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125 III 103

125 III 103

Rubrum

20. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. November 1998 i.S. A. und Konsorten gegen N. (Berufung)

Regeste

Internationale Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung; Handlungs- und Erfolgsort (Art. 133 Abs. 2 IPRG). Im Falle reiner Vermögensschädigungen fällt der Erfolgsort nicht zwingend mit dem Domizil des Geschädigten zusammen (E. 2). Lassen sich die konkret verletzten Vermögenswerte vom übrigen Vermögen abgrenzen und ist deren Standort zum Zeitpunkt der Schädigung feststellbar, gelangt das Recht an jenem Orte zur Anwendung (E. 3).

Sachverhalt

N. (nachfolgend Beklagter) war seit 1974 Verwaltungsrat der O. AG, einer Gesellschaft liechtensteinischen Rechts mit Sitz in Schaan, welche durch Regierungsbeschluss vom 30. Januar 1990 aufgelöst und in Zwangsliquidation versetzt wurde, bevor über sie am 25. Oktober 1990 der Konkurs eröffnet wurde. Bis Oktober 1989 war die O. AG an der in Kingstown (St. Vincent and the Grenadines) domizilierten Bank P. Ltd. beteiligt, welche am 6. Februar 1991 ebenfalls in Konkurs fiel. Unter den geschädigten Gläubigern befanden sich auch A. und Konsorten (nachfolgend Kläger), die im Vertrauen auf hohe Renditeversprechungen der Bank P. Ltd. grössere Geldbeträge zur Anlage überlassen hatten.

Auch der Beklagte hatte für sich und für seine Angehörigen bei der Bank P. Ltd. Festgelder plaziert. Zusammen mit anderen Gläubigern hatte er ab Februar 1990 deren Guthaben bei der Bank Q. verarrestieren und rechtzeitig durch Betreibung prosequieren lassen, so dass er für seine Forderung von rund Fr. 1 Mio. schliesslich provisorische Rechtsöffnung erlangen konnte. Gemäss provisorischem Verteilungsplan vom 30. Juni 1994 beläuft sich die Quote des Beklagten an den verarrestierten Guthaben auf Fr. 850'771.85.

Diesen Anteil des Beklagten liessen die Kläger im Mai 1993 bzw. Dezember 1994 ihrerseits mit Arrest belegen, nachdem sie es seinerzeit verpasst hatten, die Guthaben der Bank P. Ltd. bei der Bank Q. für ihre Forderungen verarrestieren zu lassen.

Am 9. Januar 1995 reichten die Kläger beim Bezirksgericht Sargans Klage auf Arrestprosequierung ein. Mit Urteil vom 31. August 1995 wurde die Klage abgewiesen. Gleich entschied das Kantonsgericht St. Gallen auf Berufung der Kläger mit Urteil vom 23. Dezember 1997.

Die von den Klägern gegen dieses Urteil erhobene eidgenössische Berufung weist das Bundesgericht ab.

Erwägungen

1.

Zur Ermittlung des anwendbaren Rechts nahm die Vorinstanz zunächst die Bestimmung des Handlungsorts vor und stützte sich dabei auf die Behauptung der Kläger, wonach dem Beklagten Unterlassungen in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der O. AG zur Last gelegt werden. Als Ort, an dem der Beklagte hätte handeln sollen, erachtete sie den Sitz dieser Gesellschaft im Fürstentum Liechtenstein. Hinsichtlich des Erfolgsorts führte sie aus, einerseits rechtfertige es sich in Fällen, in denen Investoren einem im Ausland befindlichen und die Geschäftstätigkeit dort ausübenden Institut Gelder übergeben, für die Anknüpfung nicht auf den Wohnsitz des Geschädigten abzustellen, sondern das Rechtsverhältnis den Normen jenes Staates zu unterstellen, von wo aus die Anlagen auch getätigt wurden. Anderseits hätten die Kläger nicht dargetan, dass die der Bank P. Ltd. übergebenen Vermögenswerte ursprünglich von Konten stammten, welche in Deutschland lägen. Damit fehle es an einem Nachweis, dass der Erfolg anderswo als am Handlungsort eingetreten sei, weshalb die deliktsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen sei.

