Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

26 I 163

BGE 26 I 163

31. Entscheid vom 24. März 1900 in Sachen

Winter und Genossen.

Stellung der Betreibungs- und Aufsichtsbehörden gegenüber den Nach¬

lassbehörden und Gerichten bez. der Frage der Nachlassstundung

und der Konkurseröffnung. — Nach Eröffnung des Konkurses ist eine

Nachlassstundung (Art. 298 Betr.-Ges.) ausgeschlossen. Art. 317

Betr.-Ges. — Bedeutung der Publikation des Konkurses.

Sachverhalt

I. Am 29. Dezember 1899 erklärte sich Jos. Rüedi, Schreiner in Littau, gegen den verschiedene bis zur Verwertung vorgerückte Betreibungen hängig waren, beim Gerichtspräsidenten von Kriens und Malters insolvent. Dieser machte hievon dem zuständigen Betreibungs= und Konkursamt Anzeige mit der Bemerkung, dass am 1. Januar 1900 der Konkurs eröffnet werde. Gestützt hierauf wurde die ausgeschriebene Liegenschaftssteigerung zurückgerufen.

Die Konkurseröffnung erfolgte dann nicht am 1., sondern am 5. Januar 1900. Dem Konkursamt wurde hievon Anzeige ge¬ macht. Bevor jedoch die Konkurseröffnung publiziert wurde, teilte der Gerichtspräsident dem Konkursamt mit, dass dem Schuldner auf sein Gesuch hin Nachlassstundung gewährt worden sei und dass die Konkurseröffnung deshalb zurückgezogen werde. Unterm 11. Januar beschwerten sich gegen diese Verfügung des Gerichts¬ ausgegangen wird, der Gerichtspräsident habe bei Erlass derselben präsidenten drei Gläubiger des Rüedi, die heutigen Rekurrenten, als Aufsichtsbehörde über das Konkursamt von Kriens und bei der Justizkommission des luzernischen Obergerichts, weil es Malters gehandelt, in welchem Falle in der Verfügung die Wei¬ dem Gerichtspräsidenten nicht zugestanden sei, die Konkurseröff¬ sung zu erblicken wäre, dass der am 5. Januar erfolgten Kon¬ nung zurückzuziehen. Mit Entscheid vom 27. Januar 1900 wies kurseröffnung wegen der seither dem Schuldner gewährten Nach¬ die Justizkommission „als kantonale Auffichtsbehörde für Schuld¬ lassstundung keine Folge zu geben sei. Das war offenbar auch betreibung und Konkurs“ die Beschwerde ab, weil ein Widerspruch die Meinung der luzernischen Justizkommission, die über die Be¬ zwischen der Konkurseröffnung einerseits und der Gewährung der schwerde der Rekurrenten „als kantonale Aufsichtsbehörde“ ent¬ Nachlassstundung und dem Rückzug der Konkurseröffnung nicht schieden hat. Auch wenn übrigens davon ausgegangen wird, es vorliege, da der Schuldner jederzeit, auch nach der Konkurseröff¬ habe der Gerichtspräsident als Konkursrichter gehandelt, wären nung, einen Nachlassvertrag anzustrengen berechtigt und anderseits die Vollstreckungsorgane (das zuständige Konkursamt und die der Gerichtspräsident als Nachlassbehörde verpflichtet gewesen sei, Aufsichtsbehörden) an seine Verfügung nicht unbedingt gebunden;

falls er die in Art. 293 ff. des Betreibungsgesetzes normierten vielmehr stünde ihnen eine selbständige Kognition darüber zu, ob Voraussetzungen für gegeben erachtete, dem Schuldner nach Mass¬ dieselbe überhaupt auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, und sie gabe von Art. 295 Stundung zu gewähren, was gemäss Art. 297 wären befugt, darüber hinwegzugehen, sofern es sich ergeben sollte, die Einstellung des Betreibungsverfahrens, mithin die Sistierung dass die Verfügung dieser Grundlage entbehre und gegen zwingende sowohl der Grundpfandverwertung, als der Konkurseröffnung zur Vorschriften des Gesetzes verstosse. Denn die Vollstreckungsorgane Folge gehabt habe. sind den Gerichtsbehörden im allgemeinen nicht subordiniert, sondern

