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28 I 293

BGE 28 I 293

70. Entscheid vom 23. September 1902 in Sachen

Binetti.

Art der Betreibung: Wechselbetreibung? Art. 39 und 40 Sch.- u.

K.-Ges. — Nichtigkeit des Zahlungsbefehls auf Wechselbetreibung

gegen einen dieser Betreibung nicht unterliegenden Schuldner

Annullierung derselben von Amtes wegen.

Sachverhalt

I. Auf Begehren des Antonio Binetti in Molfetta erliess das Betreibungsamt Sursee am 31. Dezember 1901 an Felder & Cie.

in Sursee einen Zahlungsbefehl auf Wechselbetreibung 1560 Fr. nebst Zinsen. Die betriebene Firma erhob Rechtsvor¬ schlag, unter anderm deshalb, weil die Wechselbetreibung unzu¬ lässig sei, da die betriebene Firma nicht mehr im Handelsregister stehe. Der Rechtsvorschlag wurde vom Gerichtspräsidenten von Sursee bewilligt. Die obere Instanz hob jedoch seinen Entscheid auf und wies den Gerichtspräsidenten von Sursee an, zuerst über die von Felder & Cie. gegen die Art der Betreibung erhobene Beschwerde zu entscheiden. Mit Erkenntnis vom 15. April 1902 erklärte der Gerichtspräsident von Sursee (als untere Aufsichts¬ behörde) die Beschwerde für begründet und hob die Betreibung auf Die kantonale Aufsichtsbehörde, an die der Gläubiger Binetti den Entscheid weiter zog, bestätigte denselben unterm 10./20. Mai 1902. Beide Instanzen gehen davon aus, dass gegen die Betrei¬ bungsart rechtzeitig, zwar nur mündlich, Beschwerde erhoben wor¬ den sei und dass diese geschützt werden müsse, weil die betriebene

Firma schon am 2. November 1900 im Handelsregister gelöscht eines Nachlassvertrages vorgenommenen Widerrufs des Konkurses

worden sei. die gestützt auf dessen Eröffnung erfolgte Löschung im Handels¬

II. In einem Rekurse vom 21. Mai 1902 beantragt Antonio register von selbst dahinfalle; vielmehr wird eine auf diese Art

Binetti beim Bundesgerichte, es sei der Entscheid der kantonalen gelöschte Firma erst dann wieder konkursfähig, wenn eine neue

Aufsichtsbehörde aufzuheben und die Wechselbetreibung des Re¬ Eintragung tatsächlich stattgefunden hat. Unterlagen aber danach

kurrenten zu Kräften zu erklären. Es wird zunächst bestritten, die Schuldner im Zeitpunkte, als der Zahlungsbefehl vom 31.

dass rechtzeitig eine gültige Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Dezember 1901 an sie erlassen wurde, der Konkurs= und somit

erhoben worden sei und eventuell geltend gemacht, dass Felder & auch der Wechselbetreibung nicht, so hatten die Aufsichtsbehörden

Cie, durch Erhebung des Rechtsvorschlags auf die Beschwerde nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, den Zahlungsbefehl,

verzichtet hätten. Sachlich wird bemerkt: Felder & Cie. seien der sich als absolut nichtig darstellt, aufzuheben, sobald sie auf

eine Kommanditaktiengesellschaft, die ohne Eintragung im Handels¬ irgend eine Art von dem gesetzwidrigen Verfahren Kenntnis er¬ register gar nicht existieren könne. Sie unterlägen der Wechsel¬ hielten. Auf die Frage, ob eine Beschwerde in gesetzlicher Form betreibung auch aus dem Gesichtspunkte, dass sie gesetzlich einge¬ und Frist erhoben worden sei, kommt unter solchen Umständen tragen sein müssten. Dazu komme, dass die Löschung vom 2. No¬ nichts an, und es braucht deshalb hierauf nicht näher eingetreten

vember 1900 wegen Konkurses erfolgt sei, der aber durch einen zu werden.

Nachlassvertrag aufgehoben worden, womit auch die Löschung Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer dahingefallen sei; die Firma sei daher immer als eingetragen zu erkannt: betrachten. Der Rekurs wird abgewiesen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Die Vorinstanz stellt fest, dass die betriebene Firma am 2. No¬ vember 1900 im Handelsregister gelöscht worden ist, was nach Art. 39 und 40 des Betreibungsgesetzes zur Folge hatte, dass sie nur noch bis zum 2. Mai 1901 auf Konkurs betrieben werden konnte. Dass nach der Löschung eine neue Eintragung stattge¬ funden hätte, behauptet der Rekurrent selbst nicht. Er macht bloss geltend, dass sie nach der Natur der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sein sollte und dass infolge des Nachlassvertrages die im Anschlusse an ein Konkurserkenntnis erfolgte Löschung dahin¬ gefallen sei. Es ist aber klar, dass es für die Frage, ob ein Schuldner der Konkursbetreibung unterliege, nicht darauf an¬ kommt, ob derselbe im Handelsregister eingetragen sein sollte, son¬ dern darauf, ob er darin eingetragen ist, und höchstens dann könnte vielleicht eine Ausnahme zugestanden werden, wenn es auf einem offenbaren Irrtum des Handelsregisterführers beruhen würde, dass die Eintragung nicht vorgenommen wurde. Ebenso unrichtig ist die Auffassung, dass infolge des wegen Abschlusses

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