BGE 15 I 619
87. Urtheil vom 14. September 1889 in Sachen
Nägeli gegen Schweizer und Genossen.
A. Durch Urtheil vom 15. Juni 1889 hat die Appellations¬
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
1. Die Beklagten sind schuldig, die von ihnen zu Gründung der Bijouteriefabrik Zü¬ gezeichneten Aktienbeträge an die Kon¬
kursmasse genannter Aktiengesellschaft zu bezahlen, und zwar:
1. Cäsar Stapfer, Fr. 162,000 2. Jakob Nägeli. 9,500 3. Heinrich Stüßi=Trümpy 125,000
je nebst Zins zu 5 % vom 4. August 1888 an.
2. Die Staatsgebühr ist für die zweite Instanz auf 200 Fr.
festgesetzt; die übrigen Kosten betragen:
27 Fr. 90 Cts. Schreibgebühr,
„ 05 „ Citationsgebühr,
5 „ 80 Stempel,
„ „ Porto.
3. Die erst= und zweitinstanzlichen Kosten sind den Beklagten
zu gleichen Theilen aufgelegt, ohne Subsidiärhaft.
4. Dieselben haben den Klägern für beide Instanzen zusam¬
men eine Prozeßentschädigung von 100 Fr. (incl. Weisungskosten)
zu bezahlen und zwar zu gleichen Theilen und unter subsidiärer Haft.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte Jakob Nägeli die
Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhand¬ „gewählt: 1. Cäsar Stapfer=Schäppi; 2. H. Stüßi=Trümpy, in
lung beantragt sein Anwalt: es sei die gegnerischerseits gestellte „Zürich; 3. Alfred Rüttimann, in Zürich. Als Rechnungsrevi¬
Klage abzuweisen und die diesseitige Berufung somit als begrün¬ „soren für das erste Jahr werden bezeichnet: 1. Jakob Nägeli,
„in Zürich; 2. Karl Alder Stapfer, in Herisau. Es wird hie¬ det zu erklären, unter Kosten= und Entschädigungsfolge für die
„rauf der laut Art. 5 der Statuten seitens der Gesellschaft mit der Gegenpartei für alle drei Instanzen.
Bijouteriefabrik G. Stapfer abgeschlossene Kaufvertrag über die Der Anwalt der Kläger und Rekursbeklagten dagegen trägt
„Einlagen genehmigt, wobei sich laut § 619 O.=R. die Verkäufer auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen
„Cäsar Stapfer und Oskar Stapfer der Abstimmung enthalten. Urtheils unter Kostenfolge an.
„Die übrigen 5 Aktionäre
Erwägungen
„1. Stüßi=Trümpy mit 250 Aktien.
1. Thatsächlich ist von den Vorinstanzen folgendes festgestellt:
„2. A. Rüttimann Am 8. Oktober 1885 gründeten Cäsar Stapfer, Jakob Nägeli
„3. K. Ricklin 10 " und Heinrich Stüßi=Trümpy in Verbindung mit Oskar Stapfer,
„4. Jakob Nägeli 19 Alfred Rüttimann, K. Ricklin und H. Fr. Wüest, Geranten der
5. H. Fr. Wüest allgemeinen Kreditbank in Basel, eine Aktiengesellschaft unter der
„nehmen den Vertrag laut Statuten an; da die genannten Aktio¬ Firma Bijouteriefabrik Zürich, mit einem angeblichen Aktienkapital
„näre mehr als den vierten Theil der Aktienzeichner bilden und von 500,000 Fr. und mit Sitz und Gerichtsstand in Zürich.
