Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

29 I 71

43. Entscheid vom 17. Februar 1903 in Sachen BÜ rki.

Aetentionsreoht des Vermieters. Art. 283 Schuldb.-G. (Art. 294 O0.-R.). Nicht schon nach Aufnahme der Retentionsurtcunde, §0ndern ersí nach Einleitung der Betreibung isé das Betreivungsamt berechtigt, die retinierten Gegenstände gemäss Art, 98 Abs. 3 Schuldb.-Ges. in amtliche Verwahrung zu nehmen. — Kompetenzen der Aufsichtsbehörden.

Sachverhalt

I. I. Emanuele Bürki ist Mieterin eines Ladens im Hause des Bäckkermeisters J. Häusler, Collègegasse 17 in Biel. Auf Ansuchen des Vermieters nahm das Betreibungsamt Biel bei der Mieterin am 12./14. Oktober für eine Mietzinsforderung von 300 Fr. ein Retentionsverzeichnis auf, worin unter anderem als der Retention unterliegende Gegenstände angegeben wurden, 40 Kilogramm Wollgarn mit einer Schassung von 160 Fr. und 50 Kilogramm Garn mit einer Schassung von 150 Fr. Am 22. Oktober wurde dem Vermieter eine zehntägige Frist zur Anbebung der Betreibung gesetzt; gegen den am 27. Oktober zugestellten Zahlungsbefehl slug jedoch die Mieterin Recht vor. Am 29. Oktober 1902 nahm der Betreibungsbeamte auf Ansuchen des Vermieters die genannten Gegenstände in amtliche Verwahrung.

IT. Gegen diese Massnahme beschwerte sich Emanuele Bürki bei der bernischen kantonalen Aufsichtsbehörde; sie machte geltend : Art. 98 des Betreibungsgesezes finde nur auf gepsändete, aufAbsay 3 des Obligationenrechts, der hier nicht zutreffe, Anwendung; die amtliche Verwahrung widerspreche überhaupt dem Begriffe. des Retentionsrehts, weil dadurch die betreffenden Gegenstände aus der Verfügungsgeroalt des NRetentionsberechtigten kämen ; ferner fônne das Betreibungsamt nicht wissen, ob der Retentionsgläubiger auf seiner Forderung beharren und das Retentionsrecht aufrecht erhalten bleiben werde oder nicht; der Vermieter sei durch Art, 284 des Betreibungsgesezes und § 47 des bernischen Einführungsgefesses mehr als genügend geschüzt. Demgemäss wurde beantragt: „1. Die kantonale Aufsichtsbehörde möge die Verfügung vom 25. Oktober 1902, mit welcher die sub A bezeichneten Waren in amtliche Verwahrung genommen, aufheben und das Betreibungsamt Biel anweisen, auf wen Rechtens Kosten diese Gegenstände wieder an Ort und Stelle zu bringen. 2. Da die Beschwerdeführerin Bürki diese Waren als vertretbare Sachen, je nach dem Laufe der Geschäfte, wieder ersegea wird, so sei ihr von wem Rechtens zu gestatten, dieselben zu verkaufen und unter Ablegung einer bezüglichen Rechnung, den Erlôs auf dem BetreibungZamte zu deponieren.“ Das Betreibung2amt Biel ssloss auf Abweisung der Beschwerde, unter Berufung darauf, dass unter der in Art. 283 des Betreibungsgesezes erwähnten Hülfe des Amtes zweifellos auh die Schliessung der Mietslokalitäten und als. Minderes auh die Wegnahme der Reteationsobjekte inbegriffen sein müsse; wenigstens da, wo Gefahr der Veräusserung solcher Gegenstände obwalte, werde Art. 98 des Betreibungsgesetzes analog zur Anwendung kommen müssen ; wäre keine der beiden fraglichen Massnahmen zulässig, so würde wohl in den meisten Fällen das Retentionsrecht illuforisch werden; im vorliegenden Falle speziell könne der Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie den Erlòs der retinierten Garne abgeliefert hätte, so wie die Familie Bürki dem Belreibungsamte bekannt sei, nicht wohl Glauben geschenkt werden; würden die Retentionsobjekte der Beschwerdeführerin überlassen, so sei mit Bestimmtheit anzunehmen, dass nach Erledigung des Prozesses für die Deckung des Gläubigers nichts mehr vorhanden wäre; diese Verantwortlichkeit habe das Amt

