27 II 193
BGE 27 II 193
23. Urteil vom 11. Mai 1901 in Sachen Papierfabrik Perlen gegen Konkursmasse Gubler.
Verpfändung einer Lebensversicherungspolice. — Rechtliche Natur dieser Potice. — Benachrichtigung des Schuidners ; Inlaîit mund Zeitpunkt derselben. — Art. 215 0.-R.
Sachverhalt
A. Durch Urteil vom 9. März 1901 hat die T. AppellationsFammer des Obergerichtes des Kantons Zürich den Nekurs abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrage : Die Klage sei in Aufhebung des angesochtenen Entscheides in vollem Umfange gutzuheissen.
C. Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung sei abzuweisen;
eventuell beantragt sie, das von der Klägerin beanspruchte Pfandret sei nur in einem Betrage von 1228 Fr. 80 Cts., weiter eventuell nur im Betrage von 2000 Fr. zu schüssen.
Erwägungen
1. Am 8. Dezember 41899 löste sich die Kollektivgesellschaft A. Gubler & Cie. in Zürich auf ; die Liquidation der Aktiven und Passiven wurde durch den bisherigen Gesellschafter August Gubler durchgeführt. Die Gesellschaft hatte in Geschästsverkehr mit der Klägerin, Papierfabrik Perlen, gestanden, und diefer Verkehr wurde auh nach Auflösung der Gesellschaft mit Gubler Ffortgesetzt. Der Saldo aus diesem Geschäftsverkehr betrug am
1. Dezember 1899 4982 Fr. 85 Cts, zu Gunsten der Klägerin. Die Klägerin mahnte den Gubler mehrfach um Zahlung, und weigerte si, mit ihm weiter in Verkehr zu treten, bevor die alte Rechnung geordnet fei. Mit Brief vom 21. Dezember 1899 anerbot sich Gubler, der Klägerin „als Hinterlage“ seine Lebensversicherungspolice von 5000 Fr. auf die Lebendversicherungs- und Exsparnisbank in Stuttgart zu übergeben. Nachdem die Klägerin den Gubler ersucht hatte, ihr die fragliche Police zur Einsicht zu übersenden, übergab ihr Gubler dieselbe am 25. Dezember 1899. Die Klägerin bescheinigte den Empfang 194 CGivillrechtspflege.
mit Zuschrift vom 28. Dezember 1899, lautend : „Mit Jhrem „Geehrten vom 2H. ct. übermachen Sie uns zur Sicherung un- „seres jeweiligen Guthabens bei Jhnen im Maximalbetrage von „2000 Fr. eine Police Nr. 79,410 der Lebensversiherungs- und „Ersparnisbank Stuttgart,“ datiert 12. September 1889 über „9000 Fr, zu Jhren Gunsten. Wir nehmen den Titel unter „Üüblichem Vorbehalt in Verwahrung und bitten noch, der Ord- „nung wegen, uns gefl. die Prämienquittung für das laufende „Fahr vorzulegen.“ Am 18. August 1900 starb Gubler. Sein Nachlass wurde sowohl von den Jutestaterben, als auch von der Witwe ausgeschlagen, und am 27. September 1900 wurde die fonfursamtliche Liquidation im ordentlichen Verfahren angeordnet. Inzwischen, am 25. August 1900, hatte die Klägerin an die Filtaldirekiion Zürich der Lebensversicherungs- und Ersparnisbank Stuttgart folgendes Schreiben gerichtet : „Als Fnhaber der „Lebensversicherungspolice Nr. 79,410 von 5000 Fr., datiert „Siuttgart den 12. September 1889, auf den Namen des am
18. ct, verstorbenen Herrn August Gubler in Männedorf lau- „tend, fragen wir Sie an, welche Schritte wir zur Erhebung. + „diefer Versicherungssumme zu thun haben.“ Der Generalvertreter der Versicherungsanstalt für Zürich, Emil Gafafer, gab hierauf der Klägerin die nötigen Anweisungen. Mit Brief vom 26. September 1900 übersandte die Klägerin dem genannten Generalvertreter die gewünschten Belege; sie fügte bei : „Nah Prüfung „dieser Akten belieben Sie uns als Jnhaber der Police den Ver- „sicherungSbetrag unter Abzug allfälliger Kosten prompt zu Über- „mitteln.“ Durch Schreiben vom 8. Oktober 1900 forderte die Direktion der Lebensversicherungsbank in Stuttgart die Klägerin auf, ihre Nechie auf die Police nachzuweisen. Die Klägerin übersandte hierauf dem Generalvertreter der Versicherungsanfstalt für Zürich mit Brief vom 12. Oktober 1900 als Legitimation be-. glaubigte Abschrift des Briefes des Gubler an sie vom 25. Dezember 1899, und ihrer Antwort an ihn vom 28, gleichen Monats. Unter dem 27. Oktober 1900 ersuchte Gafafer die Klägerin, ihre Forderung durch den Konkursverwalter im Konkurse über den Nachlass des Gubler anerkennen zu lassen. Mit Eingabe vom.
