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27 I 151

BGE 27 I 151

24. Urteil vom 27. Juni 1901

in Sachen Konsumverein Chur gegen Graubünden.

Behauptete Willkür in Steuersachen und Verletzung der Rechtsgleich¬

heit. Besteuerung eines sog. Skonto, den ein Konsumverein seinen

Mitgliedern und Nichtmitgliedern gewährt.

Sachverhalt

A. Der Konsumverein Chur, welcher an die Stadt Chur im

Jahre 1897 Fr. 19,500, im Jahre 1898 Fr. 20,500 Erwerbs¬ einkommen versteuert hatte, gab sein steuerbares Einkommen für das Jahr 1899 auf 15,126 Fr. an. Die Stadtsteuerkommission erhöhte jedoch diese Taxation auf 29,345 Fr. 29 Cts. Hierin war inbegriffen ein Betrag von 14,159 Fr. 05 Cts., den die Steuerkommission „ausgerichtete Konsum=Dividende 5 %“ betitelte.

Der Konsumverein erhob gegen diese Taxation Rekurs an die Steuer=Rekurskommission Chur, indem er geltend machte, der Be¬ trag von 14,159 Fr. 05 Cts. sei, als Skonto an Mitglieder und Nichtmitglieder, nicht zu versteuern, so dass das steuerpflichtige Einkommen nur auf 15,186 Fr. 05 Cts. festzusetzen sei. Die Steuer=Rekurskommission wies den Rekurs ab mit der Begrün¬ dung: Zunächst habe der Rekurrent den Beweis nicht erbracht, dass er einen 5 %igen Skonto nicht nur an die Genossenschafter, sondern auch an Nichtmitglieder ausbezahlt habe. Auch wenn so¬ dann dieser Beweis erbracht wäre, so könnte es sich eventuell nur darum handeln, den Betrag, der den Nichtmitgliedern vergütet worden sei, in Abzug zu bringen, einen Betrag, der wegen seiner Geringfügigkeit kaum in Betracht fallen dürfte. Derjenige Betrag aber, der an die Genossenschafter ausbezahlt werde, müsse als

steuerbarer Gewinnanteil qualifiziert werden, gleichviel, ob er unter dem Namen Skonto oder Dividende, gleichzeitig oder zu verschie¬ denen Malen im Jahre abgegeben werde, indem Skonto und Dividende zusammen den Jahresnutzen des Konsumvereins bilden,

so dass es auf eine veränderte Rechnungsstellung, die offenbar zum Zwecke der Steuerentlastung eingeführt worden sei, nicht ankomme. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden, an den der Konsumverein diesen Entscheid weiterzog, hat den Rekurrenten unter dem 18. Dezember 1900 ebenfalls abgewiesen. Die Be¬ Er zahle am Ende eines jeden Geschäftsjahres den erzielten Über¬ gründung dieses letztern Entscheides geht dahin: Streitig sei der schuss der Einnahmen an seine Mitglieder im Verhältnis ihrer Posten von 14,159 Fr. 05 Cts., der gemäss Jahresrechnung des gemachten Warenbezüge zurück, was er „Rückvergütung an die Konsumvereins Chur an die Genossenschafter als Rückvergütung Genossenschafter für Warenbezüge“ nenne. Im Jahre 1899 habe auf ihre Warenbezüge ausgerichtet worden sei. Zur Entscheidung dieser Überschuss der Einnahmen betragen Fr. 11,599 88 der streitigen Frage, ob eine solche Rückvergütung auf Waren¬ Mit dem hiezu zu rechnenden Saldo des Im¬ bezüge als steuerbares Erwerbseinkommen zu qualifizieren sei oder „ 2,600 nicht, falle in Betracht, dass der Konsumverein Chur eine juristische betrage der ganze zur Verfügung stehende Be¬ Person und in Steuersachen als solche zu behandeln sei. Der Be¬ trag. trag nun, der sich aus dem Betrieb eines Geschäftes nach Abzug Fr. 14,199 88 Dieser Betrag sei wie folgt verteilt worden: der in § 9 des städtischen Steuergesetzes normierten Zinse und Rückvergütung an die Genossenschafter Unkosten als Einnahmeüberschuss ergebe, sei als steuerbarer Er¬ für Warenbezüge mit trag des Gewerbes anzusehen und als Erwerbseinkommen zu ver¬ Fr. 14,159 05 und Vortrag auf das Jahr 1900 steuern. Es gehe daher auf Grund des citierten Steuergesetzes 40 83 nicht an, eine Rückvergütung auf die Warenbezüge vom Gesamt¬ gleich oben Fr. 14,199 88 ertrag in Abzug zu bringen, um denselben steuerfrei zu erklären. Der Posten von 14,159 Fr. 05 Cts. sei identisckh mit dem in Diese Rückvergütung plus die schliesslich ausbezahlte Dividende der Bilanz pro 31. Dezember 1899 aufgeführten Posten Nr. 22 bilden den Gesamtjahresnutzen des Geschäftsbetriebes. Die Be¬ („5% Rückvergütung für Warenbezüge“). Der Rekurrent sei nun hauptung des Rekurrenten, andere ähnliche Geschäfte müssten den gerne bereit, den erwähnten Gesamtüberschuss von Fr. 14,199 88

