30 I 459
BGE 30 I 459
79. Entscheid vom 24. Mai 1904 in Sachen Betreibung gegen « die Erben des... » ; Auslegung des betr. Zahlungs¬
befehls. — Zulässigkeit der Betreibung gegen eine Erbsmasse, Art. 49
Sch G. Eidg. und kant. Recht; Ueberprüfungsbefugnis der Schuld¬
betreibungs- und Konkurskammer.
Sachverhalt
I. Mit Zahlungsbefehl vom 3. Februar 1904 leitete die Stadt¬ kasse Luzern gegen die „Erben des Jos. Meyer, gew. Arzt von Willisau=Land mit Kurator Herr Louis Bannwart Betreibung ein für eine Nachsteuerforderung von 82,064 Fr. 65 Cts. Der Zahlungsbefehl wurde gleichen Tages dem „Herrn L. Bannwart
Erben als vielmehr die nachsteuerpflichtige Erbsmasse hätten be¬ zu Handen der Erben des Dr. Jos. Meyer sel.“ zugestellt. Dar¬
trieben werden wollen. Die Erbsmasse nun qualifiziere sich nach aufhin reichten die „Erben des Dr. Josef Meyer“ und Louis
luzernischem Rechte als eine juristische Person und zwar mit Bannwart durch Advokat Dr. Grüter eine Beschwerde ein mit
Fortdauer bis zur Teilung des Nachlasses. An der Belangbarkeit dem Gesuch auf Nichtigerklärung des genannten Zahlungsbefehles,
derselben auf dem Betreibungswege sei grundsätzlich festzuhalten. indem sie die Bezeichnung der Schuldnerschaft in demselben als
Die Zustellung des Zahlungsbefehls sei an Louis Bannwart in unrichtig anfochten und Louis Bannwart nicht als gesetzlichen
seiner Stellung eines Kurators der Erbsmasse nach § 377 BGB Vertreter der Erben Meyer gelten liessen. Von der ersten Instanz
erfolgt und es erscheine Bannwart demnach als gesetzlicher Ver¬ mit Entscheid vom 27. Februar 1904 abgewiesen, ergriffen sie
treter im Sinne des Art. 47 Abs. 1 Sch G. den Rekurs an die kantonale Aufsichtsbehörde mit folgender Be¬
III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, dem gründung: Nach luzernischem Rechte könne eine Erbschaft weder
Bundesgerichte rechtzeitig eingereichte Rekurs der Witwe Charlotte belangen, noch belangt werden, sei sie keine juristische Person, so¬
Meyer geb. Reichlin, worin dieselbe neuerdings beantragt, die wenig wie die „Erben", und bilden deren Bestandteile auch keine
fragliche Betreibung als ungültig zu erklären. besondere Masse im Sinne von Art. 49 Sch G. Daran ändere die Bestellung eines Kurators nach Massgabe des kantonalen Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht Rechtes nichts, einmal weil derselbe kein Rechtsvertreter der Erb¬ in Erwägung:
schaft oder der „Erben sei und sodann, weil niemand Rechts¬ 1. Es fragt sich vor allem, gegen wen als Schuldner die an¬ vertreter eines Subjektes sein könne, dem die juristische Person gefochtene Betreibung in Wirklichkeit gerichtet werden will. Die nicht zukomme. Der Massekurator sei nur Verwalter, nicht Ver¬ Entscheidung dieser Frage hängt ab von der Auslegung, welche treter der Erbschaft, kein gesetzlicher Vertreter im Sinne von man der Bezeichnung der Schuldnerschaft im Zahlungsbefehl, d. h.
