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BGE 23 I 774

seien als kompensabel zu erklären und zu Gunsten der Beklagten

in Rechnung zu bringen.

3. Soweit die beklagtischen Gegenforderungen aus dem Licenz¬

vertrage nicht zur Aufhebung der Klagforderung verwendet wur¬

den, seien die Kläger zur Bezahlung des Restbetrages nebst Zins

zu 5 % seit dem 13. Juli 1893 zu verurteilen.

C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter der

Beklagten seine Berufungsanträge, und stellt ferner für den Fall,

als die Kompensation der Gegenforderungen der Beklagten für

unzulässig erklärt würde, das eventuelle Begehren: der Entscheid

sei so lange zu suspendieren, bis das Schiedsgericht über die Gegen¬

forderungen der Beklagten aus dem Licenzvertrage entschieden habe.

Der Vertreter der Kläger trägt auf Abweisung der Berufung an¬

Erwägungen

1. Die durch Vertrag vom 1. Februar 1889 gegründete Firma

110. Urteil vom 21. Mai 1897 in Sachen Märki & Haller Märki, Haller & Cie., Mühlenbaugeschäft, mit Hauptsitz in Aarau,

und Filiale in Monza (Italien) löste sich mittels Trennungs¬ gegen Märki, Haller & Cie. in Liquidation. vertrages vom 21. August 1890 auf, in dem Sinne, daß von

A. Mit Urteil vom 4. März 1897 hat das Handelsgericht den Mitgliedern der bisherigen gemeinsamen Firma Jakob Märki

des Kantons Aargau erkannt: und Karl Haller das Geschäft in Aarau mit Aktiven und Pas¬

1. Die Beklagten sind schuldig, den Klägern 3626 Fr. 80 Cts. siven als neue selbständige Firma „Märki & Haller“, W. Strobel

samt Zins zu 5 % seit der Klageeinreichung, d. h. vom 18. Juli und A. Zopfi dagegen die bisherige Filiale in Monza mit Aktiven

1896 hinweg, zu bezahlen. und Passiven, ebenfalls als selbständiges Geschäft, und zwar unter

Mit der weitergehenden Forderung werden die Kläger abge¬ der Firma „Märki, Haller & Cie.“, übernahmen. Aus dem Tren¬

wiesen. nungsvertrage ist § 5 als wichtig hervorzuheben, der u. a. be¬

2. Auf die Forderung der Beklagten aus dem Licenzvertrage stimmt: „In keinem Falle können aus den frühern Verhältnissen

vom 13. Mai 1892 und demgemäß auf die Widerklage wird nicht dies= oder jenseits, weder jetzt noch künftig, Ansprüche irgend welcher

eingetreten. Art oder Verpflichtungen geltend gemacht werden.“ Die beiden

Dagegen bleiben den Beklagten hinsichtlich der genannten For¬ Firmen blieben auch nach der Auflösung in geschäftlichem Verkehre

derung alle Rechte bestens gewahrt. mit einander. Im September 1892 bestellten Märki & Haller bei

B. Gegen dieses Urteil ergriffen die Beklagten rechtzeitig die dem Geschäft in Monza fünf Walzenstühle zum Gesamtpreise von

Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, das angefoch¬ 7710 Fr. und im Oktober 1892 einen sechsten Walzenstuhl zu

tene Urteil sei in folgendem Sinne abzuändern: 1750 Fr. Bei den Bestellungen bedungen sich Märki, Haller & Cie.

1. Den Beklagten seien die Kontokorrentzinse aus der Zeit vor Bezahlung durch Dreimonattratten von der Präsentation der Fak¬

der Trennung im Betrage von 1506 Fr. zu ihren Gunsten in tura und des Bahn=Recus an aus. Die Lieferung der sechs

Rechnung zu bringen. Walzenstühle erfolgte am 26. Oktober. An den Kaufpreis bezahlten

2. Die beklagtischen Gegenforderungen aus dem Licenzvertrag die Käufer nur 736 Fr. 40,Cts., und zwar gemäß Anweisung der

Verkäufer an einen gewissen Piat in Paris. Märki, Haller & Cie. Kompensation bezw. Novation als Forderung aus dem Kaufe

verlangten wiederholt die Ausstellung von Accepten; Märki & erloschen. Von ihren Gegenforderungen sodann ist zunächst hervor¬

