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30 I 637

110. Urteil vom 13. Oktober 1904 in Sachen Elektrizitätswerk Hagneck und Kanton Bern gegen Kanton Solothurn.

Besteuerung von Elektrizitätswerken. — Vermögenssfeuer auf die im Kanton befindlichen Anlagen als Immobilien. § 2 litt. c. soloth. Steuerges. von 1895, § 346 soloth. CGB. Arl. 46 BFV; Ari. 4 soloth. KV (Gewaltentrennung). — Einkommensteuer auf den im besteuernden Kanton gemachten Erwerb aus der Lieferung elektrischer Energie dorthin: Steuerdomicil. Anlagen und Betrieb eines voilständigen Etablissements ? (Einführung von eletktrischer Energie hoker Spannung máttelst Primärleitung aus dem Kt. Bern in den Et. Solothurn ; Aufstellung von Transformatoren in diesem Kanton. Selbständige Leitung der Anlayen im St. Solothurn.) — Rüäckweisung zur Berechnung des in der seltbständigen Anlage erzielten Einkonrmens.

Sachverhalt

A. Die Rekurrentin, die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Hagneck mit Sih in Biel, liefert von ihrer Zentrale in Hagneck aus nach den solothurnischen Gemeinden Grenchen und Bettlach elektrischen Strom zum Zwecke der Beleuchtung und Kraftabgabe an Abonnenten. Zur Erstellung der erforderlichen Leitungen von der Kantonsgrenze an ist sie durch eine vom NRegierungdrat von Solothurn erteilte Konzession ermächtigt worden. Durch Rekursentscheid des Regierungsrats von Solothurn vom 3. März 1903 wurde die Rekurrentin für das Rechnungsjahr 1902 für 59,000 Fr. Vermögen, nämlich den Gesamtwert der Primärleitung von der Kantonsgrenize an, der Transformatorenstationen, der Hoch- und Niederspannungsapparate, der Ortsnesse, und 20,000 Fr. Einkommen aus dieser Anlage dem Kanton Solothurn gegenüber steuerpflichtig erklärt. Die Begründung stellt ab auf 8 2 litt. c des soloth. Steuerges. von 1895, wonach auswärts wohnende Personen bezüglich ihrer im Kanton gelegenen Liegenschaften und Geschäfte steuerpflichtig sind, sowie was speziell die Vermögenssteuer anbetrifft, auf § 23 Abs. 1 litt. a der Vollz.-

Verord. zum gen. Steuergesess, der den Begriff Liegenschaften wie folgt erläutert : Grundstücke, Wald und Gebäude, ferner Bestandteile und Zubehörden von Grundstückken und Gebäuden welche weder eine Kataster- noch eine Brandasseckkuranzschassung haben, — und führt aus, dass das Leitungsney und die sonstigen Einrichtungen der Rekurrentin im Kanton Solothurn zweifellos Bestandteile und Zubehörden von Liegenschaften in diesem Sinne seien und daher nicht nur in Verbindung mit einem Grundstü, sondern au für sich allein besteuert werden könnten. Die Steuerpflicht dieser Einrichtungen folge aber auh daraus, dass sie Betriebsmittel eines im Kanton betriebenen Geschäftes im Sinne des 8 2 litt. ec des Steuergesesszes seien. Die in Grenchen und Bettlach vorhandenen mechanischen Einrichtungen verträten nämlich die Stelle eines selbständigen Geschäftsführers, dessen Tätigkeit von der Zentralstelle aus nur kontrolliert werde. Die Anlage bilde daher den Mittelpunkt eines selbständigen Geschäftsbetriebs, was zur Folge habe, dass die Rekurrentin auh den Reingewinn aus diefem Geschäftsbetrieb in Solothurn versteuern müsse, „d. h. die Differenz zwischen der Gesamteinnahme für Licht- und Kraftabgabe (51,000 Fr.) und der Gesamlausgabe für die Erzeugung der nah Grenchen und Bettlach abgegebenen Energie, für Verzinfung und Amortisation. des Anlagekapitals und den Unterhalt des Leitungsnesses und der Anlagen auf dem Gebiete des Kantons netto rund 20,000 Fr.

B. Gegen diefen Entscheid des Regierungsrats von Solothurn hat die Rekurrentin rechtzeitig den ftaatsrechtlichen Rekurs ans Bunde®sgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei der Entscheid aufzuheben. Die Besteuerung des Vermögens wird als unzulässige Doppelbesteuerung und als Art. 4 BB verlesszend angefochten, weil die von der Nekurrentin im Kanton Solothurn erstellten elektrischen Installationen und Leitungsanlagen weder unbewegliches Vermögen im bundesrechtlichen Sinne, noh Liegenschaften im Sinne des § 2 des foloth, Steuerges. seien; auh habe durch blosse Vollziehungsverordnung, ohne Eingriff in das Gebiet der gesezgehenden Gewalt, der Begriff Liegenschaften nicht auf Zubehörden und Bestandteile von Grundstücken ausgedehn1 werden können. Borliegend könne zudem nicht von Bestandteilen und Zubehörden von Grundstücken im Sinne des soloth. CG (§§ 346 ff.) gesprochen werden, weil die fraglichen Anlagen nicht dem Grundstücke, mit dem sie verbunden sind, sondern der Zentrale oder allenfalls den Gebäuden, denen der Strom zugeführt wird, dienen; die Zentrale sei aber nicht im Kanton Solothurn und jene Gebäude stünden nicht im Eigentum der Rekurrentin, so dass diese als Steuersubjekt nicht in Betracht kommen könnte. Die angefochtene auf die Vollziehungsverordnung gestüzie Auffassung des Negierungsrats sei also auch willkürlih. Sie enthalte überdies eine verfassungswidrige ungleiche Behandlung der Rekurrentin, weil andere ähnliche Unternehmungen, die solothurnishe Gemeinden mit elektrischem Strom bedienen, z. B. die Gesellschaft des AareEmmekanals, die Elektrizitätswerke Olten-Aarburg und Wynau, für folhe Anlagen im Kanton Solothurn nicht zur Vermögenssteuer herangezogen würden. Von einer Pflicht der Rekurrentin sodann, im Kanton Solothurn Einkommensteuer zu bezahlen, so wird weiter ausgeführt, könne schon deshalb keine Rede sein, weil die Rekurrentin infolge der exorbitanten Besteuerung im Kanton Bern bisher noch gar kein Einkommen erzielt habe. Zudem involviere in dieser Hinsicht der angefochtene Entscheid eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbefsteuerung. Die Rekurrentin unterliege für ihr Gesamteinkommen der Steuerhoheit ihres Wohnsibkantons Bern. Eine ein Steuerdomizil begründende Zweigniederlassung oder Anlage, die unter selbständiger Leitung einen wesentlichen Teil der produktiven Tätigkeit eines gewerblichen Unternehmens

