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BGE 18 I 811

810 B. Civilrechtspflege. IV. Obligatioenrecht. N° 127. 811

Ankleiden und Speisen) dauernd besonderer Wartung und Pflege findet der Kläger für die seit Anhebung der Klage ihm erwach¬

bedarf und hiefür Auslagen machen muß, welche er vor dem Un¬ senen Verpflegungskosten Ersatz in den Zinsen der Entschädigungs¬

falle nicht hatte. Auch für den hieraus sich ergebenden Vermögens¬ summe.

nachtheil gebührt ihm Entschädigung. Die sachbezüglichen Auslagen 7. Gemäß der heute abgegebenen Erklärung des klägerischen

gehören, da sie eben gemacht werden müssen, damit der Verletzte Anwalts ist Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils zu streichen.

sein Leben weiter fristen könne, zu den Heilungskosten (stehe Ent¬ Auf Prüfung oder Beurtheilung des zwischen der Beklagten und

scheidung des Bundesgerichtes in Sachen Weber vom 19. Juni den Litisdenunziaten W. Buchser & Cie. bestehenden Rechtsver¬

1880, Erw. 6, Amtliche Sammlung VI, S. 264; Entscheidung hältnisses ist im gegenwärtigen Verfahren nicht einzutreten.

in Sachen Fricker gegen Schweizerische Centralbahn, vom 7. Ok¬

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht tober 1892). Nun bezog der Kläger am Tage des Unfalls einen erkannt: Taglohn von 3 Fr. 30 Cts. Als bloßer Handlanger hat er in¬

1. Dispositiv 1 des angefochtenen Urtheils des Kreisgerichtes deß diesen Taglohn wohl unzweifelhaft nicht während des ganzen Uri vom 4. Oktober 1892 wird in theilweiser Gutheißung der Jahres sondern nur während derjenigen Zeit bezogen, während

Weiterziehung der Beklagten dahin abgeändert, daß die Beklagte welcher Handlanger im Bauhandwerke Beschäftigung zu finden verpflichtet wird, dem Kläger eine Entschädigung von 16,000 Fr. pflegen. Wird dieser Umstand berücksichtigt, so kann der jährliche nebst Zins à 5 % vom Tage der Klageanhebung an auszurichten Ausfall, welcher dem Verletzten durch den Unfall entsteht, ein¬ und überdem die bis zur Klageanhebung erwachsenen Arzt= und schließlich der Auslagen für besondere Wartung und Pflege, jeden¬ Verpflegungskosten zu tragen. falls nicht wesentlich höher als auf 1000 Fr. angeschlagen werden.

2. Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils ist aufgehoben. Dieser Ausfall entspricht bei dem Alter des Klägers, nach dem

Grundsatze der Rentenanstalten einem Kapital von ungefähr

16,000 Fr. Wenn dem Kläger diese Summe ohne irgendwelchen

Abzug zugebilligt wird, so ist er damit in völlig ausreichender

Weise entschädigt; es ist dabei insbesondere berücksichtigt, daß ihm

auch für Anschaffung respektive Ersatz künstlicher Glieder in der IV. Obligationenrecht. — Droit des obligations.

Folge noch Auslagen entstehen können. Die Vorinstanz ist bei

Festsetzung der Entschädigung auf 20,000 Fr., abgesehen davon,

127. Urtheil vom 8. Oktober 1892 in Sachen daß sie den Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes für anwendbar Profumo gegen Stumm. erachtet hat, davon ausgegangen, es sei dem Kläger ein Kapital

zuzusprechen, dessen landesüblicher Zins dem eingetretenen Aus¬ A. Durch Urtheil vom 22. Juni 1892 hat das Appellations¬

falle entspreche. Dieß ist aber offenbar rechtsirrthümlich. Dem gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Beklagter ist zur Zahlung

Kläger gebührt nicht ein Kapital, dessen jährlicher Zins dem ihm von 14,400 Fr. sammt Zins à 5% seit Tag der Klage verurtheilt.

entstandenen Ausfalle entspricht, sondern ein Kapital, welches den B. Gegen dieses Urtheil ergriffen beide Parteien die Weiter¬

Werth einer lebenslänglichen Rente von der Höhe des eingetre¬ ziehung an das Bundesgericht. tenen Ausfalls repräsentirt. Der Anwalt des Klägers beantragt, es sei das angefochtene

6. Im Weitern ist die Bahngesellschaft zu verpflichten, die bis zweitinstanzliche Urtheil aufzuheben und Beklagter konform dem

zur Anhebung der Klage für die Verpflegung und ärztliche Be¬ Rechtsbegehren der Klage und konform dem Urtheil des Civil¬

handlung des Klägers entstandenen Kosten zu trigen. Dagegen gerichtes an Kapital, Zinsen und Kosten zu verfällen.