Skonto, den sie ihren Kunden bei Barzahlung gewähren, eben¬ zu versteuern, ebenso einen weitern, hier nicht falls nicht versteuern, sei an sich richtig; allein dieser Skonto näher in Frage stehenden Betrag von „„ 986 36 könne nicht als Erwerb versteuert werden, weil er dem Geschäfts¬ so dass er also die Steuerpflicht für Fr. 15,186 24 betrieb nicht zu gute komme, während in der Rückvergütung, die anerkenne. Die Thatsache, dass dieser Betrag kleiner sei, als der eine Konsumgesellschaft ihren Mitgliedern zukommen lasse, der in früheren Jahren vom Rekurrenten versteuerte, erkläre sich dar¬ von dieser Gesellschaft erzielte Gewinn liege. Es handle sich da¬ aus, dass der Rekurrent, gleich andern Handeltreibenden, einen her im Grunde auch nicht um einen Skonto, sondern, wie im Skonto von 5% für die Fälle der Barzahlung eingeführt habe, Rechnungsabschluss richtig gesagt sei, um eine Rückvergütung. sowohl für Mitglieder wie für Nichtmitglieder. Pro 1899 habe Der Umstand sodann, dass der Rekurrent auch Nichtmitgliedern nun der Rekurrent als Skonto bezahlt:

einen Skonto gewähre, habe deswegen keinen Einfluss auf den an seine Mitglieder r. 14,159 05 steuerpflichtigen Erwerb, weil laut Rechnungsabschluss nur die an an Nichtmitglieder 621 95 „die Genossenschafter“ gewährte Rückvergütung in Berechnung zusammen Fr. 14,781 — gezogen worden sei. Diese Summe habe er in seinen Büchern den diversen Ge¬

B. Gegen diesen Entscheid des Kleinen Rates hat der Konsum¬ schäftszweigen belastet, wodurch der Überschuss der Einnahmen verein Chur rechtzeitig und in richtiger Form den staatsrechtlichen auf den betreffenden Geschäften verringert worden sei, so dass sich Rekurs an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage: Das auf diese Weise ein Gesamteinnahmenüberschuss von nur 14,199 Fr. Bundesgericht möge den Rekurs für begründet erklären und dar¬ 88 Cts. (11,599 Fr. 88 Cts. + 2600 Fr.) ergebe. Der Skonto aus die nötigen Folgerungen ableiten. In thatsächlicher Beziehung von 14,781 Fr. sei daher in der Rechnung nirgends aufgeführt bringt der Rekurrent zur Begründung des Rekurses folgendes an: und einzig und allein aus den geringen Einnahmeüberschüssen der einzelnen Geschäftszweige ersichtlich. Trotzdem verwechsle der Kleine In einer nachträglichen Eingabe vom 12. März 1901

Rat den in der Rechnung nirgends aufgeführten Skonto von macht der Rekurrent noch geltend, der von andern Geschäften be¬

14,159 Fr. 05 Ets. mit der in der Rechnung aufgeführten Rück¬ zahlte Skonto sei ganz identisch mit dem von ihm bezahlten; auch vergütung von 14,159 Fr. 05 Cts. Letzterer Posten sei, entgegen jene Geschäfte nehmen ihn wirklich ein und geben Bons für den

der Annahme des Kleinen Rates, nicht streitig; streitig sei nur Rückbezug aus, wenn die Kunden nicht den sofortigen Abzug die Besteuerung des Skonto. Damit falle der grösste Teil der wünschen.