umfasse und ohne wesentliche Änderung gänzlih vom Hauptgeschäfte losgelöst und auh mit rechtlicher Selbständigkeit ausgestattet werden könnte (A. S., AXIV, 1, S. 449), habe die Rekurrentin im Kanton Solothurn nicht; denn sie liefere den beiden Gemeinden lediglich gegen Bezahlung Strom und habe dadurch höchstens nah Art eines auswärtigen Handelsmanns, der in dem Kanton Waren vertreibe, ihren Geschäftsbetrieb auf solothurnisches Gebiet ausgedehnt. Die einheitliche geschäftliche und iehnische Leitung ihres Betriebs sei im Kanton Bern; im Kanton Solothurn befinde sich kein einziger Angestellter, Vertreter oder Arbeiter; der ganze geschäftliche Verkehr mit dem Kanton SoloXXx, 1. — 1904 42 G40 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, I. Abschniit. Bundesverfassung,.

thurn beschränke sich auf die Stromzuführung, die regelmässige Rechnungsstellung an die Abonnenten und den Einzug der Abonnementsgebühren. Auch sei es ein rein zufälliges Moment, wenn die Weiterleitung der Ware von der Zentrale nicht auf dem gewöhnlichen Transportwege, sondern durch Drähte erfolge. Es wäre bei Elektrizitätswerken auh unmöglich auszuscheiden, welcher Teil des Reingewinns auf den einen und welcher auf den andern Kanton entfalle, weil das Quantum der Stromabgabe von Monat zu Monat wechsle, der Preis je nach der Entfernung ein verschiedener sei und ein grosser Teil der erzeugten Kraft überhaupt längere Zeit nicht zur Verwendung gelange.

C. Der Negierungssrat des Kantons Solothurn hat auf Ah-. weisung des Rekurses angetragen und zwar im wesentlichen aus den im angefochtenen Entscheid angeführten Gründen. Zur Be- \<werde, die beanspruchte Steuer enthalte eine ungleiche Behandlung der Rekurrentin, wird bemerkt: Es sei nicht richtig, dass andere Elektrizitätswerke in ähnlicher Lage nicht zur Steuer herangezogen würden. Die Gesellschaft des Aare- und Emmekanals und das Elektrizitätswerk Olten-Aarburg seien im Kanton domiz ziliert und dort in vollem Umfang einkommens- und vermögenssteuerpflichtig, Das Elektrizitätswerk Wynau habe allerdings seinen Siss im Kanton Bern, gebe aber in dem Kanton Solothurn an einzelne industrielle Etablissemente nur Rohkraft ab und habe nirgends im Kanton eine gewerbliche Anlage für Licht- und Kraftversorgung wie die Rekurrentin. Für die Einkommensteuer könne also Wynau nicht in Betracht kommen ; inwieweit es zur Vermögens- (Liegenschafts-) steuer herangezogen werden könne, würden die Steuerorgane untersuchen. Speziell zur Frage, ob die Nekurrentin im Kanton Solothurn für die Einkommensteuer ein Steuerdomizil im bundesrechilichen Sinne habe, wird noh ausgeführt : Der solothurnische Geschäfisbetrieb der Rekurrentin fei nicht etwa bloss Ausfluss einer in Biel konzentrierten Tätigkeit, wie eiwa ein Versandtgeschäft seine Waren gegen Bezahlung nach auswärts sende. Vielmehr liefere die Rekurrentin nur die rohe Energie von der Zentrale aus, und diese Energie werde dann erst im Kanton durch Umformung in gebrauchsfähigen Zustand gestellt. Hiezu, sowie zum Verkehr mit den Abonnenten, sei eine spezielle Leitung und Überwachung notwendig, die den Betrieb in Solothurn als selbständigen Betrieb charakterisiere. Es sei kein Grund einzusehen, wesbalb die Rekurrentin anders behandelt werden sollte, als eine Genossenschaft, die die Rohenergie von auswärts beziehe, um sie zu iransformieren und an Abonnenten abzugeben. Es wäre denn auch leiht möglich, dass der Betrieb der Rekurrentin im Kanton Solothurn vom Hauptgeschäft losgelöst, verkauft oder verpachtet und so mit rechtlicher Selbständigkeit ausgeftattet würde, hiezu müsste lediglich der primäre Leitungsdraht mit einer andern Krastquelle verbunden werden.

D. Der ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Regierungssrat des Kantons Bern hat erklärt, dass die im Kanton Solothurn mit Vermögenssteuer belegten Objekte vom Kanton Bern nicht besteuert würden und zur Frage der Einkommensteuerpflicht ausgeführt, dass die Rekurrentin für ihr gesamtes Einkommen im Kanton Bern steuerpflichtig sei, da ein Spezialdomizil steuerrechtlicher Natur im Kanton Solothurn nicht anerkannt werden könne, und demgemäss beantragt, es sei der Entscheid des Regierungsrats vou Solothurn, soweit die Einkommensteuerpflicht der Rekurrentin betreffend, aufzuheben und es fei sestzustellen, dass das Recht zur Erhebung einer Einkommensteuer vom Geschäftsbetrieb der Refurrentin einzig dem Kanton Bern zustehe.

