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27 I 591

BGE 27 I 591

113. Entscheid vom 2. November 1901

in Sachen Steiner Söhne.

Zuständigkeit einer kantonalen Aufsichtsbehörde in Beschwerden

gegen Betreibungsbeamte. Art. 17 B.-G. — Ist dann, wenn eine kan¬

tonale Aufsichtsbehörde sich mit Unrecht unzuständig erklärt hat,

immer Rückweisung an dieselbe nötig? Anschlusspfändung,

Art. 110 B.-G.

Sachverhalt

I. Die Rekurrenten, Steiner Söhne, liessen am 12. März 1901 durch das Betreibungsamt Arlesheim 50 Säcke Roggen pfänden, welche dem von ihnen betriebenen Schuldner Arnold Kunz in Dornach gehörten, von diesem aber dem Müller Eicher in Brüg¬ lingen zur Aufbewahrung übergeben und hier auf Begehren der Rekurrenten mit Arrest belegt worden waren. Am 25. März er¬ suchte das Betreibungsamt von Dorneck=Thierstein dasjenige von Arlesheim, das fragliche Getreide für Rechnung von zwei andern Gläubigern des Kunz, Ackermann und Hauser, zu pfänden, welche Gläubiger für ihre bei letzterem Amte geführten Betreibungen nicht gedeckt worden waren. Das Betreibungsamt Arlesheim ent¬ sprach diesem Begehren in der Weise, dass es zu Gunsten jener Gläubiger einen Anschluss an die Pfändung vom 12. März vor¬ nahm.

Hiegegen erhoben Steiner Söhne Beschwerde, indem sie geltend machten: Nur solche Gläubiger seien zum Anschluss an die er¬ wähnte Pfändung berechtigt, welche im Falle gewesen wären, in Arlesheim das Fortsetzungsbegehren zu stellen, was für die in Frage stehenden Gläubiger nicht zutreffe. Eine Pfändung zu Gunsten derselben sei höchstens für einen allfälligen bei der Ver¬ wertung sich ergebenden Mehrerlös statthaft.

II. Die kantonale Aufsichtsbehörde beschloss am 14. August 1901, die ihm vorgesetzte Behörde, zur Beurteilung der Rechtsgültigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Verantwortlichkeit für dieser Vorkehr zuständig sein.

die angefochtene Pfändung nicht das Betreibungsamt Arlesheim 2. Eine Rückweisung der Sache an die kantonale Aufsichts¬ als das requirierte, sondern das Betreibungsamt Dorneck=Thier¬ behörde zur erneuten Behandlung erscheint indessen nicht als an¬ stein als das requirierende Amt treffe und somit die solothurnische gezeigt, da der Fall hinreichend abgeklärt ist, um sofort einen Aufsichtsbehörde in Sachen kompetent sei. desinitiven Entscheid ausfällen zu können, wozu dem Bundes¬

III. Diesen Entscheid zogen Steiner Söhne rechtzeitig an das gerichte nach bisheriger Praxis unter solchen Umständen die Be¬ Bundesgericht weiter, wobei sie ausführten: Nur das Betreibungs¬ fugnis zusteht (vgl. Archiv IV, Nr. 110; Amtl. Samml., Sep.¬ amt Arlesheim könne dafür verantwortlich sein, in welcher Weise Ausg. der betreibungs= und konkursrechtl. Entscheid., Bd. IV, Nr. 9, es die Pfändung vorgenommen habe, ob durch Anschluss an eine Erw. 4 *). Es handelt sich nämlich ausschliesslich um die Rechts¬ in Arlesheim bestehende Gruppe oder durch Pfändung des Über¬ frage, ob zum Anschlusse an eine Pfändung im Sinne von schusses aus dieser Gruppe. Die Vorinstanz, als die dem genann¬ Art. 110 des Betreibungsgesetzes nur solche Gläubiger berechtigt ten Betreibungsamt vorgesetzte Aufsichtsbehörde, sei also zur Be¬ seien, die ihre Betreibung beim gleichen Amte wie der erstpfändende handlung der Beschwerde kompetent und die letztere deshalb zur Gläubiger eingeleitet haben bezw. gesetzlich einzuleiten hatten, oder Erledigung an sie zurückzuweisen. Eventuell möge das Bundes¬ ob diese Berechtigung auch andern Gläubigern zustehe, in der Weise, gericht die Beschwerde aus den angegebenen Gründen von sich aus dass das Amt, das für ihre Betreibung zuständig ist, in ihrem materiell gutheissen, Namen durch Requisitionsbegehren den Pfändungsanschluss zu ver¬

IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde lässt in ihren Gegenbe¬ langen hat. Die Frage muss in letzterem Sinne entschieden werden:

merkungen zum Rekurse auf Abweisung desselben antragen, so¬ In der That bietet der Wortlaut des Art. 110 des Betreibungs¬ wohl was die Kompetenzfrage als die eventuelle materielle Ent¬ gesetzes, laut welchem die Anschlussbefugnis, ohne dass ein Unter¬

scheidung des Falles anbetreffe. schied gemacht würde, schlechthin allen Gläubigern gewährt wird,

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht die sich in der Lage befinden, ein Fortsetzungsbegehren zu stellen,

Erwägungen

1. Die Vorinstanz hat offenbar mit Unrecht ihre Zuständigkeit punkt. Und ebensowenig wird diese Auslegung dem Sinne des zur Behandlung des Rekurses in Abrede gestellt: Die Rekurrenten Artikels und den praktischen Bedürfnissen gerecht: Es lässt sich beschweren sich nicht etwa über eine amtliche Vorkehr des Be¬ nicht absehen, warum die Befugnis des Gläubigers, Pfändung zu treibungsbeamten von Dorneck=Thierstein und speziell nicht verlangen, auf das am Betreibungsorte befindliche Vermögen des über das von diesem namens der betreffenden Gläubiger gestellte Schuldners lokalisiert sein sollte, oder doch bezüglich des in einem Gesuch um Vornahme der in Frage stehenden Pfändung. Ihre andern Betreibungskreise liegenden Vermögens den Pfändungsrechten Beschwerde richtet sich vielmehr gegen die Art und Weise, auf der dort betreibenden Gläubiger nachzugehen hätte. Vielmehr muss welche der Betreibungsbeamte von Arlesheim diese Pfändung dieses Recht eine räumlich allgemeine, d. h. nicht auf den betreffen¬ vollzog, indem diese nach ihrer Ansicht nicht in Form eines den Betreibungskreis beschränkte Geltung besitzen. Andernfalls Anschlusses an die bestehende Pfändung vom 12. März 1901, würde man dazu gelangen, in unbilliger Weise Privilegien zu sondern nur in Form einer besondern und auf den Mehrerlös Gunsten derjenigen Gläubiger zu schaffen, welche die Betreibung sich beschränkenden Pfändung habe erfolgen können. Angefochten am Orte des gelegenen Vermögens führen. So kann es z. B.

wird also lediglich eine vom Betreibungsbeamten von Arlesheim nicht angehen, dass, wie dies gerade hier beansprucht wird, in selbständig und kraft seiner Amtsgewalt vorgenommene Be¬ treibungshandlung, und es muss deshalb auch die Vorinstanz, als einer Arrestbetreibung der Arrestgläubiger die Befugnis habe, vorgängige Deckung zu verlangen und insoweit die an an¬ dern Betreibungsfora geführten Betreibungen von der Exekution in das verarrestierte Vermögen auszuschliessen. Ebenso unannehm¬ bar wäre unter anderm die fernere Konsequenz, dass der betreibende Gläubiger, dessen Schuldner nach erfolgter Pfändungsankündigung seinen Wohnsitz verändert, auf das am neuen Wohnsitz befindliche Vermögen nicht in gleichem Masse wie die dort betreibenden Gläu¬ biger greifen dürfte (Art. 53 des Betreibungsgesetzes). Wie sich aus all dem ergibt, kann vielmehr der Art. 110 des Betreibungs¬ gesetzes nur von dem Grundsatze der Gleichbehandlung sämtlicher pfändungsberechtigter Gläubiger, bezw. der Gleichstellung der ordentlichen mit den Requisitorialpfändungen ausgehen.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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