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26 I 444

BGE 26 I 444

83. Urteil vom 1. November 1900 in Sachen

Art. 175, Ziff. 2 und 177 des Bundesgesetzes über die Organi¬ Solothurn gegen Aargau. sation der Bundesrechtspflege, beim Bundesgericht eine Klage ein Klage eines Kantons gegen einen Nachbarkanton wegen Beeinträchti¬ mit dem Begehren, es sei dem Kanton Aargau zu verbieten, auf

gung des Staatsgebietes und Gefährdung der Staatsbewohner durch dem Exercierplatze Schachen künftighin Schiessübungen abhalten Schiessübungen. Staatsrechtliche Natur der Klage. Grundsätze zur zu lassen. In thatsächlicher Richtung wird zusammenfassend be¬ Entscheidung kierüber. hauptet: Das zu Solothurn gehörende, hinter den Zielwällen

Sachverhalt

A. Am Westausgang der Stadt Aarau, zwischen dieser und und in der Schusslinie, sowie im Wirkungsbereiche der Infanterie¬ der etwa einen Kilometer entfernten aargauisch=solothurnischen waffen liegende Gebiet werde durch die Schiessübungen gefährdet, Kantonsgrenze, liegt der Exercierplatz „Schachen“, auf dem seit so dass es während der Abhaltung derselben wegen der Gefahr der Jahrzehnten sowohl die auf dem Waffenplatz Aarau dienstthuen¬ Fehlschusswirkung nicht betreten werden könne und die notwendigen den Truppen, als die freiwilligen Schiessvereine, die Kadetten und landwirtschaftlichen und andern Arbeiten unterbleiben müssen.

die militärischen Vorunterrichtskurse ihre Schiessübungen abhielten. Rechtlich wird ausgeführt, in dem Verhalten des Kantons Aar¬ Vor einigen Jahren ist für die Truppen „in den Gehren“, etwa gau liege ein Einbruch in die selbständige Gebietshoheit des Kan¬ 2½ Km. von der Stadt Aarau entfernt, ein anderer Schiessplatz tons Solothurn. Dem Kanton Aargau stehe kein Recht zu, über hergerichtet worden, während die freiwilligen Schiessvereine und sein Territorium in der Weise zu verfügen, dass dadurch die Hoh¬ die Teilnehmer am obligatorischen Vorunterricht, sowie jedenfalls heitsrechte der Nachbarkantone, die ihre positivrechtliche Grundlage bis 1898 auch die Kadetten weiterhin den Schachen als Schiess¬ in den Art. 2, 3 und 5 der Bundesverfassung hätten, Schaden litten.

platz benutzten. Es wird daselbst an zwei Stellen geschossen; an C. In der Antwort stellt der den Kanton Aargau vertretende beiden befinden sich in der Schussrichtung hart an der solothur¬ aargauische Regierungsrat die Begehren: Es sei auf die Klage nischen Grenze hohe Zielwälle, die als Kugelfänge dienen. Das der Regierung des Kantons Solothurn wegen Inkompetenz des Schiessplatzareal gehört zum grössten Teil der Gemeinde Aarau; jundesgerichts als Staatsgerichtshof nicht einzutreten. Eventuell ein Ausschnitt, mit einem der Zielwälle, ist Eigentum des Kan¬ sei die Regierung des Kantons Solothurn mit ihrer Klage wegen tons Aargau. Weiter westwärts, auf Solothurner Gebiet, dehnt mangelnder Aktivlegitimation abzuweisen, eventuell wegen mangeln¬ sich auf 2—3 Kilometer ein offenes, ebenes Gelände aus, durch der Passivlegitimation der aargauischen Regierung. Eventuell sei welches sich die Aare windet und das zum Teil mit Gehölz be¬ die Klage als eine unbegründete zu erklären und die solothurnische setzt, zum Teil aber, insbesondere im Banne der Gemeinde Nieder¬ Regierung mit dem gegen den Kanton Aargau gestellten Begehren erlinsbach, landwirtschaftlich bebaut und von verschiedenen Wegen definitiv, eventuell angebrachtermassen abzuweisen. Eventualissime durchzogen ist. sei die Klage bloss in der Weise gutzuheissen, dass das Schiessen

