Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BGE 22 I 498

3. Der Beklagte, J. Stalder, ist mit seinem Widerklagsbegehren

abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte und Widerkläger die

Berufung an das Bundesgericht ergriffen und die Anträge ge¬

stellt:

1. Zur Vorklage: Es sei die Klägerin mit dem Rechtsbegehren

der Vorklage abzuweisen.

2. Zur Widerklage:

a. Es solle der zwischen den Parteien abgeschlossene Kauf¬

vertrag gerichtlich aufgehoben und die Widerbeklagte verurteilt wer¬

den, die dem Widerkläger unterm 13./16. November 1893 ge¬

lieferten Maschinen wieder zurückzunehmen;

b. Eventuell: Es solle die Widerbeklagte verurteilt werden, dem

Widerkläger denjenigen Minderwert zu ersetzen, welcher den von

ihr gelieferten Maschinen gegenüber dem Fakturapreise anhafte,

und es solle der Betrag dieser Ersatzforderung auf Grundlage der

in den Rechtsschriften des Widerklägers enthaltenen Anbringen

gerichtlich festgestellt werden;

c. Die Widerbeklagte solle verurteilt werden, dem Widerkläger

wegen Nichterfüllung, bezw. nicht gehöriger Erfüllung des zwi¬

schen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages angemessenen

Schadenersatz zu leisten, und es solle das Maß dieser Schaden¬

ersatzforderung auf Grundlage der in den Prozeßschriften des

Widerklägers enthaltenen Anbringen gerichtlich festgesetzt werden.

Dabei gab der Berufungskläger die Erklärung ab, daß der

Wert des gesamten, von der Widerklage betroffenen Streitgegen¬

standes den Betrag von 4000 Fr. nicht erreiche. Der Betrag des

im dritten Widerklagsbegehren eingeklagten Schadens werde somit,

da der Streitwert des ersten Widerklagsbegehrens gleich demjenigen

des Rechtsbegehrens der Vorklage gesetzt werden müsse, auf

1355 Fr. 40 Rp. reduziert.

A. Durch Urteil vom 6. Dezember 1895 hat der Appella¬ In der Antwort auf die Berufungsschrift des Beklagten und

tions= und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Widerklägers beantragt die Klägerin und Widerbeklagte Abweisung

1. Die Beweisbeschwerde des Beklagten wird abgewiesen. der Berufung.

Erwägungen

ihr Klagsbegehren zugesprochen, nebst Zins vom Hauptbetrage zu 1. Durch telegraphische und briefliche Korrespondenz vom 10.

seit 16. November 1893. und 11. November 1893 kam zwischen den Parteien ein Kauf¬

vertrag zu stande, gemäß welchem die Klägerin 35 Futterschneid¬ ver Maschine vom Kaufpreise nachzulassen. Schon am 20. No¬

maschinen und 4 Rübenschneider an den Beklagten zu liefern vember hatte der Gerichtspräsident von Burgdorf auf das Be¬

hatte. Die Futterschneidmaschinen sollten nach dem Scheibenrad¬ gehren des Beklagten hin behufs Feststellung des Sachverhaltes

system konstruiert sein. In den dem Vertrage zu Grunde gelegten. eine Expertise angeordnet. Die Experten gaben folgendes Gut¬

Prospekten, denen die Überschrift „Gießerei und Maschinenfabrik achten ab: „Proben haben wir mit den betreffenden Maschinen

Konstanz“ vorangedruckt ist, sind die Maschinen als neueste keine vorgenommen, dagegen hat uns die bloße Besichtigung da¬

Futterschneidmaschinen bezeichnet, und es sind darin einmal die von überzeugt, daß eine größere Anzahl der vorhandenen Ma¬

Schnittweite und sodann die verschiedenen Schnittlängen ange¬ schinen, wenn nicht sofort, so doch in kürzester Zeit reparatur¬

geben. Bezüglich der Rübenschneider wurde auf eine frühere Sen¬ bedürftig würde; Fehler waren durchschnittlich an allen zu konsta¬

dung verwiesen. Bei der Bestellung fügte Stalder bei, die Ma¬ tieren. Schon die technische Ausführung ist sehr mangelhaft, das

schinen möchten gut geprüft, sorgfältig verladen und Messer und meiste Material minderer Art, namentlich läßt die Qualität des

Wellen eingefettet werden. Der Fakturabetrag machte 2643 Fr. Gusses sehr zu wünschen übrig. Als Hauptmängel müssen wir

