28 I 389
BGE 28 I 389
93. Entscheid vom 22. November 1902 in Sachen
Coconeelli.
Betreibung gegen eine Kollektivgesellschaft; Erteilung der provisori¬
schen Rechtsöffnung. Aberkennungsklage des einen Gesellschafters.
Art. 83, 118 Sch. u. K.-Ges. Art. 561 Abs. 1, 563 O.-R.
Sachverhalt
I. Die Firma A. Coconcelli & Cie. ist eine Kollektivgesell¬ schaft und besteht aus Angelo Coconcelli in Bütschwil und
Ferdinand Filippi in Wattwil, die sich laut Vertrag vom 19. April 1901 zur Ausführung von Bauarbeiten auf ein Jahr, bezw. bis
zur Vollendung der in diesem Jahre übernommenen und ange¬ fangenen Bauten zusammengetan haben. Die Gesellschaft liess sich im Handelsregister nicht eintragen, wurde aber nachträglich dazu angehalten; ein hiegegen eingereichter Rekurs war bei der Ein¬ leitung des vorliegenden Verfahrens noch nicht erledigt.
indem er sich bei der Klageformulierung auf den Rechtsöffnungs¬
II. In einer von Karl Huber in Wattwil gegen A. Cocon¬
entscheid berufen habe, in dem auf die Firma A. Coconcelli & Cie. celli & Cie., Baugeschäft in Bütschwil, eingeleiteten Betreibung für 118 Fr. 05 Cts. erhielt der Gläubiger durch oberinstanzlichen Bezug genommen sei.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht Entscheid vom 31. Juli 1902 provisorische Rechtsöffnung. Am
Erwägungen
9. August 1902 leitete Angelo Coconcelli gegen Karl Huber vor dem Vermittleramt Bütschwil Aberkennungsklage ein; bei der Ver¬ 1. In dem vorliegenden Verfahren fragt es sich, ob dem Ver¬ mittlungsverhandlung bestritt Huber dem A. Coconcelli die Aktiv¬ wertungsbegehren des K. Huber in seiner Betreibung gegen die
rma A. Coconeelli & Cie. durch das Betreibungsamt Bütschwil legitimation, da er nur mit der Firma A. Coconcelli & Cie. zu tun habe. Am 11. September stellte darauf Karl Huber, nachdem Folge zu geben sei, was davon abhängt, ob gegenüber der dem
Gläubiger erteilten provisorischen Rechtsöffnung innert der gesetz¬ inzwischen die Pfändung stattgefunden hatte, das Verwertungsbe¬
lichen Frist von der betriebenen Firma eine Aberkennungsklage gehren, worauf das Betreibungsamt Bütschwil der Firma A. Co¬
eingeleitet worden sei (siehe Art. 83 und 118 des Betreibungsge¬ concelli & Cie. am 12. September das Verwertungsbegehren
setzes). Die Hauptfrage fällt zweifellos in die Kompetenz der mitteilte.
III. Gegen diese Verfügung beschwerte sich Angelo Coconcelli Aufsichtsbehörden, die deshalb, insoweit es sich um die Fortsetzung bei der untern Aufsichtsbehörde, weil die Pfändung infolge der des Zwangsvollstreckungsverfahrens handelt, auch eine, wenn auch
nur vorläufige und summarische Prüfung der Frage vorzunehmen erhobenen Aberkennungsklage eine bloss provisorische sei, die zur
haben, ob eine Aberkennungsklage innert Frist vom Schuldner Stellung des Verwertungsbegehrens nicht berechtige. Die Be¬ schwerde wurde erstinstanzlich laut Entscheid vom 25. September erhoben worden sei.