9. November 1900 machte alsdann die Klägerin im genannten.
Konkurse ihr Guthaben auf A. Gubler & Cie. und A. Gubler, abgeschlossen per 27. September 1900, das 3907 Fr. 29 ts, inklusive Zinsen betrug, geltend, und beanspruchte gleichzeitig die Anerkennung eines Faustpfandrechtes an der ihr |. Z. von Gubler übergebenen Police Nr. 79 410 auf die Lebensversicherungs- und Ersparnisbank Stuttgart. Der Konkursverwalter anerkannte die Forderung der Klägerin als laufende, bestritt aber den Pfandanspru.
2. Die Klägerin erhob infolgedessen gegen die Konkursmasse Gubler die vorliegende Klage, die das Rechtsbegehren enthält : Das Faustpfandreht der Klägerin an der Police Nr. 79,410 der Lebensversicherungsbank Stuttgart sei als zu Recht bestehend anzuerkennen und es sei demgemäss die klägerische Forderung von 3907 Fr. 25 Cts. als pfandversicherte zu kollozieren. Die BVeflagte beantragte in erster Linie vollständige Abweisung der Klage, eventuell stellte sie die Anträge, das Pfandprotokoll sei höchstens für den Betrag von 1228 Fr. 80 Cts., weiter eventuell für den Betrag von 2000 Fr. zu shüsszen, Die eventuellen Anträge stützte die Beklagte darauf, dass die Police nur als Pfand für diejenigen Lieferungen habe dienen können, welche von der Klägerin nach Bestellung des Faustpfandes gemacht worden seien, und welche sfich nur auf 1228 Fr. 80 Cts. belaufen ; jedenfalls aber gehe aus der Empfangsbescheinigung vom 28. Dezember 1899 hervor, dass die Police nicht für einen höhern Betrag als 2000 Fr. gegeben worden sei. Die Begründung des Hauptantrages der Beflagten, sowie der kantonalen Urteile ist, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich.
