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128 III 468

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Rubrum

84. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. A. (Beschwerde)

7B.139/2002 vom 25. September 2002

Regeste

Zahlung bei Versteigerung eines Grundstücks (Art. 143 SchKG). Es würde Sinn und Zweck von Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG widersprechen, den verspätet, aber effektiv geleisteten Restpreis zurückzuzahlen und das Grundstück erneut zu versteigern. Das unwiderrufliche Zahlungsversprechen einer anerkannten und solventen Bank ist der Barzahlung gleichzustellen (E. 2.3).

Erwägungen

2.

2.3

Durch die Zahlung des Restpreises hat sich der Zweck, um dessentwillen Art. 143 SchKG und Art. 63 der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) aufgestellt sind, verwirklicht. Da es Sinn und Zweck dieser Normen widerspräche, den (verspätet) geleisteten Kaufpreis zurückzuzahlen und eine erneute Versteigerung der Grundstücke anzuordnen, läuft die Beschwerde nur noch darauf hinaus, eine allfällige, in der Vergangenheit liegende Pflichtverletzung der zuständigen Betreibungsorgane feststellen zu lassen. Dazu steht die Beschwerde nicht offen (BGE 120 III 107 E. 2 S. 108 f.).

Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn Nichtigkeit vorläge. Dies wäre der Fall bei Verletzung von Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder in demjenigen eines am Betreibungsverfahren nicht beteiligten Dritten aufgestellt sind (Art. 22 SchKG; BGE 115 III 24 E. 1 S. 26). Bei Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG, aber auch bei Art. 136 SchKG und Art. 45 VZG ist weder ein öffentliches Interesse erkennbar noch wäre ersichtlich, welche Drittpersonen geschützt werden sollten. Die betreffenden Normen zielen auf eine möglichst einfache Art der Liquidation und auf eine rasche Befriedigung des Gläubigers, weshalb sie primär in dessen Interesse liegen.

Unzutreffend ist schliesslich die Ansicht des Beschwerdeführers, das unwiderrufliche Zahlungsversprechen einer Bank stelle keine Barzahlung dar: Das Prinzip der Barzahlung für die fälligen Grundpfandforderungen und die Kosten (Art. 46 Abs. 1 VZG) kennt gewisse Ausnahmen. So sieht bereits Art. 47 Abs. 1 VZG unter bestimmten Voraussetzungen die Tilgung durch Schuldübernahme oder Novation vor, und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch die Verrechnung mit unbestrittenen Forderungen möglich, da eine Leistung, durch die der Empfänger zu sofortiger Rückleistung des Empfangenen verpflichtet würde, nicht erbracht werden muss (BGE 79 III 121; vgl. auch BGE 111 III 56 E. 2 S. 60). Schliesslich hat das Bundesgericht die Zahlung mittels Check der Barzahlung gleichgesetzt, wenn sowohl über dessen Deckung als auch über die Solvenz der bezogenen Bank keinerlei Zweifel bestehen (BGE 91 III 66 E. 1b S. 68 f.). Entsprechend ist auch das unwiderrufliche Zahlungsversprechen der finanzierenden Bank der Barzahlung gleichzustellen, sofern es sich dabei um ein anerkanntes Kreditinstitut handelt, dessen Solvenz ausser Zweifel steht.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 22, Art. 136 e Art. 143 — letto nella versione del 1 gennaio 2001; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Regolamento del Tribunale federale concernente la realizzazione forzata di fondi, Art. 45, Art. 46, Art. 47 e Art. 63 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2012.

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