26 I 516
BGE 26 I 516
99. Entscheid vom 10. Dezember 1900 befehl aufgenommene Forderung zu ergänzen. Deshalb erscheine in Sachen Trinca.
das ganze Steigerungsverfahren als ungültig. Auch habe man
ihm das Lastenverzeichnis nicht mitgeteilt, wie der Art. 140 des Bekanntmachung der Steigerung; Aufforderung zur Geltendmachung
der Ansprüche, Art. 138, Ziff. 3, Betr.-Ges. Mitteilung des Lasten¬ Betreibungsgesetzes es vorschreibe. Es sei nach all dem ein neues
verzeichnisses, Art. 140 cod. Lastenverzeichnis aufzustellen und in dasselbe die fragliche Zins¬
forderung aufzunehmen.
Sachverhalt
I. Am 20. Juni 1899 stellte Alphons Trinca in Poschiavo
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde unterm ein Begehren um Betreibung auf Pfandverwertung gegen Johann 28. August 1900 aus nachfolgenden Gründen ab: Morosani in Brusio. Als Forderungssumme nannte das Be¬ Rekurrent selbst habe, wie feststehe, die Betreibungssumme auf nur gehren den Betrag von 13,792 Fr. ohne Beifügung von Zinsen. 13,792 Fr. beziffert und gegen den in diesem Sinne ausgefertig¬ Als Forderungstitel wurde angegeben: „Darlehen vom 1. Juni ten Zahlungsbefehl keine Einwendung erhoben. Eine Erhöhung 1889, hypotheziert unter Nr. 902, Band 3, Seite 556, mit dieser den Gegenstand der Betreibung bildenden Summe im Laufe
Zinsen und Kosten.“ Das Betreibungsamt Brusio stellte darauf des weitern Verfahrens sei unzulässig. Zu den Personen sodann, am 1. Juli 1899 den Zahlungsbefehl für den obigen Forderungs¬ welche der Betreibungsbeamte nach Art. 138 des Betreibungs¬ betrag von 13,792 Fr. aus. Am 2. Januar 1900 verlangte der gesetzes zur Eingabe ihrer Ansprüche aufzufordern habe, gehöre Gläubiger die Verwertung, worauf das Betreibungsamt die Stei¬ selbstverständlich der betreibende Gläubiger nicht, da dessen An¬ gerung auf den 3. März anordnete und dem Gläubiger am sprüche ja den Gegenstand der Betreibung bilden, daher aus dem 3. Februar hievon Mitteilung machte, unter Angabe des Ortes Betreibungsbegehren sich ergeben müssen, und eine Vervollständi¬ der Steigerung und mit der Bemerkung, dass die Steigerungs¬ gung dieser Ansprüche anlässlich der Steigerung jedenfalls nicht bedingungen vom 23. Februar an im Amtslokale aufliegen. Da statthaft wäre. Was sodann die Mitteilung des Lastenverzeich¬ bei der Steigerung kein Angebot erfolgte, so blieb dieselbe resul¬ nisses nach Art. 140 des Betreibungsgesetzes anlange, so scheine tatlos. Am 28. März 1900 teilte das Amt dem Gläubiger mit, dieselbe allerdings unterlassen worden zu sein. Eine dadurch be¬ dingte Verletzung der Interessen des Rekurrenten sei aber nicht IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt in ihrer Vernehm¬ ersichtlich. Trinca behaupte nicht einmal, die rechtliche Existenz lassung unter Verweisung auf die Motive ihres Entscheides auf der Lasten bestreiten zu können. Übrigens fei die fragliche Mit¬ Abweisung des Rekurses an.
teilung noch möglich und deren Vornahme dem Betreibungsamte Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht zu empfehlen.
Erwägungen
III. Diesen Entscheid zog Trinca rechtzeitig an das Bundes¬
1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Zahlungs¬ gericht weiter mit dem Begehren; es sei das Betreibungsamt befehl sei nicht in einer dem Betreibungsbegehren entsprechenden Brusio zu verhalten, die Aufforderung nach Art. 138 des Be¬ Weise ausgefertigt worden, da dieses auch auf die in Frage treibungsgesetzes und die Mitteilung nach Art. 140 eod. allen stehenden Zinse sich erstreckt habe, kann auf den Rekurs wegen Gläubigern zuzusenden, in der Meinung, dass das Amt das Stei¬ Verspätung nicht eingetreten werden. Denn es wäre Sache des
rungsverfahren seit dem 3. März 1900 von neuem beginnen Rekurrenten gewesen, die Richtigkeit des Zahlungsbefehls innert
solle, oder eventuell die Akten vor der zweiten Steigerung zu gesetzlicher Frist seit dessen Erhalt auf dem Beschwerdewege anzu¬ vervollständigen habe. fechten. Nachdem dies aber nicht geschehen und der Befehl in
In der Begründung wird ausgeführt: Die Aufforderung des Kraft erwachsen ist, waren die nachfolgenden Betreibungsakte Art. 138 des Betreibungsgesetzes sei allen Gläubigern, also auch auf Grundlage desselben und nach Massgabe seines Inhaltes dem betreibenden, zuzustellen. Das ergebe sich daraus, dass das vorzunehmen.