3. Jn ihrer Berufungsschrift hält die Klägerin nicht mehr an dem Standpunkt fest, die in Frage stehende Lebensversicherungspolice sei als Jnhaberpapier anzusehen, und zu ihrer Verpfändung habe daher, gemäss Art. 210 O.-R., die Übergabe der Police an sie, die Klägerin, genügt. Mit Recht ist dieser Standpunkt von der Klägerin aufgegeben worden. Zwar lautet gemäss der Feststellung der Vorinstanz die (nicht bei den Akten liegende) Police auf den Inhaber. Allein es ist der Vorinstanz vollständig beizustimmen, wenn sie ausführt, die Police sei trossdem nicht als Jnhaberpapier zu betrachten. Die Juhaberklausel hat vielmehr bei -den
Lebensversicherungs- (und andern Personenversicherungs-)Policerx lediglich den Zweck, den Versicherer der Prüfung der Legitimation des Jnhabers zu überheben, sie erhebt dagegen nicht den Inhaber zum Gläubiger, zum Berechtigten ; durch die Jnhaberklaufel wird hier nicht die Forderung in der Urkunde selbst verkörpert. Das ergibt sich nicht nur im allgemeinen aus dem Zweckke derartiger Policen, aus ihrer wirtschaftlichen Funktion (vgl. hiezu Lewis, Lehrbuch des Versicherungsrehts, S, 171, sowie Rölli, Vorentwurf zu einem Bundesgesey über den Versicherungsvertrag, Art. 64, und Motive dazu ; Verhandlungen des schweizerischen Juristenvereins 1899, S. 1097 f.; Zeitschrift für schweizerishes Recht, N. F., AVIIL, S. 593 f.), sondern im konkreten Fall auch aus den Statuten der Lebensversicherungsbank Stuttgart, wo (laut Feststellung der Vorinstanz) ausdrücklich bemerkt ist, die Bankdirektion habe das Recht (nicht aber die Pflicht), die Legitimation des Jnhabers zu prüfen, sowie aus dem Verhalten der Direktion der genannten Anstalt der Klägerin gegenüber. Jt aber demnach die fragliche Police als sogenanntes Legitimationspapier und nicht als reines Jnhaberpapier zu betrachten, fo konnte ihre Verpfändung gültig nur in der von Art. 215 O.-R. vorgeschriebenen Form erfolgen.
4. Hienach sind drei Erfordernisse der Verpfändung anderer Forderungen, als der in einem Jnhaberpapier oder einem indostjabeln Papier verkörperten, aufgestellt :
a. Benachrichtigung des Schuldners, b. Übergabe des etwa vorhandenen Schuldscheines an dem Gläubiger, c. schriftliche Beurkundung der Verpfändung.
Von diesen Erfordernissen ist das sub b aufgeführte unzweifelhaft erfüllt worden. Ebenso ist dem Erfordernisse sub litt. € Genüge geschehen, da zur schriftlihen Beurkundung nicht eine be=- stimmte Form gefordert wird, diese Beurkundung vielmehr auch in der Form eines Briefwechsels vorgenommen werden kann, Dagegen streiten sich die Parteien darüber, ob eine rechtswirfksame Benachrichtigung des Schuldners, d. h. der Lebensversicherungsbanf Stuttgart, stattgefunden habe: während die Klägerin behauptet, die rechtswirksame Benachrichtigung fei schon in ihrem Briefe an den zürcherischen Generalvertreter der genannten Versiherungsanstalt vom 25. August 1900 zu finden, nimmt die Beklagte den Standpunkt ein, eine gesezmässige Benachrichtigung habe erst am 12. Oktober 1900 stattgefunden, habe aber in diesem Momente aus einem doppelten Grunde nicht mehr ein Pfandrecht konstituieren können : erstens, weil sie nach der Konkurseröffuung. Über den Nachlass des Verpfänders (des Versicherten) und zweitens. weil jie nach dem Tode des Verficherten erfolgt sei. Die erste Instanz hatte der Beklagten darin beigestimmt, dass eine Benachrichtigung zu Lebzeiten des Verpfänders hätte erfolgen müssen, und dass daher die Benachrichtigung vom 25. August 1900 — die sie an sich als rechtsgültige Benachrichtigung im Sinne des Art, 215 O.-R. ansah — verspätet gewesen sei. Die zweite Instanz dagegen stellt darauf ab, dass im Schreiben der Klägerin an Gafafer vom 25. August 1900 eine „Benachrichtigung“ nicht. erblickt werden könne, dass eine folche vielmehr erst am 12, Oftober 1900 erfolgt sei, dass aber in diesent Momente eine gültige Pfandbeftellung nicht mehr habe stattfinden können, weil inzwischen. der Konkurs über den Nachlass des Versicherten und BVerpfänders eröffnet worden sei.
