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56. Urteil vom 22. November 1901 in Sahen Reichenbach & Cie. gegen Sparkasse ZUg.

Verpfändung von Genossenschaftsanteiten. Anfechtung derselben. APL. 245 0.-R. Statthaftigkeit der Berufung: Streitwert, Art. 509 Org.-lies. — Rechtliche Natur des Genossenschaftsanteils. Schriftliche Beurkundung der Verpfändung. — Retentionsrecht. Art. 225 O.-R,

Sachverhalt

A. Durch Urteil vom 28. September 1901 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt :

Die Klage bezw. Replik sei abgewiesen, und es seien nebst den von den Klägern anerkannten Forderungseingaben der Beklagten im Konkurse des Franz Wyss im Betrage von 37,451 Fr. 30 Cts. au die beklagtischen Pfandansprüche zu beshüssen an 2. Gült von 10,000 Fr. auf „Untermaihof“, angegangen 1. August 1894 ;

B. Gült von 10,000 Fr. auf „Untermaihof“, angegangen 2. August 1894;

C. Anteilschein Nr. 617 der Sparkasse Zug von 1000 Fr.

B. Gegen diefes Urteil haben die Kläger rechtzeitig und in rihtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil in dem Sinne abzuändern, dass der Pfandrechtsanspruch der Beklagten auf dem Anteilschein der Sparkasse Zug von 1000 Fr. im Konkurse des Franz Wyss wegzuweisen sei.

C. Jn der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der Kläger Gutheissung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berufung.

Erwägungen

1. Jn dem am 29. September 1900 eröffneten Konkurse über Franz Wyss, Weinhändler, im Maihof, Luzern, meldete die Beflagte eine Gesamtforderung von 37,451 Fr. 30 Ets. nebst Zins an, und beanspruchte hierfür das Pfandrecht an folgenden Werttiteln :

a. Gült von 10,000 Fr. auf „Untermaihof“, angegangen den

1. August 1894;

b. Gült von 10,000 Fr. auf „Untermaihof“, angegangen den

2. August 1894 ;

e. Anteilschein der Sparkasse Zug Nr. 6417 von 1000 Fr.

Dieser Eingabe waren keine Belege beigegeben. Nach Auflegung des Kollokationsplanes fochten die Kläger als Kreditoren des Wyss mit Klage vom Monat Dezember 1900 sowohl den Forderungs- als den Pfandrechtsanspruch der Beklagten an, anerkannten jedoch în der Replik die von der Beklagten beigebrachten Belege hinsichtlih des Forderungsanspruchs, so dass nur noh der Pfandrechtsanspruch der Beklagten in vollem Umfang im Streite blieb. Die Kläger führten zur Begründung ihres Antrages an : Bezüglich der Verpfändung der beiden Gülten fei die vom luzernischen bürgerlichen Gesessbuche geforderte Form nicht erfüllt worden und bezüglich der Verpfändung des Anteilscheins fehle es an der Erfüllung der Borfchriften des Art. 215 des Obligationenrechts, der hier in Betracht komme. Die Beklagte bestritt in ihrer Duplif, dass die Verpfändung nicht gemäss den gesetzlichen Vorschriften erfolgt sei, Was den Anteilschein betreffe, so unterliege feine Verpfändung dem Art. 210 des Obligationenrehts, wonach die Übergabe des Papiers zu Pfand genüge. Eventuell hätte sie IT. Obligationenrecht. N° ös. 929 ein Retentionsreht an den im Streite liegenden Anteilschein. Beide Instanzen wiesen die Kläger mit ihrem Rechtsbegehren ab, das Obergericht aus im wesentlichen folgenden Gründen: Die Verpfändung der beiden Gülten sei rechtsgültig erfolgt. Chbenfso verhalte es sich mit der Verpfändung des Anteilscheines, denn ob man mit der ersten Jnstanz den Art. 210, mit den Klägern den Art, 245 des Obligationenrechts als zutreffend erachte, so sei in beiden Fällen den Erfordernissen des Gesees entsprochen worden, da die Übergabe des Anteilscheines an die Pfandgläubigerin erfolgt und die Verpfändung schriftlich beurkundet sei. Das weitere Nequisit des Art. 215, die Benalhrichtigung des Schuldners, falle naturgemäss dahin, da im vorliegenden Fall Pfandgläubigerin und Schuldnerin aus der verpfändeten Urkunde in der Person der Beklagten zusammenträfen.