Gesetz diesbezüglich zwischen den Gläubigern keine Unterscheidung
2. Was die behauptete Verletzung des Art. 138, Ziff. 3 des mache. Die Aufforderung nach Ziff. 3 des citierten Artikels bilde Bundesgesetzes anlangt, so ist die Vorinstanz von der Auffassung einen notwendigen Teil der gesamten Steigerungsbekanntmachung ausgegangen, dass die daselbst vorgesehene Aufforderung zur Ein¬ und bedinge deren Gültigkeit; sie hätte also auch gegenüber dem gabe von Ansprüchen dem betreibenden Gläubiger gegenüber nicht Rekurrenten als betreibendem Gläubiger ergehen müssen. Die zu erfolgen habe; denn dessen Ansprüche müssten sich, weil sie gegenteilige Auffassung würde zu einer unzulässigen Schlechter¬ Gegenstand der Betreibung seien, aus dem Betreibungsbegehren stellung des betreibenden gegenüber den andern Gläubigern führen. ergeben und eine Vervollständigung derselben anlässlich der Stei¬ Rekurrent habe bei Anhebung der Betreibung nur die bis dahin gerung erscheine jedenfalls nicht als statthaft. Nun ist, wie schon entstandenen Ansprüche geltend machen können. Zum Zwecke eben, gesagt, richtig, dass der Betrag der Betreibung, wie er aus dem die Geltendmachung auch der nachträglich entstehenden Ansprüche rechtskräftig gewordenen Zahlungsbefehl sich ergibt, nicht nach¬ zu ermöglichen, und damit aus einer Hinausschiebung der Be¬ träglich erhöht werden kann. Dies schliesst aber für den betreiben¬ treibung durch Fristverlängerungen dem Gläubiger kein Schaden den Gläubiger die Möglichkeit nicht aus, anlässlich der Verwer¬ erwachse, habe der Gesetzgeber die Aufforderung des Art. 138 ver¬ tung der Liegenschaft nicht nur andere ihm zustehende Pfandan¬ langt. Die Nichtmitteilung des Lastenverzeichnisses habe für den sprachen, sondern auch die in Betreibung gesetzte in höherem Um¬ Rekurrenten, was die Vorinstanz zu Unrecht bestreite, einen Nach¬ fange, z. B. betreffend einer nicht betriebenen Quote oder nicht teil gehabt, insofern ihm dadurch die Möglichkeit einer Prüfung betriebener Zinse, geltend zu machen. Denn der betreibende Gläu¬ der aufgenommenen Lasten genommen worden sei. Wenn endlich biger steht gewiss bezüglich dieser in der Betreibung nicht inbe¬ die kantonale Aufsichtsbehörde die nachträgliche Mitteilung des griffenen Ansprüche, was ihre Berücksichtigung beim Zwangs¬ Lastenverzeichnisses für angängig halte, so sollte doch das gleiche verkaufe der Liegenschaft, namentlich also ihre Aufnahme in den
notwendig bezüglich des nachträglichen Erlasses einer Aufforderung Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis anlangt, in gleichen nach Art. 138 des Betreibungsgesetzes gelten. Rechten wie ein dritter Berechtigter. Es muss ihm also diesbezüg¬ lich auch die Anmeldung des Art. 138, Ziff. 3 cit. in gleicher des Eigentumsüberganges der Liegenschaft ein Bereinigungsver¬ Weise gestattet bezw. vorgeschrieben sein. Demgemäss bestimmt fahren bezüglich der auf ihr ruhenden Lasten stattfindet und dass der Art. 139 des Bundesgesetzes (der laut Art. 156 B.=G. ebenfalls hiebei die Berechtigten ihre bezüglichen Ansprüche selbst anzumel¬ auf das Pfandbetreibungsverfahren anwendbar ist), dass auch dem den verpflichtet sind. Immerhin wird in Fällen wie dem vor¬ Gläubiger, d. h. dem betreibenden Gläubiger, ein Exemplar der liegenden für den Berechtigten die 20tägige Frist zur Anmeldung Steigerungsbekanntmachung des Art. 138 zuzustellen sei, ohne zu wahren sein, d. h. es muss diese von der — vielleicht später zu erklären, dass diese Bekanntmachung ihm gegenüber die Auffor¬ erst erfolgen den — Ankündigung der Gant zu laufen beginnen derung der Ziff. 3 des Art. 138 cit. nicht zu enthalten habe. Es und muss demgemäss auch die 10tägige Bestreitungsfrist des Art. 140 lässt sich auch nicht einwenden, der betreibende Gläubiger sei, im sich unter Umständen entsprechend hinausschieben, was dann eine Gegensatze zu den andern an der Liegenschaft Anspruchsberechtig¬ Verschiebung der Gant selbst zur Folge haben kann. Nun hat aber ten, von Anhebung der Betreibung an und ohne amtliche Kennt¬ hier der Rekurrent die Steigerungsanzeige am 3. Februar 1900 er¬
