Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

152 V 65

Rubrum

7. Auszug aus dem Urteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)

8C_67/2025 vom 20. Januar 2026

Regeste

Art. 4 ATSG; Unfallbegriff; Unglücksfälle beim Tauchen. Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 7). Der Tauchgang in eine Tiefe von rund 100 m, gefolgt von einem Aufstieg innerhalb von knapp sechs Minuten mit tödlichem Verlauf (arterielle Gasembolie, pulmonales Barotrauma, sekundärer Herz-Kreislauf-Stillstand), ist als Unfall zu qualifizieren. Rückweisung zur Prüfung insbesondere einer allfälligen Leistungskürzung oder -verweigerung unter dem Aspekt eines Wagnisses (E. 8).

Sachverhalt

A.

B. (nachfolgend: der Versicherte), geboren 1963, war seit Februar 2021 als Business Development Manager bei der C. GmbH angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 9. Juli 2022 verstarb er nach einem Tauchgang zu einem sich in 98 m Tiefe befindlichen Schiffswrack in U./Italien. Er tauchte bereits nach kurzer Zeit ohne seine Tauchpartner, die für den Aufstieg über zwei Stunden benötigten, wieder an die Wasseroberfläche auf und konnte noch um Hilfe rufen, wurde danach jedoch ohnmächtig. Er wurde zunächst vor Ort versorgt und anschliessend durch die Rettungskräfte per Hubschrauber in ein Spital verbracht, wo jedoch nur noch sein Tod festgestellt werden konnte. Die Allianz lehnte einen Leistungsanspruch seiner Ehefrau A. mit Verfügung vom 24. Januar 2023 und Einspracheentscheid vom 11. November 2023 ab mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für eine Qualifikation des Ereignisses als Unfall nicht erfüllt seien.

B.

Die dagegen von A. erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 27. November 2024 ab.

C.

A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Urteil an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Allianz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

7.

7.1

Das Bundesgericht beziehungsweise das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht hat bis anhin eine Haftung des Unfallversicherers für Unglücksfälle beim Tauchen im Grundsatz verneint. Die Einwirkung von Wasser auf den menschlichen Körper stellt in der Regel keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffs dar und dementsprechend gelten körperliche Schädigungen, die auf einen freiwilligen Aufenthalt im Wasser zurückzuführen sind, nicht als Unfälle (SVR 2019 UV Nr. 35 S. 130,8C_842/2018 E. 3.3.2).

Dies betraf zunächst die Fälle der nach Unterwasserarbeiten aufgetretenen sogenannten Caissonkrankheit. Nach dem "Ausschleusen" aus dem Senkkasten kam es zufolge des dort herrschenden Überdrucks zu einer zu raschen Dekompression (EVGE 1938 S. 61 E. 3 und 1954 S. 249). In der Folge bestätigte das Bundesgericht die Rechtsprechung mehrfach auch bei der Beurteilung von Vorfällen beim Tauchen. Der normale Wasserdruck auf den Körper und insbesondere die Druckveränderung, die durch den normalen Bewegungsablauf des Tauchers beim Ab- und Auftauchen bewirkt wird, gilt danach nicht als relevanter äusserer Faktor. Die nach einem Tauchaufstieg auftretenden Schädigungen (Lungenriss, Gefässverletzungen) werden nämlich nicht durch den Überdruck als solchen verursacht, sondern durch die ungenügende oder fehlende Luftabgabe durch den Taucher während des Auftauchens. Dieser Mechanismus ist ein physiologisches Geschehen, das sich innerhalb des Körpers abspielt. Von einem äusseren Faktor könnte erst dann gesprochen werden, wenn ein in der Aussenwelt auftretendes Ereignis den Bewegungsvorgang des Tauchers beeinflussen würde beziehungsweise wenn es wegen besonders sinnfälliger äusserer Umstände zu einer Fehlreaktion des Tauchers beim Atmen käme (Suva-Bericht 1984 Nr. 2 S. 3, U 32/82 E. 2b; Urteil U 220/96 vom 13. Juli 1998 E. 5b; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 119, U 203/04 E. 2; alle zitiert auch in BGE 134 V 72 E. 4.1; ferner Urteil 8C_647/2012 vom 28. September 2012 E. 4; vgl. dazu die Kritik von GUIDO BRUSA, Tauchunfall, Der Unfallbegriff zwischen Theorie und Praxis, SZS 1986 S. 30 ff.; ALFRED BÜHLER, Der Unfallbegriff, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung, Alfred Koller [Hrsg.], 1995, S. 195 ff., 233; ferner ROLAND SCHAER, Die Praxis des EVG zur obligatorischen Unfall- und Krankenversicherung in den Jahren 2001-2005, ZBJV 142/2006 S. 721). Es handelte sich dabei um Tauchgänge in eine Tiefe von 4,5 (Suva-Bericht 1984 Nr. 2 S. 3, U 32/82), 7,5 (RKUV 2005 Nr. U 539 S. 119, U 203/04) beziehungsweise rund 35 m (Urteil U 220/96 vom 13. Juli 1998).

