Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

26 II 462

BGE 26 II 462

60. Urteil vom 11. April 1900 in Sachen Konkursmasse Schlegel gegen Maggion.

Anfechtungsktage. Ueberschuldungspautiana, Art. 287 Zijsfer 1 Belr.- Ges. — Tragweite des Art. 289 eod. betr. freies richterliches Ermes sen. — Beweis der Nicktkenntnis der Vermögenslage des Schutdners. — Abschluss des Begünstigungsgeschäftes durch einen Vertreter des Begünstigten ; die Kenntnis des Vertreters von der Vermöägenslage des Schuldners genügt zur Anfechtbarkeit,

Sachverhalt

A. Am 11. Februar 1898 wurde über Johann Schlegel, Landwirt und Schreiner it Grossberg-Flums, der Konkurs erbffnet. Na dem Bericht der Konkursverwaltung an die zweite Gläubigerversammlung ergab si bei einer Aftivmasse von circa 146,000 Fr. ein Defizit von rund 170,000 Fr. Schlegel wurde durch Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7./8. April 1899 des leihtfinnigen Konkurses, der widerrechtlichen Begünstigung von Gläubigern, des betrüglichen Konkurses und Versuches hiezu und des Betruges schuldig erklärt und mit entsprechender Strafe belegt. Als widerrehtlihe Begünstigung von Gläubigern in Voraussicht des Konkurses war ihm unter anderm angerechnet worden die Thatsache, dass er, der laut Geständnis sGon mindeftens 1—2 Jahre vor Konkursausbruch das Bewusstsein hatte, er stehe ötonomish nicht mehr gut und es „könne so nicht mehr weiter gehen,“ am 11. Dezember 1897 zu Gunsten des Justus Maggion in Flums für eine Kurrentschuld von 12,000 Fr., ohne dafür betrieben zu sein, einen Verficherungsbrief von 12,000 Fr. (Nr. 3329) auf sein Heimwesen unterer Rüsch, geschätzt zu 22,000 Fr., im Vorgang verhaftet für 10,000 Fr., errichtet hatte. Am 9. Februar 1898 war dieser Titel, den Justus Maggion mit den Schuldverschreibungen, für die er errichtet worden war, ausgelöst haite, auf die Spar- und Leihkasse Wartau-Sevelen in Azmoos transfixiert worden, Bei der Verwertung des Unterpfandes, das von Justus Maggion, unter Bürgschaft seines Sohnes, Lehrer Alphons Maggion ersteigert wurde, entfiel auf denselben ein Betrag von (800 Fr.

B. Mit Ermächtigung der Gläubigerversammlung focht die Konkursverwaltung im Konkurse des Johann Schlegel namens der Majse die Errichtung des Titels zu Gunsten des Justus Maggion gerichtlih an. Sie stellte gegen letztern vor dem Vermittleramt Flums und sodann vor Kantonsgericht St. Gallen die Begehren, es sei das vom Beklagten mit dem Gemeinschuldner Johann Schlegel abgeschlossene Deckungsgeschäft vom 28. Dezember 1897 aufzuheben und der unterm gleichen Datum auf Schlegels Heimwesen (unterer Nüsch) mit Nr. 3329 errichtete Bersicherungsbrief von 12,000 Fr. sei zu kassieren ; eventuell habe Beklagter den Gegenwert mit 12,000 Fr. (bezw. (800 Fr.) in die Konkursmasse Schlegel einzuwerfen. Gleichzeitig wurde ertlärt, dass das Nechtsbegehren punkto Herausgabe des Titels Nr, 3329 auh gegenüber der Litisdenunziatin, bezw, Mitbellagten Spar- undLeih - fasse Wartau-Sevelen geltend gemacht werde. Diese Streitverkündung ist indessen im Laufe des Prozesses fallen gelassen worden.