rt. 47 des Schke, daher weder berechtigt noch verpflichtet, be¬ den Worten: „die Erben des Jos. Meyer“, zu geben hat. Vom treibungsrechtlich „Zustellungen“ in Empfang zu nehmen. Viel¬ rein grammatikalischen Standpunkte aus müsste man sich für die mehr seien die einzelnen Erben auch einzeln zu belangen. Annahme entschliessen, dass in diesen Worten der Wille der
II. In ihrem Entscheide, d. d. 21. April 1904, gelangte die Gläubigerin zum Ausdrucke komme, die einzelnen Erben, d. h. die kantonale Aufsichtsbehörde zur Abweisung des Rekurses. Sie führt am Nachlasse erbberechtigten Personen jede für sich, als besonderen zunächst aus, dass nur noch die Erbin Witwe Charlotte Meyer Schuldner, betreibungsrechtlich zu belangen; und es müsste dann geb. Reichlin als Beschwerdeführerin angesehen werden könne, da eine derartige Betreibung mehrerer Schuldner in einem Verfahren, nur bezüglich ihrer die erforderliche (gegnerischerseits bestrittene) und dazu noch unter einer derartigen Kollektivbezeichnung, ohne Bevollmächtigung des Anwaltes Dr. Grüter dargetan sei, wogegen individuelle Benennung des einzelnen Schuldners, als unstatthaft anderseits die Legitimation der Witwe Meyer zur Beschwerde¬ gelten (Amtl. Samml., Sep.=Ausg. V, Nr. 11 *). Mit Recht hat führung zufolge ihrer Qualifikation als Erbin und ihrer daherigen indessen die Vorinstanz diese wörtliche Interpretation verworfen
Interessen sich nicht verneinen lasse. Demgemäss erkannte sie, es und angenommen, der Ausdruck „Erben des Jos. Meyer“ sei nur sei bezüglich anderer angeblicher Beschwerdeführer, als der Witwe eine ungenaue Bezeichnung für den Begriff „Erbsmasse des Josef Meyer=Reichlin, au die Beschwerde nicht einzutreten. Die Be¬ Meyer“. Grammatikalisch ist diese Auslegung nicht unzulässig, da schwerde der letztern sodann wies sie von folgenden Erwägungen der Ausdruck Erben in der hier fraglichen Bedeutung tatsächlich aus als unbegründet ab: gebraucht wird. Logisch sodann ist sie wohl die einzig zutreffende:
Die Bezeichnung der Schuldnerschaft im Zahlungsbefehl sei
* Gesamtausgabe XXVIII, 1. Teil, Nr. 22, S. 79 ff. allerdings nicht ganz korrekt gewesen, indem nicht sowohl einzelne Der Wille, die Erbsmasse, nicht die einzelnen Erben für sich, zu betreiben, ergibt sich deutlich daraus, dass der Zahlungsbefehl der Bezeichnung der betriebenen Partei diejenige eines Kurators der letztern beifügt, womit offenbar nur ein Kurator der Masse und nicht ein solcher jedes einzelnen Erben gemeint sein kann.
2. Rechtlich ist nun eine Betreibung gegen eine Erbsmasse laut
Art. 49 Sch zulässig, wenn die Bestandteile derselben nach dem kantonalen Rechte eine besondere, der Befriedigung der Erb¬
schaftsgläubiger dienende Masse bilden. Dass letzteres nach luzer¬ nischem Rechte der Fall sei, hat die Vorinstanz dadurch ange¬ nommen, dass sie der Erbsmasse die Qualifikation einer juristischen Person mit Fortdauer bis zu der (— hier unbestrittenermassen noch nicht erfolgten —) Teilung des Nachlasses beilegt. Ob diese Rechtsauffassung zutreffend sei, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen, weil es sich hiebei um die Anwendung kantonalen Rechtes
handelt. Wäre übrigens auch (— wie der Vertreter der Rekur¬ rentin vor Bundesgericht des längern darzutun versucht —) der
fraglichen Erbsmasse die juristische Persönlichkeit abzusprechen, so würde daraus noch keineswegs folgen, dass sie nicht ein zu Gunsten
der Erbschaftsgläubiger vorzugsweise verhaftetes und abgesondert
verwaltetes Sondervermögen im Sinne des Art. 49 sei. Wie
weitgehende Befugnisse sodann dem Kurator als Verwalter dieses
Sondervermögens zustehen und ob er für dasselbe speziell im
Betreibungsverfahren als gesetzlicher Vertreter zu funktionieren
habe, ist ebenfalls eine der bundesgerichtlichen Kognition entzogene
Frage kantonalen Rechtes und also auch insofern die Gültigkeit
der Betreibung vor Bundesgericht nicht anfechtbar.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.