B. Seit längerer Zeit suchte die Regierung des Kantons So¬ im Schachen verboten werde, soweit nicht die nötigen Massnahmen lothurn, veranlasst durch Beschwerden der beteiligten Gemeinden, zum Schutze des gefährdeten solothurnischen Hinterlandes getroffen werden. Das erste Antwortbegehren beruht auf der Behauptung, Unter keinen Umständen dürfte das Verbot so lauten, wie es im die Streitigkeit sei eine eivilrechtliche, nicht eine staatsrechtliche. Klagsbegehren gefordert sei.

Es handle sich nicht um eine Grenzstreitigkeit, und die Gebiets¬ D. In der Replik wird gegenüber der Kompetenzeinrede der

hohheit stehe nicht in Frage. Sondern Inhalt und Zweck der beklagten Partei ausgeführt: Ein Ausfluss des Hoheitsrechtes des

Klage sei die Abwehr einer angeblichen Schädigung des im Hin¬ Staates liege darin, dass diesem die Pflicht obliege, für die all¬ tergelände des Schachens gelegenen Grundeigentums, bezw. der gemeine, öffentliche Sicherheit von Personen und Sachen zu sor¬ betreffenden Grundeigentümer, eventuell die Verletzung persönlicher gen. Gegenüber denjenigen, welche diese Sicherheit gefährden oder

Verhältnisse von Personen, die sich im Hintergelände bewegen. antasten, erwachse dem Staate das Recht auf Abwehr. Dieser

Eine solche Abwehr, eventuell ein solcher Angriff sei civilrecht¬ Titel sei staatsrechtlicher Natur. Innerhalb des Kantonsgebiets lichen Charakters und auf Grund des Civilrechts vor dem Civil¬ könnte zweifellos der Träger der Staatsgewalt die Benutzung eines richter zu verfolgen (mittelst actio negatoria, Verbot, Klage aus gefährlichen Schiessplatzes untersagen, wie denn auch die Bestim¬ unerlaubter Handlung u. s. w.). Aus den gleichen Gründen sei mungen des Bundes über die Errichtung und Benutzung von nicht der Staat Solothurn, sondern es seien bloss die Träger der Schiessplätzen auf die öffentliche Sicherheit Rücksicht nehmen. Vor¬ betreffenden Rechte legitimiert, wegen ihrer Verletzung klagend auf¬ liegend könne die Regierung von Solothurn nicht direkt einschrei¬ zutreten. Jedenfalls aber fehle dem Kanton Aargau die Passiv¬ ten, weil der Schiessplatz auf aargauischem Gebiet liege. Nur der

legitimation, weil der Schiessplatz auf dem Gebiete der Gemeinde Regierung von Aargau stehe dieses Recht zu. Dadurch nun, dass

Aarau liege und zum grössten Teil dieser gehöre, und weil nicht diese eine Schiessanlage bestehen lasse, deren Benützung die öffent¬ der Kanton Aargau oder seine Organe dort schiessen, sondern ge¬ liche Sicherheit des Kantons Solothurn gefährde, würden Hoh¬ wisse Korporationen, wie die freiwilligen Schiessvereine von Aarau heitsrechte des letztern verletzt. In der Duldung der Anlage liege und das Kadettenkorps; gegen diese hätte sich daher der Angriff eine die Rechte Solothurns verletzende Handlung; die Abwehr zu richten; der Kanton Aargau habe kein Recht und keine Macht, dieser Rechtsverletzung könne Solothurn nur vor dem für inter¬ denselben die Benutzung des städtischen Eigentums zu Schiess¬ kantonale Konflikte solcher Art eingesetzten Gerichtshof verfolgen.