464 CGivitrechtspflege.

Die Klage wurde rechtlich auf Art. 287 Ziff. 1 und 288 des eidg. Betreib.-Ges. gestügt. Jn thatsächlicher Beziehung rief die Klägerschast zum Beweise des bösen Glaubens des Beklagten u. a. eine Anzahl von Zeugen auf, von denen einige ihre sachbezüglichen Wahrnehmungen in schriftlihen Bescheinigungen, die zu den Aften gegeben wurden, niedergelegt hatten. Der Beklagte \<loss auf Abweisung der Klage, weil er bei der Titelerrichtung die Überschuldung des Johann Schlegel nicht gekannt habe (Art. 287 Schlusssay Betreib.-Ges.) und von einer Kenntnis der Benachteiligungs- oder Begünstigungsabsicht im Sinne von Art. 258 leg. cit. vollends nicht die Rede sein könne. Auch der Beklagte legte zum Beweise hiefür u. a. verschiedene private Bescheinigungen ein, zu deren Erhärtung er die Aussteller als Zeugen anrief ; ferner wurde der Eid des Beklagten und seines Sohnes Alphons Maggion angeboten. Der Litisdenunzialin gegenüber machte die Klägerschaft geltend, dass sie von dem schlechten Vermögens|stand des Schuldners und von dem Charakter des Deckungsgeschästes offensichtlicsses Bewusstsein gehabt habe (Art. 290 Betreib.-Ges.).

C. Das Kantonsgericht St. Gallen erkannte zunächst durch Vorentscheid, dass von einer Zeugeneinvernahme Umgang genommen werde, da mit Rückficht auf die nah Art. 289 Betreib,-Ges, im vorliegenden Falle Play greifende freie Beweiswürdigung die vorliegenden Beweisvorlagen und die übrigen Beweisanträge der Parteien für den Hauptentscheid genügen. Jn der Sache erklärte das Kantonsgericht, was zunächst das Verhältnis der Klägerschaft zur Litisdenunziatin betrifft, dass keine Veranlassung vorliege, auf das diesbezügliche Klagsbegehren einzutreten, nachdem der Beklagte, wie die Litisdenunziatin, die Kenntnis der schlechten Vermögenslage Schlegels im Zeitpunkte der Weiterbegebung des Titels anerkannt und der Beklagte der Litisdenunziatin am 27. August 1898 die Schadloshaltung erklärt, im übrigen aber die Litisdenunziatin am heutigen Prozess teilzunehmen abgelehnt habe. Dem Beklagten gegenüber erkannte das Kantonsgericht auf den Ersüllungseid darüber, dass er zu der Zeit, da er von Schlegel für seine Forderung von 12,000 Fr. Sicherheit verlangte, sei es einen Brief, sei es Bürgschaft, und zur Zeit, wo dieser Titel errichtet wurde, keine Kenntnis von der misslichen ökonomischen Lage Sthlegels und dass er zu der genannten Zeit nicht einmal Verdacht hatte, dass Schlegel überschuldet sei, und fällte daraufhin ein entsprechendes Eventualurteil. Nachdem dann der Beklagte den ibm auferlegten Erfüllungseid geschworen hatte, erkannte das Kantensgericht unterm 7. Dezember :

Die Klage tft definitiv abgewiefen.

D. Die Klägerschaft fot das kantonsgerichtliche Urteil mittelst Nichtigkeitsbeshwerde an, da durch dasfelbe verschiedene Bestimmungen des ft. gallischen Civilprozesses, sowie die Art. 392 und 404 des schweiz. Obligationenrechts verlesst seien. Fn letterer Beziehung wurde geltend gemacht: Bei der Errichtung des ftreitigen Titels habe der Sohn Alphons Maggion als Mandatar seines Vaters gehandelt. Lekterer müsse deshalb dafür einstehen, wenn sein Beauftragter Rechtshandlungen vornehme, von denen der Beauftragte wisse, dass sie nicht zulässig seien. Der Beklagte habe somit auh bezüglich des Mandatars Alphons Maggion deu in den Art. 288 und 287 Schlusssass Betreib.-Ges. geforderten Beweis der Nichterkennbarkeit und des Nichtwissens zu leisten gehabt, Die Kassationsbehörde des Kantons St. Gallen wies mit Urteil vom 16. November 1899 die Niehtigkeitsbeschwerde der Klägerin ab. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Art. 392 ff. O.-R. wurde im Urteil ausgeführt, dass von einer folchen schon deShalb keine Rede sein fônne, weil weder ein Zugeständnis seitens des Beklagten, noch fonsi ein genüglicher Beweis vorliege, dass Alphons Maggion wirklich als Bevollmächtigter des Jmnpetraten bei der Titelerrihtung gehandelt habe, und daher nicht weiter geprüft zu werden brauche, ob in den Fällen des Art. 287 Betreib.-Ges. der Nachweis zu leisten sei, dass auch der Beausftragte von der Überschuldung des Debitors keine Kenntnis hatte.

E. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat die Malie Schlegel auch die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf dessen Abänderung im Sinne der Klagebegehren, Jm Vorstande vom 5. April 1900 wiederholte der Anwalt der Konkursmasse Schlegel den Berufungsantrag.

Der Bertreter des Beklagten trug auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des kantonsgerichtlichen Urteils an.

Erwägungen

1. , Es ist nicht bestritten, dass auf die Errichtung des Versicherungsbriefes vom 11. Dezember 1897 zu Gunsten des Besagten die objeftiven Voraussetzungen von Art. 287 Ziff. 1 Beireib.-Ges. zutreffen, und fraglich ist nur, ob auch das für die Anfechtbarkeit erforderliche subjektive Moment vorhanden sei, d. h. ob der Begünstigte die Vermögenslage des Schuldners gekannt habe oder nicht.

2. Die Klägerschast erblickt nun zunächst in der Art, wie das Kantonsgericht bei der Aufnahme des Beweises über die entscheidende Thatfrage vorgegangen ist, eine Verlegung des Art. 289 Betreib.-Ges., der bestimmt, dass der Nichter bei Anwendung der Art. 286—288 unter Würdigung der Umstände nach freiem Ermessen entscheide; und zwar wird die Verlegung darin gefunden, dass die Einvernahme der klägerischerseits angerufenen Zeugen abgelehnt worden ist, Diese Beschwerde ist unbegründet. Von einem Teil der Zeugen lagen schristliche Bescheinigungen über ihr Beweisthema vor. Und nun kann von einer Missachtung des Art. 289 Betreib.-Ges. gewiss nicht gesprochen werden, wenn das Kantonsgericht diese Bescheinigungen als Beweismittel an Stelle der Einvernahme der betreffenden Zeugen treten liess. Denn es ist ja gerade eine Seite des durch jene Vorschrift für die Beurteikung von Ansechtungsklagen bundesrechtlih eingeführten prozessualischen Grundsasses, dass die Würdigung des Wertes der Beweismittel von dem Zwang gesetzlicher Regelung befreit und in das Ermessen des Richters gelegt ist. Aber auch die Nichtabhörung der Zeugen, von denen feine Bescheinigungen vorlagen, ver}tösst nicht gegen Art. 289 Betreib.-Ges,; im Gegenteil stellt diese Vorschrift auch die Frage dem freien Ermessen des Richters anheim, welche Jndizien er zur Bildung seiner Überzeugung über die Richtigkeit der relevanten Thatsachen für wesentliG Hält. Zweifelhaster erscheint es, ob in solchen Fällen die Auferlegung eines Ergänzungseides statthaft sei, oder ob es nicht zum mindesten als unzulässig erscheine, wenn dem Eide die Wirkung beigelegt wird, dass die beschworene Thatsache unbedingt als prozessualisch wahr hingenommen werden muss. Denn es könnte gesagt werden, dass es dem Prinzip der Würdigung der Umstände nach freiem Ermessen widerspreche, wenn der Richter seine Überzeugung über die entscheidende Thatsache und damit sein Urteil über den Rechtsstreit an den Eid einer Partei bindet, und so die Gewissenhastigfeit dieser an Stelle seiner Erkenntnis massgebend sein lässt. Diese Frage kann jedoch unerörtert bleiben, weil der Eid des Vaters Maggion, auch wenn man amtimmt, es fei dessen Auferlegung zulässig gewesen und dur dessen Ableistung die Thatsache der Kenntnis des Beklagten von der Vermögenslage des Schuldners

in einer auch für das Bundesgericht verbindlichen Weise festgestellt, den Streit nicht entscheidet, da es vorliegend nicht sowohl auf die Sachkenntnis bezw. Unkenntnis des Vaters, als vielmehr auf die des Sohnes Maggion ankommt.

Z. Diesbezüglich ist nämlich zunächst thatsächlich festzustellen, dass das angefochtene Deckungsgeschäft auf Betreiben des Sohnes Maggion zu stande gekommen ist; und zwar wäre ohne dessen Vorgehen der Versicherungsbrief offenbar gar nicht errichtet worden, Einerseits fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Bater Maggion in irgend einer Weise den Johann Schlegel zu bestimmen gesucht hätte, seine Forderung sicher zu stellen. Anderseits gab unbestritienermassen den unmittelbaren Anstoss zur Errichtung der Hypothek der Brief des Sohnes Maggion vom 8. Dezember 1897 an J. Séehlegel, der lautete: „Die Angelegenheit muss- bis „nächsten Montag geordnet werden, sonst erfolgt am Dienstag „die Aufkündung auf 6 Wochen, Grüssend. pr. Justus Maggion Lieut. A, Maggion, Lehrer,“ und auf welchen Schlegel unterm