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Dagegen trägt der Beklagte darauf an, es sei die Klage gänzlich Amtliche Sammlung XV, S. 760 u. ff.) wurde die Entschädigung

abzuweisen, eventuell sei die dem Kläger zugesprochene Entschädi¬ auf 20,000 Fr. (nebst Zins zu 5 % seit 26. Juli 1886) erhöht.

gung auf 7200 Fr. zu reduziren. Sämmtliche Instanzen nahmen an, das Nichtzustandekommen eines

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Kaufvertrages über die restirenden 9500 Faß des ersten Ver¬

1. Zwischen den Parteien ist am 26. Juli 1885 ein Vertrag tragsjahres (zu dessen Abschluß der Beklagte unbestrittenermaßen

abgeschlossen worden, durch welchen der Beklagte sich verpflichtete, verpflichtet war) sei durch vertragswidriges Verhalten des Beklagten

während zwei Jahren vom Tage des Vertragsschlusses an gerech¬ verschuldet; dieser hafte daher für das Interesse, welches der Kläger

net, seine Bezüge von kaukasischem und pensylvanischem Petrol an der Ausführung des Vertrages hatte, d. h. für den Gewinn

aus Italien ausschließlich beim Kläger durch Vermittlung des den der Kläger bei ordentlicher Abwickelung des Geschäftes gehabt

klägerischen Agenten Kopp in Luzern zu machen unter Garantie hätte. Die kantonalen Instanzen stellten dieses Interesse auf 1 Fr.

des Bezuges eines Minimalquantums von 20,000 Fässern wäh¬ per 100 Kilogramm netto fest, gestützt auf ein Expertengutachten,

rend jeden Vertragsjahres (siehe rücksichtlich des nähern Inhalts welches unter freier Würdigung der Umstände den muthmaßlichen

dieses Vertrages, Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Ent¬ Gewinn des Klägers auf diesen Betrag im Minimum taxirt

scheidungen XV, S. 760 u. f. Erw. 1, wo derselbe wörtlich ab¬ hatte. Das Bundesgericht dagegen legte seiner Entscheidung einen

gedruckt ist). In Ausführung dieser Uebereinkunft schlossen die Ansatz von ungefähr 1 Fr. 50 Cts. per 100 Kilogramm zu

Parteien am darauffolgenden Tage einen weitern Vertrag ab, Grunde, weil es sich rechtfertige, dem Kläger eine den von den

wonach der Beklagte vom Kläger zunächst 10,500 Fässer kau¬ Experten angenommenen Minimalansatz übersteigende Entschädi¬

kasischen Petroleums zum Preise von 17 Fr. 50 Cts. franko gung zuzubilligen, also die Entschädigung so zu bemessen, daß sie

Wagen Genua, lieferbar mit je 2100 Fässern monatlich in den den dem Kläger erwachsenen erstattungsfähigen Schaden jedenfalls

Monaten September, Oktober, November, Dezember und Januar decke. Es könne um so weniger einem Bedenken unterliegen, von

nächstkünftig kaufte. Schon bei Ausführung dieses Vertrages ent¬ dem dem Richter zustehenden freien Ermessen bei der Schadens¬

standen zwischen den Parteien Anstände, welche zu rechtlichen berechnung in diesem Sinne Gebrauch zu machen, als das Ver¬

Schritten führten; ein speziell die Novemberlieferung betreffender halten des Beklagten offenbar ein bewußt rechtswidriges gewesen

Streit wurde richterlich durch Urtheile des Civilgerichtes und des sei. Auch bezüglich der 20,000 Faß des zweiten Vertragsjahres

Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 20. Juli und kam es trotz vielfacher Unterhandlungen zu keinem Spezialvertrage

30. September 1886 und des Bundesgerichtes vom 14. Januar, und es wurden daher auch diese nicht geliefert. Im gegenwärtigen

1887 (siehe Amtliche Sammlung XIII, S. 65 u. ff.) zu Ungunsten Prozesse nun hat der Kläger seine sachbezügliche Schadenersatz¬

des Beklagten entschieden. Weitere Differenzen entstanden über die forderung eingeklagt; er berechnet dieselbe unter Zugrundelegung