LL. Das Bundesgericht hat eine Expertise über folgende Fragen erhoben:

1. Genaue Beschreibung der vom Elektrizitätswerk Hagneck im Kanton Solothurn eingerichteten Jnstallationen zur Abgabe und Verteilung von Strom ; welche Jnstallationen sind Eigentum von Hagneckk, welche sind eventuell im Besi der Stromabnehmer ? - 2. Vedürfen diese Jnstallationen, soweit sie im Eigentum des Elektrizitätswerks Hagneck sich befinden, für ihre Beaufsichtigung und Bedienung eines ständigen und dauernden Personals im Kanton Solothurn — oder kann diefe Beaufsichtigung und Bedienung vom Zentralsiy (Hagneck) aus bewerkstelligt werden ?

9. Welche organisatorischen eventuell auch technischen Veränderungen wären notwendig, wenn alle Jnstallationen, die sich jet auf Gebiet des Kantons Solothurn befinden, vom Werk in Hagneck abgelöst und wenn mittelst dieser Jnstallationen die 642 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Stromabgabe an die gegenwärtigen Abnehmer als besonderes Gewerbe betrieben werden wollte ?

4. Wie hoch schäzen die Experten den Ertragswert der auf Gebiet des Kantons Solothurn befindlichen Jnfstallationen, d. h. den Betrag, der durch pachtweise Überlassung derselben an eine Unternehmung, die die Stromabgabe im Kanton Solothurn als besondern Gewerbebetrieb besorgen würde, jährlich erlôst werden könnte ; wobei verstanden ist, dass die Unterhaltungsfosten zu Lasten dieser Unternehmung berechnet würden ?

5. Welchen Nettogewinn erzielt das Werk Hagneck gegenwärtig jährlich aus der Stromabgabe im Kanton Solothurn, wenn lediglich auf die durch die dort befindlichen Jnstallationen vermittelte Tätigkeit der Stromabgabe (Detaillierung) abgestellt und also für die Kraft beim Eintritt in den Kanton Solothurn ein Preis eingesetzt wird, der dem Werk in Hagneck für die Stromerzeugung über die effektiven Produktionskosten hinaus auh noch einen angemessenen Gewinn sichert ?

Das Gulachten des Experten, Jngenieur H. Wagner in Zürich, lautet wie folgt : 7 Die Aktiengesellschaft Hagneck liefert mittelst einer oberirdischen Hochspannungsleitung elektrische Energie in Form von Drehstrom von 8009 Volt verketteter Spannung und 40 Perioden * pro Sekunde an die folothurnischen Gemeinden Grenchen und Bettlach. Diese Leitung kommt von Pieterlen-Lengnau her und tritt in den Kanton Solothurn ein an der Gemeindegrenze zwischen Lengnau und Grenchen. Jn der Gemeinde Grenchen sind im Anschluss an diese Hochspannungskleitung sechss Transformatorenstationen aufgestellt, und zwar eine an der Südwest-Peripherie einzeln abgezweigt, vier folche an einer gemeinsamen mit Notausschalter versehenen Abzweigleitung längs der Ost- und Nord-Peripherie der Gemeinde und die sechste an der Leitung nach Bettlach. Bon diesen Transformatorenstationen aus gehen die Sekundärleitungen, welche den Niederspannungsstrom den einzelnen Abonnenten zusühren. Die Weiterführung der oberirdischen Hochspannungsleitung nah Bettlach ist bei der Abzweigung in Grenchen ebenfalls mit gebiet Grenchen noch eine Transformationsstation in der Ziegelei Pauli angeschlossen, im fernern auf Gemeindegebiet Bettlach zwei weitere Transformatorenstationen, eine für die dortige Uhrenfabrik Und eine zweite im Dorfe selbst. Die sämtlichen Anlagen auf den beiden Gemeindegebieten, also Hochspannungskeitungen, Transformatorenstationen, Sekundärleitungen inklufive Strassenbeleuchtungsanlagen, sind Eigentum der Aktiengesellschaft Hagneck. Dabei bis zum letzten Jsolator am Hause des Abonnenten, währenddem alle Einrichtungen hinter diesem Jsolator im Junern der Häuser Eigentum der Abonnenten sind. IT Laut Aussage der Betriebsleitung der Aktiengesellshaft Hagneck in Biel hat dieselbe einen in ihrem Dienste voUbefoldeten Monteur in Grenchen domiziliert zur technishen Überwachung der Anlagen in Grenchen und Bettlach. Ausserdem hat die Aktiengesellschaft Hagneck zu Acquisitionszwecken und zum Verkehr mit dem Publikum zur Zeit einen Vertreter in Grenchen, welcher jedoch dieses Ami nur als Nebenbeschäftigung versieht und nicht aus\<sliessli{ und fest von der Aktiengesellschaft Hagneck angestellt ift, Die allgemeine Geschäftsleitung erfolgt jedoch vom Bureau der Aktiengesellschaft Hagneck in Biel aus. Jmmerhin teilte mir die Betriebsleitung in Biel mit, dass sich das Bedürfnis gezeigt habe, in

Grenchen einen ständigen technischen Beamten zu domizilieren, da der im Nebenverdienst angestellte Vertreter in Verbindung mit dem Monteur auf die Dauer nicht mehr genüge, Die Frage muss daher dahin beantwortet werden, dass die allgemeine Geschäfisleitung wohl vom Zentralsiss aus erfolgen kann, dass aber die eigentliche Bedienung und Beaussichtigung der Anlagen in Grenchen und Bettlach, besonders mit Rücksicht auf den Umfang und die Wichtigkeit der Anlage Grenchen, durch Personal besorgt werden muss, das in Grenchen, d. h. also im Kanton Solothurn domiziliert ist.