2. Nach Art. 59 des Organisationsgesetzes ist für die Statthaftigkeit der Berufung an das Bundesgeriht derjenige Streitwert entscheidend, der sich nah Massgabe der von den Parteien in Klage und Antwort vor dem erstinstanzlichen kantonalen Gerichte angebrachten Nechtsbegehren ergibt. Da nun Klage- und Antwortbegehren vor erster Jnstanz sich sowohl auf die beidett Darlehensforderungen der Beklagten von je 9000 Fr. und ihre Kontokorrentforderung von 19,451 Fr. 30 Cts. als auch auf die dafitr beanspruchten Pfandrechte bezog, so ist auf die Berufung einzutreten, trossdem dass gegenwärtig nur noh das Pfandrecht der Beklagten an dem Anteilschein Nr. 617 der Spar- und Leihkasse Zug im Nominalwert von 1000 Fr. im Streite liegt. Denn die vor erster Zustanz eingeklagte Summe überstieg den gesetzlichen Mindestbetrag bedeutend (da nach Art. 60 Org.-Ges. mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen sind, sofern sie sich nicht gegenseitig aus liessen), und zwar hinsichtli der nach eidgenösfischem Necht zu beurteilenden Streitpunkte. Denn sowohl für die Darlehens- als die Kontokorrentforderung war selbstverständlich eidgendfsisGes Recht massgebend. Wenn nun au die Kläger schon in der Neplik die Bestreitung der Forderung fallen liessen und nur noch die Bestreitung der Pfandrechte aufrecht erhielten, so dass — da die Pfandrechte an den beiden Gülten von je 9000 Fr. gemäss konstanter bundesgerihtlicher 530 Civilrechispflege.

Praxis nach kantonalem Nechle zu beurteilen sind — der nah eidgenössischem Rechte zu entscheidende Teil des NRechtsstreites den zur Berufung an das Bundesgericht erforderlichen Sireitwert nicht mehr erreichte, so kann hierauf nichts antfommen. Denn, wie bemerkt, massgebend ist der sich aus Klage und Antwort ergebende Streitwert.

3. Jn der Sache selbst ift in erster Linie die recchtliche Natur des Anteilscheines, um dessen Verpfändung es sich handelt, zu unlerfuchen. Die Sparkasse Zug ift eine Genossenschaft und der streitige Anteilschein bekundet, dass der darin als Jnhaber genannte Wyss-Stockklin für den Betrag von 1000 Fr. bei dieser Genossenschaft mit allen statutenmässigen Nechten und Pflichten beteiligt sei. Der Anteilschein is demnach ein auf den Namen lautendes Papier, das die Mitgliedschaft und den Geschäftsantteil einer bestimmten Person an der Genossenschaft bekundet, nicht dagegen ein Fnhaberpapier, und noch weniger eine „bewegliche Sache“ im Sinne von Art, 210 O.-R. Denn das Obligationenrecht versteht in Art. 210 (wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat, vergl. Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 993) ebento wie in Art. 199 |f. und 213 unter dem Ausdruck „bewegliche Sache“ nur körperliche Sachen, welche lediglich als körperliche Rechtsobjekte, nicht gleichzeitig als Träger von Nechten von Bedeutung sind. Art. 210 O.-R. kann daher auf die Verpfändung des streitigen Anteilscheines keine Anwendung finden, Als Urfunde über die Mitgliedschaft und den Geschästsanteil an einer Genossenschaft ist der Anteilschein Überhaupt kein cirkulationsfähiges Wertpapier. Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft wird nur durch Beitrittserklärung und Aufnahme erworben und durh Austrittserflärung oder Ausschluss verloren. Sie ist also durchaus persönlicher Natur und verselbständigt sich nit (wie bei der Aktiengesellschaft) in einer Urkunde, der Aktie, durch deren Erwerb sie begründet werden kann. Das Obligationenrecht enthâlt demgemäss über Anteilscheine von Genossenschaften keine Bestimmungen, sondern nur solche über Eintritt, Austritt oder Ausssluss der Genossenschafter. Der Anteilschein ist also nicht der Aktie als begebbarem Wertpapier gleichzustellen ; er verbrieft lediglich das genossenschaftliGsse Recht der darin genannten Person.

