Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 5 decisioni citanti è stata analizzata.

28 I 79

22, Entscheid vom 28. Februar 1902 in Sachen Klipfel.

Betreibung auf Pfandverwertung gegen Sotidarschuldner. Rechtsvorschiag mir des einen Schuldners; Wirkung, Art. 70 Aus. 2 Schutdb, u. Konk.-Ges, TL, Durch Zahlungsbesehle Nr. 695 und 696 vom 11. März 1901 leitete Achilles Gilardoni in Laufen gegen Karl Klipfel, Fabrikant, und gegen Theodor Meyer-Vogel, beide in Laufen, beim Betreibungsamt Laufen Betreibung auf Pfandverwertung ein. Als Forderungssumme wird in beiden Zahlungsbefehlen genannt ein Betrag von 362,559 Fr. 50 Cis, nebst Zins zu 6 ®/, seit 34. Oktober 1900 und 3 Fr. Betreibungskosten, als Pfandgegenstände: 97 Aktien au porteur à 5000 Fr. der „Jurassischen Mühlewerke Laufen, Presshefen- und Teigwaarensabrik vormals

Faits

C. Klipfel & Cie. Laufen“ mit den Nummern 101 bis 197. Theodor Meyer unterliess es, innert der gesetzlichen Frist Recht vorzuschlagen , wogegen Klipfel dies mit folgender Erklärung tat: „Karl Klipfel in Laufen erhebt andurch Rechtsvorschlag „gegen der Zahlungsbefchi Nr. 695 / 696, welcher ihm auf „Betreiben des Achilles Gilardoni in Laufen unterm 11. März „1901 zugestellt worden ist, und auf Zahlung einer Summe von „362,559 Fr, 50 Cis. nebst Zins zu 6 %/, seit 31. Oktober „1900 zuzüglih 3 Fr. Betreibungskosten gerichtet ist, alles un- „ter Protest gegen die Verwertung der als Faufstpfänder bezeich- „neten Aktien der Zurassishen Mühlenwerke, Presshefen- und „Teigwarenfabrik vormals C. Klipfel & Cie. Laufen mit den 8 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- „Nummern 101 bis 197," Dur Begehren vom 11./13. Januar 4902 verlangte nun der betreibende Gläubiger Gilardonti in der Betreibung Nr. 696 gegen Theodor Meyer-Vogel die Verwertung der Faustpfänder. Diesem Begehren wurde seitens des Betrei bungzamtes Laufen entsprochen und die Steigerung angefessi - auf den 1. Februar 1902.

TI. Am 22. Januar 1902 erhob Klipfel noch einmal beim Betreibungsamte Laufen Einspruch gegen die Verwertung der Aktien und reichte darauf gegen diese Amtsstelle am 23. Januar 1902 Beschwerde ein mit dem Antrage: die fragliche Steigerung für solange einzustellen, bis der von ihm erhobene Rechtsvorschlag dur endgültiges gerichtliches Urteil aus dem Wege geräumt sein werde.

III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Februar 1902 als unbegründet ab und ordnete die sofortige Vornahme der Steigerung an.

IV. Hiegegen ergriff Klipfel rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht unter Aufrechthaltung des gestellten Beschwerdebegehrens und indem er im weitern eventuell auf Schuh diejes Begehrens insoweit antrug, als die angekündigte Versteigerung diejenigen 68 Stück der fraglichen Aktien betreffe, welche nachweislih ihm gehören, (Die Begründung der Beschwerde ist, soweit notwendig, aus dem rechtlichen Teil dieses Entscheides ersichtlich.) Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Considérants

1. Die Argumentation des Rekurrenten geht, auf ihren wesentlichen Inhalt zusammengefasst, dahin, dass der Gläubiger Gilardoni ihn und Theodor Meyer für die nämliche Forderung und unter JFnanspruhnahme der nämlichen Exekutionsobjekte betreibe und dass bei dieser Sachlage die Betreibung troy der Mehrheit der betriebenen Schuldner als eine einheitliche, ein einziges Betreibungsverfahren aufzufassen fei und demnach der vom Rekurrenten erhobene Rechtsvorschlag auh soweit Wirkung enfalten müsse, als sich die Betreibung gegen den Mitbetriebenen Meyer richie.

