Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

31 I 19

BGE 31 I 19

4. Arteil vom 22. Februar 1905 in Sachen

Dr. Ritter und Genossen gegen Regierungsrat Zürich.

Expropriation von Kirchenortsrechten. Liegt in der Anordnung der

Expropriation ein Eingriff in wohlerworbene Privatrechte der

Berechtigten und eine willkürliche Anwendung des Expropriations¬

gesetzes? — Stellung des Bundesgerichts. — Art. 4 BV, Art. 4

zürch. KV, zürch. Exp.-G. vom 30. November 1879, § 1—23, Ver¬

ordnung dazu, vom 6. März 1880, §§ 1—3.

Das Bundesgericht hat, da sich ergibt:

Sachverhalt

A. Die Kirchgemeinde Uster hatte beschlossen, die in der Kirche Uster bestehenden zirka 1100 privaten Kirchenortsrechte gütlich oder im Wege des Zwangsenteignungsverfahrens zurückzuerwerben.

Da mit zirka 70 Besitzern von solchen Kirchenörtern ein Abkom¬ men nicht zu erzielen war, ordnete der Regierungsrat des Kan¬ tons Zürich auf Begehren der Kirchgemeinde unterm 4. Februar 1904 an, dass das Gesuch der Gemeinde um Erteilung des C. Der Regierungrat hat auf Abweisung des Rekurses ange¬

tragen; Expropriationsrechts behufs Ablösung und Freigabe der privaten

Erwägungen

Kirchenortsrechte in der Kirche Uster unter Ansetzung einer Ein¬ sprachefrist publiziert werde. Nachdem die Rekurrenten Einsprache 1. Eine Verletzung der Garantie des Eigentums, die in den dagegen erhoben hatten, erklärte der Bezirksrat Uster durch Be¬ meisten Kantonsverfassungen enthalten ist und in derjenigen von schluss vom 17. Mai 1904 das Expropriationsgesuch für begrün¬ Zürich (Art. 4) in der erweiterten Fassung des Schutzes wohl¬

erworbener Privatrechte sich findet, liegt u. a. dann vor, wenn die det, und der Regierungsrat wies den von den Rekurrenten hiege¬

kantonalen Behörden, in bloss scheinbarer Anlehnung an die ge¬ gen erhobenen Rekurs durch Entscheid vom 26. Oktober 1904 ab.

B. Gegen den letztern Entscheid haben jene zirka 70 Kirchen¬ setzlichen Bestimmungen über Expropriation, diese auf solche Fälle ortsbesitzer den staatsrechtlichen Rekurs aus Bundesgericht ergrif¬ ausgedehnt haben, welche darunter offenbar nicht subsumiert wer¬

fen mit dem Antrag, das Bundesgericht möge in Aufhebung des den können, wenn also mit andern Worten die Voraussetzungen angefochtenen Entscheides erkennen, es sei die sofortige Expropria¬ der Expropriation in willkürlicher Auslegung und Anwendung tion der den Rekurrenten zustehenden Kirchenortsrechte — weil des Gesetzes bejaht worden sind. Nur in dieser Beschränkung steht in offenbarem Widerspruch mit Art. 4 zürch. KV, mit Art. 1 nach bekannter Regel dem Bundesgerichte eine Nachprüfung der

pis 23 des zürch. Expr.=Gesetz vom 30. November 1879 und mit Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes zu. Die Beschwerde der §§ 1 und 3 der Verordnung vom 6. März 1880 zu letzterm Rekurrenten wegen Verletzung der Garantie wohlerworbener Rechte unzulässig und das Gesuch der Kirchgemeinde Uster um Bewilli¬ durch offenbar unrichtige Anwendung des zürch. Expr.=Gesetzes

fällt daher auch wesentlich zusammen mit derjenigen aus Art. 4 gung der Expropriation dieser Kirchenortsrechte (zum mindesten

BV wegen Rechtsverweigerung und Willkür. Dies gilt speziell „zur Zeit“) abzuweisen. Es wird ausgeführt, dass die Kirchen¬ ortsberechtigungen als wohlerworbene Privatrechte unter dem auch für das Requisit des öffentlichen Wohls bei der Zwangsab¬

Schutze des Art. 4 KV stünden und dass daher Zwangsenteig¬ tretung, das nicht allein im Gesetze, sondern schon in der Ver¬ nung bloss nach Massgabe positiver Gesetzesbestimmungen zulässig fassung aufgestellt ist; auch in dieser Beziehung steht dem Bundes¬

sei. Nun handle es sich hier um obligatorische Ansprüche und gericht, wie schon oft ausgesprochen wurde, eine freie Überprüfung nicht um dingliche Rechte, auf die Art. 1 des zürch. Expr.=Gesetzes des angefochtenen kantonalen Entscheides keineswegs zu, sondern

unmöglich bezogen werden könne. Ferner fehle es an einem öffent¬ seine Kognition geht wiederum nur darauf, ob jenes Erfordernis

lichen Werk, einem Unternehmen, das erstellt werden wolle, wie ganz offenbar zu Unrecht als erfüllt erachtet worden sei, indem dies das Expr.=Gesetz voraussetze (Art. 3, 7, 16, 17). Auch seien insbesondere das gemeine Wohl bloss vorgeschoben wäre, um pri¬

die gesetzlichen Vorschriften für die Zwangsabtretung nicht beob¬ vaten Interessen die Vorrechte zu verschaffen, die nur für die Er¬

achtet worden, indem ein Plan weder dem Regierungsrat einge¬ reichung allgemeiner Zwecke gegeben sind.