II Zur Beantwortung der Frage 3 sind die Vertragsverhältnifse zwischen den Gemeinden Grenchen und Bettlach einerseits und der Aktiengesellshaft Hagneck anderseits zu untersuchen. Die GeG44 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

meinde Grenchen hat unter dem 21. November 1900 einen Vertrag mit Hagneck abgeschlossen, in welchem in Art. 6 ein Rückkaufsrecht der Gemeinde vorgesehen ist. Die Gemeinde Bettlach jedoch hat keinerlei Vertrag mit Hagneck abgeschlossen, es besitzt diese Gesellschaft lediglich eine stillschweigende Zustimmung der Gemeinde Bettlach zur Abgabe und Verteilung von Strom in der Gemeinde, auf Grund der allgemeinen Reglemente der Aktiengesellschaft Hagneck über Abgabe von elekrischer Energie. Eine Abirennung des auf dem Gebiete des Kantons Solothurn gelegenen Teiles der Stromanlagen der Aktiengefellshaft Hagneck ist in t echnischer Hinsicht eine sehr einfahe Sache, indem dies lediglich eine Abtrennung der oberirdischen Hochspannungsleitung von der Zuführungsleitung Hagneck an der Kantonsgrenze erfordert, wobei dann nachher die vorhandene Verteilungsanlage ohne weiteres von jeder anderen Seite her mit Strom versorgt und betrieben werden kann, sofern die von dieser andern Seite her zugeführte elektrische ' Energie ebenfalls in Form von Drehstrom von 8000 Volts verfetteter Spannung und 40 Perioden pro Sekunde erhältlich ist. Dies trist jedoch nur für den Fall zu, dass Grenchen und Bettlah gemeinsam eine Loslöfung vornehmen. Wollte eine solche nur Grenchen allein vornehmen, so müsste für die Gemeinde Bettlach eine Umgehungslkleitung gehaut werden. Ju organ if atorischer Beziehung wird eine Abtrennung vom Werk Hagneck dadurch kompliziert, dass nicht beide Gemeinden die gleichen vertraglichen Bestimmungen für einen eventuellen Rückkauf haben,

D. h. dass diese Eventualität nur für Grenchen durch einen Vertrag sestgesegt ist, währenddem Bettlach vertragslos ift. Es käme für Bettlach eventuell die Anwendung von Art. 46 Abs. 3 des BG betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanklagen vout 24. Juni 1902 in Frage, wonach der Aktiengesellschaft Hagneck die Stromabgabe in Bettlach jederzeit gekündigt werden könnte, da ein Vertrag nicht besteht. Für die Gemeinde Grenchen ist eine Loslôfung durch Art. 6 des oben genannten Vertrages in organisatorischer Hinsicht festgelegt, immerhin mit der Verpflichtung, während 20 Jahren die elektrishe Energie von der Aktiengeselscchaft Hagneck zu beziehen. Bei der Gemeinde Bettlach den. Jc halte daher dafür, es fei mit Rücksicht auf die Vertragsverhältnisse eine Loslösung der auf Gebiet des Kantons Solothurn gelegenen Stromverteilungsanlagen der Aktiengesellshaft Hagneck in organisatorischer Hinsicht zur Zeit nur auf der Basis möglich, dass a) die beiden Gemeinden die Anlage gemeinsam betreiben wÜrden ;

b) der Bezug elektrisher Energie von der Aktiengesellschast Hagneckk erfolgen würde auf Grund der Bestimmung des Ari. 6 des Vertrages der Gemeinde Grenchen mit Hagneck.

IV Laut Auszug aus den Büchern der Aktiengesellschaft Hagneck sind die Erstellungskosten der auf Gebiet des Kantons Solothurn gelegenen, der Aktiengesellschaft Hagneck zu Eigentum gehörenden Anlagen die folgenden: «4 1. Hocspannungsleitung von der Gemeindegrenze Grenchen bezw. Kantonsgrenze bis Bettlaeh Fr. 12,865 — 2. Verteilungsanlage in Grenchen : a) 6 Transformatorenstationen Fr. 51,392 20 b) Sekundärleitungen inklusive Strassenbeleuhtungsanlage „ 99,869 50 Fr. 114,261 70 3, Verteilungsanlage in Bettlach : a) 1 Transformatorenstation Fr. 7075 55 b) Sekundärleitungen inklusive Stangentransformator . „y 3856 85 Fr. 40,931 90 Total, Fr. 135,056 60 Es ist nun im allgemeinen nicht üblich, dass derartige Anlagen im Sinne der Frage 4 pachtweise einer Unternehmung überlassen werden. Es ist daher auch für den Fall der Stromabgabe durch die Gemeinde Grenchen selbst in Art. 6 des wiederholt erwähnten Vertrages nicht eine Pacht der Verteilungsanlage, sondern ein Rückkauf derselben vorgesehen. Bei einer pahtweisen Überlassung müssten vielleicht folgende Ansäze gerechnet werden :

a) Eine Verzinsung von 50/7 des aufgewendeten Kapitals :

b) Eine Amortisation von der Höhe, dass das ganze Kapital während der Dauer des Stromlieferungsvertrages, also im vorliegenden Fall während 20 Jahren, amortisiert werden tönnte.

