Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

29 I 441

BGE 29 I 441

92. Urteil vom 23. Dezember 1903 in Sachen

Rothschild gegen Gelpke bezw. Bezirksgericht Luzern.

Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses: Wie weit ist die Erschö¬

pfung des kantonalen Instanzenzuges erforderlich? — Ueberprüfungs¬

befugnis des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof, bei behaupteter

Verletzung von Art. 61 B.-V., bezw. Art. 81 Abs. 2 Sch.- u. K.-Ges.

Vorausselzungen der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung

nach dieser Bestimmung; Begriff des vollstreckbaren Urteils. An¬

wendbarkeit auf Incidententscheidungen im Exekutionsverfahren

nach Sch.- u. K.-Ges.

Das Bundesgericht hat, da sich ergiebt:

Sachverhalt

A. Der Rekurrent Rothschild war vom Rekursbeklagten Dr.

Gelpke für 8 Fr. 50 Cts. nebst Zins betrieben und hatte für den Zins und die Kosten Rechtsvorschlag erhoben. Nachträglich bezahlte er jedoch auch die letzter Beträge. Das Betreibungsamt Zürich II weigerte sich, auf die vom Rekurrenten vorgewiesene Quittung hin die Betreibung einzustellen und verlangte eine Ab¬ stellung des Gläubigers. Der Rekurrent ersuchte hierauf den Re¬ kursbeklagten um eine solche und stellte, da er keine Antwort er¬ hielt, beim Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich das Begehren um Aufhebung der Betreibung im Sinne von Art. 85 Sch.= u.

K.=Ges. Zur Verhandlung über dieses Begehren machte der Re¬ und Konkursgesetze, und das Obergericht Beschwerdeinstan, kursbeklagte eine Eingabe, worin er Verschiebung des Termins Bezug auf Verfassungsverletzungen aller untergerichtlichen Be¬ verlangte und eventuell, d. h. für den Fall, dass der Audienzrichter hörden — und eventuell, es sei der Rekurs als unbegründet ab¬ eine mündliche Verhandlung nicht für absolut notwendig erachten zuweisen, weil die Verfügung des Audienzrichters kein Civilurteil sollte, auf Abweisung des Begehrens des Rekurrenten antrug im Sinne des Art. 61 B.=V. sei, und weil auch abgesehen hie¬ weil dieser den Fortgang der Betreibung hätte verhindern können, von der Rekursbeklagte zur Verhandlung vor Audienzrichter nicht wenn er dem Betreibungsamt die Quittung vorgewiesen hätte. regelrecht vorgeladen gewesen sei (Art. 281 Abs. 2 Sch.= u. K.¬ Der Audienzrichter verfügte, ohne eine weitere Verhandlung an¬ Ges.); er habe sich allerdings in seiner Eingabe auf das Begehren zuordnen, die Aufhebung der Betreibung gestützt auf Art. 85 des Rekurrenten materiell eingelassen, aber nur in zweiter Linie Sch.= u. K.=Ges. und legte die Kosten im Betrag von 4 Fr. 50 Cts., und ohne dadurch das in erster Linie gestellte Verschiebungsgesuch die gemäss § 1194 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes vom Re¬ aufzuheben;

kurrenten bezogen wurden, dem Rekursbeklagten auf, da dieser in Erwägung:

verpflichtet gewesen wäre, die Betreibung abzustellen. Der Rekur¬ 1. Der Einwand des Rekursbeklagten, dass der Rekurrent sich rent betrieb nun den Rekursbeklagten in Luzern auf Zahlung mit seiner Beschwerde vorerst an die Schuldbetreibungs= und Kon¬ dieser 4 Fr. 50 Cts. Gerichtskosten und verlangte, nachdem letzterer kurskammer oder an das Obergericht des Kantons Luzern hätte Recht vorgeschlagen hatte, beim Präsidenten des Bezirksgerichts wenden sollen, kann nicht gehört werden; denn nach ständiger Luzern definitive Rechtsöffnung. Er wurde jedoch unterm 29. Au¬ Fraxis des Bundesgerichts ist bei Rekursen wegen Verletzung der gust 1903 abgewiesen mit der Begründung, dass einerseits der Bundesverfassung, abgesehen vom Falle der Rechtsverweigerung, Rekursbeklagte zur Verhandlung vor Audienzrichter nicht regel¬ die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht erforderlich recht vorgeladen worden sei indem sein Verschiebungsgesuch (s. z. B. Amtl. Samml., XXVII, 1. Teil, S. 438, Erw. 1). Der keine Berücksichtigung gefunden habe — und dass anderseits die Rekurrent, der sich wegen Verletzung des Art. 61 B.=V. beschwert, Verfügung des Audienzrichters kein Urteil im Sinne des Art. 81 konnte daher direkt ans Bundesgericht gelangen, selbst wenn ihm Abs. 2 Sch.= u. K.=Ges. sei. was hier nicht zu untersuchen ist — die behaupteten Rechts¬

B. Gegen dieses Erkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts mittel auf kantonalem Boden gegen den angefochtenen Entscheid

Luzern hat Rothschild rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans offen standen.

Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei das Erkenninis 2. Nach Art. 61 B.=V. sollen rechtskräftige Civilurteile, die in wegen Verletzung des Art. 61 B.=V. aufzuheben. Es wird aus¬ einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz vollzogen geführt, dass Dr. Gelpke zur Verhandlung vor Audienzrichter werden können. Diese Verfassungsbestimmung hat, soweit die Voll¬ richtig vorgeladen gewesen und dass der Entscheid des Audienz¬ streckung im Rechtsöffnungsverfahren erfolgt, ihre bundesgesetzliche richters civilrechtlicher Natur sei. Die Vollstreckung habe daher Ausführung in Art. 81 Abs. 2 des Sch.= u. K.=Ges. gefunden.

gemäss Art. 61 B.=V. und Art. 81 Abs. 2 Sch.= u. K.=Ges. nicht Wenn nun, wie vorliegend, wegen Missachtung des Verfassungs¬ verweigert werden dürfen. rundsatzes durch den Rechtsöffnungsrichter Beschwerde geführt

C. Der Präsident des Bezirksgerichts Luzern, sowie der Rekurs¬ wird, so kann die Kognition des Bundesgerichts unmöglich darauf beklagte Dr. Gelpke haben beantragt, es sei auf den Rekurs nicht beschränkt sein, ob die Verfassung verletzt sei, sondern es ist die einzutreten, weil der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft sei — kantonal=richterliche Entscheidung frei auf ihre Übereinstimmung nach luzernischem Prozessrecht seien nämlich die kantonale Schuld¬ mit dem Bundesrecht, d. h. mit Art. 81 Abs. 2 leg. cit., nachzu¬ betreibungs= und Konkurskammer Berufungsinstanz gegenüber den prüfen (s. auch Amtl. Samml., XXVIII, 1. Teil, S. 248).

Entscheiden des Gerichtspräsidenten aus dem Schuldbetreibungs¬ Was nun die Voraussetzungen der Erteilung definitiver Rechts¬ öffnung nach Art. 81 Abs. 2 leg. cit. anbetrifft, so hat der Re¬ der sprachlich keine Bedenken entgegenstehen, da auch richterliche kursbeklagte mit Recht nicht bestritten, dass der Audienzrichter in Entscheidungen über streitige Fragen prozessualischer Natur mit vor¬ Zürich zum Erlass seiner Verfügung betreffend Aufhebung der angegangenem kontradiktorischem Verfahren als Urteile im weitern Betreibung (Art. 85 leg. cit.) kompetent war und dass die Ver¬ Sinn bezeichnet zu werden pflegen (s. z. B. Planck, Lehrb. d. deutsch.

fügung auch im übrigen an sich zur Vollstreckung sich eignet. Es Civilprozessrechts I, S. 450 ff. und auch Amtl. Samml., XXIV.

kann sodann weiterhin nicht zweifelhaft sein, dass die vom Bezirks¬ 1. Teil, S. 75, Erw. 3), ergibt sich mit Notwendigkeit aus fol¬ gerichtspräsidenten von Luzern geschützte und in der Rekursantwort gender auf das Wesen und den allgemeinen Zweck des Schuld¬ wiederholte Einwendung des Rekursbeklagten, er sei zur Verhand¬ betreibungs= und Konkursgesetzes zurückgehender Erwägung: Die lung vor Audienzrichter nicht regelrecht vorgeladen und dabei auch Schweiz bildet für die im genannten Bundesgesetz geordneten Ver¬ nicht gesetzlich vertreten gewesen, indem sein Verschiebungsgesuch hältnisse des Exekutionsverfahrens ein einheitliches Rechtsgebiet.

unberücksichtigt geblieben sei, schon deshalb hinfällig ist, weil der Die zur Handhabung des Gesetzes berufenen administrativen und Rekursbeklagte in seiner Eingabe an den Audienzrichter eventuell richterlichen Behörden leiten, wenn auch die Kantone im Rahmen auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet und sich des Gesetzes deren Organisation bestimmen (Art. 2 Abs. 2, Art. 3), schriftlich auf das Begehren des Rekurrenten eingelassen hat. die richterlichen Instanzen bezeichnen (Art. 22) und das gericht¬

raglich kann nur sein, ob der Entscheid des Audienzrichters ein liche Verfahren ordnen (Art. 25), doch ihre Kompetenzen und in einem andern Kanton ergangenes Urteil im Sinn des Ge¬ richterlichen Entscheidungsbefugnisse aus dem Bundesgesetze her, setzes ist. und soweit sie Funktionen ausüben, die ihnen dergestalt durch das

Die Frage müsste verneint werden, wenn der durch die bundes¬ eidgenössische Recht eingeräumt sind, müssen sich die Behörden gerichtliche Praxis festgestellte Begriff des Civilurteils im Sinn verschiedener Kantone gegenseitig zu Rechtshilfe verpflichtet sein.

des Art. 61 B.=V. auch für Art. 81 Abs. 2 Sch.= u. K.=Ges. Diese Rechtshilfepflicht ist allerdings nicht, wie es z. B. für die gelten müsste, wonach nur dasjenige richterliche Erkenntnis ein nach eidgenössischen Gesetzen zu erledigenden Strafsachen in Art. 150 Civilurteil ist, durch welches eine privatrechtliche Streitigkeit zwi¬ Org.=Ges. geschehen ist, im Schuldbetreibungs= und Konkursgesetz schen zwei (oder mehr) Personen definitiv erledigt wird (s. Amtl. allgemein ausgesprochen, sondern nur für einzelne Akte der Be¬ Samml., V, S. 183; XXIV, 1. Teil, S. 75, Erw. 3). Ein Urteil treibungsämter (Art. 66 u. 89) ausdrücklich vorgeschrieben; auch in diesem Sinn lag dem Rechtsöffnungsrichter in Luzern zur ergibt sich für die Konkursämter verschiedener Kantone jene Pflicht Vollstreckung zweifellos nicht vor; denn durch die Verfügung des schon ohne weiteres aus dem Prinzip der Einheit und Allgemein¬ Audienzrichters in Zürich wurde nicht über den Bestand eines heit des Konkurses (Art. 55 u. 197). Es wäre jedoch ein mit privatrechtlichen Anspruchs entschieden, sondern die Aufhebung dem Wesen des einheitlichen Rechtsgebietes für das Exekutions¬ einer Betreibung verfügt, also eine blosse Vollstreckungsstreitigkeit verfahren unverträglicher Rechtszustand, wenn die Rechtshilfepflicht erledigt. Allein der Begriff des Urteils im Sinne des Gesetzes ist nicht als allgemeines Prinzip für alle, ihre Zuständigkeiten aus jedenfalls insofern weiter zu fassen, — ob auch in anderer Hin¬ dem Bundesgesetz schöpfenden Behörden gelten, und wenn sie nicht sicht, muss hier dahingestellt bleiben, — als alle diejenigen richter¬ speziell auch den Gerichten, die in Anwendung des Gesetzes über lichen Erkenntnisse, die über Incidentstreitigkeiten im Exekutions¬ Incidentstreitigkeiten im Exekutionsverfahren zu entscheiden haben, verfahren in Anwendung des Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ obliegen würde. Vielmehr müssen richterliche Erkenntnisse dieser gesetzes erlassen werden (z. B. Rechtsöffnungen, Art. 80 ff.; Kon¬ Art notwendigerweise im ganzen Gebiet der Schweiz Recht schaffen kurseröffnungen, Art. 180 ff., 166 ff., 190 ff.; Bewilligung des und dementsprechend in allen Kantonen vollzogen werden, und es Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung, Art. 180—185; Arrest¬ kann daher auch, falls die Vollstreckung durch die Betreibung be¬

aufhebung, Art. 279 u. s. w.), darunter fallen. Diese Auslegung, wirkt wird, die Rechtsöffnung ohne Verletzung jener allgemeinen Pflicht zur Rechtshilfe nicht verweigert werden. Und zwar muss dies auch dann gelten, wenn nicht der Entscheid in der Haupt¬ sache, sondern nur der Kostenspruch vollzogen werden soll; denn dieser ist lediglich ein Bestandteil des Erkenntnisses, der als Acces¬ sorium den Charakter und die rechtlichen Schicksale der Hauptsache teilt (s. Amtl. Samml., XIV, S. 412, Erw. 2; XXI, S. 371), und für den somit dieselbe Rechtshilfepflicht wie für den Entscheid in der Hauptsache bestehen muss.

Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid, indem er für das vom Audienzrichter in Zürich gemäss Art. 85 Sch.¬ u. K.=Ges. erlassene Erkenntnis die Rechtsöffnung verweigert, auf einer zu engen Auslegung des Art. 81 Abs. 2 beruht und daher als bundesrechtswidrig aufzuheben ist;

erkannt:

Der Rekurs wird für begründet erklärt und der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten von Luzern vom 29. August 1903 auf¬ gehoben.

Citato in