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26 I 181

BGE 26 I 181

34. Urteil vom 21. Zuni 1900 in Sachen Fischer gegen Molina.

Ein staatsrecktlicher Rekurs wegen Verletzung des Art, 59 B.-V. ist zulässig schon gegen eine Ladung, atso auck gegen einen sogenannten « exploit ». — Gewillkürler Gerichtsstand ?

Sachverhalt

A. Rudolf Fischer betreibt in Zürich LT in bescheidenem Umfange ein Drogueriegeschäft. Am 195. März 1900 unterschrieb er in seinem Geschäftslokale ein zwischen ihm und der Firma Veuve

Molina in Genf fchrifilich getroffenes Abkommen, laut welchem er erflärte, von dieser Firma drei Kisten zu je 120 Dutzend Stück ihrer Viktoriaseise zum Preise von 7 Fr. 45 Cts. per Dugtend, zahlbar Ende Juli 1900, käuflich übernehmen (« acheter ferme ») zu wollen. Die ganze Vertragsurkunde ist in französischer Sprache abgefasst und durch Ausfüllung je eines gedruckten Formulars in Doppel ausgefertigt worden. Unter den : fünf am Anfange angebrachten « conditions d'achat et de vente » wird 8ub Art. 4 bestimmt : « Le franco, les traites et le lieu de création du présent contrat n’opèrent ni novation ni dérogation au lieu de payement et de juridiction, qui est. Genève. De ce fait, les parties contractantes déclarent faire élection de domicile dans nos bureaux, 13, Glacis de Rive, à Genève. » Da Fischer unbestrittenermassen der französischen Sprache nicht mächtig ist, hatte er sich beim Vertragsabschlusse mit dem Vertreter des Hauses Veuve Molina durch den damals ebenfalls im Dienste diefer Firma stehenden Eugène Delaprèz als Dolmetsch den Inhalt des Vertrages verdeutschen lassen. Vor jeine Unterschrift hatie Fischer auf dem für die Gegenpartei bestimmien Doppel die Erllärung gesetzt: „gelesen und einverstanden für den Ankauf für Anfang nur drei Kisten. 120 Dzd. per Kiste.“ Am folgenden Tage (16. März) erflärte er brieflich gegenüber Venve Molina : Er habe seither den ihm aufgedrungenen Vertrag betreffend den Alleinverkauf der Viktoriafeife für den Kanton Zürich durch eine kompetente Persönlichkeit übersetzen lassen und müsse konstatieren, dass der Wortlaut ein anderer sei, als der ihm eröffnete. Die Vertreter der Mitkontrahentin hätten seine Unkenntnis der französishen Sprache benusst, um ihm einen Artikel zu verkaufen, der seine Existenz untergraben würde. Er lehne deshalb jegliche vertragliche Verpflichtung von sich ab.

Die Firma Veuve Molina entgegnete hierauf in der Aniwort vom 17. März: Fischer habe sehr wohl gewusst, dass er einen Kaufvertrag abschliesse. Das gehe zur Evidenz aus feiner eigenhändigen Erklärung hervor : « Lu et compris l'achat, pour commencer de 3 caisses de 120 douzaines chacune. » Jn seiner Antwort vom 19. März bemerkte Fischer noch des nähern: er habe den Überseger, der die deutshe Sprache nur schwach beherrsche, dahin verstanden, es handle sich um ein Depot von Waren, wobei er den jeweiligen Erlös nach Abzug einer Provision von 109%/, alle drei Monate zu bezahlen hätte. (Auf feinem Vertragsdoppel finden sih die Worte „Mit 10%,“ ferner eine Erklärung des genannten Eugène Delaprèz lautend: „auf diesen Austrag sind shon 40 Duzvend für Sonnenquai zu liefern.“ Das andere Doppel dagegen trägt den Vermerk « Remise 109/,. >) Die Firma Veuve Molina behaftete in ihrer Entgegnung vom 24. März 1900 Fischer neuerdings bei feiner vertraglichen Verpflichtung, indem sie dessen frühere Behauptung, der genannte Dolmetsch verstehe die deutshe Sprache nicht gut, als unrichtig zurückwies und geltend machte, Fischer habe, um den Zeitpunkt der Bezahlung zu bestimmen, noch besonders sein Trattenbuch nachgesehen, und indem sie sich neuerdings auf die in ihren Händen besindliche Erklärung Fischers berief, welche sie nun im Originaltexte wie folgt wiedergab: „Gelesen und verstanden für den Ankauf für nur Anfang nur drei Kisten, 120 Dugzend per Kiste.“ Als Fischer daraufhin noch einmal jede Verbindlichkeit ablehnte, erliess unterm 24. März 1900 Dr. A. M., Advokat in Züri, als Anwalt von Veuve Molina, an ihn eine Aufforderung, den Kaufskontrakt durch schriftliche Erklärung als gültig anzuerfennen, anfonst er gegen ihn sofort Klage erheben werde. Für den Fall der Abgabe dieser Erklärung stellte ihm Veuve Molina eine Reut n der Bestellung in Aussicht.

