Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

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Wenn nun tirossdem das Bundesgesess im Jahre 1889 kein eidgenössisches Rechtsmittel behufs Sicherung der einheitlichen Anwendung von Art. 271 SGKG geschaffen hat, so wird dadurch die Vermutung begründet, dass der Gesetzgeber erachtete, derselbe Schuss, der dur ein solches Rechtsmitttel gewährt würde, liege in der bereits vorhandenen Möglichkeit eines \taatsrehtlichen Refurses wegen Verlegung von Art. 59 BV. Jn dieser Beziehung ist es gleichgültig, ob und inwieweit damals Art 59 BV als vurch Art. 271 SOKG ersetzt, abgeändert oder erläutert angesehen wurde: Die Hauptsache ist, dass ein jedenfalls formell in der Anrufung von Art. 59 BV bestehender Rekurs an das Bundesgeriht offenbar als zulässig betrachtet wurde. War aber dies die Auffassung des Gesezgebers, und wurde bloss aus diesem Grunde im Anschluss an den zweiten Absaz von Art. 279 kein neues eidgenö}sisches Rechtsmittel zur Anfechtung der darin vorgesehenen kantonalen Arrestbestätigungsurteile geschaffen, so liegt heute keine Veranlassung vor, den ersten Absag desselben Artikels in dem Sinne extensiv zu interpretieren, dass auch gegen das Arrestbestätigungsurteil keine „Beschwerde“ zulässig fei, wie denn auh zweifellos gegen die Einführung eines kantonalen Jnstanzenzugs betr. die in Art. 279 Abs. 2 vorgesehene Arrestaufhebungsklage ebenfalls niht2 einzuwenden wäre, trogdem Art. 279 Abf, 1 auch die „Berufung“ gegen den Arrestbefehl ausfchliesst, Auch die gegen ein Arrestbestätigungsurteil eingelegte zivilrechtliche Berufung an das Bundesgericht wird ja vom Bundesgericht in konstanter Praxis (vergl, A. S., Bd. XXII, S. §§7) nicht etwa desh alb als unzulässig erklärt, weil sie durch Art. 279 Ab. 1 ausgeschlossen sei, sondern vielmehr deshalb, weil sie mit Art. 63 Ziff. 4 und 65 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 148, 250 und 284 SchKG unvereinbar ist. Derartige Gründe liegen aber gegenüber dem ftaatsrechtlichen Rekurse nit vor, gleichviel ob derselbe, wie in casu, wegen Verletzung von Art. 59 BV bezw. Art. 271 SchGKG, oder aber wegen Verlegung irgend einer andern Verfassungsbestimmung, insbesondere Art. 4 BV, ergriffen wird, Nur in dem Sinne also, dass der ftaatsrechtliche Nekurs erst restbefehl selber zulässig sei, nur in diesem Sinne wird auf den vorliegenden Rekurs nicht eingetreten; — besslossen: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

TVI. Vollziehung kantonaler Urteils. — Exécution de jugements cantonaux.

47. Arteisl vom 11. Zpris 1905 in Sachen Schjleinigert gegen Freund.

Gesuck um Vollstreckung eines Kostenentscheides in einem provisorischen Rechtsöffnungsentscheide. Ist der Kostenentscheid vollstreckbar? Art. 81 Abs. 2 SchKG, Art. 61 BV.

Das Bundesgericht hat, da sich ergibt :

Sachverhalt

A. Jn einer Betreibung des Rekurrenten Schleiniger gegen den Rekursbeklagten Freund erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten unterm 14. Oktober 1904: „1. Der Rechts- „vorschlag in Betreibung Nr, 558, Betreibungsamt Wohlen, wird „aufgehoben und dem Kläger für 2932 Fr. 20 Cts. nebst Zins „à 5 9/ seit 30. Juni 1904 die provisorische Rechtsöffnung er- „teilt, 2. Der Beklagte hat zu bezahlen: a) eine Staatsgehühr „von 5 Fr., b) dem Kläger seine Kosten mit 65 Fr. 25 Cts.° Gestützt auf dieses Erkenntnis betrieb der Nekurrent den Rekursbeflagten für die Kosten von 65 Fr. 25 Cis, in Basel und verlangte, nachdem der letztere Necht vorgeschlagen hatte, beim Civilgerichtêpräsidenten Baselstadt definitive Rechtsöffnung. Hiebei wies er eine Bescheinigung des Gerichtspräsidenten von Bremgarten vor, wonach das Rechtsöffnungsurteil dem NRekursbeklagten am 19. Oktober 1904 zugestellt worden ist und dieser eine Beschwerde dagegen nicht ergriffen, sondern lediglich gegen die Forderung Aberkennungsklage eingereicht hat, sodass das Urteil bezüglich der Kosten rechtskräftig sei.

