Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

30 I 847

BGE 30 I 847

144. Entscheid vom 24. Dezember 1904 in Sachen

Tabakfabrik Wil.

Durchführung des Konkurses, Stellung der Konkursämter und Auf¬

sichtsbehörden. Wirkung eines Nachlassbegehrens nach Eröffnung

des Konkurses. Art. 17, 15, 171, 172, 173; 295, 297; 317 Sch.

Sachverhalt

I. Die Société de la Papeterie de Bex hatte in einer gegen die heutige Rekurrentin, Tabakfabrik Wil A.=G., geführten Kon¬

ursbetreibung das Konkursbegehren gestellt, worauf der Kon¬ kursvorstand auf den 22. November 1904 angesetzt wurde.

demselben erklärte die betriebene Schuldnerin: sie verlange gemäss Art. 293 Sche laut gemachten Vorlagen Nachlassstundung.

Der Konkursrichter, Gerichtspräsident von Wil, liess diese Ein¬ wendung unberücksichtigt und erkannte, gestützt auf Art. 171 des Gesetzes, am nämlichen Tage den Konkurs. Wie die Vorinstanz angiebt, erging zu gleicher Zeit ein Konkurserkenntnis über die¬ selbe Schuldnerin“ auf Grund einer von andrer Seite (Kerkhoffs & Cie.) geführten Betreibung.

Am 26. November bewilligte das Bezirksgericht Wil der Tabak¬ fabrik Wil eine Nachlassstundung von zwei Monaten und bestellte den Konkursbeamten von Wil, Rebsamen, zum Sachwalter worauf dieser die Stundungsbewilligung am 28. November zur Publikation brachte unter Ansetzung einer Frist zur Forderungs¬ eingabe von 20 Tagen und der Gläubigerversammlung auf den 30. Dezember 1904.

II. Nunmehr richtete die Société de la Papeterie de Bex eine Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde, worin sie geltend macht: Nach der Konkurseröffnung vom 22. November, gegen welche die Schuldnerin innert der gesetzlichen Frist des Art. 174 Sche nicht Rekurs ergriffen habe, sei ein Nachlassverfahren anders als nach Art. 317 leg. cit. unzulässig.

Das Konkursamt Wil seinerseits stellte am 5. Dezember mit einer Eingabe die Anfrage, ob der Konkurs durchzuführen sei.

Der Bezirksgerichtspräsident von Wil erklärte in seiner der kantonalen Aufsichtsbehörde erstatteten Vernehmlassung: Das Be¬ zirksgericht habe das Nachlassstundungsbegehren am 26. November die Nachlassstundungsbewilligung vom 26. November 1904 nicht bewilligt, weil einerseits die Rekursfrist gegen das Konkurs¬ als solche, da es sich nicht um eine oberinstanzliche Bestätigung erkenntnis vom 22. November damals noch nicht abgelaufen und oder Aufhebung dieser Akte handelt, wofür den Aufsichtsbehörden anderseits die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung nach freilich die Zuständigkeit abginge. Vielmehr fragt es sich, welche

rt. 293 Sch vorhanden gewesen seien. weitere Folge die Konkursbehörden innerhalb ihres gesetzlichen

III. Unterm 6. Dezember 1904 erkannte die kantonale Auf¬ Tätigkeitsbereiches den genannten, nach ihrer beabsichtigten Wir¬ sichtsbehörde: 1. Das Konkursverfahren über die Tabakfabrik kung sich widersprechenden Akten zu geben haben: ob gestützt auf Wil gelte als eröffnet und sei in gesetzlicher Weise durchzuführen. das Konkursdekret der Konkurs durchzuführen sei oder ob nicht, 2. Das Nachlassverfahren gegen die Schuldnerin sei zu sistieren. infolge anfänglicher oder doch nachträglich mit der Stundungs¬ 3. Das Konkursamt Wil habe unverzüglich alle Massnahmen bewilligung eingetretener Unwirksamkeit des Konkursdekretes von

in Durchführung des Konkurses zu treffen. einer Durchführung des Konkursverfahrens abgesehen werden