Lieferung der restirenden 9500 Faß des ersten Vertragsjahres; des im bundesgerichtlichen Urtheile vom 4. Oktober 1889 ange¬

über deren Bezug kam ein Spezialvertrag nicht zu Stande und sie nommenen Ansatzes von 1 Fr. 50 Cts. per 100 Kilogramm

wurden daher thatsächlich nicht geliefert. Der Kläger klagte in auf 43,200 Fr. und verlangt deren Verzinsung zu 5 % seit

26. Juli 1887, weil der Betrag mit Ende des zweiten Vertrags¬ Folge dessen auf Ersatz des ihm hiedurch entstandenen Schadens.

Durch Urtheile des Civilgerichtes und des Appellationsgerichtes jahres fällig geworden sei. Das Civilgericht des Kantons Basel¬

des Kantons Baselstadt vom 8. Februar und 6. Juni 1889 wurde stadt hat diese Forderung in ihrem ganzen Umfange gutgeheißen.

diese Klage bis zum Betrage von 13,680 Fr. nebst Zins zu Dagegen hat das Appellationsgericht in der aus Fakt. A ersicht¬

5 % seit 26. Juli 1886 gutgeheißen. Durch letztinstanzliche Ent¬ lichen Weise erkannt. Dasselbe hat ein Sachverständigengutachten

scheidung des Bundesgerichtes vom 4. Oktober 1889 (abgedruckt eingeholt, aus welchem folgendes hervorzuheben ist. Die Experten

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sprechen sich dahin aus, daß sich ein Großhändler in Petroleum schlüsse von jährlich mindestens 20,000 Faß. Der Wille der Ver¬

für ein Geschäft, bei welchem Lieferzeit und Qualität genau fest¬ tragschließenden sei nicht blos auf den Ausschluß der Konkurrenz

gestellt sei, mit einem Nutzen von mindestens 25 Cts. per 100 sondern auch auf Bezug eines jährlichen Minimalquantums ge¬

Kilogramm oder 2 % wahrscheinlich begnüge, da bei solchen Ge¬ richtet gewesen. Es sei auch kaum denkbar, daß sich der Kläger

schäften ein Risiko sozusagen ausgeschlossen sei. Hier handle es auf einen bedingten Vertrag im Sinne der beklagtischen Behaup¬

sich aber um einen ganz abnormen Vertrag, dessen Abnormität tungen eingelassen hätte. Diese Auslegung des Vertrages beruht

eine sichere Schätzung nicht zulasse. Einen solchen Vertrag werde auf keinem Rechtsirrthum, gegentheils ist derselben völlig beizu¬

ein Großhändler nicht wohl anders abschließen, als wenn er auf treten. Sie entspricht dem Wortlaut und Zusammenhange des einen Durchschnittsnutzen von mindestens 1 Fr. per 100 Kilo¬ Vertrages, den Umständen und dem bisherigen Verhalten der Par¬

gramm hoffen zu können glaube. Da jedoch der Kläger nicht in teien. Der Nachsatz zu Art. 1 des Vertrages bestimmt ja ganz

die Lage gekommen sei, die fraglichen 20,000 Faß beschaffen zu unzweideutig, daß der Beklagte sich zum Bezuge von wenigstens

müssen, ihm dadurch wahrscheinlich Spesen dieser oder jener Art 20,000 Faß per Jahr verpflichte; es ist auch klar, daß der

erspart worden seien und das von demselben berechnete Risiko Kläger, wenn der Beklagte eine solche feste Verpflichtung nicht nicht im ganzen Umfange zur Geltung gekommen sei, so glauben übernommen hätte, seinerseits sich gewiß nicht verpflichtet hätte,

die Experten, daß der dem Käufer entgangene Gewinn doch schweizerischen Konkurrenten des Beklagten während der Vertrags¬ mindestens auf 75 Cts. per 100 Kilogramm netto zu taxiren sei. dauer kein Oel zu liefern. Auch hat der Beklagte bis zum gegen¬