60 Rp. aus, mit 3 % Sconto bei Baarzahlung. Am 16. No¬ besonders hervorheben: 1. Schiefstehen der Zahnräder und ein zu

vember langte die Sendung am Domizil des Beklagten und geringes Ineinandergreifen derselben, sowie bereits vorhandene

Widerklägers an und am Abend dieses Tages wurde er hievon Brüche. 2. Die rohen, ungeschliffenen Preßflächen, welche das

in Kenntnis gesetzt. Am 17. November Vormittags telegraphierte Verschieben erschweren und Verstopfungen verursachen. Wir müssen

er an die Klägerin und Widerbeklagte: „Maschinen nicht Ihr diese Maschinen als ein höchst oberflächliches, ungenaues und für

System, Ausführung erbärmlich, kann solche nicht annehmen.“ den Käufer unannehmbares Fabrikat bezeichnen.“ Der Klägerin

Dieses Telegramm bestätigte er mit Brief vom nämlichen Tage, wurde am 24. November vom Einlangen dieses Gutachtens

worin er bemerkte: „So leid es mir thut und so nötig ich die Kenntnis gegeben mit dem Beifügen, daß dasselbe zur Einsicht

Maschinen hätte, bin ich jedoch nicht im Falle, solche annehmen und Enthebung von Abschriften 14 Tage lang beim Richteramt

zu können, weil die Ausführung derart zu wünschen übrig läßt, Burgdorf aufliege. Anfangs Dezember wurden die Maschinen

daß ich solche keinem Kunden zustellen dürfte. Ich will all die durch die Verwaltung der Emmenthalbahn auf unrechthabende

Fehler und Mängel nicht aufzählen, sondern ziehe es vor, solche Kosten in ein Lagerhaus gebracht. In der am 23. April 1894

bei allfälliger Rücknahmsverweigerung durch Experten bestätigen eingereichten Klage wurde die Zusprechung des Fakturabetrages

zu lassen.“ Mit Telegramm und Brief vom gleichen Tage trat (2643 Fr. 60 Rp.) nebst Verzugszins gefordert. Die Klage

Klägerin der Bemängelung und der Dispositionsstellung entgegen; stellte das Vorhandensein erheblicher Mängel in Abrede und be¬

die Maschinen seien solid gebaut und arbeiten gut und entsprechen stritt zum Voraus, daß seitens des Beklagten eine richtige

den Prospekten, auf die hin der Beklagte sie bestellt habe. Über¬ Mängelrüge erfolgt sei. Der Beklagte stellte dagegen diejenigen

dies erklärte Klägerin in dem Briefe vom 17. November, dem Rechtsbegehren, welche er in seiner oben mitgeteilten Berufungs¬

Beklagten die übliche einjährige Garantie leisten zu wollen. In erklärung wiederholt hat. Er führte aus, er habe schon am

ihrem Briefe vom 20. November gab Klägerin zu, daß die Ma¬ 17. November 1893 Vormittags die Waare geprüft und vom

schinen nicht ihr Fabrikat seien. In der weitern Korrespondenz Resultat seiner Untersuchung der Klägerin sofort Kenntnis ge¬

machte Beklagter eine Entschädigungsforderung geltend, die jedoch geben. In dem Telegramm und Brief vom 17. November liege

von der Klägerin zurückgewiesen wurde; dagegen hatte diese durch eine rechtzeitige und gehörige Mängelrüge. Gegen diese Mängel¬

Brief vom 23. November dem Beklagten anerboten, ihm dem rüge habe Klägerin nichts eingewendet, dieselbe also als vollgültig

Frieden zu lieb, und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, 2 Fr. anerkannt. Die Maschinen entsprächen den Prospekten nicht und

seien nicht bestellungsgemäß, im Gegenteil haften ihnen alle die ändert worden. Nur wenn ein solches Expertengutachten auch so¬

Mängel an, die die Expertife konstatiert habe, und die sich auf fort nach Empfang der Waare der Klägerin mitgeteilt worden

zwei Hauptmängel, schlechte Qualität des verwendeten Materials wäre, könnte davon die Rede sein, daß dieses als Teil der Mängel¬

und miserable Bearbeitung und Zusammensevung, zurückführen rüge mit zu berücksichtigen sei.

