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122 V 362

122 V 362

Rubrum

54. Auszug aus dem Urteil vom 19. August 1996 i.S. C. gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt und Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung des Kantons Basel-Stadt

Regeste

Art. 23 Abs. 1 AVIG: Versicherter Verdienst. Der versicherte Verdienst umfasst Gratifikationen ohne Rücksicht auf ihre Klagbarkeit, weshalb sich Rz. 140 des Kreisschreibens des BIGA über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE; in der ab 1. Januar 1992 gültigen Fassung) insofern als rechtswidrig erweist.

Erwägungen

2.

Streitig ist im vorliegenden Fall nur mehr die Höhe des versicherten Verdienstes. Im einzelnen geht es darum, ob das der Beschwerdeführerin regelmässig ausgerichtete "14. Monatsgehalt" im Rahmen von Art. 23 Abs. 1 AVIG berücksichtigt werden muss. Das kantonale Gericht hat die fraglichen Leistungen in Einklang mit der Umschreibung im Arbeitsvertrag und der Bezeichnung in der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Juni 1995 (Ziff. 21) als Gratifikation aufgefasst (vgl. Art. 322d OR). Von dieser Qualifikation ist auch im folgenden auszugehen, wobei vorerst ausdrücklich dahingestellt bleibt, ob aus arbeitsvertraglicher Sicht nicht sogar ein eigentlicher Lohnbestandteil vorliegen könnte (vgl. BGE 109 II 448 Erw. 5c).

3.

a) Gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in der hier anwendbaren Fassung vom 25. Juni 1982 gilt als versicherter Verdienst der für die Beitragsbemessung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes normalerweise erzielt wurde, einschliesslich der vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind (Satz 1). Nach Art. 3 Abs. 1 AVIG sind die Beiträge an die Versicherung vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten. Zu diesem gehören laut Art. 7 lit. c AHVV u.a. auch Gratifikationen. Dabei ist für die Beitragspflicht nicht von Belang, ob auf solche Leistungen ein Rechtsanspruch besteht oder ob sie der Arbeitgeber freiwillig gewährt (EVGE 1960 S. 296 f. mit Hinweisen; Rz. 2006 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 1994; vgl. ferner KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Rz. 4.86 S. 128).

b) Das kantonale Gericht hat den Einbezug der Gratifikation in den versicherten Verdienst mit der Begründung verworfen, es habe kein Rechtsanspruch auf sie bestanden. Damit ist es der Verwaltungspraxis gefolgt, wonach zum versicherten Verdienst nebst dem Grundlohn die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, wie beispielsweise der 13. Monatslohn, Treueprämien, Orts- und Teuerungszulagen gehören sowie die Gratifikationen, soweit ein Rechtsanspruch darauf besteht (Rz. 140 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit über die Arbeitslosenentschädigung [KS-ALE], gültig ab 1. Januar 1992).

Ob sich diese Auffassung halten lässt, ist in mehrfacher Hinsicht zu prüfen. Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob das vom Kreisschreiben verwendete Kriterium des Rechtsanspruchs überhaupt Rechtens ist. Je nachdem wäre sodann zu untersuchen, ob im Falle der Beschwerdeführerin ein solcher Anspruch - entgegen Verwaltung und Vorinstanz - aufgrund der Gegebenheiten nicht doch begründet wurde oder ob sogar von einem eigentlichen Lohnbestandteil auszugehen wäre (vgl. Erw. 2 hievor).

c) Verwaltungsweisungen der Art des vorerwähnten Kreisschreibens sind für den Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich. Er soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Er weicht anderseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 120 V 86 Erw. 4b, BGE 119 V 259 Erw. 3a mit Hinweisen).

4.

a) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 120 V 102 mit Hinweisen).

b) Bei der hier anwendbaren Fassung von Art. 23 Abs. 1 AVIG fällt zunächst auf, dass als Grundlage für die Festsetzung des versicherten Verdienstes nebst dem "für die Beitragsbemessung massgebenden Lohn" auch die "vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen" genannt werden. Dies mag auf den ersten Blick erstaunen, da diese Zulagen im Begriff des massgebenden Lohnes nach Art. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 AHVV bereits mitenthalten sind, so dass sie im Gesetz gar nicht mehr besonders zu erwähnen gewesen wären (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N. 12 zu Art. 23 AVIG). Die Bedeutung dieser Hervorhebung lässt sich denn auch allein im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Nebensatz ("soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind") verstehen. Denn damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es gerade bei den fraglichen Zulagen solche gibt, die - obwohl massgebenden Lohn darstellend - bei der Bemessung des versicherten Verdienstes ausser acht zu lassen sind, weil der eigentliche Grund ihrer Ausrichtung mit der Arbeitslosigkeit entfallen ist (vgl. BGE 115 V 331 Erw. 5b; GERHARDS, a.a.O., N. 13 zu Art. 23 AVIG).