„der Betrag ihrer Antheile (Aktien) mehr als den vierten Theil Nach den von ämmtlichen sieben Gründern unterzeichneten Sta¬
„des genannten Grundkapitals darstellen, ist den Erfordernissen tuten bezweckt die Aktiengesellschaft den Betrieb des Handels und
„des § 619 des schweizerischen Obligationenrechtes Genüge ge¬
„leistet. — Die erste konstituirende Generalversammlung der Aktio¬ welchem Zwecke Filialen und Depots im In= und Auslande er¬
„näre der Bijouteriefabrik Zürich wird hiemit geschlossen und das richtet werden sollen. Das Gesellschaftskapital zerfällt in 1000
„Protokoll in doppelter Ausfertigung von sämmtlichen Aktionären Inhaberaktien zu 500 Fr.; als Einlage übernimmt die Aktien¬
„der Gesellschaft unterzeichnet. gesellschaft von der (Kollektivgesellschast) Bijouteriefabrik G. Stapfer
„1. H. Stüßi=Trümpy 250 Aktien in Zürich (deren Theilhaber die Mitgründer Cäsar und Oskar „2. Cäsar Stapfer 350 Stapfer waren) deren in den Statuten näher bezeichnete Geschäfte
„3. Oskar Stapfer 350 und Waarenvorräthe um den Anschlagspreis von 500,000 Fr.
„4. A. Rüttimann (wovon 150,000 Fr. in baar und 350,000Fr. in vollständig
„5. K. Ricklin. liberirten Aktien der Gesellschaft zu leisten sind). Das Protokoll
„6. Jakob Nägeli. der konstituirenden Generalversammlung der Aktionäre der Bijou¬
„7. H. Fr. Wüest teriefabrik Zürich vom 8. Oktober 1885 besagt über den Grün¬
dungshergang: „Es sind anwesend 7 Aktionäre, welche das ganze „7 Aktionäre 1000 Aktien.“
„Aktienkapital im Betrage von 500,000 Fr. repräsentiren. Es Am gleichen Tage wählte der Verwaltungsrath zum Direkto
„wird konstatirt, daß das ganze Aktienkapital gezeichnet und 20% der Aktiengesellschaft den Cäsar Stapfer=Schäppi. Mit Eingabe
„auf jede Aktie einbezahlt sind. — Die vorliegenden Statuten vom 13. Oktober 1885 beantragten die Verwaltungsrathmitglieder
„werden einstimmig angenommen und durch sämmtliche Aktionäre H. Stüßi=Trümpy, A. Rüttimann und Cäsar Stapfer=Schäppi
„unterzeichnet. — Es wird alsdann zur Wahl der Mitglieder der die Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister des
„Verwaltung geschritten und als Verwaltunngsräthe einstimmig Kantons Zürich, indem sie die Statuten, die Beschlüsse der Ge¬
neralversammlung und des Verwaltungsrathes, sowie einen Aus¬ Beklagten auch eine, auf Art. 671 Ziffer 3 O.=R. gestützte
zug des Kassa=Konto der Bijouteriefobrik Zürich (wonach 20 %) Schadenersatzklage auf die nämlichen Beträge. Die Kläger hatten
auf jede Aktie einbezahlt gewesen wären) in beglaubigter Form sämmtlich im Konkurse der Aktiengesellschaft Bijouteriefabrik Zürich
vorlegten. Daraufhin erfolgte am 21. Oktober 1885 die Eintra¬ Forderungen angemeldet, und zwar Emma Schweizer eine For¬
gung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister; am 26. Ok¬ derung von 310 Fr. für Salär, Dr. Hüni eine solche von
tober erfolgte überdem im Handelsamtsblatte die Anzeige von der 500 Fr., I. Heer eine solche von 21,58 Fr., und A. Kennel
Auflösung der Kollektivgesellschaft „Bijouteriefabrik G. Stapfer, & Cie eine solche von 2014 Fr. 20 Cts. Dr. Hüni hatte als
mit dem Zusatze, die Gesellschafter Cäsar und Oskar Stapfer Gläubiger der Kollektivgesellschaft G. Stapfer in deren Konkurs
werden die Liquidation als Vertreter der aufgelösten Gesellschaft das Guthaben derselben an die Aktiengesellschaft Bijouteriefabrik
fortsetzen. In Wirklichkeit war irgendwelche baare Einzahlung auf Zürich (für von der Aktiengesellschaft verkaufte Waaren der Firma
die Aktien der Bijouteriefabrik Zürich nicht geleistet worden und G. Stapfer) sowie allfällige Schadenersatzforderungen an die
es war die Werthung der Einlage eine um das vielfache übersetzte. Gründer der Aktiengesellschaft auf öffentlicher Gant erworben.