Dieser Entscheid beruht auf folgenden Erwägungen: Das müsse. Wenn das Konkursamt in dieser Beziehung sich über das Konkurserkenntnis vom 22. November sei infolge unterlassener einzuschlagende Vorgehen entscheidet, trifft es eine Verfügung nach

Weiterziehung rechtskräftig geworden und der Konkurs deshalb Art. 17 Schr, und es hat also auch die Vorinstanz, indem durchzuführen. Diese Rechtskraft könne durch die Stundungs¬ sie das Amt infolge Beschwerde einer Gläubigerin der Rekurrentin bewilligung des Bezirksgerichts vom 26. November nicht gehindert zur Durchführung des Verfahrens anwies, eine in die Zustän¬ werden, da letzterer Behörde die Kompetenz hiezu formell und digkeit der Aufsichtsbehörden fallende Massnahme angeordnet. So materiell abgehe. In der genannten Stundungsbewilligung liege weit zudem das Konkursamt selbst um Erteilung einer bezüglichen bei der jetzigen Rechtslage eine Rechtsverweigerung gegenüber den Weisung nachgesucht hat, ist ihre Kompetenz in Sachen auch unter betreibenden und Konkursgläubigern, und es werde Sache dieser dem Gesichtspunkte des durch Art. 15 Sche vorgesehenen Auf¬

sichtsrechtes vorhanden. sein, bei der Rekurskommission des Kantonsgerichts im Wege des Art. 336 der kant. CO Aufhebung des Stundungserkenntnisses 2. Materiell ist davon auszugehen, dass die Konkursämter bezw.

zu erwirken, da das Verfahren der Art. 293 ff. Scha neben Aufsichtsbehörden nach geltender Praxis befugt sind, die Aus¬ demjenigen der Art. 221 ff. nicht Platz habe. Inzwischen sei daher führung eines offenbar gesetzwidrigen Konkurserkenntnisses abzu¬ vom Gesichtspunkte der Vermeidung von Kollisionen aus das er¬ lehnen und dass ihnen die entsprechende Befugnis auch zustehen öffnete Nachlassverfahren seitens der Aufsichtsbehörden zu sistieren. muss gegenüber der Stundungsbewilligung einer Nachlassbehörde,

IV. Gegen diesen Entscheid wendet sich der nunmehrige, recht¬ durch die ein in Vollzug zu setzendes Konkurserkenntnis auf

zeitig eingereichte Rekurs der Tabakfabrik Wil, worin dieselbe be¬ offenbar gesetzwidrige Weise nachträglich in seinen Wirkungen ge¬

hemmt werden will. antragt: den genannten Entscheid in allen Teilen aufzuheben und die ihr vom Bezirksgerichte Wil bewilligte und nicht appellierte Hier nun steht bezüglich des Konkurserkenntnisses des

Gerichtspräsidenten von Wil vom 22. November zunächst fest, dass Nachlassstundung als rechtskräftig und ihre ungehinderte Wirksam¬

dasselbe in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann liegt für die Kon¬ keit behaltend zu erklären. kursbehörden kein Grund vor, demselben wegen Gesetzwidrigkeit Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht rechtliche Verbindlichkeit für sie abzusprechen. Gegen die Zulässigkeit