2. Der Beklagte hat zunächst grundsätzlich eingewendet, der wärtigen Prozesse, trotz seiner mannigfaltigen Versuche, sich den Vertrag vom 26. Juli 1885 verpflichte ihn nicht ohne Weiteres ihm lästigen Folgen des Vertrages zu entziehen, sich niemals auf

in jedem Jahre 20,000 Faß Petroleum vom Kläger zu beziehen, die nunmehr von ihm vertretene Vertragsauslegung berufen. Der

sondern statuire diese Verpflichtung blos für den Fall, daß Italien Beklagte war demnach durch den Vertrag vom 26. Juli 1885

im Petroleumhandel konkurrenzfähig sei und er daher dort Pe¬ als durch einen beidseitig bindenden Vorvertrag zu einem Kaufe,

troleum kaufe. Im zweiten Vertragsjahre habe er nun in Italien verpflichtet, auch im zweiten Vertragsjahre mit dem Kläger Kauf¬

nichts gekauft und sei daher auch nicht verpflichtet, mit dem verträge über 20,000 Faß Petrol zu den vertragsmäßigen Be¬

Kläger irgend welches Kaufgeschäft abzuschließen. Diese Ein¬ dingungen abzuschließen.

wendung ist nicht durch die in den frühern Prozessen ergangenen

3. Wenn der Beklagte des Weitern eingewendet hat, der Kläger

Urtheile erledigt. Diese haben vielmehr die Frage, in welchem habe selbst auf die Petrollieferung für das zweite Jahr verzichtet,

Sinne das Engagement des Beklagten auf 20,000 Faß per Jahr so ist dies, wie die Vorinstanzen hinlänglich gezeigt haben, voll¬

zu verstehen sei, da die Pflicht zum Bezuge von 20,000 Faß ständig unbegründet. Ebenso unbegründet ist die Behauptung, der

für das damals im Streite liegende erste Vertragsjahr nicht be¬ Kläger habe dadurch, daß er dem Beklagten nicht, wie im ersten

stritten war, offen gelassen (siehe Entscheidungen des Bundesge¬ Vertragsjahre, alltäglich Bülletins mit seinen Preiskotirungen

richtes, Amtliche Sammlung XV, S. 765 Erw. 2, S. 767 zugesandt habe, vertragswidrig gehandelt und damit den Nichtab¬

Erw. 3). Dagegen ist die Einwendung sachlich unbegründet. Die schluß von Käufen verschuldet. Eine Pflicht zu täglicher Mit¬

Vorinstanzen führen aus, die Uebereinkunft vom 26. Juli 1885 theilung seiner Preiskotirungen an den Beklagten legt der Vertrag

habe nicht den Sinn, der ihr vom Beklagten beigelegt werde. Sie vom 26. Juli 1885 dem Kläger nicht auf. Wenn Art. II dieses

schaffe keine blos bedingte Verpflichtung des Beklagten, für den Vertrages bestimmt, daß der Kläger dem Beklagten einen Rabatt

Fall, daß er überhaupt Oel aus Italien beziehe, solches beim von 25 Cts. per 100 Kilogramm « sur les prix qu’il cotera

Kläger zu kaufen, sondern ein festes Engagement auf Kaufsab¬ officiellement de jour en jour » zu machen habe, so hat diese

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stimmung eine ganz andere Bedeutung. Sie enthält die Ele¬ 4. Grundsätzlich ist daher die Klage in Uebereinstimmung mit

mente der Preisbestimmung für abzuschließende Käufe; sie schreibt den Vorinstanzen gutzuheißen. Was sodann das Quantitativ der

vor, daß der Kläger dem Beklagten zu denjenigen Preisen mit Entschädigung anbelangt, so ist der zweiten Instanz darin beizu¬

5 % Rabatt zu verkaufen habe, welche er allgemein mache und treten, daß nicht, wie die erste Instanz annahm (abgesehen von

(in Genua) bekannt gebe, daß er also dem Beklagten keine be¬ der Faßzahl), ohne Weiteres die gleichen Faktoren wie beim

sondern Preise machen dürfe. Uebrigens war der Beklagte offenbar frühern durch das Urtheil des Bundesgerichtes vom 4. Oktober

bis zum Prozesse niemals der Meinung, die Preiskotirungen müssen 1889 letztinstanzlich entschiedenen Prozesse als maßgebend erachtet

ihm täglich mitgetheilt werden, andernfalls hätte er sie gewiß werden können. Es muß vielmehr selbständig geprüft werden,

reklamirt, was er niemals gethan hat; gegentheils hat der Be¬ welchen Gewinn der Kläger bei normaler Abwickelung des Ge¬

klagte seinerseits, auch ohne Mittheilung der klägerischen Preis¬ schäftes im zweiten Vertragsjahre realisirt hätte, wo ja die Han¬

kotirungen, Offerten für Petroleumkäufe gemacht und damit selbst delskonjunkturen ganz andere gewesen sein können, als im ersten.

