Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

30 I 432

72. Entscheid vem 13. Mai 1904 in Sachen Pelegri-Roix.

Zulässigkeit verspäteter Konkurseingaben, Art. 251, spec. Abs. 8 SchEG. Rechtsstellung des Nachzügters. Unterscheidung zwischen der Verteilungsliste und der Verteilung (Auszahlung).

1. Am 5. März 1904 legte das Konkursamt Baselstadt im Konkurse des Johann Haskelson eine Verteilungsliste auf Die Gläubiger K. A. Peter und Konsorten fochten sie auf dem Beshwerdewege an, weil ein von ihnen angehobener . Kollokationsprozez noh unentschieden sei, Die Beschwerde wurde von der fantonalen Aufsichtsbehörde insofern für begründet erklärt, als die aufgelegte Verteilungsliste nicht als „Schlussrechnung“, sondern als „Abschlagsverieilung“ zu bezeichnen sei ; insofern dagegen abgewiesen, als sie gegen eine Verteilung des verfügbaren Masseerlôses überhaupt gerichlet war. Die Mitteilung dieses Entscheides an die Beschwerdeführer erfolgte am 21. März. Das Konkursamt sistierte indessen die Auszahlung der Verteilungsbetrefsni}se bis nach Ablauf der bundesgerichtlichen Rekursfrist, d. h. bis zum 34. Marz.

Am 30. März meldete der heutige Rekurrent, José PelegriRoix in San Noque (Spanien), eine Konkursforderung an mit dem Gesuche, an den zur Verteilung gelangenden Aktiven partîzipieren zu dürfen. Das Konkursamt erklärte, dass es die Konfursforderung wohl in den Kollokationsplan aufnehmen werde, dass aber der neue Kreditor „nicht an den bereits verteilten — wenn au noch nicht ausgeschütteten Aktiven“ teilnehmen könne.

IT. Gegen diese Verfügung führte Pelegri im Sinne seines Gesuches, ihn an der Verteilung genannter Aktiven partizipieren zu lassen, unter Berufung insbesondere auf Art. 251 Abs. 9 SGKG Beschwerde.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies ihn durch Entscheid vom 15. April ab. Sie geht davon aus, dass mit dem frühern Beschwerdeentscheid in Sachen Peter und Konsorten vom 21. März die Verleilungsliste rectskräftig geworden sei und dass damit die Gläubiger ein Rechi auf Au®2zahlung ihrer Anteile erworben hätten, welches Necht der wirklichen Auszahlung bei Anwendung des Art, 251 SchKG gleichgestellt werden müsse.

ITT. Mit seinem nunmehrigen, rechtzeitig eingereichten Rekurse erneuert Pelegri das gejtellte Beschwerdebegehren.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Das Bundesgesey macht die Befugnis eines Gläubigers zur Teilnahme am Konkurse nicht davon abhängig, dass feine Anmeldung innert einer bestimmten Eiugabefrist erfolge, sondern stellt sich in Art. 251 auf den Standpunkt, dass auch verspätete (nach der Frist des Art. 232 Ziff. 2 erfolgte) Konkurseingaben zulässig seien und zwar bis zum Schlusse des Konkursverfahrens. Dieser Grundsayz übt seine Wirkung zunächst auf das Kollokationsverfahren aus, dahin, dass ein, wenn auch im übrigen definitiver, Kollokationsplan feinem Umfange nach kein definitiv abgeschlossenes Ganzes bildet, sondern stets noch einer môglichen Abänderung im Sinne nachtragsweiser Einbeziehung weiterer Konkursforderungen offen steht. Jn entsprechender Weise ist der genannte Grundfsass aher auch für das Verteilungsverfahren von Bedeutung. Während aber die Möglichkeit der Kollokation, der Feititellung verspätet angemeldeter Konkursforderungen, bis zum Schlusse des Konkursverfahrens die gleiche bleibt, fällt bei der Verteilung in Betracht, dass hier die Bedingungen für die Gleichstellung des Nachzüglers sich wesentlich anders gestalten, je nachdem es sih um einen verteilbaren Erlôs handelt, der noh bei der Masse verblieben, oder um einen solchen, der ihr bereits dur Auszahlung der Betreffnisse an die Gläubiger entfremdet worden ist. Jm erstern Fall verhält es sich mit der Zulassung des Nachzüglers analog wie bei der Kollokation: mag auch bereits eine im übrigen rechtskräftig gewordene Verteilungsliste vorliegen, eine im übrigen verbindliche Festsetzung der Anteilsbherehtigung der einzelnen Gläubiger am Erlöse stattgefunden haben, so lässt dies dennoch einen Anschluss des Nachzüglers und eine damit verbundene Modifikation der auf die Anteilsberechtigung bezüglichen Festsegungen nicht weniger als dort angängig erscheinen. Anders dagegen, wenn die rechtskräftige Verteilungsliste bei der Anmeldung des Nachzüglers 434 C, Entscheidungen der Schuldbetreibungsdur Bezahlung der darin figurierenden Konkursforderungen bereits vollzogen ist : Hier lässt sich in Rücksicht auf die Eigentumsentäusserung der Masse und den Eigentumserwerb der einzelnen Gläubiger fagen, dass man es insoweit mit einem definitiv abgeschlossenen und zu Gunsten des Nachzüglers nicht mehr modisizierbaren Verfahren zu tun habe, wenn auh mil diesem das Konkursverfahren im Ganzen zu seinem Abschluss noch nicht