Rechnet man mit einer festen Amortisationsquote von 5 °/, von 135,000 Fr. = 6750 Fr. p. a., so ergibt sich für die 20 Jahre eine mittlere Jahreszinseinnahme von rund 3500 Fr.,

D. h. der Pachtzins müsste im Minimum für die Dauer des Vertirages auf 10,250 Fr. p. a. festgesetzt werden.

Ÿ Die totalen Einnahmen für Stromabgabe der Aktiengesellschaft Hagneck betrugen pro 1903 in:

b) Bettlach . . 9,239 45 Somit total, Fr. 62,039 45 Die Selbsterzeugungskosten sind für die Aktiengesellshaft Haga) Betriebsauslagen inklufive Verzinsung und Amortisation des Anlagekapitals. . . Fr. 367,298 — b) Hiezu ist für künftighin ein Zuschlag zu machen für Unterhaltung der Wasserbauten, welche Kosten bis zum 1. Januar 1904 nicht zu Lasten des Werkes gingen ; zirka . «H 6A 4 c) Jm Fernern ist ein Betrag einzusesszen für die bestrittene Staatssteuer an den Kantott Bern, und zur Abrundung. . Fr. 17,742 — Fr. 400,000 — Das Anschlussäquivalent der Aktiengesellshaft Hagneck betrug am 31. Dezember 1903 = 2664 Kilo-Watt ; mithin betragen die Erzeugungskosten pro angeschlossenes Kilo-Watkt : 400,000 Man wird daher nicht unrichtig rechnen, wenn man als Preis für die elektrische Kraft beim Eintritt in den Kanton Solothurn Hd Fr. 15,000 — 41 Kilo-Watt = 165 Fr. pro 1 Kilo-Watt und Jahr annimmt, wie ein solcher für den Fall des Rückkaufes in Art. 6 des Vertrages der Aktiengesellshast Hagneck mit der Gemeinde Grenchen vorgesehen ist. Es beträgt nun zur Zeit das Anschluss- Äquivalent in a) Grenchen = 220 Kilo-Watt Total = 243 Kilo-Watkt, Es betragen somit : a) Die Kosten der elektrischen Kraft : 243 Kilo-Watt < 165 Fr... . Fr. 40,095 — b) Hiezu sind noch hinzuzurechnen die Kosten für Verzinsung und Amortisation der Anlagen in Grenchen und Bettlach mit 10%, von 135,056 Fr. 600 8. y 13,505 66 €) Überwachung der Anlagen y 9,000 — Somit totale Ausgaben, Fr. 56,600 66. Der Netto-Gewinn, den die Aktiengesellshaft Hagneck aus der Stromabgabe in Grenchen und Bettlach pro Jahr erzielt, beträgt daher :

bei Einnahmen = Fr. 62,039 45 und Ausgaben = „ 56,600 66 Nettogewinn Fr. 5,438 (9

F. Über ihr Personal im Kanton Solothurn hat die Rekurrentin nahträglich noch folgende Auskunst gegeben :

„Wir hatten bis vor Kurzem in Grenchen einen Arbeiter, der speziell in der Aussicht über die Hochspannungsanlagen, Lransformatorenstationen und sekundären Leitungen instruiert war. Dieser Mann war nebenbei bei Erweiterungen der Anlagen und Hausinstallationen tätig, doh erhielt er immer von Fall zu Fall die nôtigen Befehle schriftlich oder mündlich von unserem speziellen BetriebZtechniker in Biel, Neben diesem Arbeiter besorgte uns Herr Flury, Weibel in Grenchen, administrative Angelegenheiten wie das Inkasso der Lichtabonuemente, Mitteilungen der Abo1tnenten über Änderungen in den Jnstallationen, Mitteilungen in Störungsfällen u. s. w. JFnfolge verschiedener Vorkommnisse sind

wir nun lehter Zeit dazu gekommen, zur Vervollständigung unserer Organisation einen ständigen tüchtigen Monteur in Grenchen zu plazieren, um raschmöglichste Abhilfe bei Betriebsstörungen irgendwelcher Art, prompte Bedienung der Abonnenten bei Änderungen der Anlagen, Entgegennahme von Anfragen jeder Art u. s. w. zu erreichen. Erweiterungen der eigentlichen Verteilungsanlagen, Verlegungen von Leitungen, Erwerbung der Durchleitungsrechte für unsere Leitungen, Abschluss und Kontrolle der Abonnemente, werden indessen nah wie vor von unserem Bureau in Biel aus untersucht und besorgt, eine Abtrennung dieser Funk: tionen und Überweisung derselben an einen Vertreter in Grenchen selbst erscheint uns vollständig ausgeschlossen.”

Erwägungen

1. Die Heranziehung der Leitungen, Transformatorenstationen und sonstigeu Junstallationen der Rekurrentin im Kanton Solothurn zur Vermögenssteuer beruht, wenn zunächst von der Frage eines dortigen Steuerdomizils der Rekurrentin abgesehen wird, auf der Auffassung, dass die Anlagen Jmmobiliencharakter haben. Diefe Auffassung kann aber weder als gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstossend, noch als Verlegung von Art. 4 BV oder des Grundsazes der Gewaltentrennung (Art. 4 KV) angefochten werden, Bekanntlich ist nach Bundesrecht unbewegliches Gut in dem Kanton zu versteuern, wo es liegt; auch entspricht es durchaus anerkannten allgemeinen Nehtsgrundsässten, wenn solhen mit Grund und Boden oder mit Gebäuden fest und dauernd verbundenen Einrichtungen, wie es die fraglichen Anlagen unbestrittenermassen sind, Immobiliarqualität beigemessen wird (siehe auh Amtl. Samml., Bd. XXIX, 1. Teil, S. 285 f., Erw. 3). Anderseits leuchtei ein, dass die VollziehungSverordnung zum solothurnischen Steuergesez, indem sie unter den in § 2 litt. € des Steuergesetzes genannten Liegenschaften Immobilien im allgemeinen und speziell au Zubehörden und Bestandteile von Grundstücken versteht, über die Schranken einer zulässigen Gefezesauslegung feineswegs hinausgegangen ist, weshalb von einem Eingriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt keine Rede sein kann. Der Regierungsrat konnte sodann sicherlich, ohne sich einer Willkür sshuldig zu machen, auh nach kantonalem Recht in den Anlagen der Rekurrentin Bestandteile von Grundstückken erbliden — das soloth. EG (Art. 346) enthält in dieser Hinsicht keine von allgemeinen Rechtsanschauungen abweichende Bestimmungen — und die Rekurrentin für die Anlagen, obgleih sie nicht Eigentümerin der betreffenden Grundstücke ist, mit Vermögenssteuer belegen; denn es ift nicht erfichtlich, wieso der letztere Umstand den Anlagen den Jmmobiliarcharakter nehmen oder sie steuerfrei machen sollte. Aber selbst wenn und soweit jene Einrichtungen als bewegliche Sachen zu betrachien wären, müsste das Steuerrecht von Solothurn anerkannt werden, weil die Rekurrentin in Bezug auf den Geschäftsbetrieb, zu dem sie gehören, wie aus den nachfolgenden Erwägungen sih ergeben wird, ein Steuerdomizil im Kanton Solothurn hat. Endlich erscheint die Beschwerde wegen ungleicher Behandlung, weil andere Elektrizitätswerke in ähnlicher Lage für