Nichtsdestoweniger begann die Aktiengesellschaft ihren Geschäftsbe¬ Durch Cession vom 8. August 1888 trat er von diesem Guthaben
trieb. Allein schon am 26. Mai 1886 wurde über dieselbe, nach¬ den ebenfalls im Konkurse der Firma G. Stapfer zu Verlust ge¬
dem am 14. Januar gleichen Jahres einer der Hauptaktionäre kommenen Klägern J. Heer und Kennel & Cie den die Summe
H. Stüßi=Trümpy in Konkurs gefallen war, der Konkours er¬ von 5000 Fr. übersteigenden Betrag in dem Sinne ab, daß die
öffnet; später folgte die Konkurseröffnung über Oskar und beiden Kläger das über 5000 Fr. erhältliche Plus à raison ihrer
Cäsar Stapfer persönlich und über die Kollektivgesellschaft G. Forderungen auf G. Stapfer zu repartiren haben. Diese Forde¬
Stapfer in Liquidation. Die Abtretung der Aktiven der letztern rungen waren nunmehr von Dr. Hüni sowie von J. Heer und
Gesellschaft an die Aktiengeselschaft Bijouteriefabrik Zürich wurve Kennel & Cie im Konkurse der Aktiengesellschaft angemeldet wor¬
in Prozessen zwischen Gläubigern der beiden Gesellschaften richter¬ den. Die erste Instanz (Bezirksgericht Zürich) hat die Klage auf
lich als ungültig behandelt, weil zu Benachtheiligung der Gläu¬ Einzahlung der rückständigen Aktienbeträge abgewiesen, wesentlich
biger der Kollektivgesellschaft G. Stapfer geschehen. Im Konkurse aus dem Grunde, weil diese Einzahlung nur gegen Aushändigung
der Aktiengesellschaft Bijouteriefabrik Zürich beschloß die Konkurs¬ von Aktientiteln verlangt werden könnte, nun aber die Kläger
verwaltung, ihrerseits weder die Aktienzeichner auf Einzahlung nicht im Stande seien, den Beklagten Aktientitel auszuhändigen.
der rückständigen Aktienbeträge noch die Gründer der Aktiengesell¬ Die zweite Instanz dagegen hat in ihrem Fakt. A erwähnten
schaft auf Schadenersatz zu belangen, sondern die Verfolgung Urtheile gemäß dem Klageantrage erkannt. Gegen diese Entschei¬
dieser Ansprüche den Gläubigern auf eigene Rechnung zu über¬ dung hat sich einzig der Beklagte Nägeli beim Bundesgerichte
lassen; binnen der hiefür angesetzten Frist erhoben Emma Schweizer beschwert. Der Schadenersatzprozeß der Kläger gegen die Beklagten
in Zürich, Dr. med. Hüni in Horgen, Jacques Heer in Zürich, ist noch bei den kantonalen Instanzen anhängig, da derselbe bis
Albert Kennel & Cie in Pruntrut gegen Cäsar Stapfer, Jakob nach rechtskräftigem Entscheide des gegenwärtigen Prozesses sistirt
Nägeli und Heinrich Stüßi=Trümpy Klage auf Einzahlung der wurde."