14. Dezember an „Herrn Lehrer Maggion“ schrieb: „Hiemit be- „anhworte ich Euch, dass ich Euch heute für den Vater einen „Brief machen werde." Jn der Strafuntersuchung hat denn au Johann Schlegel mehrfah ausgesagt, es sei die Errichtung des Briefes auf Drängen des Maggion, worunter er zweifellos den Sohn Maggion verstand, erfolgt. Dieser hat ferner wahrscheinlich den Beklagten bei der gemeinderätlichen Verhandlung über die Errichtung des Titels vertreten. Dass der Sohn Maggion von seinem Vater beauftragt gewesen wäre, in dem gedachten Sinne gegen Johann Schlegel vorzugehen, ist nun freilich nicht dargethan. Immerhin scheint der Beklagte um die Schritte seines Sohnes gewusst zu haben, denn er sagte selbst aus, die „Sei-

nigen“ hâtten ihn veranlasst, von Schlegel Sicherheit zu ver= langen, sei es Brief oder Bürgschaft, da beide alt seien, was er denn auch gethan habe, und weiter, es sei den „Seinigen“ mehr um die Sache zu thun gewesen; sein Sohn Alphons habe fid derselben angenomnen und dem Schlegel Vorstellungen gematht, dass er das Guthaben ficher stelle. Ausserdem aber, dass der Beflagte feinen Sohn auf solche Weise in feinem Jnteresse thätig jein liess, hat er dann auh rechtlich und ôfonomisch den Erfolg des Handelns desfelben sich angeeignet, indem er den Verficherungsbrief an sih nahm. Dies stellt ausser Zweifel, dass man es uicht bloss mit einer rechtlih unerheblichen Fntervention eines gutmeinenden Dritten, sondern mit einer eigentlichen, vom Beklagten, wenn nicht von Anfang an gewollten, so doh nachträglich genehmigten geschäftlichen Stellvertretung zu thun hat, wie dies ja auch Alphons Maggion dem J. Schlegel gegenüber in seinem Briefe vom 8. Dezember deutli zum Ausdruck brachte. Wenn nun in solcher Weise jemand einen fremden Willen für sich zum Zustandekommen eines Geschäftes wirken lässt, das er dann auf seinen Ramen und auf seine Nechnung übernimmt, so muss er auch Mängel, die dem Geschäfte infolge eines Fehlers im Willen oder einer rechtlich nicht gebilligten Gesinnung des Bertreters anhaften, gegen sich gelten lassen. Jnsbesondere genügt es in einem derartigen Falle zur paulianischen Anfehtung einer Rechtshandlung des Schuldners nach Art. 287 Betreib.-Gej., wenn beim Vertreter die zur Anfechtung erforderkichen subjektiven Vorausfesszungen vorhanden sind. Zwar würde der Wortlaut des Gesees für eine engere Auffassung sprechen, indem derselbe dahin geht, es sei die Anfechtbarkeit ausgeschslossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Vermögenslage des Schuldners nicht gekannt hat. Allein sobald auf den Sinn und Zweck der Bestimmung zurückgegangen und sobald ferner berücfsichtigt wird, dass nach eidg. Privatrechte regelmässig die Handlung des Bertreters den Vertretenen direkt bindet (f. Art. 36 und 46 O.-R.), so muss Art. 287 Abf. 2 ausdehnend dahin interpretiert werden, daz im Falle einer Stellyertretung des Begünstigten der Ge- \säftsherr für die reprobierte Gesinnung des Vertreters einzustehen und das Risiko der Anfechtbarkeit des Geschäfts aus dem IV. Schuldbetreibung und Konkurs, N® 60, 469 Bewusstsein desselben zu übernehmen hat. Danach hatte denn

vorliegend der Beklagte, um sich von der Anfechtungsflage zu befreien, ausser feiner Unkenntnis auh nachzuweisen, dass fein Sohn, als er den J. Schlegel zur Ausstellung des Versicherungsbriefes veranlasste, von der Vermögenslage desfselben keine Kenntnis hatte (vergl. Cosack, Anfechtungsreht, S. 94 f.; Menzel, Anfechtungsreht, S. 97 f.; Entsch. des deutschen Reichsgerichts in Civilsachen, Bd, VII, S. 37 f.).