ihre Einrichtungen im Kanton Solothurn nicht zur Vermögenssteuer herangezogen würden, nach der Auskunft, die der Regierungsrati von Solothurn in diesem Punkte gegeben hat und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, als hinfällig.

2. Nach der bundesgerichtlicen Praxis (siehe Amil. Sammul., XXYVTI, 1. Teil, S. 434, Erw. 3; Bd. XXIX, 1. Teil, S. 11, Erw. 1) begründet eine unter selbständiger Leitung stehende dauernde Anlage, in der ein wesentlicher Teil der produktiven Tätigkeit eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens vor sich geht und die ohne wesentliche Änderung gänzlich vom Hauptgeshäft losgelöst und auch mit rechtlicher Selbständigkeit aussgestattet werden könnte, ein besonderes Steuerdomizil für den daraus erzielten Erwerb (und die zur Anlage gehörigen Vobilien). Die Berechtigung des Kantons Solothurn, den Erwerb, den die Rekurrentin aus ihren Anlagen daselbst zieht, mit der Einfommensteuer zu belegen, hängt daher von der Frage ab, ob diese Anlagen und deren Betrieb den erwähnten Erfordernissen eines selbständigen Etablissements im fsteuerrechtlichen Sinne entsprechen. Was zunächst die Natur und die Funktion der hier in Frage stehenden Anlagen — deren dauernder Charakter ausser Zweisel steht — anbetrifft, so ergibt sich aus den Aften und speziell dem sub

Fakt, E wiedergegebenen technischen Gutachten, dass die Rekurrentin elektrische Energie hoher Spannung, die sie in ihrer Zentrale Hagneck erzeugt, vermittelst einer Primärleitung in den Kanton Solothurn einführt, Im Anschluss an diese Hochspannungsleitung sind in Grenchen und Bettlach im ganzen acht Transformatorenstationen aufgestellt, in denen der hochgespannte Strom niederer Jntensität in solchen niederer Spannung und hoher Intensität verwandelt, die elektrische Energie also in denjenigen Zustand versetzt wird, in welchem sie sich zur praktischen Verwertung als Lichtund Kraftquelle eignet. Von den Transformatorenstationen gehen dann die Sekundärleitungen aus, die den Niederspannungsstrom den einzelnen Licht- und Kraftabonnenten zuführen. Aus diesen Angaben folgt nun fon, dass die von der Nekurrentin ins Feld geführte Analogie eines Kaufmanns, der feine Waren auswärts in einen andern Kanton versendet, nicht zutrifft. Ein Unterschied von wesentlicher Bedeutung kann freilich nicht darin gefunden werden, dass der Kaufmann sich zum Transport der Post oder Eisenbahn bedient, während die eleklirishe Energie vermöge ihrer besondern Natur durch feste Leitungen Übertragen wird, und jener Vergleich würde dann stihhalten, wenn die Rekurrentin lediglich die eleftrische Energie in dem Zustand, in welchem sie die Kantonsgrenze Überschreitet, innerhalb des Kantons veräussern würde. Von einem Steuerdomizil im angegebenen bundesrechstlichen Sinn könnte hier — abgesehen von der Besteuerung der Leitungsanlagen als Immobilien — tross der festen Einrichtungen keine Rede sein, weil die legtern ausssliesszlich dem Transporte der zum Absassz reifen Ware dienen und eine selbständige Produktions- oder Absasstätigkeit auf dem Gebiete des Kantons, auf dem sich die Leitungen befinden, nicht ausgeübt würde. Vorliegend sind jedoch die Verhältnisse ganz anders. Das in den Kanton Solothurn eingeführte Rohprodukt, die elektrishe Energie hoher Spannung, die zur technischen Verwertung in dieser Form noch nicht fähig ist, wird in den Transformationsstationen mittelst der dortigen maschinellen Vorrichtungen gebrauchsfähig gemacht, um sodann an die Abnehmer abgegeben zu werden. Es spielt sich also ein nicht unwesentlicher Teil des Fabrikationsprozesses in der ständigen Anlage auf Solothurnergebiet ab; die Ware wird dort erst in den zur DetailverH, Doppelbesteuerung. N° 110. 651

wendung geeigneten Zustand gestellt; und es drängt \ih daher der Vergleich mit einem Unternehmer auf, der ein von ihm auswärts hergestelltes, noch nicht marktfähiges Fabrikat in den Kanton einführt, um es in dortigen ftändigen Einrichtungen vollends in Marktware zu veredeln.

