wenn eine Haftung der Kassenträger wegen grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften (insbesondere Kontroll- und Aufsichtsvorschriften) durch Kassenorgane oder Kassenfunktionäre anerkannt wird (Art.

70 AHVG), muss schon aus Gründen der Rechtsgleichheit auch ein allfälliges Mitverschulden der Aufsichtsbehörde berücksichtigt werden. Desgleichen verlangen die Rechtsgleichheit und das Legalitätsprinzip, dass der Staat nicht nur bei seiner Aussenhaftung gegenüber einer Privatperson (Art. 3 VG) ein schadenerhöhendes Mitverschulden des Geschädigten, sondern als Geschädigter auch das Mitverschulden eines seiner Organe berücksichtigt (Art. 8 VG, Art. 52 AHVG).

c) Nach dem Gesagten ist in Änderung der bisherigen Praxis festzustellen, dass die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG einer Herabsetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich ist. Voraussetzung ist, dass sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat.

Wie im übrigen öffentlichen Verantwortlichkeitsrecht setzt die Herabsetzung des Schadenersatzes im Rahmen von Art. 52 AHVG des weitern voraus, dass zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (SCHWARZENBACH-HANHART, a.a.O., S. 73 f.; GROSS, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, S. 180 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch OFTINGER/STARK, a.a.O., § 7 N. 14). Eine Herabsetzung kann daher nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verhalten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (vgl. zur Haftung des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG: BGE 119 V 406 Erw. 4a).

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 44 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sull’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti, Art. 52 e Art. 70 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 aprile 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 giugno 2002, 1 gennaio 2003, 1 gennaio 2004, 1 gennaio 2005, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 giugno 2009, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 16 luglio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2015, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 giugno 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale su la responsabilità della Confederazione, dei membri delle autorità federali e dei funzionari federali, Art. 3, Art. 4, Art. 7, Art. 8 e Art. 9 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 agosto 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2007, 12 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2020 e 15 giugno 2025.

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