Haller gingen jedoch darauf nicht ein, sondern sandten ihnen zuheben: eine Post von 1506 Fr. als Betrag der Kontokorrent¬

im November 1892 einen auf den 12. November 1892 abge¬ zinsen vom 1. Februar 1889 bis 20. August 1890. Ferner

schlossenen Kontokorrentauszug, wonach sich ein Saldo von 794 Fr. beanspruchen sie von den Klägern 6000 Fr., event. 1500 Fr.,

35 Cts. zu Gunsten der Kläger ergab. Darin war auch die For¬ als Licenzgebühr gemäß dem oben erwähnten Licenzvertrag. Die

derung der Kläger für die sechs Walzenstühle mit 9460 Fr. auf¬ Kläger bestritten, je eine Abrechnung der Beklagten anerkannt zu

genommen. Die Kläger erwiderten hierauf, sie können nicht damit haben und hielten daran fest, daß die Fakturaforderung als selb¬

einverstanden sein, daß die Beklagten einen Kontokorrentauszug ständige Forderung, bezüglich deren die Beklagten Baarzahlung

senden, anstatt Accepte auszustellen; überdies können sie mit dem versprochen und somit auf die Kompensation verzichtet haben,

Saldo der Beklagten nicht einig gehen. Am Kontokorrentauszug anzusehen sei. Sie anerkannten die Zinsforderung der Beklagten

bemängelten sie insbesondere die Anrechnung von Kontokorrent¬ nicht. Den Forderungen aus dem Licenzvertrage hielten sie event.

zinsen aus der Zeit vor und nach dem Trennungsvertrage im entgegen, die Beklagten haben ihrerseits den Vertrag nicht gehörig

Gesamtbetrage von 2336 Fr. 45 Cts. Trotz ihrer Differenzen erfüllt und dadurch den Klägern großen Schaden zugefügt, den sie

betreffend den Kontokorrent blieben die Parteien im Geschäfts¬ eventuell compensando geltend machten, in erster Linie aber

verkehr. Aus diesem Verkehre ist noch folgendes Rechtsgeschäft zu machten sie geltend, die staatlichen Gerichte seien gemäß § 10 jenes

erwähnen: Durch Vertrag vom 13. Mai 1892 überließen die Vertrages zur Behandlung der Forderungen aus demselben unzu¬

Beklagten den Klägern den Vertrieb eines von erstern erfundenen ständig. Letztern Ausführungen hielten die Beklagten die replica

patentierten sog. Zellensichters auf dem Gebiete Italiens (sog. doli entgegen, die sie hauptsächlich damit begründeten, auch der

Licenzvertrag), gegen Bezahlung einer Licenzgebühr von 150 Fr. Trennungsvertrag habe das schiedsgerichtliche Verfahren vorgesehen;

per Maschine für die 200 ersten verkauften Maschinen und 100 Fr. wenn nun die Kläger gleichwohl den staatlichen Richter angerufen

per Maschine für die übrigen verkauften Maschinen, eventuell von haben, so dürfen die Beklagten dadurch nicht um die Kompensa¬

1500 Fr. im ersten, 2000 Fr. im zweiten, 3000 Fr. im dritten tionseinrede gebracht werden.

und 2500 Fr. im vierten Jahre. § 10 des Vertrags bestimmt: 2. Bei ihrem sub Fakt. A mitgeteilten Urteile geht die Vor¬

„Aus diesem Vertrage entstehende Zwiste müssen durch Schieds¬ instanz davon aus, die Kläger haben durch Aufnahme des Faktura¬

gerichte geordnet werden. In dem per 31. März 1895 abge¬ betrages von 9460 Fr. in den den Beklagten zugestellten Konto¬

schlossenen Kontokorrentauszuge der Kläger für die Beklagten ist korrentauszug vom 31. März 1895 anerkannt, daß dieser Betrag

die Forderung von 9460 Fr. aufgenommen. Trotzdem erfolgte einen Bestandteil des Kontokorrentverhältnisses bilde; daraus folge,

keine Einigung betreffend diese Faktur; dies führte schließlich im daß die Beklagten berechtigt seien, der Klagforderung Gegenforde¬

Jahre 1896 zum Prozeß, in welchem die Kläger als Rest jener rungen aus dem Kontokorrentverkehre entgegenzustellen. Was die