von ihnen gezeichneten Aktien, nämlich gegen Cäsar Stapfer auf 2. Der Beklagte hat in erster Linie den Klägern die Legitima¬
Einzahlung von 175,000 Fr. (abzüglich des Werthes einge¬ tion zur Klage bestritten, weil dieselben nicht Gläubiger der Ak¬
brachter Waaren), gegen Stüßi=Trümpy auf Einzahlung von tiengesellschaft Bijouteriefabrik Zürich, resp. weil ihre Forderungen
125,000 Fr. und gegen Jakob Nägeli auf Einzahlung von an diese Gesellschaft bestritten und nicht festgestellt seien. Die
9500 Fr.; gleichzeitig erhoben die Kläger gegen die nämlichen Vorinstanz hat dem gegenüber ausgeführt, die Aktivlegitimation
der Kläger sei durch die bloße Thatsache gegeben, daß dieselben im Aktientitel zu gewähren, nicht mehr im Stande sei, so können
Konkurse der Aktiengesellschaft formell als Gläubiger aufgetreten auch die Zeichner zu Einzahlung der gezeichneten Aktien nicht
und ihnen mit Rücksicht hierauf von der Konkursverwaltung die mehr angehalten werden, ist von dem Appellationsgerichte mit
Führung dieses Prozesses überlassen worden sei; denn sie machen Recht zurückgewiesen worden. Allerdings ist die Verpflichtung des
ja keinen selbständigen, ihnen als Gläubigern direkt zustehenden Aktienzeichners keine einseitige, sondern geht auf Einzahlung der
Anspruch, sondern einen Anspruch der Aktiengesellschaft geltend gezeichneten Beträge gegen Einräumung von Aktienrechten, so daß
und bedürfen deßhalb zu ihrer Legitimation auch nur der Ermäch¬ der Zeichner zur Einzahlung nur gegen Gewährung der entspre¬
tigung seitens der letztern, welche Ermächtigung nach Art. 62 chenden Zahl von Aktienrechten verpflichtet ist. Es ist ferner
des kantonalen Konkursgesetzes jedem gegeben werden könne, der richtig, daß diese Natur der Verpflichtung des Aktienzeichners durch
im Konkurse formell als Gläubiger auftrete. Ob die Forderungen den Konkursausbruch über die Gesellschaft prinzipiell nicht ge¬
der Kläger an die Aktiengesellschaft materiell begründet seien oder ändert wird, sowie daß der Zeichner in der Regel berechtigt ist,
nicht, sei hier nicht zu untersuchen, sondern müsse im Konkurse zu verlangen, daß ihm für die ihm gebührenden Aktienrechte
der schuldnerischen Gesellschaft untersucht und entschieden werden. (gegen Vollzahlung) Aktienbriefe ausgefolgt werden; denn in
Diese Entscheidung entzieht sich der Nachprüfung des Bundesge¬ dem Aktienbriefe (der Aktie in diesem Sinne) verkörpert sich ja
richtes. Unzweifelhaft ist, daß die Kläger an Stelle und mit das Aktienrecht; der Aktiedbrief ist nach den Bestimmungen des
Ermächtigung der Konkursverwaltung einen Anspruch der Kon¬ Gesetzes dessen Träger. Allein diese Regel gilt doch, wie mit der
kursmasse der Aktiengesellschaft Bijouteriefabrik Zürich und nicht Vorinstanz anzuerkennen ist, nicht schlechthin unbedingt; soweit
etwa einen selbständigen, unmittelbar aus ihrem individuellen bei ausgebrochenem Konkurse über die Aktiengesellschaft die Ein¬
Gläubigerrechte hergeleiteten, Anspruch geltend machen. Die Frage räumung der Aktienrechte an die Zeichner noch möglich ist und
nun aber, wer berechtigt sei, die Rechte der Konkursmasse geltend anerboten wird und nur die Ausfertigung der Aktienbriefe in
zu machen, ob hiezu jeder, der eine Forderung im Konkurse an¬ statutenmäßiger Form wegen Wegfalles der kompetenten Gesell¬
gemeldet habe, von der Konkursverwaltung ermächtigt werden schaftsorgane in Folge der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr
könne, oder ob es vielmehr der vorherigen Feststellung seines erfolgen kann, müssen sich die Zeichner, statt der Aktienbriefe, mit
Gläubigerrechtes bedürfe, ist ausschließlich nach dem kantonalen der Quittung über die geleisteten Einzahlungen und der gleich¬
Konkursrechte und nicht nach eidgenössischem Obligationenrechter zeitigen Anerkennung ihrer Eigenschaft als Aktionäre, als einem
zu beurtheilen und daher gemäß Art. 29 O.=G. vom Bundes¬ nach Lage der Sache gleichwerthigen, Ersatze begnügen. In der
gericht nicht zu prüfen. Wenn der Beklagte die Aktivlegitima¬ That wird ja hiedurch in dem vorausgesetzten Falle dem Aktien¬
tion der Kläger im Fernern deßhalb bestritten hat, weil er zu zeichner die Ausübung aller Rechte eines Aktionärs, von denen
denselben in keinem Vertragsverhältnisse stehe, ein solches vielmehr im Konkurse der Gesellschaft noch die Rede sein kann, ermöglicht.