Erwägungen des angefochtenen Entscheides als haltlos zusammen. F. Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters, wie es sich mit

In rechtlicher Beziehung macht der Rekurrent geltend, der an¬ dem Skonto an Nichtmitglieder verhalte, hat der Rekurrent mit gefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 40 der Kantonsverfassung Schreiben vom 28. Mai 1901 geantwortet: Der Skonto für des Kantons Graubünden, welcher besage, dass die Erhebung von Detailbezüge werde für sämtliche Kunden erst am Ende des Jahres Gemeindesteuern nach billigen und gerechten Grundsätzen zu ge¬ zurückbezahlt. Für Engrosbezüge habe der Rekurrent ermässigte

schehen habe, sowie gegen den die Gleichheit vor dem Gesetz Preise; hiefür existiere kein Skonto.

garantierenden Art. 4 B.=V., letzteres, da der Rekurrent anders In einer Zuschrift vom 26. Juni 1901 endlich teilt der Re¬ behandelt werde, als andere Handeltreibende, indem letztere den von kurrent mit, der Skonto werde den Kunden schon vor Abschluss ihnen ihren Kunden gewährten Skonto nicht zu versteuern hätten. der Jahresrechnung gutgebracht. Eine schriftliche Verpflichtung,

C. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden trägt auf Ab¬ Skonto zu gewähren, übernehme der Rekurrent nicht; dagegen sei weisung des Rekurses an. Er weist vorab daraufhin, dass der notorisch, dass Skonto gewährt werde, da jeder Käufer für seine Rekurrent den erzielten Gewinn dadurch zu verschleiern suche, dass Bezüge ein Büchlein erhalte.

Erwägungen

treffenden Betrag aber nach eigenem Geständnis an die Mitglieder 1. In erster Linie muss bemerkt werden, dass die Berufung auf auszahle, dafür einzelne Geschäftszweige belaste und auf diese Art. 40 der Graubündner Kantonsverfassung nicht recht verständ¬ Weise einzelne Positionen des Gewinn= und Verlustkontos ver¬ lich ist. Wenn dieser Artikel in Absatz 5 bestimmt, die Erhebung ringere. Um einen Skonto für Barzahlung auszahlen zu können, von Gemeindesteuern sei „subsidiär nach billigen und gerechten müsse der Gewinn erzielt sein. Darin eben unterscheide sich der Grundsätzen zulässig“, so enthält er, wie der Schlusssatz dieses Rekurreut von andern Geschäftsinhabern, dass er den sog. Skonto Absatzes deutlich erkennen lässt, vor allem ein Gebot an die Ge¬ an die Warenbezüger bezahle, während der gewöhnliche Kaufmann, setzgebung, das Gebot nämlich, bei Aufstellung der Normen über der Skonto bei Barzahlung gewähre, in der Regel einfach einen die Besteuerung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billig¬ Preisnachlass eintreten lasse. Der Verwaltungsrat des Rekurrenten keit vorzugehen. Die Befolgung eines derartigen Gebotes durch sage denn auch in seinem Geschäftsbericht pro 1899 selber: „Die die Gesetzgebung steht nun aber hier nicht in Frage, da der Re¬ verhältnismässig grossen Steuern zwingen uns nämlich, von unserer kurrent das Besteuerungsrecht der Gemeinde Chur nicht bestreitet, bisherigen Art und Weise der Verteilung des Einnahmeüberschusses und namentlich auch nicht bestritten ist, dass dieses Recht auf ge¬ abzuweichen.“ In rechtlicher Beziehung sodann bestreitet der Kleine setzlicher Grundlage ruht.

Rat, dass die vom Rekurrenten behaupteten Verfassungsverletzungen 2. Es kann sich vielmehr nur fragen, ob in der Besteuerung vorliegen. des Rekurrenten eine ungleiche Behandlung desselben durch die

D. Die Stadtsteuer=Rekurskommission Chur beantragt ebenfalls, Steuerbehörden gegenüber andern Steuerpflichtigen liege. Und der Rekurs sei abzuweisen, im wesentlichen mit der Begründung, zwar handelt es sich in dieser Beziehung nur um die Besteuerung dass es sich um eine, vom Bundesgerichte nicht zu überprüfende des sog. Skonto, den der Rekurrent seinen Mitgliedern gewährt, Taxationsfrage handle. da der Skonto an die Nichtmitglieder im angefochtenen Entscheide des Kleinen Rates ausdrücklich als nicht steuerpflichtig erklärt ist. „vorneherein zu verabfolgen und nur den noch verbleibenden Teil

3. Mit Bezug auf jenen einzig streitigen Punkt nun ist rich¬ „des Überschusses als Rückvergütung zu betrachten.“ Hieraus tig, dass die Churer Behörden (wie dann auch der Kleine Rat) geht mit aller wünschbaren Klarheit hervor, dass es sich beim sog.