reicht, noch bei Publikation der Expropriation gesetzlich zur öffent¬ 2. Nach dem zürch. Expr.=Gesetz (§ 1) erstreckt sich die Ver¬

lichen Einsicht aufgelegt worden sei (§ 21 litt. c, und §§ 1—3 pflichtung zur Abtretung von Privatrechten auf Eigentum an be¬

der Vollziehungsverordnung). Die Unmöglichkeit, einen Plan vor¬ weglichen und unbeweglichen Sachen, sowie auf andere auf unbe¬

zulegen, zeige gerade wieder, dass man es nicht mit einem Werk, wegliche Sachen bezüglichen Rechte. Nun ist das Recht auf be¬

stimmte Kirchenörter im zürch. PGB (ält. Red.) im Sachenrecht sondern mit einer blossen Abschüttelung von (obligatorischen)

Pflichten zu tun habe. Schliesslich fehle es an einem Bedürfnis (in § 481) erwähnt, und es wird, wie Bluntschli in seinem

in dem Sinn, dass das öffentliche Wohl eine solche Abtretung Kommentar zum zürch. PGB, Anmerkung zu § 481, aus¬

und zwar sofort erheische (§ 1 des Gesetzes und § 4 KV), was führt, als dingliches Recht einer Person betrachtet, beim ordent¬

lichen Gottesdienst einen bestimmten Platz, der seinerseits, weil des nähern begründet wird.

der einen Kirchengenossen vor andern hinsichtlich der Teilnahme mit dem Boden fest verbunden, ein Teil der Kirche ist, zu be¬ am Gottesdienst begründen, mit modernern demokratischen An¬ nutzen (s. auch Schneider, Kommentar, Note 2 zu § 50). Das schauungen, wie sie bei uns zum Durchbruch gelangt sind, und Recht am Kirchenort kann darnach sehr wohl als ein auf unbe¬

namentlich auch mit einer tiefern und geläuterten Auffassung über wegliche Sachen bezügliches Recht im Sinn des Expr.=Gesetzes das Wesen des christlichen Gottesdienstes sich nicht vereinigen las¬ angesehen werden. Jedenfalls erscheint eine solche Auslegung des sen, wesshalb sich mehr oder weniger überall das Bestreben auf Gesetzes unter keinen Umständen als willkürlich.

Beseitigung solcher Sonderrechte geltend macht. Ob nun diese all¬

3. Die Abtretung von Privatrechten kann nach dem Expr.¬

gemeinen Erwägungen auf die Verhältnisse in Uster ohne weiteres Gesetz § 3 verlangt werden für öffentliche Unternehmungen, welche

und in vollem Masse zutreffen, oder ob hier mit Rücksicht auf die Genehmigung des Regierungsrates erlangt haben, und an die Zahl der freien Stühle und auf andere Faktoren die Übel¬ andern Orten des Gesetzes ist von dem zu erstellenden Werk die

stände weniger fühlbar waren, hat das Bundesgericht nicht zu Rede. Der Begriff der öffentlichen Unternehmung braucht nun

untersuchen, da zweifellos die zürcherischen Behörden, von jener nicht notwendig auf die Erstellung baulicher Anlagen beschränkt

prinzipiellen Betrachtung der Dinge aus, die Ablösung der Kir¬ zu werden, wenn auch die letztern durchaus den Regelfall bilden chenortsrechte als durch das Wohl der Kirchgemeinde Uster ge¬ mögen. Bei einer etwas weitern Interpretation, wie sie bundes¬

fordert betrachtet werden konnten, ohne sich dadurch irgendwie einer rechtlich noch keineswegs als unzulässig erscheint, können auch Willkür schuldig zu machen; nichtbauliche Veränderungen eines bestehenden Werkes, wie z. B.

die planmässig betriebene Befreiung von dinglichen Lasten, die ja erkannt:

auch im gewöhnlichen Leben als Unternehmen bezeichnet wird, da¬ Der Rekurs wird abgewiesen.

runter verstanden werden. Dass das Gesetz verschiedene Bestim¬ mungen enthält, die nur auf Werke baulicher Art, die in Plänen darstellbar sind, Anwendung finden können, steht einer solchen Aus¬

legung nicht absolut im Wege; denn jene Vorschriften haben eben den weitaus überwiegenden Regelfall, dass für bauliche Anlagen und Veränderungen expropriiert wird, im Auge. Ist aber gegen die Fassung des Begriffs öffentlicher Unternehmungen im bespro¬ chenen weitern Sinn bundesrechtlich nichts einzuwenden, so muss auch die Beschwerde der Rekurrenten, dass die Vorschriften des Gesetzes betreffend Auflage des Planes nicht befolgt worden seien, dahinfallen, weil dann diese Vorschriften für Unternehmungen, die nicht durch Pläne dargestellt werden können, nicht gelten.

4. Das in der Verfassung und im Gesetz enthaltene Erforder¬ nis, dass das öffentliche Wohl die Abtretung erheischen müsse, wird von den Rekurrenten in Abrede gestellt, nicht weil bei der Ablösung der Kichenortsrechte in der Kirche Uster private Interessen im Vordergrund stünden, sondern weil ein wirkliches Bedürfnis hiefür nicht vorliege. Indessen ist allgemein anerkannt, dass der Bestand solcher privater Berechtigungen an Kirchen, die Vorrechte

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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