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124 IV 134

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Rubrum

24. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 2. Juni 1998 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste

Art. 172bis StGB und Art. 350 Ziff. 1 StGB. Bestimmung des Gerichtsstandes; Schwere der Strafandrohung. Die generell für die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen durch Art. 172bis StGB neu geschaffene Möglichkeit, die ausschliesslich angedrohte Freiheitsstrafe in jedem Fall mit einer Busse zu verbinden, stellt keine schwerere Strafandrohung für die entsprechenden Delikte dar; sie ist bei der Ermittlung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat nicht zu berücksichtigen (E. 2).

Erwägungen

2.

a) Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und Beurteilung der anderen Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).

b) Nach dem Gesuch wird dem Beschuldigten im Kanton Aargau Veruntreuung, eventuell Betrug zur Last gelegt. Bei solchen Alternativbeschuldigungen ist für die Gerichtsstandsbestimmung von der mit der schwereren Strafe bedrohten Tat auszugehen (ERHARD SCHWERI, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987, N. 272). Auch nach den Gerichtsstandsakten kommt Betrug jedenfalls in Frage (Mittäterschaft bei Versicherungsbetrug). Die Gesuchstellerin bestreitet dies denn auch nicht. Im Kanton Zürich wird dem Beschuldigten ebenfalls Betrug zur Last gelegt.

Dem Beschuldigten wird demnach in beiden Kantonen als mit der schwersten Strafe bedrohtes Delikt Betrug vorgeworfen. Dabei ist im Falle des 1994 im Kanton Aargau verübten Delikts noch Art. 148 Abs. 1 aStGB anwendbar. Auf den im Jahre 1995 im Kanton Zürich verübten Betrug ist hingegen bereits die neue Bestimmung des Art. 146 StGB anzuwenden, die seit 1. Januar 1995 in Kraft ist.

Für beide Straftatbestände gilt dieselbe Strafandrohung, nämlich von Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis.

c) Die Gesuchstellerin vertritt indessen die Auffassung, aufgrund von Art. 172bis StGB, welcher die Strafandrohung jedes der von dieser Bestimmung erfassten Deliktes ergänze, sei Art. 146 StGB gegenüber Art. 148 aStGB als schwererer Tatbestand zu qualifizieren.

aa) Ist in den Art. 137 bis 172 StGB (2. Titel: Strafbare Handlungen gegen das Vermögen) ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht, so kann der Richter diese in jedem Fall mit Busse verbinden (Art. 172bis StGB).

bb) Nach der Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung) vom 24. April 1991 (BBl 1991 II S. 1075 f.) soll Art. 172bis StGB als allgemeine Norm die bisher in einigen Straftatbeständen neben der Androhung einer Freiheitsstrafe enthaltene obligatorische oder fakultative Bussenandrohung ersetzen, da diese gesetzliche Regelung als zu starr empfunden wurde. Zur Begründung wird als Beispiel angeführt, dass man heute einem Delinquenten in gewissen Fällen noch den bedingten Vollzug gewähren, ihm aber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Auf eine systematische Einordnung der Bestimmung in den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches wurde verzichtet, weil das ganze System der Strafen und Massnahmen sowie deren gegenseitiges Verhältnis Gegenstand der Revision des Allgemeinen Teils bildeten; es sei daher nicht sinnvoll, eine Norm aus diesem Komplex herauszugreifen und im Rahmen der Revision des Vermögensstrafrechts zu behandeln.

Daraus ist, da dem in der parlamentarischen Beratung gefolgt wurde, zu schliessen, dass auch der Gesetzgeber der Auffassung war, die Bestimmung würde systematisch zwar in den Allgemeinen Teil des StGB gehören, doch sollte dessen Revision in diesem Punkt nicht vorweggenommen werden (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, BT I, Bern 1995, S. 452). Es wird denn auch verlangt, die Bestimmung de lege ferenda in den Allgemeinen Teil einzugliedern (JÖRG REHBERG/NIKLAUS SCHMID, Strafrecht III, Zürich 1997, S. 66; STEFAN TRECHSEL, Kurzkommentar StGB, Art. 172bis N. 2).

Auch das deutsche Strafgesetzbuch sieht in § 41, d.h. im Allgemeinen Teil, eine ähnliche Regelung für den durch die Tat bereicherten Täter vor, indem in bestimmten Fällen neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden kann. Auch diese Bestimmung erhöht lediglich die Flexibilität des Richters bei der Auswahl der Strafart. Sie soll nicht etwa zu einer Strafschärfung bzw. Erweiterung des Strafrahmens führen und eine eigentliche Zusatzstrafe ermöglichen. Sie ermöglicht lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Strafartreaktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die Geldstrafe in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (HERBERT TRÖNDLE, Strafgesetzbuch, § 41, N. 2, 4 und 4a; ADOLF SCHÖNKE/HORST SCHRÖDER/WALTER STREE, Strafgesetzbuch, Kommentar, § 41 N. 1 und 8).

Dasselbe gilt auch für Art. 172bis StGB. Diese Bestimmung stellt demnach keine schwerere Strafandrohung dar, sondern ermöglicht eine flexiblere Auswahl der Strafart. Da sie im übrigen - schon weil sie nicht nur für einzelne Straftatbestände, sondern für sämtliche Tatbestände des Zweiten Titels des StGB gilt, in welchen ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht wird - zweifellos grundsätzlich in den Allgemeinen Teil des StGB gehört, ist sie wie die übrigen Bestimmungen desselben bei der Ermittlung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat nicht zu berücksichtigen (BGE 71 IV 160 E. 1; SCHWERI, a.a.O., N. 268).

d) Ist somit davon auszugehen, dass die beiden in Frage kommenden Tatbestände der Art. 148 Abs. 1 aStGB und Art. 146 Abs. 1 StGB mit der gleichen Strafe bedroht sind, liegt der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Aargau, wo unbestrittenermassen die Strafuntersuchung wegen Betruges zuerst angehoben wurde.

Das Bundesgericht hat das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 146, Art. 148, Art. 172bis e Art. 350 — letto nella versione del 1 aprile 1998; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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