2. Es ist nicht geltend gemacht worden und geht auch aus den geschützt und das Betreibungsamt Bütschwil angewiesen, die Pub¬
eingelegten Akten nicht hervor, dass Angelo Coconcelli zur Ver¬ likation der Steigerung zu unterlassen. Auf Rekurs des Karl Huber hob jedoch die kantonale Aufsichtsbehörde unterm 11. Ok¬ tretung der Gesellschaft A. Coconcelli x Cie. nach aussen nicht
befugt gewesen sei. Nun bestimmt Art. 561, Abs. 1 des Obliga¬ tober 1902 den erstinstanzlichen Entscheid auf, mit der Begründung:
tionenrechts: „Jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Ge¬ Eine Aberkennungsklage sei zwar innert nützlicher Frist angehoben worden, aber diese habe Angelo Coconcelli von sich aus und für „sellschafter ist ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Arten sich gestellt; da aber laut Pfändungsurkunde ausdrücklich nicht „von Rechtshandlungen und Geschäften vorzunehmen, welche der Angelo Coconcelli, sondern die Firma Coconcelli & Cie. betrieben Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann“. Es steht danach worden sei, so habe auch nur die Firma resp. Angelo Coconcelli ausser Zweifel, dass A. Coconcelli berechtigt war, für die Firma
und mit rechtlicher Wirksamkeit für dieselbe die Aberkennungsklage nur als Vertreter oder Rechtsnachfolger derselben die Aberkennungs¬ klage stellen können. gegen Karl Huber zu erheben, und es kann sich nur fragen, ob
IV. Gegen diesen Entscheid hat Angelo Coconcelli rechtzeitig er tatsächlich für dieselbe aufgetreten sei oder nicht. Wenn dies die
kantonale Aufsichtsbehörde deshalb verneint, weil sich A. Coconcelli, den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit der Begründung:
1. Ob sich Huber auf die Aberkennungsklage einlassen müsse, als er die Aberkennungsklage erhob, nicht als der Vertreter der
Firma geriert habe, so übersieht sie, dass Art. 563 des Obliga¬ könne erst im Wege des ordentlichen Prozesses entschieden werden;
tionenrechts im Anschluss an die Bestimmung, dass die Gesellschaft die Beschwerdeinstanz sei daher nicht berechtigt, diese Frage zu ent¬
durch die Rechtsgeschäfte, welche ein zu ihrer Vertretung befugter scheiden. 2. Die Einrede des Huber sei aber auch materiell unbe¬
Gesellschafter in ihrem Namen abschliesst, berechtigt und verpflichtet gründet: Coconcelli sei Vertreter der Firma A. Coconcelli & Cie.
werde, verfügt, es sei gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich gewesen; derselbe habe seine Vertreterqualität auch kundgegeben, im Namen der Gesellschaft abgeschlossen worden sei, oder ob diese
Absicht aus den Umständen hervorgeht. Dass sich A. Coconcelli bei der Anhebung der Aberkennungsklage nicht ausdrücklich als Vertreter der Gesellschaft A. Coconcelli & Cie. bezeichnete, ist danach für die Frage, ob er für dieselbe gehandelt habe, nicht entscheidend, sondern es fragt sich weiter, ob nicht nach den Um¬ ständen anzunehmen sei, dass er für dieselbe auftrat. Da nun der
Zweck der Aberkennungsklage darauf ging, die Forderung als nicht bestehend erklären zu lassen, für welche Karl Huber provisorische Rechtsöffnung erhalten hatte, und da dies eine Forderung an die
irma A. Coconcelli & Cie. war, so ist anzunehmen, dass Angelo Coconcelli bei der Aberkennungsklage als Vertreter der Gesellschaft aufzutreten gedachte. Und weil im übrigen feststeht, dass die Aber¬ kennungsklage innert nützlicher Frist erhoben wurde, so durfte dem Verwertungsbegehren des K. Huber keine Folge gegeben werden.
Aus den angegebenen Gründen ist auch die Legitimation des A. Coconcelli zu dem vorliegenden Rekurse nicht zu beanstanden.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet erklärt und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde der Beschwerdeentscheid der untern Aufsichtsbehörde vom 25. September 1902 wieder hergestellt.