II. Gegen diesen Entscheid beschweren sich die Rekurrenten beim koordiniert, und sie brauchen sich unberechtigte Eingriffe der letztern Bundesgericht und stellen den Antrag, es sei derselbe, weil gesetz¬ in das ihnen zugewiesene Rechtsgebiet nicht gefallen zu lassen.

widrig, aufzuheben und zu verfügen, dass über Schreiner Rüedi Und zwar können in einem solchen Falle die Aufsichtsbehörden so¬ der Konkurs durchzuführen und dagegen die bewilligte Nachlassstun¬ gar von Amtes wegen, und ohne dass es einer Beschwerde bedarf, dung als hinfällig zu erklären sei. den untern Vollstreckungsorganen den rechten Weg weisen.

III. Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt, im wesentlichen unter 2. Sachlich nun ist zweifellos, dass der Rückruf der Konkurs¬ Verweisung auf die Erwägungen ihres Erkenntnisses, auf Ab¬ eröffnung eine der gesetzlichen Ordnung und dem durch die Kon¬ weisung des Rekurses an. kurseröffnung geschaffenen Zustand der Gleichstellung der Gläu¬

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht biger durchaus zuwiderlaufende Verfügung war. Wenn einmal

Erwägungen

1. Die Aufsichtsbehörden sind nach der im Betreibungsgesetze bundenen Folgen eingetreten sind, so hat sich der Konkursrichter vorgenommenen Kompetenzausscheidung nicht befugt, die dem als solcher in das Verfahren nicht weiter einzumischen, bis es Schuldner Rüedi von der Nachlassbehörde gewährte Nachlassstun¬ sich um den Schluss desselben (Art. 268) oder um dessen Wider¬ dung aufzuheben, auch wenn sie sich als gesetzwidrig herausstellen ruf (Art. 195 f. und 317) oder um die Einstellung des Ver¬ sollte; ebensowenig steht ihnen eine solche Kompetenz zu hinsicht¬ fahrens wegen Vermögensmangel (Art. 230) oder um Anord¬ lich der daraufhin vom Gerichtspräsidenten von Kriens und nung des summarischen Verfahrens (Art. 231 des Betreibungs¬ Malters verfügten Aufhebung der Konkurseröffnung, sofern an¬ gesetzes) handelt. Abgesehen hievon ist der Konkurs vom Kon¬ genommen wird, dass der Gerichtspräsident dieselbe als Konkurs¬ kursamte bezw. der Konkursverwaltung unabhängig vom Kon¬ richter erlassen habe. Dagegen haben dieselben allerdings dann kursrichter dem Gesetze gemäss durchzuführen. Hieran kann der das Recht, die letzterwähnte Verfügung aufzuheben, wenn davon Umstand nichts ändern, dass nach der Eröffnung des Konkurses

eröffnetem Konkurse. Es wäre ferner auch falsch, anzunehmen, vom Schuldner ein Nachlassvertrag vorgeschlagen wird. Dies

dass die Wirkungen des Konkurserkenntnisses erst mit der Publi¬ hemmt die Weiterführung des Konkurses in keiner Weise und

kation desselben eintreten. Die Konkurseröffnung wird nicht erst insbesondere kann von einer Nachlassstundung im Sinne von

mit der letzern perfekt, sondern diese ist einfach eine formale gesetz¬ Art. 295 in einem solchen Falle keine Rede sein. Der Zweck der

liche Folge der erstern. In Fällen, in denen der Schuldner durch Nachlassstundung mit Bezug auf die Veränderung der Rechtsstel¬

Insolvenzerklärung den Konkurs herbeiführt, kann es sich sogar lung des Schuldners, die Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit

fragen, ob nicht die Wirkungen der Konkurseröffnung schon mit einerseits, die Einstellung von exekutiven Massnahmen und des

der Insolvenzerklärung eintreten. Es ist denn auch nicht der Laufs von Verjährungs= und Verwirkungsfristen anderseits, ent¬