Erwägungen

der Konkurseröffnung hat die Rekurrentin bei der Verhandlung

1. Zunächst muss die sachliche Kompetenz der Aufsichts¬ vor dem Konkursrichter lediglich geltend gemacht: sie verlange behörden zur Prüfung der Angelegenheit als gegeben angesehen gemäss Art. 293 Sche laut gemachten Vorlagen Nachlassstun¬ werden. In Frage stehen das Konkurserkenntnis vom 22. und dung. Wenn nun auch hierin die Behauptung liegen sollte, Re¬ als mit dem 22. November eröffnet gelten muss, so konnte ein kurrentin habe bereits ein Nachlassvertragsbegehren eingereicht, und Nachlassverfahren nur noch im Konkurse selbst, d. h. nach Mass¬ diese Behauptung als richtig anzunehmen wäre, so würde das gabe des Art. 317 Sch G stattfinden. In diesem Falle ist aber doch keinen Grund abgeben, wegen dessen der Konkursrichter die die Möglichkeit einer Nachlassstundung und der mit einer solchen von einem betreibenden Gläubiger, gestützt auf die gesetzlichen verbundenen Hemmung des Exekutionsverfahrens von Gesetzes Voraussetzungen, verlangte Konkurserklärung hätte verweigern wegen ausgeschlossen, wie das Bundesgericht bereits in seinem dürfen. Unter den Ausnahmefällen der Art. 172 und 173 Entscheide in Sachen Winter und Genossen (Amtl. Sammlung Schka, in welchen der Richter statt dem gestellten Konkurs¬ Separatausgabe, Bd. III, Nr. 14*) des näheren ausgeführt hat, begehren gemäss Art. 171 durch sofortige Konkurseröffnung Folge Die Konkursbehörden (Konkursamt bezw. Aufsichtsbehörden) zu geben, dieses Begehren abzuweisen oder durch seinen Entscheid müssen danach die vom Bezirksgericht Wil unterm 26. November auszusetzen hat, figuriert der genannte Grund nicht. Der Gesetz¬ beschlossene Nachlassstundung als für sie bei Durchführung des geber hat ihn auch unmöglich als solchen Ausnahmefall anerkennen eröffneten Konkursverfahrens unverbindlich ansehen, indem eine können, da es sonst im Belieben des betriebenen Schuldners liegen solche Stundung sich als eine Massnahme qualifiziert, die nicht würde, durch die blosse Einreichung eines wenn auch materiell allein ausser der gesetzlichen Kompetenz des Bezirksgerichtes als unbegründeten Nachlassvertrags=Begehrens die Konkurseröffnung Nachlassbehörde liegt, sondern die gültiger Weise überhaupt von zum Schaden des betreibenden Gläubigers hinauszuschieben. Viel¬ keiner Behörde angeordnet werden kann. Mit der Frage, ob und

mehr kann im Interesse der Gläubigerschaft erst der Entscheid, inwieweit der bezirksgerichtliche Beschluss als solcher einer formellen durch den die Nachlassbehörde auf ein solches Begehren eintritt, Aufhebung durch eine zuständige Amtsstelle fähig und bedürftig

eine die Zulässigkeit der Konkurserklärung ausschliessende Wirkung sei, haben sich die Aufsichtsbehörden nicht zu beschäftigen.

ausüben (wobei der Konkursrichter Ziff. 3 des Art. 172 analog Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zur Anwendung zu bringen hat). Es muss also dem Schuldner, erkannt: der den Konkurs vermittelst der Rechtswohltat des Nachlassvertrages Der Rekurs wird abgewiesen. vermeiden will, obliegen, dem Konkurserkenntnis durch Erlangung

eines Eintretensentscheides der Nachlassbehörde nach Art. 295 Sche zuvorzukommen. Demgemäss lässt auch Art. 297 die be¬ treibungshemmende Wirkung der Nachlassstundung erst mit der behördlichen Bewilligung derselben eintreten.

Hatte somit das Konkursamt Wil das Konkursdekret vom

22. November als von diesem Tage an (Art. 175 des Gesetzes) vollziehbar anzuerkennen, so kann es sich allein noch fragen, ob es den nachher wirklich erfolgten Entscheid der Nachlassbehörde

über das Nachlassvertragsbegehren ebenfalls anzuerkennen habe und ob also die Durchführung des Konkursverfahrens als nach¬ träglich sistiert gelten müsse. Diese Frage ist zu verneinen und zwar von dem Gesichtspunkte aus, dass der Entscheid der Nachlass¬ behörde sich als eine offenbar gesetzwidrige, weil ohne gesetzliche Kompetenz vorgenommene behördliche Anordnung darstellt. Wenn nämlich nach dem Gesagten der Konkurs über die Rekurrentin * Ges.-Ausg., Bd. XXVI, 1, Nr. 31, S. 163 ff.

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