nur zwischen den einzelnen Aktienzeichnern und Gründern begrün¬ Aktienrecht und Aktienbrief sind eben nicht identisch; wenn auch
det worden sei, so geht auch diese Einwendung vollständig fehl. letzterer der normale Träger des erstern ist, so erscheint er doch
Es ist ja klar, daß aus der Aktienzeichnung die (zu begründende) nicht als schlechthin und unbedingt zu Entstehung des Aktien¬
Aktiengesellschaft berechtigt werden sollte und mit ihrer Entstehung rechts nothwendiger Faktor. Es ist denn auch die aus der gegen¬
berechtigt wurde. Die Kläger aber machen, wie bemerkt, lediglich theiligen Ansicht folgende Konsequenz, wonach da, wo vor dem
die Rechte der Konkursmasse der Aktiengesellschaft geltend. Konkursausbruche über eine Aktiengesellschaft die Aktienbriefe nicht
3. Die von der ersten Instanz für begründet erachtete Ein¬ gefertigt wurden, die Aktienzeichner im Konkurse von jeder Ein¬
wendung, da die Aktiengesellschaft in Folge Konkursausbruches zahlungspflicht befreit wären und die Gesellschaftsgläubiger also
(von ihren Schadenersatzforderungen gegen Gründer oder Ver¬ Zahlung zu empfangen. Es sei ihm seitens der Mitgründer, spe¬ waltung abgesehen) das leere Nachsehen hätten, gewiß eine völlig ziell der Gebrüder Stapfer, zugesichert und vorgespiegelt worden, unerträgliche. Im vorliegenden Falle sind nun Aktienbriefe zwar er brauche nichts einzubezahlen, sondern könne seine Einzahlungs¬ wohl gedruckt, aber weder gestempelt noch von den kompetenten pflicht durch Verrechnung des Guthabens an die Kollektivgesell¬ organen der Gesellschaft unterzeichnet und noch weniger natürlich schaft Stapfer & Cie erfüllen und er habe dies auch geglaubt. In begeben worden. Die Gesellschaft hat also nicht etwa über die diesem Sinne habe er seine Unterschrift gegeben, ohne die Statu= Aktienrechte (durch Begebung der Aktienbriefe) zu Gunsten ande¬ ten, die auch nicht seien vorgelesen worden, auch nun zu lesen. rer Personen als der Zeichner verfügt; dieselbe resp. deren Kon¬ Niemals habe er daran gedacht, eine Verpflichtung zu Einzahlung kursmasse ist vielmehr in der Lage und bereit, den Zeichnern die der Aktienbeträge zu übernehmen; von den Manipulationen der ihren Zeichnungen entsprechenden Aktienrechte einzuräumen und Mitgründer, insbesondere von dem Mißverhältnisse zwischen dem es können nur, da nach der Feststellung des Vorderrichters in wirklichen Werthe der eingebrachten Waaren und dem Anschlags¬ Folge des Konkursausbruches die hiefür kompetenten Gesellschaft preise derselben habe er keine Kenntniß gehabt; es stehen ihm organe weggefallen sind, die Aktienbriefe nicht mehr in statuten¬ daher die Einwendungen des mangelnden Verpflichtungswillens mäßiger Form ausgefertigt, sondern müssen durch eine Quittung beziehungsweise des wesentlichen Irrthums und des Betrugs zur verbunden mit der Anerkennung der Eigenschaft als Aktionär er¬ Seite. Diese Einwendungen sind von der Vorinstanz mit Recht setzt werden. Nach dem oben bemerkten wenden hiedurch die Aktien¬ zurückgewiesen worden. Der Beklagte bestreitet nicht, daß er die zeichner nicht befreit. Die Entscheidungen des deutschen Reichs¬ unbedingte, irgend welche Beschränkung oder Nebenabrede nicht oberhandelsgerichtes (XIX S. 230 ff. und XX S. 273 ff.), auf enthaltende, zu Baareinzahlung verpflichtende Aktienzeichnung mit welche zu Begründung der gegentheiligen Ansicht Rezug genommen