Faktur 4460 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. März 1893 for¬ heute noch streitigen Gegenforderungen der Beklagten betrifft, so

dern. Die Beklagten machten eine Reihe von Gegenforderungen bemerkt sie betreffend den Zinsanspruch: Die Forderung von

geltend, beantragten demgemäß Abweisung der Klage und erhoben Zinsen aus dem vor der Trennung bestandenen Kontokorrent¬

eine Widerklage, soweit ihre Ansprüche die Klageforderung über¬ verkehre zähle offenbar auch zu den Ansprüchen aus frühern Ver¬

stiegen. Sie nahmen zunächst den Standpunkt ein, die Faktura¬ hältnissen, deren Geltendmachung der Trennungsvertrag ein für

forderung sei, da die Kläger den Kontokorrent in diesem Punkte allemal habe ausschließen wollen; diese Gegenforderung sei daher

nicht bestritten haben, im Kontokorrent aufgegangen, somit durch abzuweisen. In der Frage der Zulässigkeit von Gegenforderungen

aus dem Licenzvertrage tritt sie der Auffassung der Kläger bei, nicht. Würde man den § 5 so allgemein auslegen, wie es die

wonach ihre Kompetenz zur Beurteilung auch von einredeweise Vorinstanz thut, würde dies zu der Konsequenz führen, daß die

geltend gemachten Forderungen aus dem genannten Vertrage Parteien Aktiven und Passiven nicht ermitteln könnten. Ist so¬

durch die Schiedsvertragsklausel ausgeschlossen ist. nach der Zinsenanspruch der Beklagten nicht schon durch § 5

3. Nachdem die Kläger gegen das vorinstanzliche Urteil die des Trennungsvertrages ausgeschlossen, so ist zu prüfen, ob ihnen

Berufung an das Bundesgericht nicht ergriffen haben, ist die der ihnen obliegende Beweis für dessen Existenz gelungen ist.

Frage, ob die eingeklagte Kaufpreisforderung als ein Bestandteil in dieser Beziehung ist vorab zu bemerken, daß allerdings die

des zwischen den Parteien bestehenden Kontokorrentverhältnisses beiden Niederlassungen in Aarau und Monza zur Zeit, als sie

anzusehen sei, erledigt; streitig sind nur noch zwei Punkte: der noch im Verhältnisse von Hauptniederlassung und Filiale zu ein¬

Anspruch der Beklagten auf Kontokorrentzinsen aus der Zeit vom ander standen, nicht eigentlich gegenseitig Gläubiger und Schuldner

1. Februar 1889 bis 20. August 1890, und ihr Anspruch aus sein konnten; allein die Parteien waren durch keinen Umstand

dem Licenzvertrage. gehindert, im Zeitpunkte ihrer Trennung, ihrer itio in partis,

4. Was den Zinfenanspruch betrifft, kann nicht etwa gesagt wer¬ alles im Kontokorrent aufgeschriebene zu Forderungen und Schul¬

den, es handle sich hier lediglich um eine Thatfrage, die der Über¬ den zu gestalten. Das ist denn auch in der That geschehen; wären

prüfung durch das Bundesgericht entzogen sei; vielmehr ist zu nsskripturen gemacht worden, so hätten sie mit dem Momente

ermitteln, ob sich die Begründetheit des Anspruches aus dem der Trennung rechtlichen Bestand als Forderung und Schuld

genannten Geschäftsverkehre der Parteien ergebe oder aber ins¬ gewonnen. Auf (diesem Standpunkte scheinen denn auch die Be¬

besondere durch Art. 5 des Trennungsvertrages ausgeschlossen sei klagten zu stehen. Allein der auf ihnen ruhende Beweis ist nicht

eine Frage des Beweises, zu deren Beurteilung das Bundes¬ gelungen. Sie machen geltend, es sei Übung zwischen den Parteien

gericht kompetent ist. In dieser Hinsicht kann nun der in Erwä¬ gewesen, die aus dem Kontokorrent hervorgehenden Forderungen

gung 2 angeführten Begründung der Vorinstanz nicht beigetreten mit 5 % zu verzinsen, und die Kläger haben die Verrechnung

werden. Zwar lauten die Ausdrücke in § 5 des Trennungsver¬ dieser Zinsen stillschweigend anerkannt. Allein diese letztere Behaup¬

trages sehr allgemein; allein eine nähere Prüfung ergiebt, daß tung ist durch die durchaus aktengemäßen Feststellungen der Vor¬

unter den „Ansprüchen irgend welcher Art oder Verpflichtungen“ instanz, wonach die Kläger die Pflicht zur Zinszahlung von

aus den frühern Verhältnissen dieser Zinsanspruch nicht inbegriffen Anfang an bestritten haben, widerlegt, und damit fällt auch die

sein kann. Betrachtet man nämlich, wie es einzig richtig ist, § 5 Schlüssigkeit der erstern Behauptung dahin.