Nun sieht aber in Wirklichkeit das Gesess die Möglichkeit einer solchen gemeinsamen Betreibung mehrerer Schuldner in einem Verfahren nicht vor. Hätte es sie unter gewissen Voraussetzungen und Konkurskammer, No 28, i SL als statthaft erflären wollen, z. B. gerade im Falle der Einheitlichkeit oder rechtlihen Zusammengehörigkeit der gegen die einzelnen Betriebenen erhobenen materiellen Forderungsansprüche oder der Identität des Erxekutionsobjektes, so würde es dies ohne Zweifel ausdrücklih ausgesprochen Haben, da eben nah allgemeiner Regel der einzelne Schuldner in einem gesonderten Verfahren betrieben wird und sich dem gegenüber das erwähnte, der civilyrozessualischen Streitgenossenschast analoge Vorgehen als eine Ausnahme darstellen müsste. Dazu kommt noch, dass eine derartige kollektive Betreibung mehrerer Schuldner sich offenbar auf der Grundlage des geltenden Rechtszustandes nicht praktish durchführen liesse; man denke nur etwa an die Fälle, wo die Schuldner einer verschiedenen Betreibungsart oder einem verschiedenen Betreibungsforum unterstehen oder wo für sie die Berechnung der Friften aus irgend einem Grunde (z. B. Art, 56 ., 123 des BetreibungsSgefesses) fi anders gestaltet. Es ist alfo davon auszugehen, dass stets, wenn sih die Betreibung gegen mehrere Schuldner richtel, das gegen jeden zu führende Verfahren als ein gesondertes und selbständiges, vom Verlaufe der Nebenbetreibungen unahhängiges zu behandeln ist. Dieser Grundsass hat denn auh, was speziell das Einleitungsstadium der Betreibung anlangt, in Art. 70 Abf. 2 des Betreibungsgesetzes seinen positiven Ausdruck gesunden. (Vergk. auch Archiv 11, Nr. 144, Weisung des Bundesgerichtes an das Betreibungsamt Oberhasle vom 25. März 1899, und Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Spar- und Leihkasse Surenthal, Amtl. Samml., Separatausgabe III, Nr. 34, S. 166 ff.) Nach dem Gesagten kann aber dem vom Rekurrenten erhobenen Rechisvorschlage nicht die Wirkung beigemessen werden, dass dadurch die Betreibung auch gegenüber dem Betriebenen Meyer zum Stillstande gebraht worden wäre. Wie der Rekurrent selbst geltend macht, erklärte er den Rechisvorschlag für sich und zu seinen Gunsten, nicht aber namens und zu Gunsten Meyers. Es handelte jich also um eine Rechtsvorschlagserklärung in dem gegen ihn gerichteten Betreibungsverfahren. Ob diese Erklärung des Rekurrenten, wie des längern von ihm ausgeführt wird, mit der

A. 8. XXVI, 1, N° 66, S. 334 Æ.

XXVI, 1. — 4202 6 82 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungsgleichzeitig geäusserten Willensabsicht verbunden gewesen sei, damit auch die Betreibung gegenüber Meyer zu hemmen, ift nicht von Belang, da eben diese Absicht einen rechtlichen Erfolg nicht zu erzeugen vermochte. Zur Erreichung dieses Erfolges hätte es vielmehr eines Rechtsvorschlages au in Betreff des gegenüber Meyer gerichteten Betreibungsverfahrens bedurst, welches in seinem Verlaufe unabhängig ist von dem Schicksale der gegen den Rekurrenten angehobenen Betreibung und von den in dieser abgegebenen Parteierklärungen.

Auf einer unzutreffenden Würdigung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses beruht auch die Behauptung des Beschwerdeführers, seinem Rechtsvorschlage müsse deshalb eine die Betreibung gegen Meyer hemmende Wirkung zuerkannt werden, weil andernfalls die angekündigte Verwertung der Aktien, oder wenigftens eines Teiles derselben, eine Vollziehung in das persönliche Vermögen des Rekurrenten bedeuten würde. Der Rekurrent ist vielmehr in seiner Eigenschast eines betriebenen Schuldners dur den erhobenen Nechtsvorschlag gegen weitere Vollziehungs= massnahmen auc dann vollständig gesichert, wenn die Betreibung gegen den andern Betriebenen ihren Fortgang nimmt. Dagegen kann er durch die bevorstehende Verwertung in der Eigenschast eines Dritten im Sinne der Art. 155 bezw. 106—1093 einen Eingriff in feine Vermögenssphäre erleiden , sosern er nämlich an den fraglichen Aktien die Verwertung ausfcliessende dingliche Rechte besigt. Dies hat aber mit seiner Stellung als betriebene Partei an sih nichts zu tun und vermag ihm so wenig als irgend einem andern nach Art. 106/9 eit. Einspruchsberechtigten, einen Anspruch darauf zu verleihen, dass die Betreibung gegen Meyer als durch NRechtsvorschlag gehemmt behandelt werde. Seine allfälligen Anfprüche hat er vielmehr auf dem ordentlichen Rechtswege, d. h. durch Widerspruchsflage gegenüber dem Gläubiger Gilardoni zur Geltung zu bringen.

Dispositif

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkursfkaminer erftannt;

Der Rekurs wir abgewiesen.

und Konkurskarmmer, Ne 23 S5

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