nicht auf sich nehmen wollen. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies mit Entscheid vom 22. November 1902 die Beschwerde als unbegründet ab, im wesentlichen von der praktischen Erwägung ausgehend, dass der Zweck der Wahrung des Netentionsrehts in manchen Fällen vereitelt würde, wenn die betreffenden Objekte nicht in amtliche Verwahrung genommen werden könnten, weshalb Art. 98 Absaÿz 3 des Betreibungsgesetzes auch im Falle der Geltendmachung des Retentionsrechts anwendbar sein müsse, ITT. Gegen diesen Entscheid hat Emanuele Bürki rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, indem sie ihre Beschwerdez anträge ausnimmt.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

4. Nach Art. 283 Abs. 1 des Betreibungsgesetzes kann der Bermieter zur einstweiligen Wahrung seines Retentionsrechts (Art, 294 u, 295 des Obligationenrechts) die Hülfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen. Die Tätigkeit des Betreibungsamtes ist dabei lediglich die einer amtlichen Hülfeleistung, ähnlich derjenigen der Polizei oder der Gemeindebehörde im Falle von Absay 2 des genannten Artikels; und es wird durch die Befugnis des Vermieters, amilihe Hülfe in Anspruchss zu nehmen, der privatrechtliche Inhalt des Retentionsrechts nicht au2gedehnt. Nach diesem muss es sich daher bestimmen, welche Massnahmen zulässig seien zur einstweiligen Wahrung desselben, und eine Verfügung, die nicht die Sicherung der materiellen Rechte des Vermieters bezwedt, sondern darüber hinausgeht, kann mit der lediglich eine formale Kompetenz schaffenden Bestimmung von Art. 283 Absass 1 des Betreibungsgesetzes nicht begründet werden. Nun geht der Fnhalt des Netentionsrechtes der Art. 294 und 295, auh mit der Erläuterung oder Erweiterung, die ihm Art. 284 des Betreibungsgesetzes gegeben hat, vorerst nur darauf, dass die dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf der Mietsache zu verbleiben haben. Die Gegenstände wegzunehmen und sie in seine Verwahrung zu nehmen, steht dem Vermieter jedenfalls solange nicht zu, als das Mietverhältnis dauert und er verpflichtet ist, dem Mieter die Räumlichkeiten zur Verfügung zu halten. Dann kann der Vermieter aber auch nicht verlangen, dass die dem Retentionsreht unterliegenden Gegenstände für ihn in amtlichen Gewahrsam geT4 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungsnommen werden; und noch weniger ist das Betreibungsamt von sich aus befugt, eine solche Massnahme zu treffen. Allerdings hat das Retentionsrecht des Vermieters noh einen weitern Jnhalt, den, dass sich derselbe aus den Retentionsgegensiänden für die Forderungen, für welhe das Retentionsrecht besteht, befriedigen kann, Allein dieses Recht gibt für sich allein dem Vermieter wiederum nicht die Befugnis, die Retentionsobjekie selbst zu Händen zu nehmen oder in amtlichen Gewahrsam nehmen zu lassen. Der aus dem Retentionsrecht fliessende Anspruch auf Befriedigung aus den Retentionsobjekten ist vielmehr, dem widerftrebenden Mieter gegenüber, in bestimmten Formen, die durch das Bundesgesessz Über Schuldbetreibung und Konkurs gegeben sind, geltend zu

machen (vergl. Art, 37 Abfas 2 dieses Gesetzes); und nur soweit hier eine amtliche Verwahrung vorgesehen ift, kann diese als eine zur Sicherung des Anspruchs des Vermieters dienende Massnahme Platz greifen.

2. Nun kann allerdings nach Art. 98 des Betreibungsgeseges der Gläubiger verlangen, dass gepfändete Mobilien in Verwahrung genommen werden, auch kann der Betreibungsbeamte von ih aus diese Massnahme treffen, wenn er sie für angemessen hält; und es wird diese Bestimmung auh in dem Verfahren zur Realisierung des Netentionsrechtss Anwendung zu finden haben, sobald dieses wirflich in ein Stadium getreten ist, das dem Stadium der Pfändung in der gewöhnlichen Betreibung gleichgestellt werden kann, Allein hievon kann erst gesprochen werden, wenn die Forderung, deren Befriedigung aus den Retentionsobjekten erstrebt wird, in Betreibung gesetzt, das Zwangsvollsireckungs-Verfahren also eingeleitet ist. Allerdings hat der Betreibungsbeamte auf Begehren des Vermieters son vorher ein Verzeichnis der dem Netentionsrecht unterliegenden Gegenstände aufzunehmen (Art. 283 Absay 3 des Betreibungsgesehes), Allein die Aufnahme diefes Berzeichnisses kann nicht der Pfändung im gewöhnlichen Betreibungsverfahren gleigestelll werden. Dies ergibt sich ohne weiteres shon daraus, dass in der gleichen Bestimmung vorgesehen ist, es habe der Betreibungsbeamte dem Vermieter eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung zu segen. Die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses ift danach eine blosse konservatorische und Konkurskammer, N® 13. 75 und zur Feststellung einer bestimmten Sachlage dienende Massregel und gehört nicht zu dem erst nachher beginnenden Zwangsverfahren. Der erste Entwurf des Bundesraies zum eidgenössischen Betreibungsgeseh enthielt diesbezüglich eine audere Vorschrift. Jm Anschluss an die Bestimmung, die jezt Art. 283 Absay 1 bildet, war in Absay 2 des Art. 192 gesagt. „In diesen Fällen „verfährt der Betreibungsbeamte nach den über die Pfändung „beweglicher Sachen bestehenden Vorschriften Uu. |. w.“ Hienach “ wäre allerdings sofort eine eigentliche Pfändung vorzunehmen gewesen, in der dafür vorgesehenen Form und mit den damit verbundenen Wirkungen. Aber shon die auf Grund der ersten Beratung in den Räten vom Bundesrat ausgearbeitete neue Borlage änderte jene Bestimmung dahin ab: „Zn diesem Falle nimmt „der Betreibungsbeamte nach der für die Pfändung beweglicher „Sachen vorgeschriebenen Form ein Verzeichnis der dem Neten- „tionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und sett dem Gläubi- „ger eine bestimmte Frist zur Anhebung der Betreibung uU. |. w.“

Die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses ift also shon hier eine, dem Realisierungsverfahren voraufgehende vorsorgliche Massnahme, die nur hinsichtlich der Form der Pfändung gleichgestellt wird, aber nicht mehr hinsichtlih der Wirkungen. Schliesslich ist auh die Verweisung auf die Form der Pfändung weggefallen. Auch hieraus geht klar hervor, dass die mit der Pfändung verbundenen Zwangsbefugnisse, speziell die Befugnis von Art. 98 Absatz 2 des Betreibungsgefezes, nicht shon an die Ausnahme des Retentionsverzeichnisses sich knüpfen können, sondern erst nach Anhebung der Betreibung ausgeübt werden önnen. Die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses wird dadurch nicht zwecklos, Abgesehen davon, dass damit der Bestand der dem Retentionsrecht unterstellten Gegenstände konstatiert wird, können an die Ver- \sleppung der darin aufgeführten Objekte Straffolgen geknüpft werden, wie dies z. B. das bernische Einführungsgesess, 8 A7, getan hat. Nach diesen Ausführungen kann die angefochtene Magregel des Betreibungsbeamten von Biel nicht aufrecht erhalten werden.

3. , Über den zweiten Antrag der Rekurrentin zu entscheiden, sind die Aufsichtsbehörden nicht kompetent, da es ihnen nicht zuauf die in das Retentionsverzeichnis aufgenommenen Objekte festzustellen, und sich danach auszusprechen, ob dieselben, da es sich um Lademvaren handelt, verkauft werden dürfen, wofür dann der Erlös abzuliefern wäre, Es hätte sich fragen können, ob die fraglichen Objekte überhaupt in das Retentionsverzeichnis aufzunehmen waren. Allein hiegegen ist eine Beschwerde nicht erhoben worden,

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt : Der Rekurs wird infofern gutgeheissen, als die angefochtene Massnahme des Betreibungsamtes Biel, vom 25. Oktober 1902, als ungültig erklärt und das Amt angewiesen wird, dieselbe rückgängig zu machen.

Citato in