2.

a) Die Kläger halten demgegenüber deutsches Recht für anwendbar. Soweit sie sich allerdings zur Begründung ihres Standpunktes auf die sog. Ubiquitätstheorie berufen und geltend machen, dem Geschädigten stehe ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Handlungs- und demjenigen des Erfolgsorts zu, übersehen sie, dass diese Konzeption zwar noch der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde gelegen hat (vgl. zuletzt BGE 113 II 476 E. 3a S. 479), vom Gesetzgeber mit der Einführung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG;SR 291) jedoch bewusst aufgegeben worden ist (Art. 133 Abs. 2 IPRG; vgl. UMBRICHT, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, N. 9 zu Art. 133 IPRG; HEINI, in: Heini et al. [Hrsg.], IPRG Kommentar, Zürich 1993, N. 8 zu Art. 133 IPRG). Bei Fehlen einer Rechtswahl und sofern Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, ist nach Art. 133 Abs. 2 IPRG nun vielmehr allein das Recht des Erfolgsorts massgebend, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. Aus demselben Grunde verfängt auch der Hinweis der Kläger auf die entsprechenden Regeln im Strafrecht, welches seinerseits vom Ubiquitätsprinzip beherrscht ist (Art. 7 Abs. 1 StGB), nicht.

b) Nach Auffassung der Kläger ist der Erfolg der behaupteten unerlaubten Handlungen nicht in Liechtenstein, sondern in Deutschland eingetreten. Sie machen geltend, im Falle von Vermögensschädigungen sei jeweils auf das Domizil des Geschädigten abzustellen. Wohl könne der Schaden auf einem Bankkonto im In- oder Ausland eintreten, doch werde das Rechtsgut '«Vermögen'« in erster Linie am Ort verletzt, wo das Opfer und der Inhaber des betreffenden Rechtsgutes domiziliert sei. Dort werde das Vermögen auch steuerlich und erbfallmässig erfasst.

aa) Erfolgsort ist derjenige Ort, wo das geschützte Rechtsgut verletzt wurde (BGE 113 II 476 E. 3a S. 479). Davon zu unterscheiden ist der Schadensort als Platz, an dem weiterer Schaden eintritt (UMBRICHT, a.a.O., N. 17 zu Art. 129 IPRG; HEINI, a.a.O., N. 10 zu Art. 133 IPRG; KNOEPFLER/SCHWEIZER, Droit international privé suisse, 2. Aufl., Bern 1995, Rz. 529; VISCHER/VON PLANTA, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Basel 1982, S. 199; KEGEL, Internationales Privatrecht, 7. Aufl., München 1995, S. 540). Massgeblich für die Bestimmung des Erfolgsortes ist mithin, wo die erste, unmittelbare Einwirkung auf das durch den Tatbestand einer Deliktsnorm geschützte Rechtsgut stattgefunden hat (KROPHOLLER, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Tübingen 1994, S. 442). Fallen Erfolgs- und Schadensort auseinander, scheidet letzterer als Anknüpfungspunkt dagegen aus (UMBRICHT, a.a.O., N. 17 zu Art. 129 IPRG).

bb) Den Erfolgsort stets mit dem Domizil des Geschädigten gleichzusetzen, weil das Vermögen in erster Linie am Wohnsitz des Opfers verletzt werde, wie die Kläger argumentieren, greift nach dem Gesagten zu kurz. Jede Vermögensschädigung trifft in letzter Konsequenz die berechtigte natürliche oder juristische Person. Das IPRG stellt im Deliktsrecht aber gerade nicht starr auf den Wohnsitz des Geschädigten ab, sondern - in Ermangelung besonderer Anknüpfungspunkte, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind - auf die lex loci delicti (Art. 133 Abs. 2 IPRG). Etwas anderes lässt sich auch aus dem von den Klägern angeführten Entscheid des Bundesgerichts nicht ableiten, war in jenem Fall doch der Handlungsort unter den Parteien umstritten, während der Erfolgsort aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz verbindlich feststand (vgl. BGE 113 II 476 E. 2 S. 478). Als Anknüpfungspunkt ebenso wenig geeignet erscheint ferner das Steuerdomizil des Geschädigten. Vom Umstand abgesehen, dass das Steuerrecht andere Anknüpfungskriterien vorsieht als das internationale Privatrecht, werden jedenfalls in der Schweiz Vermögensteile von Personen im Ausland steuerlich durchaus hierzulande erfasst (vgl. z.B. betreffend die Verrechnungssteuer auf Zinserträgen der Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen Art. 4 i.V.m. Art. 22 VStG [SR 642.21]). Auch die Steuerpflicht knüpft somit in örtlicher Hinsicht nicht schematisch an das Domizil des Steuersubjektes, sondern mitunter an die Lage der zu besteuernden Vermögensbestandteile an.