dem Bewußtsein und Willen, eine solche Zeichnungserklärung ab¬ worden ist, treffen den vorliegenden Fall nicht; sie haben vielmehr zugeben, vorgenommen habe. Danach haftet er aber gegenüber der den ganz andern Thatbestand im Auge, daß die Aktiengesellschaft Aktiengesellschaft resp. deren Konkursmasse nach Maßgabe des während ihres Bestehens die Aktienbriefe an andere Personen als Inhaltes dieser seiner schriftlichen Erklärung und kann anderweitige, die Zeichner begeben hat und daher im Konkurse zu Einräumung mit Projektanten oder Mitgründern allfällig vereinbarte Beschrän¬ von Aktienrechten an die Zeichner nicht mehr im Stande ist; der kungen oder Nebenabreden der Aktiengesellschaft nicht entgegen¬ hier in Frage liegende Fall (wo überhaupt während des Bestehens halten. Diese wird berechtigt nach Inhalt derjenigen Willenser¬ der Aktiengesellschaft keine Aktienbriefe gefertigt und begeben klärung, welche vom Zeichner zu ihren Handen, um als Aus¬ wurden) wird dabei ausdrücklich vorbehalten (vergl. auch Vavas¬ weis der Zeichnung des Grundkapitals und damit zu Ermögli¬
seur Revue des Sociétés, I S. 235). chung der Begründung der Gesellschaft zu dienen, abgegeben
4. Vom Beklagten ist der Klage des Fernern die Einwendung wurde, d. h. nach Inhalt der schriftlichen Betheiligungserklärung. entgegengestellt worden, er habe niemals den Willen gehabt, durch Denn der Beklagte wußte und mußte wissen, daß seine Zeichnung
seine Unterschrift sich zu Einzahlung der gezeichneten Aktienbeträge in diesem Sinne könne und werde verwendet werden; er wollte zu verpflichten. Sein Wille sei, in Uebereinstimmung mit dem¬ der Aktiengesellschaft und beziehungsweise dem Handelsregister¬ jenigen der Mitgründer, blos dahin gegangen, für ein ihm zu¬ führer gegenüber seine Betheiligungserklärung so abgeben, wie stehendes (gefährdetes) Guthaben an die Kollektivgesellschaft G. dieselbe lautet, d. h. als unbedingte, zur Einzahlung verpflichtende Stapfer durch Uebernahme einer entsprechenden Anzahl Aktien Betheiligungserklärung. Darauf, er habe sich nicht wirklich zur der neu zu gründenden Aktiengesellschaft (welche von der Kredit¬ Einzahlung verpflichten wollen, kann sich ein Aktienzeichner, welcher
bank in Basel hätten vertrieben werden sollen) Deckung oder eine unbedingte Betheiligungserklärung ausgestellt und diese zum
Ausweise der Deckung des Grundkapitals hat verwenden lassen kommen sei. Hiegegen ist zu bemerken: Die Aktiengesellschaft Bi¬
oder wohl gar selbst verwendet hat, der Aktiengesellschaft oder jouteriefabrik Zürich ist ins Handelsregister eingetragen und hat
deren Gläubigerschaft gegenüber gewiß nicht berufen. Der Aktien¬ auch thatsächlich ihre Geschäfte begonnen. Richtig ist allerdings,
gesellschaft und damit mittelbar Dritten gegenüber haftet der daß bei ihrer Begründung in arger Weise gegen gesetzliche Nor¬
Zeichner vielmehr so wie seine zu ihren Handen abgegebene Be¬ mativvorschriften verstoßen wurde, da die Bescheinigung, es seien
theiligungserklärung lautet (vergl. Art. 16 Absatz 2 O.=R.). 20 % auf jede Aktie einbezahlt, eine durchaus unwahre war.