Es wäre nun theoretisch wenigstens denkbar, dass ein Betrieb, wie derjenige der Rekurrentin im Kanton Solothurn, bei dem ja die Umwandlung und Verteilung des Stromes auf mechanischem Wege durch selbsttätige Apparate und Anlagen erfolgt, ohne ständiges Personal an Ort und Stelle vor sich geht, indem die notwendige technische Kontrolle, der Verkehr mit den Abnehmern und die gefamte Absaztätigkeit vom Zentralsiss aus besorgt werden, und insofern würde sich der Betrieb doh immerhin von demjenigen des zulesstgenannten Unternehmers unterscheiden, der, auch bei weitgehenden maschinellen Einrichtungen, doh für die Vollendung des Produktionsprozesses und namentlich für den Absagz ständiger menschlicher Tätigkeit im zweiten Kanton nicht entraten kann. Jn diefem Falle müsste es auch sehr fraglich fein, ob das weitere Requisit eines befondern Steuerdomizils, die selbständige Leitung des Geschästsbetriebes, als durch die automatische Funktion der Anlage, mit Rücksicht auf ihre der menschlichen Tätigkeit wirtschaftlich gleichartige Wirkung erfüllt zu erachten wäre (vergl. hierüber A. S.,, XÄIX, 1. T., S. 12, E. 3). Bei der Rekurrentin ist nun aber ein ständiges Personal im Kanton Solothurn vorhanden, das, wie dem technischen Gutachten und den nachträglichen Angaben der Rekurrentin selber (sub Fakt. F) zu entnehmen ist, früher aus einem Arbeiter zur Beforgung von Arbeiten unter Aussicht und Leitung des Personals des Hauptsizes und aus einem Vertreter für den Verkehr mit den Abonnenten und zu Acquisitionszwecckten (für den aber diese Tätigkeit nur eine Nebenbeschäftigung war) bestand, während jezt für alle diese Funktionen ein ständiger technischer Beamter in Grenchen stationiert ist, welche „Vervollständigung der Organisation“ sich als notwendig erwiesen hat. Dass wirklich, wie im Gutachten gesagt ist, nur die allgemeine Geschäftsleitung vom Zentralsisse aus erfolgt, ergiebt sich mit Deutlichkeit aus der Aufzählung der Geschäfte — Erweiterung der eigentlichen Verteilungsanlagen, Verlegung von Leitungen, Erwer-

bung des Durchleitungsrechtes für solche, Abschluss und Kontrolle der Abonnemente —, die nah der Rekurrentin dem Hauptbureau in Biel vorbehalten sind. Die technische Leitung der bestehenden Anlage erfolgt also durch das Personal in Grenchen und nur Erweiterungen und Veränderungen gehen von Biel aus. Desgleichen wird die eigentliche Absagtätigkeit, soweit sie nicht schon mechanisch geschieht, in Grenchen besorgt, indem der dortigen Vertretung der Verkehr mit den Abnehmern, der Jukasso der Abonnementsgelder und auch die Acquisition neuer Kunden obliegt, wobei dann nur der eigentliche Vertragsabschluss der Zentralverwaltung vorbehalten isi. Es kann danach kein Zweifel sein, dass die Anlage der Refurrentin im Kanton Solothurn unter felbständiger vom Zentralsig in erheblichem Umfang unabhängiger Leitung daselbst steht, Und diefe Organisation ist auh nicht etwa eine bloss zufältige, so dass eine selbständige Leitung ebenso gut fehlen könnte, sondern sie hat si, wie die Rekurrentin zugibt, offenbar mit Nücksicht auf Art und Grösse der Anlage und deren Entfernung vom Zentralbureau als notwendig herausgestellt ; sie beruht also auf der Natur der Verhältnisse und den Bedürfnissen des Geschäftsbetriebs. Endlih kann es für die Frage, ob dieser Betrieb unter selbständiger Leitung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis stehe, au nichts verschlagen, dass das Personal der Rekurrentin in Grenchen, vermöge der selbsttätigen mechanischen Einrichtungen, sich auf einen einzigen Beamten beschränkt, denn einmal ist die fortschreitende Ersesszung der menschlichen Arbeit durch Maschinen eine Erscheinung, die auch in vielen andern Jndustriezweigen zu Tage tritt, und sodann sind für die Würdigung der fraglichen Tätigkeit hinsichtlich ihrer Selbständigkeit nicht sowohl der absolute Umfang als die Qualität der Verrichtungen und das Verhältnis zur Centralverwaltung entscheidend.

Eine Abtrennung der Stromanlagen auf Solothurner Gebiet von der Zentrale in Hagneck ist nah dem Gutachten in technifcher Hinsicht ohne jede wesentliche Aenderung möglich : es braucht nur die Hochspannungsleitung an der Kantonsgrenze abgeschnitten und die vorhandene Verteilungsanlage von anderer Seite her mit elektrisher Energie gleicher Form (Drehstrom von 8000 Volt verfetteter Spannung und 40 Perioden pro Sekunde) versorgt zu werden. Dass eine Umgehungsleitung für die Gemeinde Bettlach gebaut werden müsste, falls die Anlage in Grenchen allein technis{ losgelôst werden sollte — worin allenfalls eine wesentliche Aenderung der ständigen Einrichtungen zu erblicken wäre — kann für die Frage des Steuerdomizils nicht ins Gewicht fallen, weil die Anlagen in den beiden benachbarten Dörfern ihrem ganzen Charakter nach technisch offenbar eine Einheit bilden und auch in Bezug auf die Steuerpflicht der Rekurrentin dem Kanton Solothurn gegenüber zweifellos als einheitliches Objekt zu behandeln sind. Ebenso wenig würden der Abtrennung in organisatorischer Hinsicht Schwierigkeiten entgegenstehen, sei es dass die Anlage mit einer andern Unternehmung als Hauptgeschäft verbunden, sei es dass sie als unabhängiges Geschäft betrieben, also auch mit rechtlicher Selbständigkeit ausgestattet würde. In beiden Fällen könnte wohl die tehnische und kommerzielle Leitung wie bisher durch einen Beamten besorgt werden, nur dass natürlic bei der zweiten Annahme die Oberleitung vom Zentralsiss aus dahinfallen würde. Es mag denn auch hervorgehoben werden, dass eine Lostrennung im letztern Sinne (wie aus dem Gutachten ersichilih) im Vertrag zwischen der Nekurrentin und der Gemeinde Grenchen betreffend Lieferung von elektrischer Energie vorgesehen ist, indem der Gemeinde das Necht eingeräumt ist, das auf ihrem Gebiet befindliche Verteilungsness nach bestimmter Zeit zurückkzukaufen, um fodann den elektrischen Strom zu einem Einheitspreis (165 Fr. per Jahr und Kilowattanshlussäquivalent) von der Rekurrentin zu beziehen und die Stromabgabe selbst zu besorgen.