anerkannt, daß die Erfüllung des Vertrages nicht von der täg¬ Die zweite Instanz hat wesentlich in Berücksichtigung gezogen,

lichen Mittheilung der Preiskotirungen des Klägers abhänge. daß noch kein fertiger Kaufvertrag abgeschlossen war, sondern blos

Offerten übrigens hat der Kläger den Beklagten während des ein auf künftige Abschließung von Kaufverträgen gerichteter Vor¬

zweiten Vertragsjahres wiederholt gemacht; er hat auch den Be¬ vertrag vorliege, dessen Nichteinhaltung zwar auch zur Schaden¬

klagten aufgefordert, seine Bestellungen rechtzeitig zu machen. ersatzpflicht führe, aber dieser letztern doch auch gewisse Grenzen

Sofern der Beklagte zu Formulirung der letztern Mittheilungen nach dem arbitratus boni viri stecke. Das eingeholte Sachverstän¬

des Klägers über die in Genua bezahlten Preise u. s. w. zu er¬ digengutachten enthalte keine klare und runde Antwort auf die

halten wünschte, so war es seine Sache, dieselben zu provoziren. den Sachverständigen gestellte Frage; immerhin enthalte es ge¬

Wenn der Beklagte im Fernern eingewendet hat, der Kläger habe nügende Anhaltspunkte für den Richter. Es stelle fest, daß sich

während des zweiten Vertragsjahres keine Vorräthe an Petroleum ein Großhändler für ein Geschäft mit genau festgesetzter Lieferzeit

mehr gehabt und habe anläßlich einer Offerte vom 19. November und Qualität mit einem Nutzen von circa 25 Cts. per 100 Kilo¬

1886 über 10,000 Faß in vertragswidriger Weise die Lieferung gramm wahrscheinlich begnügen werde. Wenn es des Weitern er¬

der Waare an die Bedingung der Zahlung durch Bankaccepte kläre, daß er bei einem so abnormen Vertrage, wie dem in Frage

geknüpft, so sind auch diese Einwendungen unerheblich, denn zu liegenden, nicht wohl anders abschließen werde, als wenn er auf

Anschaffung der Waare vor Eintritt der klägerischen Bestellung einen Durchschnittsnutzen des Vierfachen oder von 1 Fr. per

war der Kläger gemäß den frühern Urtheilen nicht verpflichtet 100 Kilogramm hoffen zu können glaube, so sei das im heutigen

und der gedachte, in einer der klägerischen Offerten enthaltene, Falle darum nicht zutreffend, weil offenbar dabei vorausgesetzt

Vorschlag in Betreff der Zahlungsbedingungen war, selbst wenn sei, daß der Preis schon zum Voraus bestimmt gewesen sei. Dies

er vertragswidrig gewesen sein sollte, doch für die Nichtausführung habe aber eben im Fragefalle nicht stattgefunden, sondern der

des Vertrages ohne alle Bedeutung. Nicht an diesem Vorschlage Preis habe sich jeweilen in jedem einzelnen Lieferungsgeschäft

in Betreff der Zahlungsbedingungen ist das Zustandekommen eines 25 Cts. unter dem damaligen Marktpreise von Genua bestimmen

Kaufes im zweiten Vertragsjahre gescheitert, sondern vielmehr, sollen; das hauptsächliche Risiko, aus dem das Gutachten die

wie die erste Instanz mit Recht ausführt, daran, daß der Beklagte Vervierfachung deduzire, sei also für den Kläger nicht vorhanden

in seinen Offerten sich hinsichtlich des Preises und der Qualität gewesen. Halte man sich streng an die 25 Ets. per 100 Kilo¬

der Waare beständig über die Bestimmungen der Konvention hin¬ gramm, so ergäbe sich ein Nettogewinn von 7200 Fr.; ziehe man

wegsetzte. nun auch weiter in Betracht, daß in der dem Beklagten über¬

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lassenen Wahl der Lieferzeit und der Qualität für den Kläger ein ihm die Erzielung eines außergewöhnlichen Gewinnes ermöglicht

etwelches Risiko gegeben war, das sich auch durch eine größere hätte. Es liegt daher kein Grund vor, bei Bemessung der Ent¬

Gewinnchance augleichen müsse, so werde mit Erhöhung der schädigung weiter zu gehen, um so weniger, als offenbar im zweiten