zwecken zu verbieten. Eventuell wird die Klage als materiell un¬ Dass Privatrechte mit in Frage stünden, ändere hieran nichts. Die begründet bezeichnet. Zunächst wird bestritten, dass das solothur¬ gleichen grundsätzlichen Erwägungen führten, meint die Klags¬ nische Hinterland durch die im Schachen abgehaltenen Schiess¬ partei, auch zur Verwerfung der Einreden der mangelnden Aktiv¬ übungen gefährdet werde. Sodann dürften die Schiessvereine nicht und Passivlegitimation.

auf den Schiessplatz in den Gehren verwiesen werden, weil der¬ E. Der Instruktionsrichter hat eine Expertise angeordnet und selbe nicht auf dem Gebiete der Gemeinde Aarau liege, diese aber den Experten die Fragen vorgelegt: 1. Ob die auf dem Schiess¬ verpflichtet sei, jenen Vereinen einen angemessenen Schiessplatz auf platz im Schachen zur Zeit noch stattfindenden Schiessübungen ihrem Gebiete anzuweisen (Art. 104 und 225 der schweiz. Mili¬ eine Gefährdung der Sicherheit des solothurnischen Hintergeländes tärorganisation, Art. 12, litt. a der bundesrätlichen Verordnung mit sich führen können? eventuell 2. Ob sich diese Gefährdung über die Förderung des freiwilligen Schiesswesens vom 15. Fe¬ durch besondere Schutzmassnahmen ausschliessen lasse? Auf Grund bruar 1893). Auch sonst würde es mit Unzukömmlichkeiten ver¬ der Akten und eines unter Leitung des Instruktionsrichters im bunden sein, wenn der Schiessplatz gänzlich in die Gehren verlegt Beisein der Parteivertreter abgehaltenen Augenscheines haben die werden wollte, wegen der grossen Entfernung, wegen Kollisionen Experten folgendes Gutachten abgegeben:

mit den militärischen Schiessübungen und mit den Schiessvereinen Ad 1. „Die Gefährdung des Hintergeländes auf beiden Schiess¬ anderer Gemeinden u. s. w. Das freiwillige Schiesswesen würde plätzen im Schachen besteht für das Schiessen der freiwilligen geradezu ertötet, wenn man das Schiessen im Schachen untersagte. Schiessvereine mindestens in demselben Masse, wie für das mili¬ tärische Schiessen; und zwar ist diese Gefährdung unbedingt auch heitspolizei, der auf seinem Territorium nichts dulden soll, was vorhanden beim jetzigen obligatorischen Schiessen der Vereine, der die Sicherheit von Land und Leuten des Nachbarstaates gefährdet, Kadetten und des Vorunterrichts. Diese Gefährdungszone erstreckt ins Recht. Selbst wenn wirklich nur private Rechte Dritter und

sich bis auf etwa 2 Km. Entfernung von den Schützen und bis solche des Staates in Frage kommen könnten, so wäre dies nur

auf seitliche Abweichung von etwa 50% (nahezu 30°), teils ein Grund, den Anspruch abzuweisen, dagegen würde deshalb der durch direkte Hoch= und Seitenschüsse hervorgerufen, teils durch Streit, wie er eingeleitet ist, noch keineswegs zu einem civilrecht¬ Aufschläger an Boden, Wasserflächen, Sträuchern und Bäumen.“ lichen und könnte es auch in diesem Falle der Kanton Aargau