Abmachungen mit Projektanten oder Mitgründern, wonach die Allein ein bei der Gründung begangener Verstoß gegen eine
Zahlung überhaupt nicht oder nur unter gewissen im Zahlungs¬ Normativvorschrift des Gesetzes macht die durch die Eintragung
schein nicht ausgedrückten Modalitäten geschehen solle, mögen einen ins Handelsregister formell begründete Aktiengesellschaft nicht
Anspruch gegenüber den betreffenden Kontrahenten begründen; nichtig. Freilich sind die Normativvorschriften des Gesetzes in dem
der Aktiengesellschaft stehen sie nicht entgegen. Denn die Projek¬ Sinne zwingenden Rechtens, daß sie durch den Parteiwillen nicht
tanten oder Gründer sind, wenn sie auch für Begründung der abgeändert werden können, und die Registerbehörde deren Erfül¬
Aktiengesellschaft thätig sind, doch nicht Stellvertreter derselben; lung zu prüfen und so fern sie ersieht, daß dieselben nicht erfüllt
die Aktiengesellschaft erscheint vielmehr ihnen gegenüber als Drit¬ sind, die Eintragung zu verweigern hat; es sollen also nach dem
ter; ihre Rechte gegenüber dem Zeichner stützen sich unmittelbar Willen des Gesetzes Aktiengesellschaften nicht anders als unter
auf dessen schriftliche Betheiligungserklärung (vergl. hiezu Wiener, Erfüllung der sämmtlichen Normativvorschriften begründet werden.
Zeitschrift für Handelsrecht, XXIV S. 450 u. ff.). Danach kann Allein wenn eine Aktiengesellschaft nichtsdestoweniger trotz Nicht¬
denn, da eben Aktiengesellschaft und Gründer nicht identisch, auch erfüllung einer Normativvorschrift zum Eintrage gelangt, indem
die letztem nicht die Stellvertreter der erstern sind, dem Anspruche es z. B. wie im vorliegenden Falle gelingt, den Handelsregister¬
der Aktiengesellschaft aus dem Zeichnungsschein auch nicht die führer durch unrichtige Bescheinigungen zu täuschen, so ist die
Einrede des Betruges wegen Handlungen der Gründer oder Pro¬ eingetragene Gesellschaft nicht nichtig. Trotz des Verstoßes gegen
jektanten entgegengehalten werden (Art. 24 und 25 O.=R.). die Normativvorschrift äußert der Formalakt der Eintragung seine
Uebrigens könnte im vorliegenden Falle von einem Betruge der Wirkung: die Gesellschaft hat durch denselben rechtliche Persön¬
Mitgründer gegenüber dem Beklagten nach dem vorinstanzlich fest¬ lichkeit erlangt; der Verstoß gegen die Normativvorschrift ist durch
gestellten Thatbestande thatsächlich nicht die Rede sein. Denn die die Eintragung geheilt. Das Gesetz droht die Folge der Nichtig¬
Vorinstanz nimmt an, der Beklagte habe im Ernste gar nicht ge¬ keit nicht ausdrücklich an und es ergibt sich dieselbe auch nicht ans
glaubt, sich durch Verrechnung seines werthlosen Guthabens dem Zusammenhange des Gesetzes. Vielmehr folgt daraus, daß das
die Firma G. Stapfer von seiner Einzahlungspflicht befreien Gesetz (Art. 623 O.=R.) zwar wohl die Haftung für Rechtsge¬
können, und sei auch darüber nicht im Zweifel gewesen, daß schäfte, welche für eine Aktiengesellschaft vor deren Eintrag ins
von den Gebrüdern Stapfer eingebrachten Waaren den ihnen im Handelsregister abgeschlossen werden, normirt, dagegen eine Be¬
Gründungsvertrage beigelegten Werth bei weitem nicht besitzen; stimmung rücksichtlich der Rechtsgeschäfte eingetragener, aber unter
er habe sich vielmehr einfach durch die Hoffnung leiten lassen, die Verletzung gesetzlicher Normativvorschriften begründeter, Gesellschaf¬
gezeichneten Aktien noch rechtzeitig vor dem Krache absetzen ten nicht enthält, daß es eben für die Rechtsgeschäfte eingetragener
können und dadurch frei zu werden. Gesellschaften schlechthin die Aktiengesellschaft als haftbar, dieselbe
5. Des Weitern ist vom Beklagten eingewendet worden, also als rechtlich existent betrachtet und behandelt. In diesem
hafte aus seiner Zeichnung gemäß Art. 617 O.=R. deßhalb nicht, Sinne haben sich denn auch die deutsche Doktrin und Praxis