ITi. Obligationenrecht. N°56, o5L Dazu kommt, dass der vorliegénde Anteilschein nah den auf seiner bezeichnet is ; diese Vorschrift ist der Natur der Genossenschaft durchaus angemessen. Demnach ist denn klar, dass im vorliegenden Fall wirksam nicht das Mitgliedschastsrecht als solches verpfändet werden konnte, sondern von der Verpfändung des Anteilscheines nur ergriffen werden konnten die Forderungsrechte des Genossenschaflers in Bezug auf Dividende, Zinse und Liquidationsquote, wie sie nach Art. 694 des Obligationenrechts dem. Zugriff des Privatgläubigers des einzelnen Genosseuschafters unterliegen, Diese Forderungen des Genossen an der Genossenschaft sind allerdings keine gewöhnlichen Drittmannsforderungen, sondern genossenschaftliche, mit dem Mitgliedschaftsrecht verwobene. Als solche konkurrieren sie im Genossenschaftskonkurse freilih nich! mit Forderungen dritter Genossenschaftsgläubiger, allein das ändert an ihrer Natur als Forderung sSrechte nihis. Auf die Verpfändung eines Anteilscheines ist demnach Art, 215 O.-N. anwendbar.

4. Jst demgemäss Art. 215 O.-R. für die Verpfändung des Anteilscheines massgebend, so fragt sich, ob die behauptete Vervyfändung nah den Vorschriften dieses Artikels erfolgt sei. Nicht bestritten ist, dass der Anteilschein der Beklagten zur Sicherheit übergeben worden is, und es ist auch anzuerkennen, dass der Schuldner der verpfändeten Forderung von der Verpfändung benachrichtigt worden ist, da ja die Verpfändung an ihn selbst erfolgt ist, ihm also dur die Verpfändung selbst Kenntnis davon gegeben wurde. Dagegen mangelt es an der schriftlichen Veurfundung der Verpfändung. Jndem Art. 245 O.-R. die schristliche Beurkundung der Verpfändung fordert, schreibt er für den Psandbestellungsvertrag (den dinglichen Pfandvertrag) die schriftliche Vertragsform vor. Demgemäss kommt Art. 12 des O.-N. zur Anwendung, wonach zur Erfüllung der geforderten Schriftform die Unterschrift aller Personen gehört, welche durch den Vertrag verpflichtet werden sollen, also beim Pfandvertrag (wie das Bundesgericht in Band XVII, S, 510, Srw. 5 der amtlichen Sammlung seiner Entscheidungen ausgesprochen hat) die Unterschrift zwar nicht des Pfandnehmers, wohl aber diejenige des Pfand-

gebers erforderlich ist ; denn dieser soll ja zweifellos durch die Pfandbestellung verpflichtet werden. Eine vom Berpfänder unterzeichnete Verpfändungserklärung liegt aber nicht vor. Der Bürgschein, auf den die Vorinstanz sich hierfür beruft, enthält eine solche offenbar nicht, da er zwar erklärt, für die Forderung fei der Anteilschein Nr. 617 deponiert“, allein eben nicht vom Verpfänder und Hauptschuldner Franz Wyss-Stocklin, sondern nur vom Vürgen M. A. Wyss unterzeichnet ist. Der Brief des Schuldners Wyss an die Sparkasse, vom 23. März 1899, auf den die Beklagte gelegentlich hinweist, ist zwar vom Hauptschuldner und Berpfänder Wyss unterzeichnet, allein die Beurkundung eines über den Anteilschein Nr. 617 abgeschlossenen Pfandvertrages kann in diesem Brief, der lediglich die Anzeige vom Verkauf eines Teils der bei der Sparkasse „deponierten“ Anteilstheine des Franz Wyss enthält, nicht gefunden werden.

0. Ein Pfandrecht der Beklagten an dem streitigen Anteilschein ist sona nit begründet, Aber auch ein IRetentionsrecht derselben kann nicht anerkannt werden. Das Netentionsreht des Art. 225 weglihen Sachen und Wertpapiere des Schuldners, die iich mit dessen Willen in der Verfügungsgewalt des Gläubigers befinden. Nun ist aber bereits dargethan worden, dass der fragliche Anteil- [hein weder eine bewegliche Sache, noch ein Wertpapier (vergl. Amil. Samml. der bundesgerichtl. Entscheid., Bd. XI, Nr. 57, Erw. 6; Bd. X, S. 281 ; Bd. XXI], S. 173 f., Erw. 6; Hafner zu Art, 224, Note 6) ist. Es ist daher unnötig, zu untersuchen, ob die übrigen Voraussessungen eines Netentionsrechts gegeben wären.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird in dem Sinne für begründet erklärt, dass der Sparkasse Zug im Konkurse des Franz Wyss weggewiesen

Citato in