Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

BGE 24 I 145

24. Entscheid vom 15. Februar 1898 in Sachen Ganz.

Art. 92, Ziff. 3 Schuldbetr.- und Konk.-Ges. — Unpfändbarkeit

von Erfindungspatenten und gewerblichen Modellen?

A. Im Konkurse des Schreinermeisters Ganz in Fraubrunnen

wurden vom Konkursamte Fraubrunnen zwei schweizerische Erfin¬

dungspatente für Tische, Nr. 6334 und Nr. 8009, sowie zwei in

der Schweiz gewerblich geschützte Modelle für Tisch= und Bankfüße

Nr. 1175 und 4467, die dem Konkursiten zustanden, zur Masse

gezogen. Ganz beschwerte sich hiegegen bei den zuständigen kanto¬

nalen Aufsichtsbehörden, unter Berufung erstens auf Art. 92,

Ziffer 3 des Betreibungsgesetzes und sodann auf die Bestim¬

mungen der Bundesgesetze betreffend die Erfindungspatente, vom

29. Juni 1888, und betreffend die gewerblichen Muster und

Modelle, vom 21. Dezember 1888, nebst den darauf bezüglichen

Vollziehungsverordnungen, aus denen sich ergebe, daß die frag¬

lichen Patente und Modelle unpfändbar seien. Mit Entscheid vom

8. Januar 1898 wies die bernische kantonale Aufsichtsbehörde

die beiden Beschwerden ab, indem sie ausführte: Unter den Be¬

griff der zur Ausübung des Berufes notwendigen Werkzeuge, Ge¬

rätschaften und Instrumente im Sinne des Art. 92, Ziffer 3

des Betreibungsgesetzes könnten die fraglichen Patente und Mo¬

delle auch bei weitester Auslegung nicht subsumiert werden; denn

dieselben kämen nur als Voraussetzungen für den Schutz des

gewerblichen Eigentumsrechtes in Betracht. Dafür aber, daß diese

Rechte absolut unpfändbar seien, böten die gesetzlichen Bestimmun¬

gen keinen sichern Anhaltspunkt. Im Gegenteil seien dieselben

nach gesetzlicher Vorschrift in gewissen Fällen gegen den Willen

des Berechtigten ökonomisch verwertbar und eine freiwillige Ver¬

pfändung sei im Gesetze speziell vorgesehen. Es bestehe daher kein

plausibler Grund, um jene Rechte von vornherein als unpfändbar

anzusehen, und die gegenteilige Annahme erscheine sogar als die

näher liegende, so daß von einer Gutheißung der Beschwerde keine

Rede sein könne. Eine andere Frage freilich sei es, fügte die Auf¬

sichtsbehörde bei, ob die betreffenden Rechte nicht in dem Sinne höchst

persönlich seien, daß die zwangsweise Versteigerung derselben nicht lichen Rechte als höchst persönliche erscheinen. Im Gegenteil ist statthaft wäre; diese Frage könne aber als eine solche rein civil¬ die Übertragung derselben in verschiedenen Formen, insbesondere rechtlicher Natur einzig von den Gerichten entschieden werden. auch deren Verpfändung ausdrücklich vorgesehen (Art. 5 des B. Gegen diesen Entscheid hat G. Ganz an das Bundesgericht Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente und Art. 4 des¬ rekurriert, indem er wiederholt, daß aus den Gesetzen betreffend jenigen betreffend die gewerblichen Muster und Modelle). Dann die Erfindungspatente und betreffend die gewerblichen Muster und ist aber nicht einzusehen, weshalb diese Rechte nicht auch zu Modelle als Grundsatz sich ergebe, daß die fraglichen Rechte Gunsten der Gläubiger des Berechtigten beschlagnahmt und auf höchst persönlicher Natur seien und abgesehen von den ausdrück¬ dem Wege der Zwangsexekution zur Verwertung sollten gebracht lich vorgesehenen Ausnahmen des Lieenzzwanges und der Expro¬ werden können. Der Rekurrent wendet ein, nach den Gesetzen priation ohne Einwilligung des Inhabers nicht auf andere über¬ tragen werden können. von den ausdrücklich erwähnten Fällen des Licenzzwanges und der Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht Expropriation, nur eine freiwillige Übertragung der fraglichen

Erwägungen

Rechte möglich. Eine positive Bestimmung, die die zwangsweise Mit Recht ist der Rekurrent in der bundesgerichtlichen Instanz Beschlagnahme und Verwertung zu Gunsten der Gläubiger des nicht mehr darauf zurückgekommen, daß ihm die fraglichen Pa¬ Inhabers des Patents bezw. des Musters oder Modells aus¬ tente und Modelle gemäß Art. 92, Ziffer 3 des Betreibungs¬ schließen würde, vermochte jedoch der Rekurrent nicht zu nennen gesetzes zu belassen seien. Denn es ist gewiß richtig, daß solche daraus ferner, daß die erwähnten Spezialgesetze hierüber nichts Objekte eine völlig andere wirtschaftliche Bedeutung und Zweck¬ enthalten, kann für den Standpunkt des Rekurrenten eben¬ bestimmung haben, als die in Art. 92, Ziffer 3 erwähnten, zur falls nichts hergeleitet werden, da die Zwangsexekution ihrerseits Ausübung eines Berufes dienenden Werkzeuge, Gerätschaften und eine einheitliche und selbständige Regelung in einem Spezialgesetze Instrumente, und daß der Gesichtspunkt des Schutzes der per¬ gefunden hat. Sonach muß die Pfändung bezw. die Einbeziehung sönlichen Berufsthätigkeit, der den Gesetzgeber dazu geführt hat, derartiger Rechte in die Konkursmasse als statthaft erklärt und letztere in gewissem Umfange von der Beschlagnahme durch der Rekurs abgewiesen werden. Damit ist übrigens die Frage in Gläubiger auszuschließen, für erstere nicht zutrifft. Frägt es endgültiger Weise entschieden, und davon, daß sich die Civilgerichte sodann, ob die erwähnten Patente und Modelle aus einem an¬ bei Anlaß der Versteigerung auch noch über dieselbe auszusprechen dern Grunde, kraft ihrer rechtlichen Beziehungen zum Inhaber, hätten, wie die Vorinstanz meint, kann keine Rede sein, abgesehen nicht pfändbar seien, bezw. nicht zur Konkursmasse gezogen wer¬ davon, daß völlig unerfindlich ist, in welcher Weise die Frage den dürfen, so ist zu bemerken: Die Erfindungspatente und die zum Entscheid der Gerichte gebracht werden sollte.

gewerblichen Muster und Modelle repräsentieren gewisse Erfinder¬

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer rechte, die zweifellos, soweit sie geschützt sind, zu den Vermögens¬

erkannt: rechten gehören. Deren rechtlicher Natur nun steht durchaus nicht Der Rekurs wird abgewiesen. entgegen, daß sie von der Person des Erfinders, bezw. des ur¬

sprünglichen Inhabers des Patentes oder des Musters oder

Modells losgelöst und mit letzteren auf einen Dritten übertragen

werden. Ebensowenig läßt die positivrechtliche Ausgestaltung des

Patent= bezw. des Muster= und Modellschutzes in den schweizeri¬

schen Gesetzen vom 29. Juni und 21. Dezember 1888 die frag¬

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