weil die Aktiengesellschaft überhaupt nicht gültig zu Stande ge¬ übereinstimmend ausgesprochen, welche für die Auslegung des
Obligationenrechtes um so mehr von Bedeutung sind, als das
7. Die Behauptung des Beklagten, er könne blos zur Zah¬ Obligationenrecht in seinen Vorschriften über die Entstehung der lung von 20 % der gezeichneten Summe angehalten werden, er¬ Aktiengesellschaften sich wesentlich an die deutsche Aktiennovelle von mangelt jeden Grundes, und die weitere Einwendung, die Ein¬ 1870 anlehnt. Das französische Recht seinerseits dagegen schreibt zahlungspflicht könne nur bis auf die Höhe der klägerischen For¬ allerdings vor, daß eine Aktiengesellschaft, bei deren Gründung derungen geltend gemacht werden, erledigt sich durch den einfachen gegen gesetzliche Normativvorschriften verstoßen worden ist, auf Hinweis darauf, daß die Kläger nicht ihre Forderungen an die Betreiben jedes Betheiligten für ungültig könne erklärt werden. Aktiengesellschaft, sondern die Rechte der Aktiengeselschaft aus der Allein es ist immerhin zu beachten, daß es auch in Frankreich Zeichnung geltend machen. Dagegen hätte allerdings wohl mit anerkannten Rechtens ist, daß die Aktionäre die Nichtigkeit der Recht geltend gemacht werden können, es sei die Aktiengesellschaft Gesellschaft Dritten nicht entgegenhalten können, daß dieselben resp. deren Konkursmasse zu Einforderung der Zeichnungen nur vielmehr, trotz der Nichtigerklärung der Gesellschaft, für die wäh¬ insoweit befugt, als dies zu Befriedigung der sämmtlichen Kon¬ rend deren faktischem Bestande auf ihren Namen abgeschlossenen kursgläubiger der Gesellschaft erforderlich sei, und es sei die hiezu Rechtsgeschäfte Dritten haften (s. Lyon-Caën & Renault, Précis erforderliche Summe auf die sämmtlichen Zeichner nach Verhält¬ de droit commercial, 1. Aufl. I, Nr. 470). Wenn der Beklagte niß ihrer noch ausstehenden Beiträge (unter eventueller antheils¬ speziell behauptet, es habe die Aktiengesellschaft Bijouteriefabrik mäßiger Haftung derselben für nicht einbezahlte Beträge ander¬ Zürich mangels eines wirklich vorhandenen Grundkapitals nicht weitiger Zeichner) zu vertheilen. Allein dieser Gesichtspunkt ist entstehen können, so ist auch dies unrichtig. Das Grundkapital vom Beklagten nicht geltend gemacht worden; es ist speziell nicht der Gesellschaft war, und zwar vollständig, gezeichnet; daß es behauptet oder dargethan worden, daß die Bezahlung der sämmt¬ nicht vollständig einbringlich ist, hindert die Entstehung der lichen Gesellschaftsschulden nicht die Einforderung seines gesammten
Aktiengesellschaft nicht. Der Beklagte kann sich übrigens hierauf Beitrages erfordere.
um so weniger berufen, als er selbst in Verbindung mit den
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht brigen Gründern die Erklärung abgegeben hat, es sei das Grund¬
erkannt: kapital vollständig gezeichnet, und nun gewiß nicht hintendrein
geltend machen kann, es sei das Grundkapital wegen Insolvenz Die Weiterziehung des Beklagten Nägeli wird als unbegrün¬
einzelner Zeichner u. s. w. nicht, resp. nich vollständig ein¬ det abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem
bringlich. angefochtenen Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes
6. Noch weniger ist die Einwendung begründet, daß der Be¬ des Kantons Zürich vom 15. Juni 1889 sein Bewenden.
klagte durch Gutschrift der gezeichneten Beträge im Kassabuch li¬
rt worden sei. Die fragliche Gutschrift ist von den Gesell¬
schaftsgründern bewirkt worden. Die Vorinstanz führt nun mit
Recht aus, daß diese einen Zeichner nur durch Vernichtung seiner
Zeichnung seiner Verbindlichkeit entlassen können, daß dagegen die
von ihnen ausgesprochene Befreiung von der Einzahlungspflicht
für eine der Aktiengesellschaft überwiesene Zeichnung der Gesell¬
schaft gegenüber unwirksam sei, und daß übrigens auch die
Gesellschaft selbst die Zeichner selb stverständlich nicht entlassen
könnte.