Dass die hier in Frage stehenden Zahlungen, die der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Gratifikation ausgerichtet wurden, den Zweck einer Inkonvenienzentschädigung gehabt hätten (vgl. BGE 115 V 331 Erw. 5b), ist weder behauptet noch zu ersehen, weshalb sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigen. Ebenso mag dahingestellt bleiben, ob Gratifikationen im Sinne von Art. 322d OR als Zulagen gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG gelten, was aufgrund der Erfordernisse der vertraglichen Vereinbarung und der Regelmässigkeit ohnehin nur dann in Frage käme, wenn eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers bestünde. Hierauf ist indes darum nicht weiter einzugehen, weil die Bemessung des versicherten Verdienstes - analog zur Beitragsbemessung (Art. 3 AVIG) - am massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung anknüpft, womit die Gratifikationen bereits über dieses Kriterium erfasst werden. Und dies ist - wie bereits ausgeführt (Erw. 3a) - gemäss Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zu Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 lit. c AHVV selbst dann der Fall, wenn sie vom Arbeitgeber ohne jede rechtliche Verpflichtung erbracht wurden.

c) Somit besteht aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 23 Abs. 1 AVIG kein Zweifel, dass die Gratifikationen ohne Rücksicht auf ihre Klagbarkeit über das allgemeine Kriterium des massgebenden Lohnes zum versicherten Verdienst zu zählen sind. Darin unterscheidet sich Art. 23 Abs. 1 AVIG in der hier anwendbaren Fassung genauso wie in derjenigen vom 23. Juni 1995 vom früheren Recht, welches im übrigen die Gratifikationsthematik ausdrücklich geregelt hatte. Während Arbeitgeberleistungen dieser Art unter der bis zum 31. Dezember 1983 gültig gewesenen Übergangsordnung (AlVB vom 8. Oktober 1976) in der Tat vom versicherten Verdienst auszunehmen waren, soweit kein Rechtsanspruch darauf bestand (vgl. Art. 33 Abs. 1 AlVV vom 14. März 1977), hatten sie nach dem zuvor bis Ende März 1977 in Kraft gestandenen Recht (AlVG vom 22. Juni 1951) schlechthin unbeachtlich zu bleiben (Art. 24 Abs. 1 AlVV vom 17. Dezember 1951; vgl. zum Ganzen BGE 115 V 328 f. Erw. 3a).

Dass sich der Gesetzgeber bei der Schaffung von Art. 23 Abs. 1 AVIG im hier fraglichen Zusammenhang bewusst und mit Absicht für eine grundlegende Neuordnung entschieden hätte, ist den Materialien nicht zu entnehmen. Angesichts des bundesrätlichen Gesetzesentwurfs und der dazu erlassenen Botschaft vom 2. Juli 1980 scheint vielmehr das Gegenteil zuzutreffen (BBl 1980 III 577 und 656). Diesem Umstand kommt aber insofern keine entscheidende Bedeutung zu, als jener Entwurf im Verlaufe der weiteren Beratung jedenfalls hinsichtlich der arbeitsbedingten Inkonvenienzen wesentliche Änderungen erfuhr (vgl. BGE 115 V 329 Erw. 3b), wobei die Gratifikationsthematik gänzlich unerörtert blieb (vgl. insb. das Protokoll der vorberatenden Nationalratskommission vom 24./25. November 1980, S. 17 f.). Gleichwohl wäre es verfehlt, allein gestützt auf die unterbliebene Diskussion dieses Gesichtspunktes triftige Gründe dafür anzunehmen, dass der Gesetz gewordene Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergebe. Denn zum einen ginge trotz gewisser Anhaltspunkte in den Materialien der Schluss nicht an, der (historische) Gesetzgeber habe mit Art. 23 Abs. 1 AVIG einfach die alte Ordnung fortführen wollen. Abgesehen davon erscheint der Einbezug der freiwillig ausgerichteten Gratifikationen in den versicherten Verdienst als durchaus sachgerecht und insbesondere vom Gesetzeszweck her geboten, nachdem auch solche Entgelte der Beitragspflicht (Art. 3 Abs. 1 AVIG) unterliegen und das Gesetz zwischen letzterer und dem Leistungsbezug grundsätzlich Deckungsgleichheit anstrebt (vgl. GERHARDS, a.a.O., N. 7 zu Art. 23 AVIG). Endlich sprechen ebenso praktische Gründe für einen Einbezug der freiwilligen Gratifikationen, zumal sich die Abgrenzung gegenüber den klagbaren Leistungen in der Praxis als äusserst schwierig erweist, wie kontroverse (kantonale) Rechtsprechung(en) und Doktrin unschwer zu belegen vermögen (vgl. statt vieler die Hinweise bei BRÜHWILER, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., N. 1 ff. zu Art. 322d OR).