Ad 2. „Eine künstliche Sicherung ist möglich, jedoch nur so, nicht ablehnen, auf die staatsrechtliche Klage des Kantons Solo¬ dass mindestens zwei Hochblendungen quer vor jeden Schiessstand thurn Rede und Antwort zu geben, und sich der Gerichtsbarkeit und mehrfache Aufschlägerwälle quer vor jeden Scheibenstand ge¬ des Bundesgerichts, dem in Art. 113, Ziff. 2 der B.=V. und legt werden. Diese werden jedoch so unfeldmässig unbequem und Art. 175, Ziff. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der teuer, dass die Experten den Rat geben, auch für die obligatori¬ Bundesrechtspflege die Entscheidung staatsrechtlicher Streitigkeiten

schen Übungen der Vereine, der Kadetten und des Vorunterrichts zwischen Kantonen übertragen ist, zu unterwersen.

den Schiessplatz im Schachen ganz aufzugeben. Dabei befürchten 2. Hievon ausgegangen erweist sich auch die beklagtische Be¬

sie durchaus keine wesentliche Beeinträchtigung des wirklichen frei¬ streitung der Aktivlegitimation des Regierungsrates des Kantons willigen Schiesswesens. Solothurn und der Pafsivlegitimation desjenigen von Aargau als

Erwägungen

1. Dass gegen das Schiessen im „Schachen“, das zu unter¬ ton einem andern Kanton gegenüber erhebt. Solothurn und Aar¬ sagen die Regierung des Kantons Solothurn von derjenigen des gau treten sich als staatliche Organismen gegenüber; als solche Kantons Aargau verlangt, von den Eigentümern des angeblich sind sie die Parteien, die Subjekte des Rechtsstreits. Insbesondere gefährdeten Grund und Bodens, vielleicht auch von andern da¬ ist die Passivlegitimation des Kantons Aargau gegeben ohne durch bedrohten Personen zum Schutze ihrer privaten Rechte mit Rücksicht darauf, ob er Eigentümer des Schiessplatzes Schachen civilrechtlichen Klagen aufgetreten werden könnte, ist für die Frage, sei und ob er bezw. seine Behörden bei der Organisation der ob die vorliegende Streitigkeit civilrechtlicher oder staatsrechtlicher Vereine und Korps, die dort schiessen, oder bei der Veranstaltung Natur sei, ohne Bedeutung. Vielmehr kommt es hiefür einfach ihrer Schiessübungen direkt mitzuwirken haben oder nicht. Es wird auf den Charakter des eingeklagten Anspruches ab, wie er auch nicht bestritten, dass die Vertretung hoheitlicher Rechte eines Kan¬ aus dem Wortlaut und der Tendenz des gestellten Begehrens, so¬ tons im Verkehr mit einem andern der Regierung zukommt und dass wie aus der Klagsbegründung ergibt. Und da ist nun klar, dass diese umgekehrt nach aussen für die Erfüllung der staatlichen Pflichten die Regierung des Kantons Solothurn nicht einen, aus der Ver¬ des Kantons einzustehen hat. Es konnte daher gar nicht anders letzung privater Rechte herrührenden civilrechtlichen Anspruch gegen¬ geklagt werden, als wie es geschehen ist.

über dem Kanton Aargau erhebt, dass sie vielmehr eine staats¬ 3. Das thatsächliche Klagefundament besteht darin, dass rechtliche Streitigkeit zum Entscheide bringen will. Sie leitet ihren rch die Abhaltung von Schiessübungen im „Schachen“ das so¬ Anspruch daraus her, dass die Gebietshoheit des Kantons So¬ lothurnische Hintergelände, das Land und die darauf sich bewegen¬ lothurn, und überhaupt ihre Rechte als selbständiges staatliches den Leute gefährdet werden. Das Klagefundament ist verneint Gebilde von Seite des Kantons Aargau missachtet werden, und worden. Allein die Expertise, auf welche beide Parteien abgestellt sie fasst auch den letztern nicht als Träger von privaten Rechten, haben, und die naturgemäss entscheidend sein muss, um so mehr sondern als Staat, der als solcher die Rechte des benachbarten als damit im Schiesswesen theoretisch und praktisch erfahrene Kantons respektieren soll, und speziell als Verwalter der Sicher¬ Männer betraut worden sind, ist zu Gunsten der Klägerschaft ausgefallen. In rechtlicher Beziehung ist zunächst den Art. 2, 3 kerrecht, speziell im bundesstaatlichen Verhältnis, der nachbarrecht¬ und 5 der Bundesverfassung eine den vorliegenden Rechtsstreit liche Satz gilt, dass die Ausübung des eigenen Rechts nicht das¬ entscheidende Norm nicht zu entnehmen. Art. 2 umschreibt die jenige des Nachbars beeinträchtigen darf; die Rechte sind gleich¬