anerkennen, dass sie den Skonto, den die Einzelkaufleute ihren Skonto um nichts anderes handelt, als ebenfalls um eine Rück¬ Kunden zu machen pflegen, nicht besteuern, dagegen den sog. vergütung, welch letztere der Rekurrent zu versteuern sich selber Skonto, den der Rekurrent seinen Mitgliedern macht, für steuer¬ bereit erklärt. Denn dieser sog. Skonto erfolgt aus dem Jahres¬ pflichtig erklären. Eine ungleiche Behandlung vor dem Gesetze gewinn und sein Betrag richtet sich nach diesem, er wird erst fest¬ läge daher in der That dann vor, wenn diese beiden Objekte ganz gestellt nach der Feststellung des Jahresergebnisses. Es verhält das nämliche Wesen an sich tragen würden, für eine verschieden¬ sich mit andern Worten so, dass der Rekurrent seinen Mitgliedern artige Behandlung also kein innerer Grund vorläge. In dieser anstatt 5 %, 10% Rückvergütung gewährt. Dieser sog. Skonte Beziehung ist nun ausschlaggebend, auf welche Weise jener sog. der in That und Wahrheit nichts anderes ist, als eine Rückver¬ Skonto zu stande kommt. Dieses aber ergibt sich aus dem Be¬ gütung, ist nun aber seinem Wesen nach etwas anderes, als der richte und der Rechnung des Verwaltungsrates des Rekurrenten Skonto, den Einzelkaufleute ihren Kunden gewähren. Zwar ist über das Geschäftsjahr 1899, sowie aus der in der Rekursschrift der Umstand nicht ausschlaggebend, ob der Skonto beim jedes¬ selbst enthaltenen Darstellung des Rekurrenten. Hieraus geht maligen Bezug (durch Preisherabsetzung) oder am Ende eines nämlich folgendes hervor: Im Jahre 1899 belief sich der Waren¬ Geschäftstermins durch Barzahlung erfolgt. Dagegen kommt es umsatz auf 310,911 Fr. 81 Cts. gegenüber 286,442 Fr. 56 Cts. darauf an, dass beim wirklichen Skonto ein bestimmter Abzug dem im Vorjahre, was einer Zunahme von 24,535 Fr. 25 Cts. ent¬ Kunden versprochen wird, und dass dieser einen Anspruch auf spricht. Infolge dieses vermehrien Umsatzes, namentlich aber in¬ diesen Abzug hat, während bei dem in Frage stehenden sog. Skonto folge der bessern Preisverhältnisse, war dann auch das finanzielle des Rekurrenten die Ansetzung desselben nicht schon zum voraus Ergebnis günstiger als im Vorjahre. Der Verwaltungsrat be¬ bestimmt ist und nur eine Erwartung, nicht aber ein Anspruch schloss daher, seinen Mitgliedern auf ihren Warenbezügen nebst auf den Skonto besteht. In der Besteuerung dieses sog. Skon¬

einem Skonto von 5% noch eine Rückvergütung von ebenfalls tos, der in Wirklichkeit eine Rückvergütung ist, liegt daher eine 5% auszubezahlen. Die Begründung dieser Schlussnahme im ge¬ ungleiche Behandlung des Rekurrenten im Rechtsfinne nicht, so nannten Berichte aber lautet wörtlich wie folgt: „Die verhältnismässig dass der Rekurs abgewiesen werden muss.

„grossen Steuern zwingen uns nämlich, von unserer bisherigen Demnach hat das Bundesgericht „Art und Weise der Verteilung des Einnahmenüberschusses abzu¬ erkannt:

„weichen und die Vorteile, die der private Geschäftsmann den Der Rekurs wird abgewiesen. „Steuerbehörden gegenüber geniesst, auch für uns in Anspruch zu „nehmen. Während der Privathandel jedem seiner Kunden 5 „Skonto gewähren kann, ohne denselben versteuern zu müssen, da „er für ihn natürlich nicht eine Einnahme, sondern im Gegenteil „eine Ausgabe bedeutet, so müssen wir anderseits den ganzen „Betrag unserer Rückvergütung an die Mitglieder bei Heller und „Pfennig versteuern. Was aber dem Einen recht ist, muss dem „Andern auch billig sein. Wir haben daher beschlossen, es für die „Zukunft dem Privathandel gleich zu thun, und allen unsern „Kunden, ob Mitglieder oder nicht, 5% Skonto zum

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