des Trennungsvertrages in Verbindung mit dem Gesamtinhalte Es hat also in diesem Punkte beim angefochtenen Urteil sein

des Vertrages, so ergiebt sich aus den §§ 3 und 4, worin aus¬ Bewenden.

drücklich von einem „restlichen Guthaben“, das Monza an Aarau 5. Den zweiten noch streitigen Punkt betreffend, ist vor allem

zu zahlen hat, und von einem „sich ergebenden Saldo“ zu Gunsten die Begründetheit der von den Klägern gegenüber den Forderungen

Aaraus die Rede ist, daß jenen Ausdrücken in § 5 nicht die allgemeine der Beklagten aus dem Licenzvertrage erhobenen Einrede der Un¬

Bedeutung beigelegt werden kann, die sie für sich allein angesehen zuständigkeit der staatlichen Gerichte und der daherigen Nichtzuläs¬

haben. Aus jenen §§ 3 und 4 geht vielmehr hervor, daß der sigkeit der Kompensation jener Forderungen mit dem von den

Saldo zu Gunsten Aaraus erst noch zu ermitteln war. Aus den Klägern eingeklagten Anspruch zu prüfen. Dabei mag, weil zur

Akten ist nun nirgends ersichtlich, welches der Betrag der Aktiven Entscheidung der Hauptfrage nicht nötig, dahingestellt bleiben, ob

und Passiven auf jeder Seite war; da ein Inventar nicht einge¬ diese Einrede aus dem Schiedsvertrage als materielle Einrede

legt worden ist, muß angenommen werden, ein solches existiere anzusehen ist, wie dies das Bundesgericht i. S. Stigler, A. S.

doppelter: einerseits ist sie lediglich ein Verteidigungsmittel mit XIII, S. 355, Erw. 4, ausgeführt hat, oder als prozessualische dem Zweck, einen Erlöschungsgrund der eingeklagten Forderung Einrede, wie dies offenbar die Vorinstanz (in Überinstimmung z. B. zu behaupten; andrerseits macht sie eine selbständige Forderung

mit Wach, Handbuch des Civilprozeßrechts I, S. 72, Anm. 29) geltend. Weil und soweit letzteres der Fall ist, wird denn auch annimmt. Klar und außer Streit ist, daß die Beklagten die An¬ das über die eingeklagte Forderung ergehende Urteil rechtskräftig sprüche, die sie heute nur kompensations= und widerklageweise gel¬ auch für die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der zur tend machen, gemäß § 10 des Licenzvertrages als Hauptkläger Kompensation verstellten Gegenforderung, wie dies die deutsche nur vor einem Schiedsgerichte geltend machen könnten. Fraglich Civilprozeßordnung in § 293 als einzige Ausnahme von dem ist nur, ob diese Ansprüche trotz des Schiedsvertrages verteidigungs¬ Satze, daß Entscheidungen über Einreden niemals rechtskräftig

weise vor den staatlichen Gerichten erhoben werden dürfen und werden, ausdrücklich bestimmt. Ist dem aber so, so folgt daraus, alsdann von diesen materiell auf ihre Begründetheit zu unter¬ daß die staatlichen Gerichte zur Entscheidung über die aus dem

suchen sind. Licenzvertrage entstehenden Forderungen auch soweit sie nur kom¬

Die Schiedsklausel betreffend ist nun zunächst, in Übereinstim¬ pensationsweise erhoben werden, gemäß der Schiedsgerichtsklaufel

mung mit dem Urteile des Bundesgerichts vom 11. November nicht befugt sind, weil eben auch hier rechtskräftig über den Bestand

1892 in Sachen der Tessiner Kantonalbank gegen den Kanton der Forderung entschieden würde. Eine solche Entscheidung wollten

Tessin (A. S. XVIII, S. 965), zu sagen, daß der Schiedsvertrag aber die Parteien offenbar aus Zweckmäßigkeitsgründen, wie sie

dem kantonalen Rechte untersteht (vergl. auch Soldan, le code von den Klägern richtig namhaft gemacht werden, den staatlichen

fédéral des obligations et le droit cantonal, S. 170, Nr. 5), Gerichten entziehen.