Zwecke des Bundes und hat an sich mit dem Verhältnis der Kan¬ wertig, und im Konfliktsfalle muss ein vernünftiger Ausgleich tone unter einander nichts zu thun. Und wenn in Art. 3 die nach den natürlichen Verhältnissen Platz greifen (vgl. die von der Kantone, innerhalb der Schranken der Bundesverfassung, als Klagspartei angeführten bundesgerichtlichen Urteile in Sachen Zürich

souverain erklärt sind, wenn ferner in Art. 5 derselben ihr Ge¬ gegen Aargau und Waadi gegen. Genf, A. S., Bd. IV, S. 46 biet und ihre Souveränität garantiert ist, so kann daraus eben¬ und Bd. V, S. 186). Vorliegend mutet der Kanton Aargau dem

falls für die Frage, welches der materielle Inhalt der Souveräni¬ Kanton Solothurn die Duldung von Einwirkungen zu, die sich tät und der Gebietshoheit im Verhältnis der Kantone zu ein¬ ein Privateigentümer von seinem Nachbarn nur auf Grund einer ander sei, nichts gewonnen werden. Zur Bestimmung dieses In¬ Servitut gefallen zu lassen brauchte und die sich auch ein Kanton halts und überhaupt zur Beantwortung der Frage nach den verbeten kann, so lange er nicht infolge des Bestehens einer eigent¬ gegenseitigen staatlichen Rechten und Pflichten der Kantone ist lichen Staatsdienstbarkeit zu Gunsten des Nachbarkantons zur vielmehr auf die Normen des allgemeinen Völkerrechts zurückzu¬ Duldung verpflichtet ist. Zum gleichen Resultate führt eine andere greifen, wobei ferner das bundesstaatliche Verhältnis der Kantone Betrachtung: Der Kanton Solothurn hat kraft seiner Souverä¬ nicht ausser acht gelassen werden darf. So verschieden nun auch nität Recht und Pflicht, für die allgemeine öffentliche Sicherheit der Begriff der Souveränität und der Gebietshoheit bestimmt der Bewohner seines Gebietes zu sorgen. Den persönlich oder in wird, soweit es sich um das Verhältnis nach innen, zum ihrem Vermögen verletzten oder bedrohten Privatpersonen oder

Staatsgebiet und den darauf befindlichen Personen und Sachen, Korporationen könnte er es dann überlassen, sich selbst zu schützen, handelt, so steht doch für das Verhältnis nach aussen, zu an¬ wenn dieselben bestimmt oder bestimmbar wären, während die dern Staaten, so viel fest, dass aus der Souveränität und der Aufgabe der Gesamtheit bezw. ihrer Organe beginnt, sobald un¬ Gebietshoheit bestimmte absolute, von den andern Staaten un¬ bestimmte Personen und Sachen den Gefahren ausgesetzt sind;

bedingt anzuerkennende Rechte herfliessen, darunter namentlich das übrigens wäre es fraglich, ob nicht nach aussen der Kanton be¬ Recht der unbeschränkten Herrschaft über Land und Leute. Dieses rechtigt sei, die individuellen Rechte und Interessen einzelner seiner Recht schliesst aber weiterhin jede Einwirkung eines andern Staa¬ Angehörigen zu vertreten. Recht und Macht eines Kantons, zu tes auf das Gebiet des eigenen oder dessen Bewohner aus, und gebieten und zu verbieten, reichen aber nicht über seine Grenzen

zwar nicht nur die Anmassung und Ausübung von Hoheits¬ hinaus. Wenn daher von einem andern Kanton aus Land und