3.

a) Im Falle reiner Vermögensschädigungen kann die Bestimmung des Erfolgsortes Schwierigkeiten bereiten. In der Literatur wird etwa vorgeschlagen, das Recht am Ort des Sitzes des konkret verletzten Vermögenswertes anzuwenden; wo nicht ein bestimmt feststellbarer Vermögenswert vermindert worden sei, solle der Sitz des Hauptvermögens des Geschädigten massgeblich sein (so Jean-Louis Delachaux, Die Anknüpfung der Obligationen aus Delikt und Quasidelikt im internationalen Privatrecht, Diss. Zürich 1960, S. 181). In Betrugsfällen soll der Ort ausschlaggebend sein, an dem der Geschädigte die Vermögensverfügung vorgenommen hat (DELACHAUX, a.a.O., S. 181, unter Hinweis auf die Lösung des ersten Restatement of the Law of Conflict of Laws, St. Paul 1934).

b) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, die Kläger hätten den Nachweis für ihre Behauptung, wonach die Einzahlungen an die Bank P. Ltd. jeweils von in Deutschland liegenden Konten aus vorgenommen worden seien, nicht erbringen können. Aus den ins Recht gelegten Unterlagen gehe nicht hervor, woher die überwiesenen Geldbeträge ursprünglich stammten. Das gelte insbesondere dort, wo die Beträge in Schweizer Franken über das Postcheckamt Zürich überwiesen oder gar in bar bei der O. AG in Vaduz vorbeigebracht worden seien. Entsprechende Nachweise über die Herkunft der Gelder fehlten aber auch dort, wo sich die Anleger vertraglich verpflichtet hätten, das Geld auf das Konto der Bank P. Ltd. beim Postcheckamt München zu überweisen. Zwar hätten die Kläger zu diesem Beweisthema die Einvernahme von vier Zeugen und der Parteien beantragt, doch fehlten bereits in den Rechtsschriften nähere Darlegungen zur Lage der betroffenen Konten. Die Beibringung einschlägiger Urkunden wäre ihnen aber zuzumuten gewesen. Überdies hätten die Kläger die Adressen der Zeugen dem Gericht nicht mitgeteilt. Auf die Einvernahme der Parteien und der Zeugen zu dieser Frage könne deshalb verzichtet werden. Müsse aufgrund der vorliegenden Beweise geschlossen werden, dass Handlungs- und Erfolgsort zusammenfielen, so sei liechtensteinisches Recht anwendbar.

Damit hat das Kantonsgericht in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass aufgrund der Beweiswürdigung der Ort der behaupteten Verletzung in Liechtenstein anzusiedeln ist. Ist für die Ermittlung des Erfolgsortes massgeblich, wo sich das unmittelbar betroffene Rechtsgut zur Zeit der Verletzung befindet (UMBRICHT, a.a.O., N. 17 zu Art. 129 IPRG; KROPHOLLER, a.a.O., S. 443), und lassen sich die beeinträchtigten Vermögensteile vom übrigen Vermögen abgrenzen und hinreichend lokalisieren, so ist nach dem Gesagten (E. 2b/aa hiervor) auf deren Standort im Moment der unerlaubten Handlung abzustellen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz haben die Kläger die fraglichen Beträge selbst aus ihrem Vermögen ausgeschieden und - soweit das Vorgehen überhaupt bekannt ist - entweder per Post- oder Bankauftrag nach Liechtenstein überwiesen oder gar persönlich in Form von Bargeld der O. AG in Vaduz überbracht. Woher die betreffenden Gelder im Einzelfall jeweils stammten, haben die Kläger weder hinreichend behauptet noch bewiesen. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund liechtensteinisches Recht für anwendbar erklärt hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden, trägt der Ansprecher doch nicht nur für den Schaden als solchen, sondern auch für den Verletzungsort die Behauptungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB).

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 7 — letto nella versione del 1 aprile 1998; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 8 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sul diritto internazionale privato, Art. 133 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2007, 1 marzo 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 1 luglio 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 gennaio 2019, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sull’imposta preventiva, Art. 4 e Art. 22 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 settembre 2000, 1 gennaio 2001, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 15 febbraio 2017, 1 gennaio 2019, 2 luglio 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2022, 1 settembre 2022, 1 gennaio 2023, 1 febbraio 2023, 1 gennaio 2024 e 1 gennaio 2025.

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