lassen. In den Prospekten seien neueste Futterschneidmaschinen 2. Fragt es sich, ob die dem angefochtenen Entscheide zu

versprochen worden, er habe aber solche alter Konstruktion er¬ Grunde liegende Auffassung der Vorinstanz, daß die Kaufsache

halten, und solche, die nicht eigenes Fabrikat der Klägerin ge¬ wegen nicht gehöriger Erstattung der Mängelrüge als genehmigt

wesen seien. Da den Prospekten der Klägerin die Firma „Gießerei gelten müsse, eine Verletzung des Bundesrechtes enthalte, so ist zu

und Maschinenfabrik Konstanz“ aufgedruckt sei, habe der Beklagte bemerken: Art. 246 O.=R. legt dem Käufer die Pflicht auf, die

annehmen dürfen, daß die Waare im klägerischen Etablissement Beschaffenheit der empfangenen Sache, sobald dieses nach dem üb¬

selbst fabriziert werde, zumal er in früheren Jahren viel mit der¬ lichen Geschäftsgange thunlich ist, zu prüfen, und, falls sich

selben verkehrt und von ihr stets Waaren eigenen Fabrikats er¬ Mängel ergeben, für welche der Verkäufer Gewähr zu leisten hat,

halten habe. Klägerin sei daher schuldig, die Maschinen zurück¬ diesem sofort Anzeige zu machen. Versäumt dieses der Käufer, so

zunehmen und dem Beklagten den Schaden zu ersetzen, der ihm gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um

durch die Lieferung der fehlerhaften Waare verursacht worden sei, Mängel handelt, welche bei der übungsgemäßen Untersuchung

eventuell habe dieselbe ihm den Minderwert der Waare zu ersetzen. nicht erkennbar waren. Der Käufer, welcher die empfangene

Das Urteil der Vorinstanz, durch welches die Klage gutgeheißen Waare beanstanden will, hat also bei Vermeidung der genannten

und die Widerklage abgewiesen worden ist, beruht auf der Erwä¬ Präklusion dem Verkäufer die Mängel, die sich bei der ordnungs¬

gung, daß eine Mängelrüge in der vom Gesetz geforderten Form mäßigen Untersuchung ergeben haben, kund zu geben, und zwar

in dem Telegramm und Brief des Beklagten vom 17. November gehört hiezu nicht bloß, daß angezeigt werde, daß die Waare

1893 höchstens insoweit erblickt werden könnte, als darin gerügt mangelhaft sei, sondern auch worin sie mangelhaft sei; denn der

werde, daß die Maschinen nicht das System der Klägerin seien. Zweck, den die Mängelanzeige erfüllen soll, geht eben dahin, dem

Was Beklagter hiemit habe sagen wollen, sei nicht recht klar; Verkäufer, dessen vertragliche Leistung beanstandet werden will,

wenn man aber unter Beiziehung der Anbringen in der Verteidi¬ von dem Umfang und den Gründen der Beanstandung Kenntnis

gung auch annehmen wolle, es sei damit gerügt worden, daß die und damit eine Grundlage für seine Entschließung zu geben, wie

Maschinen nicht Fabrikat der Klägerin seien, so sei dagegen zu er sich gegenüber der Beanstandung verhalten wolle (s. Staub,

bemerken, daß diese nach dem Kaufvertrage keineswegs eigene Kommentar z. allg. dtsch. H.=G.=B., Art. 343, § 21). Ob dieser

Fabrikate versprochen habe, und daß nichts dafür spreche, daß die Zweck durch die Mängelanzeige erreicht werde, muß sich nach den

Eigenschaft stillschweigend vorausgesetzt worden sei. Abgesehen von jeweiligen Verhältnissen des konkreten Falles beurteilen, und es

diesem Punkte bestehe die Mängelrüge des Beklagten lediglich in kann daher eine Mängekrüge in dem einen Fall als zu allgemein

einer abschätzigen Kritik der Waare; eine solche allgemeine Kritik und daher ungenügend erscheinen, während eine gleiche oder ähn¬

könne aber nicht genügen, um den Käufer von der in Art. 246 liche Fassung bei den besondern Verhältnissen eines andern Falles,

O.=R. aufgestellten Rechtsvermutung der Genehmigung z. B. namentlich angesichts der unter den Parteien vorher ge¬

schützen, da die Verkäuferin danach nicht in der Lage gewesen führten Korrespondenz, ihren Zweck hinreichend erfüllt. In casu

sich eine bestimmte Vorstellung darüber zu machen, welche Mängel beschränkte sich nun die Mängelrüge des Beklagten auf die An¬

den Maschinen eigentlich anhaften sollen. An dieser Sachlage gabe, daß die Maschinen nicht das klägerische System, und die

durch den Hinweis auf die Untersuchung der Experten nichts Ausführung erbärmlich sei, so daß Beklagter die Waare keinem