Leute in einer Weise bedroht werden, dass ein staatliches Ein¬ rechten des eigenen Staates, sondern auch ein thatsächliches Hin¬ übergreifen, das die naturgemässe Benutzung des Territoriums schreiten geboten erscheint, so kann der bedrohte Kanton von dem und die freie Bewegung seiner Bewohner beeinträchtigen könnte andern verlangen, dass dieser kraft seiner Gewalt den Übelstand

abstelle. In einem solchen Falle muss die Pflicht zur Rechts¬ (vgl. hiezu Heffter=Geffcken, Völkerrecht, 7. Aufl., S. 67; Pra¬ dier-Fodéré, Droit internat. public, tome II, §§ (2 u.838 ff.) hülfe an die Stelle des Rechts zur Selbsthülfe treten, die

dem Wesen des Bundesstaats widerspricht und welche in der Von diesem Gesichtspunkte aus erscheint denn in der That durch das Verhalten des Kantons Aargau der Kanton Solothurn in schweizerischen Eidgenossenschaft vollends nach ihren historischen

seiner Gebietshoheit und in seiner Souveränität als verletzt. Grundlagen und nach der ausdrücklichen Vorschrift in Art. 14 Wenn hiegegen eingewendet werden wollte, dass der Kanton Aar¬ der Bundesverfassung unzulässig ist.

4. Muss danach angenommen werden, dass der Kanton Solo¬ gau seinerseits sein Gebiet benutzen bezw. benutzen lassen könne,

thurn von Seite des Kantons Aargau in seinen staatlichen Rech¬ wie es ihm beliebe, so ist darauf zu erwidern, dass auch im Völ¬ ten verletzt sei und dass ihm gegenüber letzterem der Anspruch zu¬ stehe, dafür zu sorgen, dass die gefährdende Einwirkung in Zu¬ kunft unterbleibe, so muss die Klage gutgeheissen werden ohne Rücksicht darauf, ob es dem Kanton Aargau mehr oder weniger schwer falle, seiner Pflicht zu genügen. Der Einwand, dass ihm hiezu überhaupt die Macht fehle, ist kaum ernsthaft gemeint, da ja selbstverständlich die staatlichen Behörden kraft ihrer Polizei¬ gewalt jederzeit das Schiessen im Schachen verbieten oder von der Errichtung vermehrter Sicherheitsvorrichtungen abhängig machen können. Auch darauf kann für den Entscheid nichts ankommen, dass die Verlegung des Schiessplatzes an einen andern Ort bezw.

die bessere Herrichtung desselben für die Schiessvereine von Aarau u. s. w. mit gewissen Unzukömmlichkeiten (und vielleicht auch mit Kosten) verbunden sein mag, wobei übrigens daran erinnert sei, dass nach den Experten eine Gefahr, dass das freiwillige Schiess¬ wesen erheblich leiden möchte, nicht besteht. Immerhin ist das Klagsbegehren zu absolut gefasst, als dass es so, wie es lautet, zugesprochen werden könnte. Es muss dem Kanton Aargau frei¬ stehen, statt die Benutzung des Schachens zu Schiessübungen überhaupt zu untersagen, dafür zu sorgen, dass daselbst Anlagen erstellt werden, die jede Gefährdung solothurnischen Gebiets aus¬ schliessen. Die bundesgerichtlichen Experten geben selbst einen Weg an, wie die Sicherung bewerkstelligt werden könnte; es ist mög¬ lich, dass der gleiche Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass es dem Kan¬ ton Aargau untersagt wird, die Schiesseinrichtungen im Schachen in bisheriger Weise zu benutzen.

Citato in