B. Nach weitern resultatlosen Korrespondenzen zwischen ben Parteien lie Veuve Molina durch exploit des huissier Felix Charrot vom 5. Mai den Fischer auf 21. Mai 1900 vor das erstinstanzliche Gericht des Kantons Genf vorladen, nachdem der Präsident dieses Gerichtes in Nachachtung des Art. 94 der Genfer Civilprozessordnung die Ladungsfrist auf mindestens 15 Tage bestimmt hatte. Das Rechtsbegehren der Klägerin lautete dahin, es habe Fifcher infolge Verwirkung des ihm gewährten Zahlungsstermins den Betrag von 2413 Fr. 80 Cis. samt Zins und Kosten, inklusive diejenigen eines Wechfelprotestes mangels Annahme, sofori zu bezahlen, die Ware in Empfang zu nehmen und der Klägerin den ihr durch sein Vorgehen entstandenen Schaden zu ersetzen.

C. Mit Eingabe vom 18. Mai 1900 ergriff Fischer den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht gegen die genannte Borladung bezw. das sich daran schliesszende Civilprozessverfahren, indem er diese Massnahmen als dem Art. 59 B.-V. widersprechend anfocht.

D. Fn ihrer Vernehmlassung sliesst Veuve Molina auf Abweisung des Nekurses.

Erwägungen

1. Wie der Nekurrent richtig bemerkt, kann nach bisheriger Praxis schon auf Grund einer blossen Ladung vor den nach Art. 59 B.-V. nicht zuständigen Nichter Beschwerde geführt werden (vgl. z. B. Entscheid des Bundesgerichts, Bd. XVII, Nr. 58, Erw. 2, i. S, Kistler). Hiebei dürfte es auch nicht von Bedeutung fein, ob diefe Ladung sich prozessualisch als ein Befehl des betreffenden Richters, vor ihm zu erscheinen, darstelle, oder, wie bei dem hier in Frage stehenden exploit, als eine von der Gegenpartei ausgehende Prozessvorkehr, die in ihrem Austrag durch einen staatlich hiefür vorgesehenen Funktionär (huissier) vollzogen wird, Jm vorliegenden Falle rechtfertigt sih ein Bedenken in dieser Beziehung um so weniger, als der Gerichtsprä}ident gemäss der Vorschrift des genferishen Civilrechtsverfahrens die Borladungsfrift in Rücksicht auf das auswärtige Domizil des Beklagten bestimmt, und demgemäss die Vorladung bestätigt hat.

2. Jn der Sache selbst muss zunächst der Ansicht des Rekurrenten entgegengetreten werden, es könne über die streitige Frage, ob der Vertrag vom 15. März 1900 rechisgültig sei oder nicht, nur der Nichter seines Wohnories entscheiden. Bielmehr ist in Übereinstimmung mit der ständigen bundesgerihtlichen Praxis davon auszugehen, dass an sich die Behauptung der Unverbindlichkeit eines Vertrages, in welchem ein gewillkürter Gerichtsftand vereinbart wurde, den Beklagten von der Pflicht zur Einlafsung vor dem prorogierten Forum nicht befreien kann (vergl, Amtil. Samml., Bo. XXIV, 4. Teil, Nr. 11, Erw. 2, i. S. Butcher und die daselbst citierten andern bundesgerichtlihen Entscheide). Dies darf nun freilich anderseits das Bundesgericht nicht hindern, die Frage zu prüfen, ob nach dem Wortlaute der von der Refursgegnerin angerufenen Vertragsklausel in Verbindung mit den andern für die Ergründung des Parteiwillens wesentlihen Thatumständen ein wirklicher Verzicht auf den versassungsmässigen Gerichtsstand vorliege oder nicht.