gekommen ist. Die genannte Erwägung nun ist für den Gesehgeber nicht nur für den Fall vollständiger, sondern auch sür denjenigen erft teilweifer Auszahlung des Erldses wegleitend gewesen und hat in lehssterer Beziehung ihren Ausdruck in der vom Rekfurrenten angerufenen Bestimmung des Art. 251 gefunden, dass der Nachzügler auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung statifanden, keinen Anspruch habe. Ein Anspruch auf den bereits verteilten Teil des Erlöses soll thm weder in Form einer Rückforderung, noch in Form eines Bezuges aus dem noch für die weitere Verteilung verfügbaren Erlöse zustehen. Die entwidelte Auffassung stimmt auh mit dem Gejeze im allgemeinen Überein, welches in deutlicher Weise das der Feststellung der Verteilungsbetreffnisse dienende Verfahren, und speziell die Auflegung der Verteilungsliste, und die Verteilung, die Auszahlung des Er- (ôses, als zwei getrennte Stadien voneinander scheidet.

Aus dem Gesagten ergibt sich die Unrichtigkeit der dem vorinstanzlichen Erkenntnisse zu Grunde liegenden Ansicht, dass das Necht des Gläubigers auf Auszahlung seines durch eine rechts: kraftige Verteilungsliste festgestellten Betrefsnisses bei Anwendung des Art. 2541 der wirklichen Auszahlung gleichgestellt werden müsse. Als unstichhaltig erweist sich auch der von der Vorinstanz erhobene Einwand, es würde zufolge der hier vertretenen Auffassung eine ungleiche Behandlung der im Verteilungsverfahren beteiligten Gläubiger dann eintreten, wenn der Nachzügler nach Beginn, aber vor Beendigung der Auszahlungen an die einzelnen Konkursforderungen sich anmeldet. Diese einzelnen Zahlungen bilden nämlich blosse Teilhandlungen der einheitlichen konkursprozessualishen Operation der Verteilung bezw. der Abschlagsverteilung im Sinne des Art. 251. Entscheidend ist nun aber für die Rechtsstellung des Nachzüglers, das heisst für den Aussshluss und Konkurskammer. N» 783, 4535 desselben von der Mitberetigung am Erlöse bezw. Teilertöse, nicht die erfolgte Durchführung, sondern die FJnangriffnahme dieser Operation, da hier die Grenze zwischen den beiden besprochenen Stadien des Verteilungsverfahrens (Feststellung der gläubigerischen Anrechte und Bezahlung der Gläubigerschast) liegt.

Da der Rekurrent seine Konkursanmeldung unbestrittenermassen vor begonnener Auszahlung des fraglichen Teilerlöses gemacht hat, ist er an demselben anteilsberechtigt und somit sein Rekurs gutzuheissen,

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird begründet und damit der Nekurrent als am Erlöse, dessen Verteilung in Frage steht, nah Massgabe feiner Rechtsstellung als Konkursgläubiger anteilsberechtigt erklärt.

Citato in