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124 V 150

124 V 150

Rubrum

26. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1998 i.S. K. gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Regeste

Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 17, 22 Abs. 1 und 2 AHVV: zur Rechtsbeständigkeit von Beitragsverfügungen als urteilsähnlichen Verwaltungsakten. Es ist grundsätzlich zulässig, eine Liegenschaft unter Berücksichtigung der eingetretenen tatsächlichen Verhältnisse für künftige Beitragsperioden dem Geschäfts- statt dem Privatvermögen zuzuordnen.

Sachverhalt

A.

- a) Der 1932 geborene K. ist von Beruf Architekt und Allein- oder Miteigentümer mehrerer Liegenschaften. Im Jahre 1969 hatte er zusammen mit A. das Grundstück G. in Z. von 3'146 m2 im Gesamteigentum gekauft, dieses in der Folge mit einem Doppel-Mehrfamilienhaus überbaut und im Jahre 1982 den Anteil von A. erworben. Seit dem 1. Januar 1979 ist K. als nebenberuflich selbständigerwerbender Liegenschaftshändler der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Mit Verfügungen vom 1. Juni 1984 setzte die Ausgleichskasse die AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1979 bis 1985 fest. Auf Beschwerde hin anerkannte die Kasse während des Verfahrens mit Verfügung vom 28. August 1985 u.a., dass die Liegenschaft G. neben zwei weiteren Grundstücken zum Privatvermögen gehöre, weshalb sie die angefochtenen Beitragsverfügungen aufhob. Am 30. August 1988 veräusserte K. die Liegenschaft G. zum Preis von 2,7 Mio. Franken. Den Erlös verwendete er seinen Angaben zufolge für den Kauf einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft.

b) Am 25. März 1992 meldete das Kantonale Steueramt der Ausgleichskasse im Zusammenhang mit dem Liegenschaftenhandel von K. einen Verlust von 9'285 Franken im Jahre 1987 und ein Einkommen von 1'451'250 Franken im Jahre 1988 sowie ein am 1. Januar 1989 im Betrieb investiertes Eigenkapital von 1'150'000 Franken. Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 29. Juni 1992 das beitragspflichtige jährliche Durchschnittseinkommen für die Beitragsperiode 1990/1991 auf 661'900 Franken und die jährlichen Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungskosten) auf Fr. 64'137.60 fest.

B.

- Beschwerdeweise liess K. sinngemäss beantragen, die beiden Beitragsverfügungen seien aufzuheben; eventuell sei die Sache zur Neubemessung des beitragspflichtigen Einkommens an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde nach Edition der Akten der Bundes- (Periode 1989/1990) und der Grundstückgewinnsteuer teilweise gut und wies die Sache zur Neufestsetzung der Beiträge im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück (Entscheid vom 4. Juli 1997).

C.

- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K. den im kantonalen Verfahren gestellten Hauptantrag erneuern.

Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung äussert sich nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Verkauf des Grundstückes G. zu Recht als gewerbsmässige Handelstätigkeit gewertet und den daraus erzielten Gewinn als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen qualifiziert hat. Zu beurteilen ist nachfolgend die rechtliche Tragweite der Verwaltungsverfügung vom 28. August 1985, mit welcher die Ausgleichskasse nach Rücksprache mit der kantonalen Steuerverwaltung die Beitragsverfügungen für den Zeitraum von 1979 bis 1985 wieder aufhob und feststellte, bei der Liegenschaft G. und zwei weiteren handle es sich um Privatvermögen.

a) Anordnungen der Verwaltung, die über einen abgeschlossenen Sachverhalt befinden, werden, weil sie insofern mit gerichtlichen Urteilen vergleichbar sind, urteilsähnliche Verfügungen genannt (GYGI, Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen, in: ZBl 83/1982 S. 159). Der Umstand, dass urteilsähnliche Verfügungen einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt regeln, hat zur Folge, dass sie mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft auch nur bezüglich dieses Sachverhaltes rechtsbeständig werden.

Ändert nach dem Erlass der ursprünglich rechtsfehlerfreien urteilsähnlichen Verfügung der rechtserhebliche Sachverhalt, so wird nicht auf die ursprüngliche Verfügung zurückgekommen und diese angepasst (materiell revidiert), sondern es wird eine neue Verfügung für den neuen, wiederum zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt erlassen. Denn nur Dauerverfügungen können von einer Sachverhaltsänderung betroffen werden und sind der Anpassung an eine zeitliche Entwicklung zugänglich (Gygi, a.a.O., S. 167).

Ist die ursprüngliche urteilsähnliche Verfügung rechtsfehlerhaft, so hindert deren Rechtsbeständigkeit die Verwaltung nicht, den Sachverhalt künftig rechtskonform zu würdigen. In Grenzfällen, in denen die Rechtsfehlerhaftigkeit nicht klar zu Tage tritt, ist der Sachverhalt auch für die Zukunft nur mit Zurückhaltung anders zu würdigen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Verfahrensökonomie (vgl. ZAK 1989 S. 440 Erw. 2b).

Soll dagegen auf den formell rechtskräftigen Entscheid zurückgekommen werden, so ist dies nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zulässig. In diesem Sinne hat das Eidg. Versicherungsgericht bezüglich des für die Zukunft wirkenden Wechsels des Beitragsstatuts in der AHV entschieden (BGE 121 V 5 Erw. 6).

b) Gemäss Art. 22 AHVV in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen, im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung, wird der Jahresbeitrag für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt (Abs. 1). Der Beitrag wird in der Regel auf der Basis des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen, die das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode umfasst und jeweils einer Berechnungsperiode der direkten Bundessteuer entspricht (Abs. 2). Die Beitragsverfügung regelt entsprechend der ordentlichen Steuerveranlagung der direkten Bundessteuer einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt in der Vergangenheit mit einer einmaligen Rechtsfolge. Es handelt sich also um eine urteilsähnliche Verfügung.

Die Verwaltung hat mit ihrer urteilsähnlichen Anordnung vom 28. August 1985 das Grundstück G. entsprechend den aufgehobenen Verfügungen für die Jahre 1979 bis 1985 dem Privatvermögen zugeordnet. Im Lichte der in Erw. 7a dargelegten Grundsätze verbietet es dieser Entscheid nicht, die Liegenschaft unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse ab 1986 im Hinblick auf die Unterscheidung Geschäfts-/Privatvermögen neu und von ihm abweichend zu qualifizieren.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Ordinanza sull’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti, Art. 17 e Art. 22 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1999, 1 gennaio 2000, 1 luglio 2000, 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 1 gennaio 2012, 30 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2015, 1 giugno 2016, 1 settembre 2016, 1 gennaio 2017, 5 settembre 2017, 1 giugno 2018, 1 gennaio 2019, 1 maggio 2019, 1 gennaio 2020, 21 marzo 2020, 16 giugno 2020, 21 settembre 2020, 1 gennaio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sull’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti, Art. 9 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 aprile 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 giugno 2002, 1 gennaio 2003, 1 gennaio 2004, 1 gennaio 2005, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 giugno 2009, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 16 luglio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2015, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 giugno 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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