D. Nun ist allerdings zunächst der Klägerin darin beizustimmen, dass für die „Benachrichtigung“ des Schuldners bei der Berpfändung einer (einfachen) Forderung eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist. Dagegen ergibt sich sowohl aus dem Wortlaute des Art. 215 O.-N., wie auh aus dem Zwecke der Benach richtigung, dass der Verpfändende dem Schuldner von der Tha t= sache der Verpfändung Mitteilung zu machen hat. Aus dem Wortlaute folgt dies, da gesagt ist, der Schuldner müsse davon. und das kann in diesem Zusammenhange nichts anderes heissen als „von der Verpfändung,“ benachrichtigt werden. Der Zweck der Benachrichtigung aber ist, im Gegensassze zur Anzeige, Denunziation, bei der Abtretung, die nicht zum Übergang der Forderung auf den Cessionar erforderlich ist, sondern lediglich dem Schugze des Schuldners dient, der, das Pfandrecht zu konstituieren; die Benachrichtigung bildet ein wefentliches Moment der Konstituierung des Pfandrechtes. Erfolgt die Benachrichtigung des Schuldners durch den Pfandgläubiger, so muss sie daher in irgend einer Weise dessen Willen, den Schuldner als Pfandgläubiger in Anspruch zu nehmen, bekunden ; erfolgt sie — was ebenso zulässig ist, — dur den Pfandschuldner (den Verpfänder der Forderung), so muss sie ebenfalls von der Thatsache der Verpfändung Mitteilung machen. Nach diesen Grundsässen aber kann nun in der That im Schreiben der Klägerin vom 25. August 1900 eine zur Vollendung der Verpfändung genügende, rehtswirfkfame Benachrichtigung des Schuldners nicht gefunden werden ; sondern es ist mit der Vorinstanz zu sagen, dass die Benachrichtigung erst am 12. Oktober 1900 erfolgte.
6. In diesem Momente konnte nun aber eine gültige Pfandbestellung jedenfalls aus dem Grunde nicht mehr stattfinden, weil damals schon die konfursamtlihe Liquidation Über den Nachlass des Verpfänders eröffnet war. Denn obschon Art. 193 Schuldh.- und Konk,-Ges., der von der Liquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft handelt, nur vorschreibt, diefe Liquidation geschehe unter Beobachtung der im siebenten Titel (der das Konkursverfahren regelt) enthaltenen Bestimmungen durch das Konkursamt und auf die Bestimmungen des materiellen Konkursrechtes, wie namentlich auh Art, 197, nicht Bezug nimmt, kann doch keinem Zweifel unterliegen, dass die Bestimmung, wonach nach der Konkurseröffnung rechtgültige Versügungen, die die Rechtsstellung der Konkursgläubiger verändern, nicht mehr vorgenommen werden können, daher insbesondere auch die Bestellung eines Pfandrechtes nah der KonkurZeröffnung ungültig ist, — auch Anwendung findet auf die konfursamtiliche Liquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft. Da nun die Rechte aus der Lebensverficherungs- „police zum Massagut gehören, und zum mindesten im Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein gültiges Pfandrecht noch nicht bestellt war, konnte eine wirksame Bestellung nah jenem Zeitpunkte nicht mebr erfolgen.
7. Da die Klage jedenfalls aus diesem Grunde abzuweisen ist, kann die weitere Frage unerörtert bleiben, ob bei der Liquidation einer gusgeschlagenen Verlassenschaft die Wirkungen der Konkurseröffnung zurüzubeziehen seien auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers und ob daher die „Benachrichtigung“ des Schuldners von der Verpfändung der Police unter allen Umständen schon IL, Obligationenrecht. No M4 199 zu Lebzeiten des Verpfänders hätte erfolgen müssen, um gültig zu sein.
Dispositiv
Demnach hat das BundeZgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen.