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2. Urteil vom 25. März 1903 in Sachen Schweizerische Automatengesellshaft A.-G. gegen Regierungsrat Luzern.
Steuerpflicht einer Automatengesellschaft nicht nur am Orte des: Hauptsitzes des Unternehmens, sondern auch am Orte, wo einzelne Automaten aufgestelit sind.
Sachverhalt
A. Die Rekurrentin betreibt als Aktien-Gefellschaft mit Sit in der Stadt Bern unter der Firma „Compagnie générale des distributeurs automatiques d’échantillons (Schweizerische Automatengesellschaft)" gemäss ihren Statuten auf dem Gebiete der Schweiz, ausser der Fabrikation und Veräusserung, auch die Ausbeutung von auiomatischen Einrichtungen und Erfindungen aller Art. Zu diesem letzteren Zwecke hat sie an zahlreichen Orten, in verschiedenen Kantonen, speziell auf den Bahnhöfen, sogenannte Warenmuster- Verkaufsautomaten aufgestellt, die gegen Einwurf einer bestimmten Scheidemünze kleinere Bedürfnisartikel des täglichen Lebens, wie Streichhölzer, Zigarren, Schokolade 2c. verabfolgen. Ein solcher Automat befindet sich u. a. auf dem Bahnhof Sursee.
Im Jahre 1902 erliess die Steuerkommission von Sursee an die Rekurrentin die Aufforderung, ihr Einkommen in der Gemeinde zu deklarieren, und schätzte sie, auf ihre grundsässliche Bestreitung der Steuerpflicht im Kanton Luzern und entsprechende Angabe des steuerpflichtigen Einkommens gleich null, durch Verfügung vom 7./17. Juli für den Betrieb des genannten Automaten von Amtes wegen mit 6000 Fr. kapitalisierten ErwerbeS ein. Gegen diefe Taxation beschwerte sich die Nekurrentin beim Regierungsrat des Kantons Luzern, indem sie dieselbe prinzipiell, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis betressend das Verbot der Doppelbesteuerung, eventuell als quantitativ übersetzt, anfoht. Durch Entscheid vom 10. September 1902 wies der II, Doppelbesteuerung, N°2 > Negierungsrat die Beschwerde ab, wesentlich mit der Begründung, der streitige Automat entspreche den durch das Bundesgericht aufgestellten Merkmalen einer steuerrechtlihen Zweigniederlassung. Demnach fei die Rekurrentin in Sursee und überall, wo sie solche Automaten ausstelle, grundsäglich erwerb®ssteuerpflichtig ; dagegen werde ihr der Nachweis dafür, dass die angefochtene Taxation zu hoch sei, vorbehalten.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Schweizerische Automatengesellschaft rechtzeitig und in richtiger Form den s\taatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgerichl mit dem Antrag, die Rekurrentin sei, in Aufhebung desfelben, als für das Gebiet des Kantons Luzern nicht einkommenssteuerpflichtig zu erklären. Zur Begründung wird wesentlich ausgeführt : Der gesamte Gefchästsbetrieb der Rekurrentin werde von ihrem Size Bern aus, wo allein sie im Handelsregister eingetragen sei, tehnisch und admiuisirativ einheitlich geleitet ; aus\schliezlih in Bern habe sie Bureaux, Lagerräume und eigenes Personal, Speziell der Warenverkauf durch die Automaten exfolge in der Weise, dass die Centralverwaltung die zur Aufftellung der Apparate erforderlichen Verträge mit den Plasseigentümern (Transportanstalten, Hotels 2c), abschliesse, die Waren anschaffe, nah den Depots liefern und von hier aus auf die einzelnen Apparate verteilen lasje. Einzig das Nachfüllen der Automaten mit Ware und die Entnahme der Geldeinlagen gesshehe am Standort jener durch Funktionäre des betreffenden Plabhvermieters, welche in keinem Anitellungsverhältnis zur Rekurrentin stehen, sondern für ihre Tätigkeit lediglih Provisionen beziehen und keinerlei Vertretungsvollmachk besissen. In Sursee speziell sei der Bahnhofvorstand derart mit jenen Verrichtungen betraut. Der Erlôs aus dem Warenverkauf werde in Bern gesammelt und gebucht ; beschädigte Apparate werden durch das Personal der Centralverwaltung repariert. Demnach aber erscheine der einzelne Automat — entgegen der Annahme des angefochtenen Entscheides — nicht als steuerrechtliche Zweigniederlassung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis, wie sich insbesondere aus den Präfudizien in Sachen der Dampf- \chiffgesellshaft des Viermwaldstättersees : Amtl, Samml., Bd. XXIV, 1, Nr. 83; der Jnternationalen Schlafwagen-Gesellsch aft 10 Á. Staatfsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt, Bundesverfassung.
gegen Uri und gegen Wallis, Bd. XXIV, 1, Nr. 121, Bd. XXV, 1, Nr. 35, ergebe. Es fehle ihm namentlich das Erfordernis der geschäftlichen Selbständigkeit ; denn er bilde nur ein bescheidenes Teilchen des gesamten, über die Schweiz verbreiteten Arbeitsnezes und könnte ohne die Verbindung mit dem Betriebe in Bern Überhaupt nicht bestehen. Die Aufftellung von Apparaten komme lediglih der Entsendung von Handelsreisenden in die betreffenden Gegenden gleich und begründe so wenig wie diefer leztere Umstand, separate Steuerdomizile. Tatfächlich werde denn auch die Rekurrentin für das gesamte Erwerbseinkommen an ihrem Sisse, durch Staat und Gemeinde Bern, besteuert; ein entsprechender auswärtiger Steueranspruch, wie er hier in Frage stehe, erscheinesomit als verfassungswidrige Doppelbesteuerung. Die gleichzeitige Steuerpflicht in allen Übrigen Kantonen, ausser Bern, und in deren circa 500 mit Automaten versehenen Gemeinden, würde die Rekurrentin geradezu der Eristenzfähigkeit berauben und den Automatenbetrieb, welcher, wie durch (citierte) Entscheidungen deutscher Gerichte ausgesprochen werde, speziell auf den Bahnhôfen, im Verkehrsinterefse notwendig sei, auf dem Gebiete der Schweiz verunmöglichen.
C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern trägt in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an, indem er wesentlih geltend macht, die streitigen Automaten entsprechen durchaus der von der Rekurrentin felbst angerufenen, durch die Praxis des Bundesgerichtes aufgestellten Definition der fteuerrechtlihen Zweigniederlafsung ; denn sie dienen als ständige Anlagen an bestimmten Orten, als eigentliche Verkaufsmagazine, dem Hauptzweck des Unternehmens der Rekurrentin : dem Absay von Bedürfnissen des täglichen Lebens, während die Bureaux und Lagerräume in Bern als blosse Hülfsanlagen erscheinen. Dass die Automaten ihre Funktion einstellen, sobald sie nicht mit Waren alimentiert würden, und in diefem Sinne von der centralen Leitung äàbhängen, sei keine spezielle Eigeutümlkichkeit derselben, sondern gelte auh für die von physischen Personen besorgten Verkaufsstellen, ohne dass diesen bloss deswegen die fsteuerrechstliche Selbständigkeit abgesprochen würde. Der Vergleich der Apparate mit Geschäftsreisenden sei nur infofern richtig, als jene geschäftlih wie physische Perfonen funktionieren. Wenn die Rekurrentin endlich den Automatenbetriess speziell auf den Bahnhöfen als im Verkehrsinteresse notwendig bezeichne, so treffe dies jedenfalls für die schweizerischen Verhältnisse (wie näher ausgeführt wird) nicht zu.
Erwägungen
1. Die Rekurrentin bestreitet dem Kanton Luzern unter Berufung auf das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung (Ari. 46 Al. 2 B.-V.) die Kompetenz, sie für das Einkommen aus dem Betriebe ihrer, im Kantonsgebiet (speziell auf Bahnhöfen) aufgestellten, Automaten mit Staats- und Gemeindesteuern zu belegen, da sie ausfchliesslich der Steuerhoheit ihres Sisses (Bern) unterstehe und dort tatsächlih für ihren gesamten Erwerb besteuert werde. Nun geht die aus dem citierten Bersassungsartifel erwachsene Praxis des Bundesgerichtes dahin, dass Einkommenssteuern, wie sie hier in Frage stehen, grundfässlich am Sih der Unternehmung, aus deren Betrieh der steuerpflichtige Erwerb resultiert, zu entrichten sind, mit der alleinigen Ausnahme, dass auswärts befindliche dauernde Anlagen und Einrihtungen jener, in welchen sich unter selbständiger Leitung ein wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebes abspielt, am Orte selbt ein besonderes Steuerdomizil für den hier erzielten Erwerb begründen. Demnach hängt die Entscheidung der vorliegend sireitigen Frage, ob die Rekurrentin hinsichtlich der auf luzernischem Territorium befindlichen Automaten an den einzelnen Standorten derselben einkommensfteuerpflihtig sei, davon ab, ob die Aufstellung und der Betrieb eines solchen Automaten den erwähnten Erfordernissen eines selbständigen Etablissements im steuerrechtlichen Sinne entspricht oder nicht.
2. Nun steht vorab ausser Zweifel, dass es sich bei jenen Automaten um feste, dauernde Einrichtungen zur Veräusserung von Waren handelt. Der Automat ist nicht, wie die Rekurrentin meint, einem (stummen) Reisenden gleichzustellen, denn es fehlt ihm gerade das Charkteristikum des Reifenden : die Fähigkeit der Bewegung und Ortsveränderung. Seine Wirksamfeit ist vielmehr, im Gegenjas zu derjenigen des Reisenden, auf einen bestimmten Ort, seinen Standort, beschränkt. Er lässt sich daher nach der äusserlichen Art seiner Funktion eher einem Waren- 12 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. I, Abschuitt. Bundesverfassung.
depot vergleichen, welches gleichzeitig mit fixen Preisen versehene Verkaufsobjekte gegen Bezahlung abgibt.
3. Aber auch das weitere Requisit wesentlichen Geschäftsbetriebes unter selbständiger Leitung muss als gegeben erachtet werden. Aller= dings ist klar, dass im juristischen Sinne von eigener Geschäststätigkeit eines Automaten nicht die Rede sein kann, da derselbe civilrehtlich nicht als Stellvertreter des Geschäftsinhabers, sondern lediglich als dessen Werkzeug zur Vermittlung des Abschlusses von Distanzgeschäften erscheint. Allein, wirtschaftlih gesprochen, funktioniert der Apparat selbst als Verkäufer der in ihm aufgespei- <erten Waren und versieht dem praktischen Erfolge nach durchaus den Dienst eines mit rechtlicher Handlungsfähigkeit und VBertretungSvollmacht ausgesstatteten Individuums. Nun *ann die Frage der Zulassung eines besonderen Steuerdomizils, wie die ganze Eniwickelung der einfchlägigen bundesgerichtlichen Praxis zeigt, im allgemeinen weniger nach rechtlichen, speziell civilistischen,. Gesichtspunkten, als unter Würdigung wirtschaftlicher Faktoren. rationell entschieden werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der hier in Betracht fallenden neuen Erscheinung des Wirtschaftslebens, der mechanisch funktionierenden Warenverkaufsapparate, da deren steuerrechtlih relevante Bedeutung unzweifelhaft nicht in threr juristischen Qualifikation, sondern aus\schliesslich in ihrer dfonomischen Wirksamkeit und Tragweite beruht, Muss aber demnah sür die [vorliegende Untersuchung angenommen werden, dass: sich der Warenverkauf nict von der Centrale der Gesellschaft aus, sondern direkt durch die Automaten vollzieht, so ist jeder derselben als Siss wesentlichen Geschäftsbetriebes anzusehen. Denn gerade in der Veräusserung der Waren besteht, wie der RekursbeÉlagte rihtig ausführt, die hier massgebende, den streitigen Erwerb begründende Tätigkeit der Rekurrentin, während demgegenüber Ankauf und Lagerung der Ware, die gewerblichen Funktionen, welche sich am Gesellschaftssisse abspielen, lediglih accessorischer, den Verkauf und Erwerb vermittelnder, Natur sind. Jn diesem Punkte zeigt sich der entscheidende Unterschied des vorliegenden Falles von dem in der Rekursschrift für ihre Auffassung citierten - Prâjudiz in Sachen der Dampfschiffgesellshaft des Vierwaldstättersees (Amil. Samml., Bd. XXIV, 1, Nr. 83); denn dort geht, umgekehrt wie hier, der wesentliche, erwerbserzeugende Geshäftsbetrieb der rekurrierenden Gesellschaft, der Transport von
Personen und Gütern auf dem See, nicht in den ständigen Stationsanlagen und Einrichtungen am Ufer vor sich, sondern wird durch dieselben bloss vermittelt, resp. erleichtert. . Endlich fallen die von der Rekurrentin vorliegend weiterhin angerufenen Entscheidungen i. S. der Jnternationalen Schlafwagengesellschaft Nr. 35) shon deswegen ausser Betracht, weil nach den ihnen zu Grunde liegenden tatsächlihen Verhältnissen eine ständige, an bestimmtem Ort fixierte Geschäftseinrichtung gar nicht in Frage stand.
Die erforderliche Selb ständigkeit des Geschäftsbetriebes aber ist bei den streitigen Automaten als vorhanden anzunehmen, in Erwägung, dass ihre, nach dem Vorstehenden für das Unternehmen wesentliche Funktion der Warenablieferung gegen Empfang des Kaufpreises den der Leitung eines gewöhnlichen Verkaufsmagazins mit fixen Preisen — über dessen steuerrechtliche Selbständigkeit ein Zweisel nit bestehen kann — in der Hauptsache obliegenden Verrichtungen entspricht, mit dem einzigen, vom vorliegend massgebenden wirtschaftliczen Gesichtspunkt aus unerheblichen, Unterschied, dass hier die mechanische Einrichtung die Stelle des dort ftändig vorhandenen Personals vertritt, Zur Bestärkung jener Annahme dient übrigens auch die Tatsache, dass die menschliche Bedienung der Apparate, soweit folche zum Nachfüllen der Waren und zur Entnahme des Geldes nötig ist, nah den eigenen Angaben der Rekurrentin, nicht unmittelbar vom Gesell schaftssize aus, sondern für die einzelnen Automaten selbständig durch an ihren Standorten engagiertes Personal besorgt wird. Diese Argumente werden durch den Umstand, dass die gesamte Unternehmung der Rekurrentin -in kaufmännischer und administrativer Hinsicht (Anschaffung und Verteilung der Waren, Justallation und Reparatur der Apparate, Nechnungsführung) unter einheitliher Leitung steht, keineswegs entkräftet ; vielmehr muss trozdem jeder Automat für fih als Geschäft im Kleinen betrachtet werden.
4. Erweist sich nach dem Gefagten die streitige Besteuerung der Rekurrentin im Kanton Luzern als bundesrechtlich unanfecht- 14 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
bar, so folgt daraus, gemäss dem Verbot der Doppelbesteuerung, obne Weiteres, dass eine Beiziehung desselben Erwerbes am Site der Gesellschaft, im Kanton Bern, grundsässlih unzulässig ist und deshalb von einer gleichzeitigen Besteuerung in Bern und in den übrigen Kantonen bezw. Gemeinden, deren verhängnisvolle Konsequenzen die Rekurrentin erörtert, keine Nede jein kann. Die damit geschaffene steuerrehiliche Situation rechtfertigt si, abgesehen von den bereits angeführten Gründen, auch aus der weiteren Erwägung, dass die Rekurrentin hauptsächlich am Standort ihrer einzelnen Verkaufsapparate eines intensiven Schuges der staatlichen Polizeiorgane bedarf, da jene Einrichtungen ihrer Natur nach der fortdauernden Überwachung dur die Gesellschaft selbst entbehren. Allerdings kann nicht verkannt werden, dass diese Ordnung der Verhältnifse eine gewisse Zersplitterung der Steuerpflicht herbeiführt, welche der grundsäglich anzustrebenden Einheit derselben zuwiderläuft, Allein diefer Umstand ist die notwendige Folge des speziellen Charakters der vorliegenden Unternehmung, indem deren wesentliches, ihrer wirtschaftlihen Funktion inhärentes, Merkmal darin besteht, dass sie sich aus vielen, über das ganze schweizerische Territorium zerstreuten, kleineren Etablissementen zusammensetzt, welche lediglih durch die bezeichnete Oberleitung verbunden sind. Ob bei diesen eigenartigen Verhältnissen nicht eine Besteuerung der einzelnen Einrichtungen nach anderm System, als dem vorliegend praktizierten der gewöhnlichen Subjeftssteuern, zweckmässig und geboten wäre, hat das Bundesgericht nicht zu erörtern, da ihm an sich — soweit nicht interkantonale Doppelbesteuerung in Frage steht — die Kompelenz, auf die Ausgestaltung der kantonalen Steuerordnungen einzuwirken, nicht zukommt.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgert{<t erkannt: Der Rekurs wird abgewiefen.
TIT. Verfassungsmüssiger Gerichtsstand. Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten. — For naturel. Inadmissibilité de tribunaux exceptionnels.