Kunden zustellen dürfte. Dabei erklärte er selbst ausdrücklich, daß nicht offerieren dürfe. Eine förmliche Beschreibung der Mängel

er all die Fehler und Mängel nicht aufzählen wolle, sondern es geben, war Beklagter nicht verpflichtet; eine solche wäre auch in

vorziehe, solche bei allfälliger Rücknahmsverweigerung durch Ex¬ vielen Fällen dem technisch nicht kompetenten Käufer geradezu

perten bestätigen zu lassen. Was zunächst diesen Hinweis auf eine unmöglich, was freilich im vorliegenden Falle nicht zutrifft. Aber

zu erhebende Expertise anbetrifft, so bemerkt die Vorinstanz mit die Aufzählung aller einzelnen Mängel wäre eine so große, um¬

Recht, daß derselbe den notwendigen Inhalt der Mängelrüge nicht fangreiche Arbeit gewesen, wie sie für die Erstattung einer bloßen

ersetzen könnte; denn der Käufer hat die Beschaffenheit der em¬ Mängelanzeige nicht zuzumuten ist. Beklagte genügte seiner An¬

pfangenen Sache so bald zu prüfen, als es nach dem üblichen zeigepflicht, wenn er die Mangelhaftigkeit so bezeichnete, daß der

Geschäftsgang thunlich ist; ist er dieser Obliegenheit, wie in con¬ Verkäufer daraus ersah, um was für eine Kategorie von Män¬

creto unbestrittenermaßen feststeht, nachgekommen, und dadurch in geln es sich handle. Nun konnte aber seine auf die Ausführung

der Lage, die Mängelanzeige vorzunehmen, so hat diese sofort zu bezügliche Erklärung, zumal im Zusammenhang mit dem Um¬

erfolgen, und darf nicht unter Berufung auf eine nachträglich stande, daß auf bestimmte Prospekte und darin enthaltene Zeich¬

noch zu erhebende Expertise hinausgeschoben werden. Es kann da¬ nungen hin bestellt worden war, die Klägerin nicht im Zweifel

her bei der Beurteilung der Frage, ob die vorliegende Mängel¬ darüber lassen, daß die zahlreichen Bestandteile der Maschine,

rüge den gesetzlichen Erfordernissen entspreche, nur die Erklärung Räder, Scheiben, Zähne, Kurbel, u. s. w., nicht mit der wünsch¬

in Betracht fallen, daß die Maschine nicht das klägerische System baren Genauigkeit gefügt und bearbeitet seien. Klägerin hat denn

und die Ausführung derart erbärmlich sei, daß die Waare den auch in der That den Sinn der Rüge vollkommen erkannt; in

Kunden nicht zugestellt werden dürfe. Soweit es sich nun um die ihrer Antwort vom 17. November 1893, worin sie betont, daß

Beanstandung der Waare aus dem Grunde, weil die gelieferten die Maschinen genau der Offerte und den Prospekten entsprechen,

Maschinen nicht klägerisches System seien, handelt, so sind die hat sie in keiner Weise auch nur angedeutet, daß die Rüge ihr

Rechte des Beklagten durch die Anzeige vom 17. November 1893 unklar, der Gegenstand derselben nicht erkennbar sei, sondern

jedenfalls gewahrt; denn diesen angeblichen Mangel hat Beklagter ist sofort und ohne irgend einen Vorbehalt auf die Eigen¬

in der genannten Anzeige gewiß genügend bezeichnet, so daß die schaften der Waare eingetreten, mit der Versicherung, daß diese

Klägerin über diesen Grund der Beanstandung nicht im Zweifel solid gearbeitet sei und der Offerte, wie den Prospekten, entspreche.

sein konnte. Genügend erscheint aber auch die Mängelrüge hin¬ Ferner hat sie dem Beklagten auf seine Rüge hin nicht nur ein¬

sichtlich der Ausführung. Wenn sich auch der Beklagte einer jährige Garantie, sondern im Briefe vom 23. November auch

nähern Angabe darüber, worin die mangelhafte Ausführung zu einen Nachlaß von 2 Fr. per Maschine angeboten. Aus diesem

Tage trete, enthalten hat, so liegt in der Erklärung, daß die Sache Verhalten der Klägerin geht genügend hervor, daß sie damals die

in der Ausführung mangelhaft sei, bereits eine Substanzierung Mängelrüge hinsichtlich der Ausführung der Waare ganz wohl

der Mängelrüge; denn damit wird die Sache nicht bloß allge¬ verstanden hat.