Summe von 7200 Fr. auf das Doppelte allen gerechten An¬ Vertragsjahr der Kläger sich auf wirkliche Lieferung nicht ernst¬

sprüchen des Klägers Genüge geleistet. Richtig ist nun unzweifel¬ lich zu rüsten brauchte, sondern sehr bald nach der Haltung des

haft, daß der eingetretene Schaden genauer Ermittlung nicht fähig Beklagten annehmen mußte, es werde zu wirklicher Lieferung

ist, sondern nur durch ungefähre richterliche Abschätzung ex aequo nicht kommen. Die Entschädigung ist demnach auf 7200 Fr.

et bono kann festgestellt werden. Das Sachverständigengutachten festzusetzen.

gibt dafür einige Anhaltspunkte. Wenn dasselbe zwar auf 5. In Bezug auf den Termin der Verzinslichkeit der Ent¬

Höhe des Gewinnes abstellt, auf welchen ein Großhändler bei schädigung ist die zweitinstanzliche Entscheidung zu bestätigen. Aus

Abschluß eines so abnormen Geschäftes vernünftigerweise werde der Verletzung der durch den Vorvertrag vom 26. Juli 1885

gerechnet haben, so beruhen seine Ausführungen einerseits, wie begründeten Pflicht zum Abschlusse von Kaufverträgen entstand

die Vorinstanz gezeigt hat, auf einer theilweise unrichtigen Auf¬ für den Beklagten eine Schadenersatzobligation. Für die Erfüllung

fassung des mit dem streitigen Geschäfte für den Kläger verbun¬ dieser Schadenersatzobligation war ein bestimmter Verfalltag nicht

denen Risikos; andererseits aber ist dieser Ausgangspunkt für die verabredet; der Schuldner gerieth daher mit der Erfüllung erst

Schadensberechnung überhaupt prinzipiell verfehlt. Nicht darauf durch die Mahnung des Gläubigers, hier durch die Klageanhebung,

ja kann es ankommen, auf welchen Gewinn ein Großhändler bei in Verzug. (Art. 117 O.=R.)

Abschluß eines derartigen Geschäftes nach gewöhnlichen geschäft¬ Demnach hat das Bundesgericht

lichen Grundsätzen rechnet, sondern darauf, welchen Gewinn der erkannt: Kläger durch die Ausführung des konkreten Geschäftes unter den Die Weiterziehung des Klägers wird abgewiesen; diejenige des Verhältnissen, wie sie zur Vertragszeit bestanden, wirklich erzielt Beklagten wird dahin für begründet erklärt, daß, in Abänderung hätte. Hierüber aber geben die gedachten Ausführungen des Gut¬ des angefochtenen Urtheils des Appellationsgerichtes des Kantons achtens keinen Aufschluß. Dagegen ist dem Gutachten allerdings Baselstadt, die vom Beklagten dem Kläger zu zahlende Entschä¬ zu entnehmen, daß der Gewinn, welcher im Petroleumgroßhandel digung auf 7200 Fr. sammt Zins à 5 % seit dem Tage der bei gewöhnlichen Geschäften regelmäßig erzielt wird, 25 Cts. per Klage heruntergesetzt wird. Im Uebrigen ist das angefochtene 100 Kilogramm oder 2 % beträgt. Ohne Weiteres darf nun Urtheil bestätigt. angenommen werden, daß der Kläger diesen Gewinn wirklich er¬

zielt hätte, und es hat dies denn auch der Beklagte in der appel¬

lationsgerichtlichen Verhandlung im Grunde zugegeben. Dagegen

liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, anzunehmen, der Kläger

hätte einen weitergehenden, außergewöhnlichen Gewinn erzielt.

128. Urtheil vom 22. Oktober 1892 in Sachen

Nach dem Vertrage hatte er zu seinem gewöhnlichen Genueser Frey gegen Bendel. Marktpreis, abzüglich eines offenbar wegen der Größe des Ge¬

schäftes gewährten Rabattes von 25 Cts. per 100 Kilogramm, A. Durch Urtheil vom 23. Juli 1892 hat das Obergericht

zu liefern. Nun hat er es gänzlich unterlassen, darzuthun, daß des Kantons Schaffhausen erkannt:

der Anschaffungspreis des Petrols in der Vertragszeit zu diesem 1. Der Beklagte ist gerichtlich angehalten an den Kläger aus

(vertraglichen) Preise in einem Verhältnisse gestanden habe, welches Schadenersatz den Betrag von 850 Fr. zu bezahlen.

XVIII — 1892

Citato in