Konkursrichter, der die Publikation des Konkurserkenntnisses an¬ fällt vollständig, wenn über denselben der Konkurs eröffnet ist, ordnet, sondern das Konkursamt, und dieses hat - falls und auch die Vorschriften darüber, was während der Nachlass¬ nicht etwa die Voraussetzungen der Art. 230 oder 231 des Be¬ stundung zu geschehen habe (insbesondere Inventaraufnahme und treibungsgesetzes für gegeben erachtet — ohne weiteres von Schuldenruf), treffen in diesem Falle nicht zu. Es ist demgemäss Amtes wegen die Publikation vorzunehmen. Nachdem somit dem auch in Art. 317 des Betreibungsgesetzes, wo der Nachlassvertrag Konkursamte das Konkurserkenntnis mitgeteilt war, hatte dasselbe im Konkurs, d. h. nach Eröffnung des Konkurses, im

auch vorliegend ohne anderes die durch das Gesetz vorgeschriebenen Anschluss an die Bestimmungen über den Nachlassvertrag ausser Massnahmen für die Durchführung des Konkurses zu treffen, Konkurs im wesentlichen durch Verweisung auf die für letztern

d. h. zunächst das Konkurserkenntnis zu publizieren, eventuell aufgestellten Bestimmungen normiert ist, den Vorschriften über die Zustimmung des Konkursrichters zur Einstellung des Ver¬ die Nachlassstundung nicht gerufen. Wie wenig ein nach der fahrens wegen Vermögensmangel oder zur Durchführung des Konkurseröffnung angestrebter Nachlassvertrag das Konkursver¬ summarischen Verfahrens nachzusuchen. Die dem Schuldner nach fahren zu hemmen vermag, zeigt insbesondere auch die Bestim¬ der Konkurseröffnung erteilte Nachlassstundung konnte ihn dieser mung in Art. 317, dass die Verhandlung über den Nachlassver¬ Pflicht nicht entheben, und der Mitteilung des Gerichtspräsiden¬ trag erst in der zweiten Gläubigerversammlung stattzufinden habe, ten, dass die Konkurseröffnung aufgehoben wurde, hatte er, wenn sowie die ebendaselbst getroffene Anordnung, dass die Konkursver¬ sie vom Konkursrichter ausging, von vornherein keine Berücksich¬ waltung an die Stelle des Sachwalters trete. Aus allem dem geht tigung zu schenken, eventuell wenn sie von dem Gerichtspräsidenten klar hervor, dass der Konkurs weiterzuführen ist, auch wenn der

als Aufsichtsbehörde erlassen wurde, ist sie durch den heutigen Schuldner nach dessen Eröffnung einen Nachlassvertrag anstrebt

Entscheid als ungesetzlich zu erklären und aus dem Weg zu räu¬ und dass es schlechterdings nicht angeht, den Gang des Verfah¬ men (vgl. Archiv III, Nr. 115). rens nach jenem Momente durch Nachlassstundung aufzuhalten.

Wenn die kantonale Aufsichtsbehörde sagt, dass das Konkurser¬ Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer kenntnis eine Betreibungshandlung sei und den Abschluss der Be¬ erkannt:

treibung auf Konkurs bilde, so ist, auch wenn die Auffassung Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet als richtig hingenommen werden will, nicht einzusehen, wieso dies erklärt und demgemäss, unter Aufhebung der entgegenstehenden an dem Gesagten etwas ändern sollte. Die Vorinstanz beruft sich Weisung der untern kantonalen Aufsichtsbehörde das zuständige diesbezüglich auf Art. 297 des Betreibungsgesetzes, wo allerdings Konkursamt angewiesen, dem Konkurserkenntnis über Schreiner bestimmt ist, dass während der Nachlassstundung eine Betreibung Rüedi vom 5. Januar 1900 die gesetzliche Folge zu geben.

gegen den Schuldner weder angehoben, noch fortgesetzt werden kann. Allein diese Wirkung der Nachlassstundung kann natürlich da nicht eintreten, wo letztere selbst ausgeschlossen ist, d. h. nach

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