d) Nach dem Gesagten entspricht der Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 AVIG seinem Rechtssinn. Folglich soll der versicherte Verdienst die Gratifikationen unbesehen ihrer allfälligen Klagbarkeit erfassen, womit sich in diesem Punkt Rz. 140 KS-ALE als rechtswidrig erweist. Im Hinblick auf allfällige Missbrauchsgefahr bleibt freilich Voraussetzung, dass die betreffenden Leistungen im Bemessungszeitraum überhaupt zur Ausrichtung gelangten (ARV 1995 Nr. 15 S. 81 Erw. 2c). Soweit dabei der einmonatige Bemessungszeitraum nach Art. 37 Abs. 1 AVIV zur Anwendung gelangt, sind allfällige Gratifikationen analog zu den 13. Monatsgehältern anteilsmässig anzurechnen (vgl. ARV 1988 Nr. 15 S. 120 Erw. 4).

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Ordinanza sull’assicurazione obbligatoria contro la disoccupazione e l’indennità per insolvenza, Art. 37 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 giugno 2002, 1 ottobre 2002, 1 gennaio 2003, 1 luglio 2003, 1 ottobre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2005, 1 gennaio 2006, 1 luglio 2006, 1 ottobre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 aprile 2009, 1 settembre 2009, 1 novembre 2009, 1 dicembre 2009, 1 gennaio 2010, 1 marzo 2010, 1 aprile 2010, 1 maggio 2010, 1 giugno 2010, 1 settembre 2010, 1 ottobre 2010, 1 novembre 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2016, 1 gennaio 2017, 1 agosto 2017, 1 luglio 2018, 1 gennaio 2019, 13 marzo 2020, 21 marzo 2020, 9 aprile 2020, 1 settembre 2020, 1 ottobre 2020, 1 gennaio 2021, 1 aprile 2021, 1 luglio 2021, 1 ottobre 2021, 1 gennaio 2022, 1 aprile 2022, 7 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 agosto 2024, 1 agosto 2025, 1 novembre 2025, 1 gennaio 2026 e 1 agosto 2026.
  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 322d — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Ordinanza sull’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti, Art. 7 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1999, 1 gennaio 2000, 1 luglio 2000, 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 1 gennaio 2012, 30 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2015, 1 giugno 2016, 1 settembre 2016, 1 gennaio 2017, 5 settembre 2017, 1 giugno 2018, 1 gennaio 2019, 1 maggio 2019, 1 gennaio 2020, 21 marzo 2020, 16 giugno 2020, 21 settembre 2020, 1 gennaio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sull’assicurazione obbligatoria contro la disoccupazione e l’indennità per insolvenza, Art. 3 e Art. 23 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 giugno 2002, 1 gennaio 2003, 1 luglio 2003, 1 luglio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 15 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 giugno 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 16 luglio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 luglio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 26 settembre 2020, 1 gennaio 2021, 20 marzo 2021, 1 luglio 2021, 18 dicembre 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2025, 27 settembre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sull’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti, Art. 5 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 aprile 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 giugno 2002, 1 gennaio 2003, 1 gennaio 2004, 1 gennaio 2005, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 giugno 2009, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 16 luglio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2015, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 giugno 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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