3. Sind daher die Einreden des Beklagten nach den beiden an¬ mein als schlecht oder vertragswidrig bezeichnet, sondern es wird

eine spezielle Eigenschaft hervorgehoben, hinsichtlich derer sie als gegebenen Richtungen hin nicht als verwirkt anzusehen, so muß

mangelhaft erscheine. Die Klägerin erfuhr durch die Mängel¬ sich fragen, ob dieselben materiell begründet seien. Was nun zu¬

nächst die Behauptung anbetrifft, die Maschinen seien nicht eigenes anzeige, daß sich die Beanstandung nicht auf das Material oder

etwa auf Konstruktionsfehler gründe, sondern auf die Art der Fabrikat der Klägerin, so ist diese Behauptung nach den Akten

Ausführung, und bezüglich dieser wiederum, daß sie im Ganzen zwar thatsächlich richtig, aber rechtlich unerheblich; denn in dem

schlecht sei, und zwar so schlecht, daß Beklagter sie seinen Kunden Kaufvertrag hat Klägerin keineswegs eigenes Fabrikat zu liefern

versprochen, und der vom Beklagten betonte Umstand, daß den vember 1893 zugesprochen und Beklagter verpflichtet wird, der¬ Prospekten die Überschrift „Gießerei und Maschinenfabrik Kon¬ selben für die kantonale Instanz eine reduzierte Prozeßkosten¬

stanz“ vorangedruckt ist, sowie seine Behauptung, daß ihm Klä¬ vergütung von 800 Fr. zu leisten. Im übrigen wird das Urteil

gerin bis anhin immer nur eigenes Fabrikat geliefert habe, reichen bestätigt.

für die Annahme nicht hin, daß diese Eigenschaft stillschweigend

zugesagt worden sei. Bezüglich der gerügten Mängel in der Aus¬

führung enthält das angefochtene Urteil keine thatsächlichen Fest¬

stellungen. Es bedarf daher der vom kantonalen Gerichte fest¬

gestellte Thatbestand der Vervollständigung. Nach Art. 82 O.=G.

hat das Bundesgericht in einem solchen Falle die notwendigen

neuen Feststellungen selbst vorzunehmen, sofern dies auf Grund

der vorhandenen Akten geschehen kann, und dies trifft in casu

angesichts der in dem Prozesse erhobenen gerichtlichen Expertise

zu. Diese Expertise kommt zu dem Resultate, daß die Maschinen

zu dem Preise, zu welchem sie dem Beklagten verkauft worden

sind, mit Ausnahme von wenigen Exemplaren annehmbar er¬

scheinen. Bezüglich dieser wenigen Exemplare die Wandlung ein¬

treten zu lassen, würde sich nach den vorliegenden Umständen

offenbar nicht rechtfertigen. Es ist daher dem Beklagten bloß der

Ersatz des Minderwertes zuzusprechen. Eine genaue Feststellung

dieses Minderwertes ist nun freilich in der genannten Expertise

nicht enthalten; eine Rückweisung an die Vorinstanz bezüglich

dieses Punktes würde jedoch angesichts des geringen materiellen

Streitwertes, der zu den Kosten einer Rückweisung in keinem ver¬

nünftigen Verhältnis stände, nicht gerechtfertigt erscheinen. Nach

freiem richterlichem Ermessen, welches gemäß Art. 116, Abs. 2

O.=R. hier Platz zu greifen hat, erscheint es angemessen, den

Minderwertsanspruch auf denjenigen Betrag anzusetzen, den die

Klägerin dem Beklagten freiwillig offeriert hat, d. h. auf im

Ganzen 78 Fr.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung des Beklagten und Widerklägers wird teilweise

als begründet erklärt, und das Urteil des Appellations= und Kassa¬

tionshofes des Kantons Bern vom 5. Dezember 1895 dahin ab¬

geändert, daß der Klägerin ihr Klagebegehren in einem reduzierten

Betrage von 2565 Fr. 60 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 16. No¬

Citato in