halten, ohne dass er von da an innerhalb 20 Tagen, d. h. bis nisgabe in der Lage, seine Interessen auch bezüglich seiner nicht in Betreibung gesetzten Ansprüche zu wahren. Denn er kann zum 23. Februar 1900, sich zu einer Anmeldung der nicht be¬ immer mit der Möglichkeit rechnen, dass die betriebene Schuld triebenen Forderungsansprache veranlasst sah. Es ist demnach die vor der Anordnung der Steigerung bezahlt wird und damit die sub 3 Art. 138 cit. angedrohte Präklusion bezüglich dieser An¬
sprache eingetreten, d. h. deren Berücksichtigung am Ergebnisse Betreibung dahinfällt bezw. die Anmeldung seiner weitern Rechte
der Verwertung ausgeschlossen. Daran vermochte auch die nach¬ gegenstandslos wird.
3. Steht nach dem Gesagten fest, dass der Rekurrent bezüglich her erfolgte Anordnung einer zweiten Steigerung nichts zu än¬ der Geltendmachung der fraglichen Zinse gleich zu behandeln ist dern. Denn, wie das Bundesgericht bereits entschieden hat (Amtl.
Sammlung Band XXV, 1. Teil, Nr. 53, in Sachen Deillon) wie ein dritter Anspruchsberechtigter, so fragt es sich im weitern,
ist für die zweite Gant eine Abänderung des Lastenverzeichnisses ob er mit ihnen nach Art. 138 Ziff. 3 wegen Nichtanmeldung vom Ergebnis der Verwertung auszuschliessen sei. nicht zulässig.
In dieser Beziehung wird zunächst vom Rekurrenten selbst nicht 4. Was das Begehren des Rekurrenten auf Mitteilung des behauptet, dass die erwähnten Zinse als eine aus den öffentlichen Lastenverzeichnisses nach Art. 140 des Bundesgesetzes betrifft, so Büchern ersichtliche Forderung im Sinne obiger Bestimmung sich hat bereits die Vorinstanz diese Mitteilung an den Rekurrenten darstellen und dass demnach eine Anmeldungspflicht hinsichtlich als geboten erklärt und deren Vornahme dem Amte aufgetragen.
Wenn aber der Rekurrent darüber hinausgehend darauf anträgt, hrer gar nicht bestanden habe.
Sodann hat der Rekurrent von der Steigerung nicht etwa die Mitteilung habe auch an die andern Gläubiger zu erfolgen schlechthin keine Kenntnis erhalten; er wurde vielmehr in Ge¬ (dass dies nicht bereits geschehen sei, steht übrigens gar nicht fest), mässheit der Ziffern 1 und 2 des Art. 138 des Bundesgesetzes so mangelt ihm diesbezüglich jedes rechtliche Interesse zur Be¬ amtlich vom Zeitpunkte und Ort der Steigerung und vom Auf¬ schwerde und also auch die Legitimation zu derselben. Das gleiche
liegen der Bedingungen verständigt, und nur die mehrerwähnte gilt auch insofern, als Trinca in seinem Rekursantrage um Er¬
lass der Aufforderung des Art. 138, Ziff. 3 nicht nur an ihn Aufforderung der Ziff. 3 cit. ist ihm gegenüber unterblieben.
Diese Unterlassung für sich allein kann aber jedenfalls einen persönlich, sondern an die Gläubiger schlechthin, nachsucht.
Grund zur Aufhebung der Steigerung nicht abgeben. Denn wenn Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer der Beschwerdeführer von der Abhaltung der letztern Mitteilung erkannt:
erhielt, so musste er, da es das Gesetz ausspricht und die Kenni¬ Der Rekurs wird abgewiesen.
nis desselben von ihm gefordert wird, auch wissen, dass anlässlich