4. Art. 287 Betreib.-Ges. ertlärt, im Bestreben, die Gleichberechtigung der Gläubiger für den Fall des öfonomischen Zujammenbruchs des Schuldners zu wahren, bestimmte Rechtshandlungen als anfecztbar, die der Schuldner im Zustande der Überfchuldung innert 6 Monaten vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat, und die bezwecken, einem Gläubiger eine Befriedigung oder Sicherheit zu gewähren, auf die er nicht oder noch nicht oder nicht in der Art Anspruch hatte, Jn subjektiver Beziehung setzt die Bestimmung voraus, dass der Begünstigte von der sslechten Vermögenslage des Schuldners Kenninis gehabt habe, wobei das Geses davon ausgeht, dass solche Geschäfte erfahrungsgemäss meistens in Hinsicht auf den schon latent vorhantenen Vermögenszerfall des Schuldners abgeschlossen werden. Es will deshalb, dass der Gläubiger sich vor dem Abschluss um die ökonomische Lage des Schuldners kümmere und überbindet ihm von vornherein die Gefahr der Anfechtbarkeit insofern, als seine Kenntnis von der schlechten Vermögenslage vermutet und ihm der Beweis für seine Unkenntnis guferlegt wird, Ein direkter Beweis der Unkenntnis wird nun in der Regel höchstens durch den Eid geführt werden Ennen, auf den aber, wenn überhaupt, jedenfalls nur subsidiär und ausnahmsweise abgestellt werden darf. In erster Linie ist man auf Jndizien angewiesen. Und zwar hat der Anfechtungsbeklggte Momente darzuthun, welche die gesetzliche Vermutung seiner Sachkenntnis zu zerstören geeignet sind, wie

3. B,, dass nicht der drohende Ruin des Schuldners die Beranlassung zum Abschluss des Geschäftes bildete, dass ihn, den Gläubiger, besondere Umstände davon entbanden, sich über die Verhältz nisse des Schuldners zu orientieren, bezw. dass er trogdem dessen schlimme Lage nicht erkennen konnte u. dgl. (\.. hiezu das Urteil 470 Livilreehtspflege, des Bundesgerichis vom 22. November 1899 in Sachen LevySonneborn gegen H. Hess & Cie., Erw. 3 und 4*), Wird hiena geprüft, welche Schlüsse sich aus den vorliegenden Akten mit Bezug auf die entscheidende Thatfrage ziehen lassen, so fällt in Betracht: Es steht auf der einen Seite fest, dass Fohann Stlegel, dem im Jahre 1881 durch Heirat ein für ländliche Verhältnisse nicht unbedeutendes Bermögen zugefallen war und welcher infolgedessen in Gewerbe und Landwirtschaft einen gewissen Aufwand trieb und in Gastsreundschaft und Freigebigkeit sich übte, lange Zeit grosses Ansehen und speziell in Geldangelegenheiten, denen er fih auch widmete, in der Gegend besonderes Zutrauen genoss, welches in grösseren Kreisen der Bevölkerung auch noch im Dezember 1897 vorhielt. Den seit ein bis zwei Jahren hin und wieder auftauchenden Gerüchten des Jnhalts, dass es mit Sshlegel nicht gut stehe, wurde insgemein, auh von Gläubigern Schlegels, nicht Glauben geschenkt, und noch in den lessten Monaten vor der Konkurserdffnung fand er für erhebliche Beträge Kredit und Bürgen. Wie sehr er den Schein seiner Solvenz zu wahren wusste, zeigt der Umstand, dass er zum ersten Vale im Januar 1898 betrieben worden it. Anderseits ergiebt sich aber aus den Strafakten mit aller Sicherheit, nicht nur, dass seit einiger Zeit gerüchtweise die gute Lage des Schlegel angezweifelt wurde, sondern dass auch, wie das Kantonsgericht sich ausdrückt, von denjenigen Personen, welche dem Fohann Schlegel näher standen und Gelegenheit hatten, in dieser oder jener Form die ökonomischen Verhältnisse desselben einlässlich und genau zu verfolgen, einzelne in der Zeit gegen Ende des Jahres 1897 für sich die Überzeugung gehabt haben mochten, dass Schlegel überschuldet fei. Dies war deun zweifellos der Grund, weshalb derselbe, wie er selbst berichtet, seit ungefähr einem Jahre von einzelnen Gläubigern bedrängt wurde. Zu den drängenden Gläubigern gehörte aber auch der Beklagte bezw. sein Sohn. Dass bei lekterm ein anderer Grund, als die Einsicht oder doch die Vermutung, es

möchte die Katastrophe bevorstehen, vorgewaltet habe, wenn er den Schlegel auf Sicherstellung seiner Schuld anhielt, ist nicht * Bd. XXV, 2. Teil, S. 932 f , spec, S. 936 Erw. 3 ŒÆ.