und dies hat zur Folge, daß die der fraglichen Schiedsklausel

6. Zu untersuchen ist nach dem oben Ausgeführten endlich ein¬

von der Vorinstanz gegebene Auslegung für das Bundesgericht zig noch, ob die so gewonnene Auslegung der Schiedsklausel mit

an sich bindend ist, und das Bundesgericht nur zu prüfen hat, den Bestimmungen des eidg. O.=R. über die Verrechnung von

ob durch diese Auslegung die Bestimmungen des eidg. O.=R. über Forderungen im Widerspruche steht. Dies ist zu verneinen. Zu¬

Kompensation von Forderungen verletzt seien. Übrigens erscheint nächst könnte sich fragen, ob nicht in dem Schiedsvertrage zugleich

jene Auslegung auch materiell richtig. Hierüber ist zu bemerken: implicite ein teilweiser Verzicht auf die Kompensation im Sinne Nach § 10 des Licenzvertrages müssen aus demselben entstehende des Art. 139 O.=R. liege; dafür ließe sich anführen, daß der

Zwiste“ durch Schiedsgericht geordnet werden. Die Voraussetzung vom Verzicht auf die Kompensation handelnde Art. 139 O.=R.

der Anwendbarkeit dieser Klausel ist offenbar vorhanden, handelt die Gründe, wenn ein Verzicht anzunehmen ist, nicht erschöpfend

es sich doch gerade um bestrittene Forderungen aus dem Licenz¬ aufzählt und ferner zweifellos auch einen nur teilweisen Verzicht

vertrage. Die Argumentation der Beklagten, durch jene Klausel zuläßt, ein solcher aber darin gefunden werden kann, daß auf die

ei nur die klageweise Geltendmachung derartiger Forderungen Beurteilung vor dem staatlichen Richter verzichtet wird, weil eben,

ausgeschlossen, geht fehl. Einmal machen sie dieselben ja zum Teil, wie in Erwägung 5 ausgeführt, die Beurteilung auch einer nur

soweit sie die Ansprüche der Kläger übersteigen, selbst widerklage¬ kompensationsweise geltend gemachten Forderung, für die ein

weise, also angriffsweise auf dem Wege der Klage, geltend, und Schiedsgericht vorgesehen ist, durch den ordentlichen Richter aus¬

daß dies nach § 10 des Licenzvertrages nicht angeht, leuchtet geschlossen ist. Allein diese Auffassung würde zu weit gehen; ein

ohne weiteres ein. Allein auch soweit nur die Frage der Zuläs¬ Verzicht auf das materielle Recht der Kompensation lag nicht in der

sigkeit der Kompensation in Frage kommt, ist die fragliche Klausel Willensmeinung der Parteien. Von einer Verletzung der bundes¬

in einem der Auffassung der Beklagten entgegengesetzten Sinne zu rechtlichen Bestimmungen über Kompensation kann nun deshalb

interpretieren. Denn der Zweck der Kompensationseinrede ist ein

keine Rede sein, weil die Forderung an und für sich kompensabel

bleibt, ja die Kompensabilität von den Klägern geradezu anerkannt

ist. Die Sache liegt so, daß die Beklagten lediglich darauf ver¬

zichtet haben, die Kompensationseinrede zur Zeit, in diesem

Prozesse, geltend zu machen, daß ihnen aber im übrigen das

Recht der Kompensation unbenommen bleibt.

7. Von diesem Gesichtspunkte aus muß auch das erst in der

heutigen Verhandlung eventuell gestellte Begehren der Beklagten

um Sistierung des Prozesses bis nach Erledigung der Strei¬

tigkeiten aus dem Licenzvertrage durch das Schiedsgericht abge¬

wiesen werden, ganz abgesehen davon, daß es fraglich ist, ob ein

solches Begehren in diesem Stadium des Prozesses noch zulässig

ist. Denn die Kläger haben ein Recht auf ungehinderte Durch¬

führung des Prozesses; Sache der Beklagten wäre es gewesen,

rechtzeitig für Beurteilung der Streitigkeiten aus dem Licenzver¬

trage durch ein Schiedsgericht zu sorgen.

Daß schließlich die der Einrede aus dem Schiedsvertrage ent¬

gegengehaltene Replik der Arglist unbegründet ist, weist die Vor¬

instanz durchaus zutreffend nach.

Die Berufung der Beklagten ist also auch im zweiten Punkte

abzuweisen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und demgemäß

das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 4. März

1897 in allen Teilen bestätigt.

Citato in