Diese Frage ist aber in verneinendem Sinne zu entscheiden, namentlich, wenn man berüfichtigt, dass ein derartiger Verzicht im Zweifel nicht als vorhanden angenommen werden darf. Mit der Bestimmung des Art. 4 des Vertrages hatte sich das Bundesgericht bereits bei seinem Entscheide i. S. der Rekursgegnerint Veuve Molina gegen Holtmann (Amtl. Samml., Bo. XXV,

1. Teil, Nr. 62) zu beschäftigen, wobei es erkannte, dass in ihr eine ausdrüWliche vertragliche Feststellung des dem französischen Rechte (Art. 420 der französischen Civilprozessordnung) eigenen Gerichtsstandes des Erfüllungsortes zu erblicken sei, dass sie aber nicht vermöge, im schweizerischen Verkehre die Anwendbarkeit des Verfassungsgrundfasses des Art, 59 auszussliezen. Nun wurde freilih der genannten Bestimmung in dem vorliegenden Falles zur Verwendung gelangten Vertragsformulare noch ein Zusatz beigefügt des Inhaltes: « De ce fait, les parties contractantes déclarent faire élection de domicile dans nos bureaux, 13, Glacis de Rives, à Genèye. » Allein troy dieser Beifügung lässt sih nicht annehmen, dass Fischer durch Unterzeichnung der Vertragsurkunde auf die Wohlthat des verfassungsmässig garantierten heimatlichen Gerichtsstandes hätte verzichten wollen, oder dass ihm doc hätte bewusst sein müfsen, es ftehe ein derartiger Berzicht in Frage und dass die Gegenpartei dieses Bewusstsein mit Grund hätte als vorhanden ansehen können. Denn zunächst ftellt sih der erwähnte Zusatz äauperliŸ dur die verbindenden Worte « de ce fait » als ein Ausfluss, eine nähere Ausführung, der ihr vorangehenden Regel dar, welche, wie erwähnt, der Anwendbarkeit des Art. 59 keinen Abbruch thut, nicht aber als eine neue, für sich selbständige und deshalb besonders zu beachtende Vertragsklausel. Sodann enthält er seinem Wortlaute nach nur eine Domizilbestimmung (élection de domicile). Dass mit einer folhen ohne weiteres auch der Gerichtsstand des gewählten Domizils als vereinbart zu gelten hat, liesse fi allenfalls annehmen gegenüber Kontrahenten, die beim Vertragssabslusse vou der in der französischen Schweiz herrschenden Nechtsauffassung ausgehen und mit der hiebei Üblichen Ausdrucksxxvr, 1. — 1900 13 186 A Staatsrechiliche Entscheidnngen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

weise vertraut sein müssen (vergleiche den analogen Fall einer Gerichtsstandsprorogation durch Anerkennung eines besondern Wehselzahlungsortes : Entsch. des Bundesgerichts, Bd. 11, Nr. 5, Erw. 3, i. S. Haueter und Nr. 6, Erw. 2, i. S. Meyer). Diese Annahme erscheint aber hier, auh abgesehen von der undeutlichen, zur Verwirrung Anlass gebenden Fassung des Bertragstextes, in Hinsicht auf die besondern Verumständungen als durchaus unzutreffend. Der in Zürich wohnhafte Rekurrent ist unbestrittenermassen der französischen Sprache nicht im geringsten mächtig. Das Rechtsgeschäft, um das es sih handelt, gehört nicht zu denen, bei welchen die Wahl eines Spezialforums sich als im gewöhnlichen Verkehr vorkommend und dur besondere Gründe gerechtfertigt ansehen lässt. Bei den Verhältnissen, in denen sich Fisher befindet, und bei der — angesichts dieser Verhältnisse — grossen Bedeutung, die der Vertrag vom 15. März 1900 für ihn haben musste, wäre ein Verzicht auf den verfafssungsmässigen Gerichtsftand für ihn von ausserordentlicher Tragweite gewesen, wegen der Schwierigkeit oder geradezu Unmöglichkeit, auswärts einen kostspieligen, seine Existenz gefährdenden Prozess führen zu fönnen. Ein solcher Verzicht Fischers kann also ohne besondere gegenteilige Gründe um so weniger angenommen werden. Vielmehr wird davon auszugehen sein, dass der Rekurrenl über die an sich unklare Klausel des Art. 4 von seinem Übersesser nicht oder nicht gehörig orientiert worden sei.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Nekurs wird als begründet erklärt und damit die angefohtene Vorladung vom 5. Mai 1900 zur Erscheinung vor dem Civilgerichte des Kantons Genf als verfassungswidrig aufgehoben.

TIT. Kompetenz des Bundesgerichtes. Compétences du Tribunal fédéral.

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