dargethan. Es is freilich diesbezüglich geltend gemacht worden, Vater Maggion habe seiner Zeit eine Realteilung seiner Liegenschaften unter seine Kinder vorgenommen, und es releviert die Borinstanz eine Behauptung des Beklagten, als fei dieser Teilung unter Lebenden im Jahre 1897 auch eine Ordnung der Übrigen Vermögensfragen des Beklagten gefolgt, welche Behauptung nicht ausdrüdlih bestritien worden sei. Allein ganz abgesehen davon, dass über eine Auseinanderfezung aus dem Jahre 1897 die Akten nichts enthalten, ist nict ersichtlich, dass jener Vorgang mit der Errichtung des Titels zeitlich oder ursächlich in irgend welcher Verbindung stünde. Die Vermutung, dass die Kenntnis von der [<limmen Wendung, welche die Verhältnisse Schlegels nahmen, den Anlass für das entscheidende Schreiben des Sohnes Maggion vom 8. Dezember bildete, wird durch die dringende Form der Aufforderung und durch den Umstand bestätigt, dass dem Schlegel nur wenige Tage Zeit zur Negelung der Angelegenheit gelassen wurden. Auch wurde der Titel auffallend eilig vom Gemeinderat, dessen Mitglied sowohl Schlegel als der Sohn Maggion waren, gefertigt. Diese Momente zwingen zu dem positiven Schlusse, dass dass Borgehen des leztern, wenn nicht dem bestimmten Wissen, so doch jedenfalls dem Verdachte entsprang, dass Schlegel seinen BVerbindlichkeiten nicht mehr gewachsen sei. Wenn sich aber der Anfechtungsbefklagte von ver Klage auf Ungültigerklärung eines der in Art. 287 genannten Geschäfte befreien will, fo muss er glaubhaft machen, dass er bei dessen Abschluss mit Bezug auf die Vermögenslage des Schuldners harmlos war, und wenn zu feinen Lasten auh nur verbleibt, dass er in die Solvenz des Schuldners Verdacht setzte, kann nicht mehr davon die Rede sein, dass er den ihm obliegenden Beweis der Sachunkenntnis geleistet habe. Denn gerade ein solcher Verdacht muss ihn veranlassen, sich näher nac den Verhältnissen des Schuldners zu erkundigen, bevor er ein der Anfehtung nach Art. 287 Betreib.-Ges. ausgeseztes Geschäft eingeht, und wenn er dieser Pflicht nicht genügt, so schlägt dies zu seinem Nachteil aus, und kann ihm auch die Behauptung, dass er nicht genaue Kenntnis von der Sachlage gehabt habe, nichts nüssen. Die für die Unkenntnis des A. Maggion sprechenden Indizien sind dem gegenüber zu schwach, als dass von dem An- 472 Crvilrechtspflege.

erbieten feines Eides — dessen Zulässigkeit vorausgesetzt — Gez brauch zu machen wäre, ganz abgesehen davon, dass mit dem Eide, wie er vom Beklagten formuliert wurde, für ihn nichts bewiesen würde, da auch beschworen werden müsste, dass A. Maggion nicht einmal Verdacht gehabt habe, dass Schlegel überschuldet sei. Der Umstand, dass in den Schwörsass für den Sohn Maggion dieses Moment nicht aufgenommen wurde, während es in demjenigen für den Vater Maggion erscheint, bestärkt die Überzeugung, dass sich der erstere, als er die Errichtung des angefochtenen Verficherungsbriefs erwirkte, subjektiv nicht in dem Zustande der Unkenntnis von der Vermögenslage des Schlegel befand, bei deren Vorhandensein das Gese troy des Vorliegens der objektiven Erfordernisse des Art. 287 die Anfechtbarkeit ausgeschlossen wissen will.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen, vom ©. Dezember 1899, der klägerischen Konkursmasse des Johann Schlegel ihr Hauptklagebegehren zugesprochen,

Citato in