7.2

Anders beurteilte das Bundesgericht beziehungsweise das Eidgenössische Versicherungsgericht das Höhlentauchen in einem unterirdischen See (BGE 96 V 100) sowie das Tauchen in einem auf 2543 m gelegenen Bergsee auf eine Tiefe von etwa 45 m (BGE 134 V 340). In beiden Fällen schützte das Bundesgericht die Verweigerung beziehungsweise Kürzung der Leistungen unter Annahme eines Wagnisses und qualifizierte die Ereignisse damit implizit als Unfall. Im einen Fall war der Tauchgang mangelhaft vorbereitet und durchgeführt worden, im anderen hatte eine Fehlmanipulation am Tauchgerät durch einen Tauchpartner nach ebenfalls ungenügender Vorbereitung des Tauchgangs zum Tod respektive zu einer inkompletten Tetraplegie geführt. Ein Tauchgang auf eine Tiefe von über 40 m hinunter ist zwar nicht von vornherein als absolutes Wagnis zu qualifizieren (BGE 134 V 340 E. 5.1 und 5.2). Indessen bestehen bereits bei Tauchgängen in eine Tiefe von über 30 m, jedenfalls aber über 70 m besondere Risiken, so insbesondere die Gefahr von Panikattacken auch bei gut ausgebildeten Tauchern (BGE 96 V 100 E. 4 und 5, insb. 5c) sowie des Tiefenrauschs mit Gefühlen von Euphorie und Selbstüberschätzung, aber auch eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit (BGE 134 V 340 E. 5).

Bereits zuvor war das Tauchen in einer Tiefe von mehr als 40 m von der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG in die Liste der Sportarten aufgenommen worden, die als Wagnisse zu qualifizieren sind mit der Folge einer Kürzung der Geldleistungen um die Hälfte (Empfehlung Nr. 5/83 vom 10. Oktober 1983, revidiert am 29. März 1995). Grund dafür war nicht eine moralische Wertung, sondern eine Risikobeurteilung mit Blick auf eine Risikobegrenzung beim geltenden Prinzip der einheitlichen Prämie im Bereich der Nichtberufsunfallversicherung trotz unterschiedlicher Risiken, denen sich Versicherte in ihrer Freizeit aussetzen, dies im Gegensatz zur Prämienabstufung entsprechend dem beruflichen Risiko bei der Berufsunfallversicherung. Mit der Kürzung sollte verhindert werden, dass solche ungewöhnlichen Risiken einer Minderheit der Versicherten in ihrem Privatleben voll zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen (MORGER, Wagnis im Rahmen neuer Freizeitbetätigungen und Sportarten, in: Collezione Assista, Festschrift aus Anlass des 30-jährigen Bestehens der Assista TCS SA, 1998, S. 396 ff., 402, 406, 411; s. zum Ganzen auch BRUNNER/VOLLENWEIDER, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 42 ff. zu Art. 39 UVG, insb. N. 71; ferner SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Unfall als versichertes Risiko - ein Blick zurück, Geschichte der Unfallversicherung, Unfallbegriff, Ausschluss von aussergewöhnlichen Gefahren und Wagnissen, Unfall?, in: Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht, Kieser/Landolt [Hrsg.], 2016, S. 1 ff., insb. S. 16 ff.; s. ferner zum Einbezug der Nichtberufsunfälle in die Versicherungsdeckung: ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, 1993, S. 43 ff.).

Es ist daran zu erinnern, dass die Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG für das Bundesgericht nicht verbindlich sind. Wie Verwaltungsweisungen kommt ihnen generell nicht der Charakter einer Rechtsnorm zu. Es ist ihnen aber doch insoweit Bedeutung beizumessen, als deren Umsetzung zur rechtsgleichen Behandlung der Versicherten beizutragen vermag (BGE 146 V 74 E. 5.3.11; BGE 114 V 315 E. 5c; SVR 2025 UV Nr. 17 S. 62,8C_442/ 2024 E. 3.1; Urteil 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 3.3.3).

8.

Im vorliegenden Fall bestehen zunächst keine Hinweise darauf, dass ein in der Aussenwelt aufgetretenes Ereignis den Tauchgang des Versicherten beeinflusst hätte beziehungsweise dass es wegen besonders sinnfälliger äusserer Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung (oben E. 7.1) zu einer Fehlreaktion beim Atmen gekommen wäre. Indessen steht nach der Vorinstanz fest, dass der Versicherte aus einer Tiefe von rund 100 m innerhalb von knapp sechs Minuten aufgestiegen ist, während seine Tauchkollegen dafür unter Einhalten der erforderlichen Dekompressionsstopps über zwei Stunden benötigten. Bei einem Tauchgang in eine Tiefe von 100 m wirkt eine enorme Druckveränderung (zusätzlich 0,1 bar pro Meter) auf den Körper, die beim Aufstieg wieder ausgeglichen werden muss. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von den früher beurteilten mit weit geringerer Tauchtiefe. Bereits bei dem in BGE 134 V 340 (E. 5) beurteilten Tauchgang auf rund 40 m ging das Bundesgericht ebenso wie schon in BGE 96 V 100 (dort unter zusätzlicher Berücksichtigung der spezifischen Umstände beim Höhlentauchen) implizit von einem Unfall aus. In Betracht fällt zudem die ebenfalls bereits zitierte Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG. Damit ist auch der hier zu beurteilende Tauchgang auf eine Tiefe von rund 100 m mit Todesfolge als Unfall zu qualifizieren. Zu bejahen ist angesichts der vom Rechtsmediziner bei der Obduktion festgestellten massiven Organschädigungen, die in einem Zeitraum von wenigen Minuten entstanden sind, ohne Weiteres auch das Unfallmerkmal der Plötzlichkeit.

Zu prüfen bleiben indessen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine allfällige Leistungskürzung oder -verweigerung unter dem Aspekt eines Wagnisses, der im angefochtenen Urteil ausser Acht geblieben ist. Zur Wahrung des Instanzenzuges sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör rechtfertigt es sich, die Sache zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.