Der Civilgerichtspräsident Baselstadt wies durch Entscheid vom

14. Januar 1905 das Rechtsöffnungsgesuch ab. Die bloss münd= lih gegebene Motivierung ging dahin, dass Erkenntnisse, dur welche provisorische Rechtsöffnungen bewilligt werden, sowohl in Bezug auf die Forderung als in Bezug auf die Kosten, wenn auh nicht formell, fso doch tatsächlich nur als bedingte Urteile anzusehen feien, deren definitive Rechtskrast auh in Bezug auf die Kosten davon abhänge, ob innert zehn Tagen die Aberkennungsflage eingereiht bezw, ob die innert dieser Frist eingereichte Aberkennungsklage abgewiesen werde ; es verstosse gegen die Billigkeit, wenn ein Gläubiger, dem die proviforische Rechtsöffnung bewilligt worden sei, die dem Schuldner auferlegten Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens eintreibe, trobdem er wisse, dass Aberkennungsflage eingereiht und damit die Forderung, deren Bestreitung die Nechtsöffnungsktosten veranlasst habe, in Frage gestellt sei.

B. Gegen den Entscheid des Civilgerichtspräsidenten Baselstadt hat Schleiniger den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es fei derselbe wegen Verlegung des Art. 61 BV aufzuheben. Es wird ausgeführt, day die Voraussetzungen, unter denen nach Art. 61 BV und Art. 81 Abs. 2 SchKG einem Erkenntnis aus einem anderen Kanton die Vollstreckung bewilligt werden muss, vorliegend beim Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräfidenten Bremgarten vorhanden gewesen seien.

C. Der Civilgerichtspräsident Baselstadt hat auf Abweisung des Nekurses angetragen. Die Begründung deckt sich im wesentlichen mit derjenigen des angefochtenen Entscheides: —

Erwägungen

Nach Art. 81 Abs. 2 SGKG (in Vebindung mit Art. 64 BV) sind vollstreckbare Urteile aus einem Kanton im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft durch Erteilung der Rechtsöffnung zu vollziehen, Der Betriebene kann — abgesehen vom Beweis der Zahlung oder Stundung und der Anrufung der Verjährung (Abf, 1 ibid.) — lediglich die Kompetenz des Gerichts, welches das Urteil erlassen hat, bestreiten, oder einwenden, dass er nit regelrecht vorgeladen oder nicht gesetzlich vertreten gewesen fet. Solche Bestreitungen oder Einwendungen hat der Rekursbeklagte vor dem Civilgerichtspräsidenten Baselstadt dem Rechtsöffnungsgesuch des Rekurrenten gegenüber keine erhoben. Es steht auh fest, dass man es beim Erkenntnis des Bezirksgerichtsprässidenten Bremgarten betreffend provisorische Rechtsöffnung mit einem Urteil im Sinne des Art. 81 Abf. 2 zu tun hat, wofür einfach auf die Ausführungen im Falle Rothschild gegen Gelpke, Erwägung 2, A. S. XXIX, 1, S. 444, verwiesen werden kann. Dagegen scheint der CivilgerichtSpräsident die Rechtsöffuung deshalb verweigert zu haben, weil nach seiner Auffassung kein vollstreckbares Urteil vorlag. Indessen ergiebt sich aus dem Erkenntnis des Bezirksgerichtspräsidenten Bremgarten mit aller Deutlichkeit, dass darin die Koften der provisorischen Rechtsöffnung dem Refursbeklagten endgültig auferlegt sind, wie denn auch der Nekursbeklagte unbestrittenermassen nur auf Aberkennung der Forderung und nicht auch der Kosten geklagt hat, und diefes Kostendekret ist, wie durch die Bescheinigung des Gerichtspräsidenten bezeugt wird, definitiv in Rechtskrast erwachsen. Es war daher jedenfalls, so wie es erlassca war, vollstreckbar. Man könnte allerdings die Frage aufwerfen, ob es nicht dem Wesen der provisorischen Rechtsöffnung im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes besser entsprochen hätte, wenn der Gerichtsprässsident in Bremgarten, wie dies in verschiedenen andern Kantonen üblich ist, über die Kosten nicht endgültig gesprochen, sondern sie den Betreibungsfosten gleichgestellt und mit diesen in die provijorifche Rechtsöffnung einbezogen hätte. Wahrscheinlich ist auh die Begründung des augefohtenen Entscheides in diesem Sinne zu verstehen. Allein damit wäre nicht die Vollstreckbarkeit des Urteils, so wie es gefällt wurde, sondern dessen matérielle Nichtigkeit und

Übereinstimmung mit dem Gesessze in Frage gestellt, Eine Anfechtung des Urteils in dieser Beziehung hätte daher auf dem Wege der Beschwerde im Kanton Aargau erfolgen müssen und war im Verfahren betreffend die Necchtsöffnung vor dem Basler Richter nicht mehr zulässig. Die Verweigerung der Rechtsöffnung durch den letztern erscheint somit als bundesrechtswidrig, weshalb der Refurs gutizuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist ; — erftannt:

Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid des Civilgerichtspräsidenten Baselstadt vom 14. Januar 1905 demgemäss aufgehoben.

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