2. Sind hienach die Erfordernisse eines Spezialdomizils steuerrechtlicher Natur der Rekurrentin im Kanton Solothurn gegeben und ist somit das Recht des legztern zur Einkommensteuer grundsäglich anzuerkennen, so ist doch anderseits klar, dass Solothurn nur denjenigen Geschäftsgewinn der Rekurrentin zur Steuer heranziehen kann, der aus ihrer Anlage auf dem Gebiet dieses Kantons resultiert. E38 muss daher bei Ausübung des Steuerrechts zur Vermeidung von bundesrehtswidriger Doppelbesteuerung darauf Rücksicht genommen werden, dass die Rekurrentin auh dem Kanton Bern gegenüber einkommensteuerpflichtig ist und zwar für den Gewinn aus dem auf Berner Gebiet sich abspielenden Geschäftsbetrieb, zu 654 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. T. Abschnitt. Bundesverfassung.

welch lesszterm auch die Erzeugung des nah Solothurn gelieferten Rohstroms und die kaufmännische und technische Oberleitung über die solothurnishen Anlagen gehören. Eine Ausscheidung ist, wie im technishen Gutachten gezeigt wird, in der Weise möglich, dass die Selbsterzeugungskosten des Stroms beim Eintritt in den Kanton Solothurn berechnet und hiezu ein angemessener Zuschlag als Gewinn gemacht wird. Der Experte gelangt fo zu einem Preise von 165 Fr. per ein Kilowatt und Jahr (gleich dem im Vertrag mit der Gemeinde Grenchen für den Fall des Rückkaufs vereinbarten Einheitspreis) und berechnet danach unter Berücksichtigung der Verzinsung, Amortisation und Bewachung der Anlage in Grenchen und Bettlach den Nettogewinn, den die Nekurrentin aus der Stromabgabe im Kanton Solothurn zieht, auf rund 5440 Fr. Vergleicht man diesen Betrag mit der auf 20,000 Fr. si belauden Schätzung des Regierungsrates von Solothurn, fo liegt die Vermutung nahe, dass hier dem Kanton Solothurn fremde Erwerbsfakftoren mitbesteuert werden sollen. In der Tat deutet auch die Formulierung des steuerpflichtigen Reingewinns im angefohtenen Entscheid als der Differenz zwischen der Gesamteinnahme für Stromabgabe in Solothurn und der Gesamtausgabe für die Erzeugung der abgegebenen Energie, für Verzinsung und Amortisation des Anlagekapitals u. ſt. w. darauf hin, dass Solothurn auch einen Geschästsgewinn, der auf die Erzeugung des gelieferten Nohstroms in der Zentrale entfällt und der ausschliesslih den Kanton Bern angeht, mit Steuern belegen will, und insofern dies der Fall ist, würde man es mit einer unzulässigen Doppelbesteuerung zu tun haben. Unter Hinweis auf die vom Bundesgericht im Falle Sarafin Stähelin & Cie. (A. S., XX1], S. 506, Erw. 2) entwicelten Grundsähe, nach welchen in folchen Fällen die Ausscheidung der kollidierenden Steuerhoheiten zu erfolgen hat, muss daher der angefochtene Entscheid, soweit die Einkommensteuer betreffend, aufgehoben und die Sache an den Regierungsrat von Solothurn zurückgewiesen werden, damit ex das steuerpflichtige Einfommen der Rekurrentin auf der angegebenen verfassungsmässigen Grundlage neu festseze, unter genauer Bezeichnung der für seine Berechnung massgebenden Faktoren, namentlich des Preisansasses für den Strom, wie er in den Kanton Solothurn eingeführt wird.

Schlieglih mag noch der Behauptung der Rekurrentin gegenüber, dass sie infolge zu hoher Besteuerung durch den Kanton Bern überhaupt kein Einkommen habe, bemerkt werden, dass die blosse Taxation des in Solothurn steuerpflibtigen Einkommens, die natürlih unabhängig von der Taxation des in Bern zu versteuernden Erwerbs erfolgen kann, mit der Frage der Doppelbesteuerung nichts zu tun hat und auch durch das Bundesgericht als Staatssgerichtshof nicht auf ihre Richtigkeit nahgeprüft werden könnte.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

ertannt:

Der Rekurs wird, soweit er sich auf die Vermögenssteuer bezieht, abgewiesen. Soweit er sich auf die Einkommensteuer bezieht, wird der Rekurs als teilweise begründet erklärt. Demgemäss wird. der Entscheid des Negierungsrats des Kantons Solothurn vom

3. März 1903 soweit die Einkommensteuer betreffend aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung im Sinne der Motive an den Regierungsrat zurückgewiesen.

Bergl, Nr. 105, ITI. Gerichtsstand des Wohnortes.

For du domicile.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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